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LVwG-S-1173/001-2024•LVwG N LVwG-S-1173/001-2024
LVwG-S-1173/001-2024Landesverwaltungsgericht04.06.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Kurzparkzone; Parken; Ermahnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch die C Rechtsanwalts-GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02.05.2024, Zl. ***, betreffend Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 02. Mai 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin angelastet, sie habe am 15.02.2023 von 09:05 Uhr bis 09:20 Uhr den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, ***, in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, dass das mehrspurige Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einem für diese Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch gegen § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verstoßen und wurde über sie gestützt auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 40,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt.
In der Begründung wird ausgeführt, das Straferkenntnis beruhe auf der Anzeige der Stadtgemeinde *** vom 08.05.2023 und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Nach Darstellung des Verfahrensgangs unter auszugsweiser wörtlicher Wiedergabe des seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahren im Einspruch vom 01.08.2024 und in der in Reaktion auf die Übermittlung des Ergebnisses des Beweisverfahrens erstatteten Stellungnahme vom 27.09.2024 gemachten Vorbringens sowie des Inhaltes einer durch die Behörde eingeholten Stellungnahme der Stadtgemeinde *** vom 21.03.2024, wird in der Begründung des Straferkenntnisses die Rechtslage dargestellt.
Daran anschließend wird zur objektiven und subjektiven Tatseite ausgeführt, der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Sachverhalt sei durch ein in Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden. Es seien seitens der Beschwerdeführerin keine konkreten entlastenden Beweismittel oder Umstände, die der Klärung des angezeigten Sachverhaltes oder der gänzlichen Entlastung der Beschwerdeführerin dienen könnten, vorgebracht worden. Aufgrund der eindeutigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers sehe die Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben in der Anzeige zu zweifeln.
Auch sei nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführerin die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschrift schwer möglich und das Verschulden der Beschwerdeführerin nur gering gewesen sei. Die „Verordnung der Stadtgemeinde *** aus dem Jahr 1989“ sei korrekt kundgemacht worden.
Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem Netto-Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 1.400,-- Euro monatlich aus, dies bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der beantragt wurde, von einer Bestrafung abzusehen.
Begründend wird in der Beschwerde unter Verweis auf den Einspruch vom 01.08.2023 und auf die Stellungnahme vom 27.09.2023 ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ortsfremd und habe keine Kenntnis „vom Vorhandensein zweier unterschiedlich farbiger Parkzonen“ in *** gehabt und habe sie davon auch keine Kenntnis haben können, da diese auch nicht ausgeschildert seien. Auch habe die Beschwerdeführerin für das Abstellen ihres Fahrzeuges 0,18 Euro „per funktionierender Handypark-App bezahlt“, obwohl das Parken an der in Frage stehenden Stelle mit Legung einer Parkuhr für zwei Stunden sogar gratis gewesen wäre.
Der Beschwerdeführerin könne, selbst wenn man von einer „möglicherweise ordnungsgemäßen Kundmachung der jeweiligen Verordnungen, auf denen das ‚verwirrende Parksystem‘ von ***“ beruhe, nicht vorgeworfen werden, sich nicht über die Inhalte der verschiedenen Regelungen betreffend das örtliche Parksystem kundig gemacht zu haben.
Es sei für einen Ortsfremden nicht per se erkennbar, dass die Beschilderung der unterschiedlichen Park-Zonen in *** farblich unterschiedlich sei, insbesondere dann nicht, wenn man wie die Beschwerdeführerin nur den Hauptplatz via *** anfahre, um dort zu parken, zumal aus keinem einzigen dort vorhandenen Schild ersichtlich sei, dass es noch eine andere als die dort ausgewiesene Parkzone gebe. Die Behörde verkenne, dass die Kundmachungen irrführend und rechtswidrig seien.
Österreichweit sei für ortsfremde Personen wie die Beschwerdeführerin jede Kurzparkzone, sofern eine Bodenmarkierung vorhanden sei, blau markiert.
Ortsfremde seien nicht verpflichtet, zu suchen, ob es andersfarbige Parkzonen gebe und wie diese allenfalls ausgestaltet und/oder markiert seien. Auch seien Ortsfremde nicht angehalten, sich auf der Gemeinde oder deren Homepage kundig zu machen, ob und welche Verordnungen es im Zusammenhang mit örtlichen Kurzparkzonen gebe, zumal eine Anreise auch außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen könne und/oder der Ortsfremde nicht zwangsläufig über ein internetfähiges Handy verfügen müsse.
