LVwG N LVwG-M-26/002-2025

LVwG-M-26/002-2025Landesverwaltungsgericht03.06.2025

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Adressat; subjektives Recht; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-26/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.M.26.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1. A und 2. der B, beide in *** und vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, gegen eine am 30. April 2025 in *** erfolgte Abnahme von Tieren (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen) den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Begründung:

1. In ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 28. Mai 2025 behaupten die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit einer am 30. April 2025 in *** von der belangten Behörde zuzurechnenden Organen auf Grundlage des Tierschutzgesetzes durchgeführten Abnahme von 43 Pferden, drei Lamas, drei Alpakas und drei Hunden. Diese seien zuvor durch einen am 5. März 2025 abgeschlossenen Schenkungsvertrag von der Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer geschenkt worden.

Sie begehren, die Abnahme für rechtswidrig zu erklären bzw. aufzuheben. Dieses Begehren wird von den Beschwerdeführern zusammengefasst mit einer fehlerhaften Prognoseentscheidung sowie Verfahrensfehlern bei der Abnahme begründet. Behauptet wird zunächst unter der Überschrift „A. Beschwerdegegenstand“ eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit sowie im Recht, nicht ohne Vorliegen eines die Verfügung einer behördlichen Abnahme der Tiere rechtfertigenden Grundes mit einer solchen Verfügung belegt zu werden. In weiterer Folge heißt es unter Punkt „B. Sachverhalt“ zur Beschwerdelegitimation, der Erstbeschwerdeführer sei Eigentümer, die Zweitbeschwerdeführerin „offenbar mittelbar der Grund, wieso die Behörde vermeint, so vorzugehen, wie sie es getan hat[s]. Sie hat ein rechtliches Interesse daran, dass der Schenkungsvertrag (./1) in die Wirklichkeit umgesetzt wird.“

In anderen Teilen der Beschwerde („D. Zulässigkeit der Beschwerde“, „F. Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“) ist nur mehr von subjektiven Rechten „des Beschwerdeführers“ die Rede, womit nach dem Kontext der Erstbeschwerdeführer gemeint ist.

Abgesehen von dem Vorbringen, dass die Zweitbeschwerdeführerin früher (bis zum 5. März 2025) Eigentümerin der abgenommenen Tiere war und sie seinerzeit nach Ansicht der Behörde „Probleme“ mit diesen hatte, findet sich weder im Beschwerdeschriftsatz noch in den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ein Fallbezug zu ihr.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Beschwerde zurückzuweisen, wenn die Beschwerdeführerin durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten nicht verletzt sein konnte (VwGH 25.03.2025, Ro 2024/01/0008, mwN, im Kontext des § 88 Abs. 1 SPG). Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingreift, diese somit Adressatin des betreffenden Akts ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032, mwN, noch zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG, an dem sich der Verfassungsgesetzgeber der Verwaltungsgerichtsnovelle 2012 bei der Schaffung der nunmehrigen Art. 130 Abs. 1 Z 2 und 132 Abs. 2 BVG hinsichtlich der Beschwerdelegitimation orientiert hat; dazu VwGH 19.01.2016, Ra 2015/01/0133, mwN).

3. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens keine Möglichkeit einer Verletzung in deren (verfassungsgesetzlich oder einfachgesetzlich) gewährleisteten subjektiven Rechten zu erkennen. Der einzige in der Beschwerde vorgebrachte rechtliche Bezugspunkt der Zweitbeschwerdeführerin zu den abgenommenen Tieren besteht darin, dass diese früher (vor der angefochtenen Abnahme) Eigentümerin der abgenommenen Tiere war. Der Umstand, dass sie, wie in der Beschwerde behauptet wird, „mittelbar der Grund“ für die Abnahme war, vermag die Möglichkeit einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte nicht darzutun. Dass bei der Abnahme in sonstige Rechte der Zweitbeschwerdeführerin eingegriffen (etwa ihr Grundstück oder ihre Wohnung betreten) worden wäre, wird in der Beschwerde abgesehen von der reinen Aufzählung von Rechten zu denen aber jedenfalls hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin kein Sachverhaltsbezug hergestellt wird, nicht behauptet.

4. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin ist somit nach dem ersten Halbsatz des § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, als unzulässig zurückzuweisen.

5. Eine mündliche Verhandlung kann insoweit gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

6. Ein Aufwandersatz ist schon deshalb nicht zuzuerkennen, weil der belangten Behörde durch die Beschwerde bisher kein Aufwand entstanden ist.

7. Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird eine gesonderte Entscheidung ergehen.

8. Die Revision ist nicht zulässig, weil bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage noch wird diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut der Art. 130 Abs. 1 Z 2 und 132 Abs. 2 BVG in Verbindung mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung.

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