LVwG N LVwG-S-123/002-2025

LVwG-S-123/002-2025Landesverwaltungsgericht03.06.2025

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Halte- und Parkverbot; Behinderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-123/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.123.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 27.11.2024, ZI. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 30.04.2025, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum Gang des behördlichen Verfahrens:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn (in Folge: belangte Behörde) vom 27.11.2024, ZI. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

25.03. 2024, 10:31 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug:

***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:Sie haben im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel „ausgenommen stark gehbehinderte Personen" gehalten, obwohl das Fahrzeug nicht mit einem Ausweis gemäß § 29 b Abs.4 StVO gekennzeichnet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 122/2022,

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 90/2023

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 60,00

27 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 90/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 70,00“

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer am 03.12.2024 postalisch übernommen. Innerhalb der offenen Beschwerdefrist brachte er am 31.12.2024 einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Diesem Antrag wurde mit hg. Beschluss vom 17.02.2025, Zl. LVwG-S-123/001-2025, keine Folge gegeben. Dieser Beschluss wurde vom Beschwerdeführer am 21.02.2025 postalisch übernommen, womit die Beschwerdefrist von Neuem zu laufen begonnen hat.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit E-Mail vom 21.03.2025 erhob der Beschwerdeführer daraufhin fristgerecht Beschwerde und führte darin unter Anschluss von (von ihm selbst) angefertigten Lichtbildern vom Tatort aus, dass die Angaben des Anzeigelegers vom 31.03.2024 unrichtig seien. Richtig sei, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht auf dem „Behindertenparkplatz“ vor dem Postamt ***, ***, gehalten habe, sondern auf dem Parkplatz vor diesem. Wie die Beweisfotos belegen würden, sei das Heck des Fahrzeugs ca. 15 bis 20 cm in den Behindertenparkplatz hineingestanden, doch hätte dieser Umstand das Einparken eines Fahrzeugs weder gefährdet noch verhindert. Abgesehen davon habe er nach der von ihm vorgenommenen Postaufgabe eines Einschreibens, die ca. drei bis vier Minuten in Anspruch genommen habe, den Anzeiger bei dem von ihm abgestellten Fahrzeug angetroffen und diesen ersucht, es bei einer „Abmahnung“ zu belassen, da sein Haltevorgang nur einige wenige Minuten für die Briefabgabe gedauert hätte, das eventuelle Einparken eines berechtigten Behindertenfahrzeugs nicht verhindert worden wäre und darüber hinaus der „Anhalteplatz“ des Fahrzeugs eine Bestrafung im Sinne des Straferkenntnisses aus seiner Sicht nicht rechtfertige. Diesem Ansinnen sei der Anzeigeleger unter Verweis auf eine sinngemäß wiedergegebene Aussage nicht gefolgt.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 30.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers durch. Darin wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters wurde über den -Kartendienst () Einschau in die Tatörtlichkeit genommen.

3.2. Die Entscheidung wurde im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 30.04.2025 mündlich verkündet.

3.3. Am 13.05.2025 wurde die Verhandlungsschrift samt Niederschrift über die mündliche Verkündung als Beilage an den Beschwerdeführer übermittelt. Am 28.05.2025 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit dem er eine Vollausfertigung der Entscheidung beantragte. Die weiteren Parteien beantragten keine Vollausfertigung.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer hat am 25.03.2024, 10:31 Uhr, im Gemeindegebiet ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen stark gehbehinderte Personen" gehalten, in dem sein Fahrzeug mit dem Heck etwa 30 cm in den Verbotsbereich hineinragte; das Fahrzeug war nicht mit einem Ausweis gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer nahm während des Haltens für wenige Minuten einen Besuch des Postamtes in *** vor.

4.2. Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht eine Monatsnettopension von ca. 980,-- Euro. Vermögen ist keines zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 300.000,-- Euro. Es bestehen Sorgepflichten für zwei Kinder. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen zwei im Tatzeitpunkt rechtskräftige Verstöße gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 sowie ein rechtskräftiger Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Kurzparkzonen-Überwachungs VO auf.

5. Beweiswürdigung:

5.1. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Aktenverfahren und in der mündlichen Verhandlung damit, dass er sein Fahrzeug nicht unmittelbar im markierten Bereich des Halte- und Parkverbotes gehalten bzw. geparkt hat, sondern vor der Halte- und Parkverbotszone, sodass nur ein Teil seines Fahrzeuges in die Zone hineingeragt (30 cm) habe, welcher das Einparken eines Behindertenfahrzeuges jedoch weder gefährdet noch verhindert hätte. Zum Beweis dafür legte er dem Gericht drei selbst angefertigte Lichtbilder vom Tatschauplatz vor.