Die Stadtgemeinde *** stelle die Möglichkeit von Handyparken zur Verfügung und vermittle dadurch „schuldhaft“ den Anschein, dass Handyparken generell möglich sei. Selbst im Fall einer per se ordnungsmäßigen Kundmachung der Verordnung sei die Beschilderung jedenfalls irreführend und unzureichend, da für Ortsfremde nur die Kurzparkzone als solche, nicht aber die Möglichkeit des Gratis-Parkens für zwei Stunden bei Verwendung einer Parkuhr ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin sei wie jeder Ortsfremde „zur Vorsicht“ und zumal es an einer entsprechenden Beschilderung fehle, davon ausgegangen, dass die Kurzparkzone eben nicht gratis sei.
Auch sei das Vorgehen der Kontrollorgane im gegenständlichen Fall widersinnig, absurd und schikanös. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin in der in Frage stehenden „blauen Zone“ generell für zwei Stunden gratis parken hätte dürfen, sie aufgrund dessen, dass Handyparken funktioniert habe und sie aufgrund dessen, dass sie mangels entsprechender Beschilderung nicht annehmen habe müssen, dass sie sich in einer speziellen Zone, in der eine Bezahlung nicht erforderlich ist, befinde, sogar für das Abstellen ihres Fahrzeuges bezahlt und damit mehr geleistet habe, als erforderlich.
Zum Beweis dafür, dass das in *** zur Tatzeit bestanden habende „‚System‘ (zwei unterschiedliche farbige Parkzonen, wobei nur eine kostenpflichtig ist)“ verwirrend sei, werde auf ein – in der Folge als Screenshot in die Beschwerde eingefügte – E-Mail der Stadtgemeinde *** vom 01.03.2023 verwiesen. Allein die Tatsache, dass die Stadtgemeinde *** den Fall der Beschwerdeführerin zum Anlass genommen habe, „Änderungen in der Darstellung / Wiedergabe der unterschiedlichen Parkzonen in der Handypark-App anzuregen“, beweise, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin, wenn überhaupt vorhanden, nur gering gewesen sei.
Es sei auf § 33a VStG zu verweisen und lägen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegenständlich vor, insbesondere weil durch das Verhalten der Beschwerdeführerin weder Personen noch Sachgüter gefährdet worden seien.
1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die (anwaltliche Vertretung der) Beschwerdeführerin teilnahm. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
2.1. Die Beschwerdeführerin hat am 15.02.2023, von 09:05 Uhr bis 09:20 Uhr, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, *** abgestellt.
2.2. Im Gebiet der Stadtgemeinde *** bestanden zur Tatzeit zwei auch als „blaue Kurzparkzone“ bzw. als „grüne Parkzone“ angesprochen „Parksysteme“, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und für die Unterschiedliches normiert ist:
Zum einen besteht in einem näher festgelegten Gebiet im Zentrum eine mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 29.05.1989 gem. § 24 Abs. 1 StVO verordnete, ordnungsgemäß kundgemachte gebührenfreie Kurzparkzone.
Im von dieser aus dem Jahr 1989 stammenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung umfassten Bereich ist ein zwei Stunden übersteigendes Abstellen unzulässig. Während der zulässigen Abstelldauer von maximal zwei Stunden ist dieses abgaben- und gebührenfrei.
Dieser von der aus dem Jahr 1989 stammenden Verordnung umfasste Bereich wird in der die zwei „Parksystem“ in *** darstellenden Karte auf der Homepage der Stadtgemeinde *** blau dargestellt („blaue Kurzparkzone“) und als „Kurzparkzone Zentrum“ bezeichnet und ist dieser mit blauen Bodenmarkierungen gekennzeichnet.
Im Bereich dieser von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 29.05.1989 gem. § 24 Abs. 1 StVO verordneten und ordnungsgemäß kundgemachten gebührenfreien Kurzparkzone („blaue Kurzparkzone“ im Zentrum) war jedenfalls am 15.02.2023 ein elektronischer Kurzparknachweis nicht vorgesehen.
Zum anderen wurde mit Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2022, Zl. *** gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabengesetz eine in dieser Verordnung (sowohl in deren Text als auch in einer planlichen Darstellung) näher konkretisierte (den von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 29.05.1989 gem. § 24 Abs. 1 StVO erfassten Bereich der gebührenfreien Kurzparkzone [„blaue Kurzparkzone“ im Zentrum] nicht umfassende) sogenannte „grüne Parkzone“ geschaffen.
Innerhalb dieser „grünen Parkzone“ ist das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge sofern es die Dauer von mehr als drei Stunden überschreitet, zulässig, jedoch eine Parkabgabe in näher verordneter Höhe zu entrichten. Während der ersten drei Stunden ist das Abstellen in dieser von der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2022, Zl. *** erfassten „grünen Parkzone“ abgaben- und gebührenfrei.
