projekte
LVwG-M-26/001-2025•LVwG N LVwG-M-26/001-2025
LVwG-M-26/001-2025Landesverwaltungsgericht03.06.2025
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Konkretisierung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über den Antrag 1. des A und 2. der B, beide in *** und vertreten durch C Rechtsanwälte in ***, ***, der Beschwerde gegen eine am 30. April 2025 in *** erfolgte Abnahme von Tieren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), den
BESCHLUSS:
1. Gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG wird dem Antrag keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung:
1. In ihrer Maßnahmenbeschwerde vom 28. Mai 2025 behaupten die Antragsteller die Rechtswidrigkeit einer am 30. April 2025 in *** von der belangten Behörde zuzurechnenden Organen auf Grundlage des Tierschutzgesetzes durchgeführten Abnahme von 43 Pferden, drei Lamas, drei Alpakas und drei Hunden. Diese seien zuvor durch einen am 5. März 2025 abgeschlossenen Schenkungsvertrag von der Zweitantragstellerin dem Erstantragsteller geschenkt worden.
Sie begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Abnahme für rechtswidrig zu erklären bzw. aufzuheben. Dieses Begehren wird von den Beschwerdeführern zusammengefasst mit einer fehlerhaften Prognoseentscheidung sowie Verfahrensfehlern bei der Abnahme begründet.
2. Gemäß § 22 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entsprechen im Wesentlichen (beinahe wortgleich, lediglich spezifiziert auf die Bekämpfung von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) jenen des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, um die dort vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu können, erforderlich, dass der Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (VwGH 01.04.2010, AW 2010/05/0015, mwN). Es ist Sache des Antragstellers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof (im vorliegenden Fall des § 22 Abs. 1 VwGVG dem Verwaltungsgericht) die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (VwGH 25.03.2011, AW 2011/01/0011, mwN).
4. Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Antrag nicht. Der Beschwerdeschriftsatz enthält ausschließlich Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abnahme stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), nicht aber Gründe, aus denen sich ein den Antragstellern aus der Abnahme erwachsender unverhältnismäßiger Nachteil ergeben würde. Ein solcher Nachteil lässt sich auch nicht ohne weiters erkennen.
Deshalb ist dem Antrag keine Folge zu geben.
5. Die Revision ist nicht zulässig, weil im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung zu der zu lösenden Rechtsfrage noch wird diese in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit der zitierten einheitlichen Rechtsprechung.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.