5.2. Auf diesen Lichtbildern ist zu sehen, dass das Heck des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen *** zu einem nicht zu vernachlässigenden Teil (etwa 30 cm) in den Halte- und Parkverbotszonenbereich hineingeragt. Der Beschwerdeführer behauptete nicht, Inhaber eines Behindertenpasses gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 zu sein. Das wesentliche Tatgeschehen wurde vom Beschwerdeführer anhand einer in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Einschau in den *** Kartendienst *** bestätigt. Da der Sachverhalt auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers klar und eindeutig ist und kein widerstreitendes Vorbringen zu klären ist, brauchte dem Antrag auf Einvernahme des Anzeigelegers nicht mehr nachgekommen zu werden. In der Unterlassung dieser Beweisaufnahme ist schon deshalb kein Verfahrensmangel gelegen, weil der Beschwerdeführer ein konkretes Beweisthema schuldig blieb (vgl. VwGH 28.02.2006, 2005/03/0206).

5.3. Die persönlichen Verhältnisse und die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt.

6. Rechtslage und Erwägungen:

6.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b leg. cit. verboten.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges [...] gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

6.2. Der Beschwerdeführer hat die Tat, nach den Feststellungen, in objektiver Hinsicht, zu verantworten. Die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 29b Abs. 4 StVO 1960 liegt nicht vor und wurde dies auch nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer die Erfüllung des objektiven Tatbestandes in Abrede stellt, ist er auf die Rechtsprechung hinzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (14.12.1988, 88/02/0083) genügt ein Hineinragen des Fahrzeuges in eine Halteverbotszone, auf das Ausmaß des Hineinragens kommt es nicht an, sodass der darauf abzielende Einwand des Beschwerdeführers ins Leere geht (im Erkenntnis: jedenfalls mehr als bloß mit der Stoßstange). Im vorliegenden Fall ragte das Fahrzeug doch deutlich (mit etwa 30 cm) in die Zone. Für das Tatbild des Abs. 1 lit. a ist es auch nicht erforderlich, dass durch das verbotene Halten tatsächlich eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt wird (vgl. VwGH 18.05.1988, 87/02/0177). Für die Frage nach der Erfüllung des Tatbildes kommt es auch auf die Dauer der Übertretung nicht an.

6.3. Mangels Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Bei der Übertretung des § 24 Abs. 1 lit a StVO handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG; sodass der Beschuldigte entsprechend dieser Vorschrift das Fehlen eines Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen gehabt hat (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/02/0197 mHa VwGH 25.11.1985, 85/02/0195). Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sein Vorbringen zielt im Kern auf die Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes bzw. auf den Nichteintritt eines Schadens (im Sinne einer Verkehrsbehinderung) ab, wenngleich er damit „Schuldlosigkeit“ verbindet. Gründe für ein mangelndes Verschulden werden damit aber nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat leicht fahrlässig gehandelt.

7. Zur Strafhöhe:

7.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

7.2. Im vorliegenden Fall besteht die Halte- und Parkverbotszone am Tatort zugunsten stark gehbehinderter Personen. Das zu schützende Rechtsgut ist im Verfahren gemäß § 29b Abs. 4 StVO 1960 die Erhaltung der Mobilität von Menschen, die dauernd stark gehbehindert sind. Diese sind in der Regel auf reservierte Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum angewiesen, um jene Wege zurücklegen zu können, die Menschen ohne dauernde starke Gehbehinderung auch ohne solche besonderen Halte- und Parkmöglichkeiten bewältigen können. Den vorbehaltenen Halte- und Parkmöglichkeiten kommt demnach erhebliche Bedeutung zu, keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist. Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu 726,-- Euro vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, weshalb hier auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage kommt (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Das Ausmaß der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes kann aufgrund des bloßen Hineinragens (von etwa 30 cm) sowie aufgrund der Dauer der Beeinträchtigung von wenigen Minuten nicht als hoch gewertet werden. Allerdings ist mitzubedenken, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im vorliegenden Fall auch so abgestellt hat, dass ein Zufahren in die Zone erschwert wurde und parallel eingeparkt werden hätte müssen. Es ist von einfachem Verschulden auszugehen. Milderungs- und Erschwerungsgründe waren im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG 1991 erscheint die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe von 60,-- Euro, selbst unter Annahme tristester finanzieller Verhältnisse, nicht unangemessen. Damit hat die belangte Behörde den möglichen Strafrahmen nur zu etwa 8,2% (Ersatzfreiheitsstrafe: 27 Stunden) ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen und angesichts des Umstandes, dass die Geldstrafe von der belangten Behörde ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Schließlich soll auch gegenüber der Allgemeinheit signalisiert werden, dass Halte- und Parkverbotszonen zugunsten mobilitätsbeeinträchtigter Menschen im Straßenverkehr der volle dafür vorgesehene Raum zu geben ist.

8. Zu den Kosten:

8.1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro zu bemessen.

8.2. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (60,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,-- Euro) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,-- Euro).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nicht revisibel (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/02/0033; VwGH 06.08.2020, Ra 2020/02/0156). Im Übrigen ist auf die Bestimmung § 25a Abs. 4 VwGG hinzuweisen, wonach eine Verletzung in Rechten nur unter den dort angeführten Voraussetzungen zulässig ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.