Die Entrichtung von für ein drei Stunden überschreitendes Abstellen eines Fahrzeuges in der von der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2022, Zl. *** erfassten „grüne Parkzone“ zu entrichtenden Parkgebühren war am 15.02.2023 unter anderem über die App Handyparke möglich. Auch bestand am 15.02.2023 – nur – für die von der Verordnung der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2022, Zl. *** erfassten „grüne Parkzone“ die Möglichkeit, eine drei Stunden nicht überschreitende und damit gebühren- und abgabenfreie Abstelldauer durch elektronischen Kurzparknachweis über die App „Handyparken“ nachzuweisen. Bei Buchung eines elektronischen Kurzparknachweises über die App „Handyparken“ für die „grüne Parkzone“ schien auf dem über die App gebuchten elektronischen Kurzparknachweis auch „Grüne Parkzone“ auf.
2.3. Der Abstellplatz an der in Frage stehenden Örtlichkeit ***, ***, auf dem die Beschwerdeführerin den spruchgegenständlichen Personenkraftwagen am 15.02.2023 von 09:05 Uhr bis 09:20 Uhr abgestellt war, war Teil der von der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 29.05.1989 gem. § 24 Abs. 1 StVO verordneten gebührenfreien Kurzparkzone [„blaue Kurzparkzone“ im Zentrum], für die war jedenfalls am 15.02.2023 ein elektronischer Kurzparknachweis nicht vorgesehen war.
2.4. Die Beschwerdeführerin hat am 15.02.2023 um 08:52 Uhr über die App Handyparken einen von 08:52 Uhr bis 11:52 Uhr gültigen elektronischen Kurzparknachweis erworben. Hinter der Windschutzscheibe des von ihr am 15.02.2023 von 09:05 Uhr bis 09:20 Uhr abgestellten Fahrzeuges hat die Beschwerdeführerin weder eine Parkscheibe noch einen sonstigen Kurzparknachweis angebracht.
2.5. Der von der Beschwerdeführerin über die App Handyparken gegen Entrichtung einer Service-Gebühre für die Nutzung der App entrichteten Service-Entgelts von 0.18 Euro erworbene elektronische Kurzparknachweis wäre nur für die „grüne Parkzone“ in *** gültig gewesen, nicht jedoch für die gebührenfreie „blaue“ Kurparkzone, in der sich der in Frage stehende Abstellplatz befand.
2.6. Der Beschwerdeführerin war aufgrund der für sie erkennbaren blauen Markierungen bewusst, dass sie ihr Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Dass es in *** eine blaue und eine grüne Parkzone gibt, für die unterschiedliches gilt, wusste die Beschwerdeführerin am 15.02.2023 nicht.
2.7. Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen zwei zur angelasteten Tatzeit rechtskräftige und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf.
2.8. Die Beschwerdeführerin hat ein Einkommen in der Höhe von rund 1.400,-- Euro monatlich, dies bei keinem Vermögen, keinen Schulde und keinen Sorgepflichten.
3.1. Die getroffenen Feststellungen sind über weite Strecken als solche unstrittig und ergeben sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
3.2. So ist insbesondere unstrittig und ergibt sich auch aus der verfahrenseinleitenden Anzeige und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst, dass die Beschwerdeführerin den spruchgegenständlichen PKW zur Tatzeit am angelasteten Tatort abgestellt und lediglich via App Handyparken einen elektronischen für die „Grüne Parkzone“ gültigen Kurzparknachweis erworben, aber keine Parkuhr oder sonstigen Kurzparknachweis hinter der Windschutzscheibe im abgestellten Fahrzeug hinterlassen hat.
3.3. Die Feststellungen zu den zwei unterschiedlichen zur Tatzeit in *** bestanden habenden Parkzonen und dazu, was für diese jeweils verordnet war und wie diese etwa auf der Homepage der Stadtgemeinde *** bezeichnet werden, beruhen auf den im Akt befindlichen Verordnungen (der Stadtgemeinde *** vom 14.12.2022, Zl. *** einer- und der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 19.05.1989, Zl. ***) und den Stellungnahmen der Stadtgemeinde *** vom 01.03.2023 und vom 06.09.2023.
3.4. Der Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin zwar bewusst war, dass sich der von ihr gewählte Abstellplatz in einer Kurzparkzone befand, sie jedoch nicht wusste, dass es in *** zwei verschiedene „Parkzonen“ gab, wird das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin als glaubwürdig zugrunde gelegt.
3.5. Der Feststellung zu den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin wurden die durch die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen, unwidersprochen gebliebenen Annahmen zugrunde gelegt. Hinsichtlich der festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ist auf die im Akt befindlichen Auszüge zu verweisen.
4.1. § 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994 idF. BGBl. II Nr. 145/2008 lautet auszugsweise wie folgt:
Pflichten des Lenkers
§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker
1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und
2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.
[…]
4.2. § 99 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung lautet:
§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
[…]
5.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges dieses mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen, wenn er es in einer Kurzparkzone abgestellt.
5.2. Vorliegend ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihren Personenkraftwagen, sohin ein mehrspuriges Kraftfahrzeug zur angelasteten Tatzeit, nämlich am 15.02.2023 von 09:05 Uhr bis 09:20 Uhr in einer gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat.
5.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hätte die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug sohin mit einem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis kennzeichnen müssen.
Da die Beschwerdeführerin zwar über die App Handyparken einen elektronischen Kurzparknachweis erworben hat, der aber nicht für jene Kurzparkzone, in der die Beschwerdeführerin ihren PKW abgestellt hatte, gültig war, in der gebührenfreien Kurzparkzone zur Tatzeit ein elektronischer Kurzparknachweis generell nicht vorgesehen war und die Beschwerdeführerin keine Parkscheibe oder sonstigen Kurzparknachweis hinter der Windschutzschreibe im von ihr abgestellten Fahrzeug angebracht hat, ist der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
5.4. Soweit die Beschwerdeführerin die ordnungsgemäße Kundmachung hinterfragt, ist auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach Behörden und Gerichte auch allenfalls gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art. 139 B-VG anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen die rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten haben und dass sie bis zur Aufhebung durch den VfGH für jedermann verbindlich sind (vgl. VfGH 28.02.2017, V4/2017-24). Solche Bedenken bestehen vorliegend allerdings beim erkennenden Verwaltungsgericht nicht.
5.5. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diesbezüglich hat ein Beschuldigter initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sohin ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen (vgl. bereits VwGH 24.05.1989, 89/02/0017).
Das hier erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Parksystem in *** verwirrend und sie ortsfremd sei und nicht gewusst habe, dass in *** zwei unterschiedliche Parkzonen, für die Unterschiedliches verordnet ist, bestehen und dass sie aufgrund dessen, dass es möglich gewesen sei, in *** einen (jedoch nicht für den Bereich, in dem sie ihr Fahrzeug abgestellt hat gültigen) elektronischen Kurzparknachweis zu erwerben, davon ausgehen habe dürfen, dass dieser auch für den von ihr gewählten Abstellplatz gültig sei, ist nicht dazu geeignet, im vorliegenden Fall ein derartiges, eine Strafbarkeit ausschließendes, mangelndes, Verschulden der Beschwerdeführerin darzutun. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass auch seitens der Stadtgemeinde *** eingeräumt wurde, dass das „Parksystem“ verwirrend sei, jedoch ist es keineswegs völlig unüblich, dass innerhalb eines Gemeindegebietes unterschiedliche (Kurz-)Parkzonen bestehen, für die Unterschiedliches verordnet ist und wäre sie doch als Verkehrsteilnehmerin verpflichtet, sich mit den jeweils geltenden Bestimmungen vertraut zu machen.
Somit ist vom Vorliegen zumindest leichter Fahrlässigkeit auszugehen und ist die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.
5.6. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer insbesondere als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065, mwN). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128).
Der Schutzzweck des § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung liegt in der Ordnung des ruhenden Verkehrs sowie der Parkraumbewirtschaftung.
Dadurch, dass die Beschwerdeführerin keinen für die in Frage stehende gebührenfreie Kurzparkzone vorgesehenen Nachweis in ihrem PKW hinterlegt hat, hat sie gegen den Schutzzweck der übertretenen Norm verstoßen.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in der gebührenfreien Kurzparkzone abgestellt hat und sie nicht etwa keinerlei Schritte gesetzt hat, um ihrer Verpflichtung, einen Kurzparknachweis zu erbringen, sie jedoch mit der Verwendung der App Handyparken einen nach der Kurzparkzonen-ÜberwachungsVO nicht vorgesehenes und damit der gesetzlichen Verpflichtung entsprechendes Hilfsmittel eingesetzt hat, ist jedoch lediglich von einer geringen Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes auszugehen und ist auch das Verschulden ist gering und die Folgen der Tat unbedeutend.
Unter Berücksichtigung des nur geringen Verschuldens der Beschwerdeführerin sowie spezialpräventiver Erwägungen erscheint die Erteilung einer Ermahnung im vorliegenden Einzelfall einmalig ausreichend und geboten, um die Beschwerdeführerin von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, weshalb im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens das Auslangen gefunden werden kann.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ist der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit EUR 10,-- zu bemessen. Zumal von der Verhängung einer Geldstrafe nunmehr abgesehen wurde, entfällt der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens.
Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht vorzuschreiben, zumal ihre Beschwerde jedenfalls teilweise erfolgreich war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im Hinblick auf § 25a Abs. 4 VWGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Eine Entscheidung gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG liegt im Ermessen der Behörde ("kann") bzw. des Verwaltungsgerichtes (vgl. § 38 VwGVG), und hängt von einer auf den Einzelfall abzustellenden spezialpräventiven Prognose ab. Dahingehend liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur eine die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfrage vor. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 16.12.2016, Ra 2014/02/0087).
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