LVwG N LVwG-S-582/001-2025

LVwG-S-582/001-2025Landesverwaltungsgericht02.06.2025

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Verwaltungsstrafe; Führen des Hundes; Aufsicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-582/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.582.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch B C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.02.2025, GZ. ***, betreffend Bestrafungen nach dem NÖ Hundehaltegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 15. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat bezogen auf die Spruchpunkte 1., 2. und 15. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 20,-- Euro, sohin insgesamt von 60,-- Euro, zu leisten.

3. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 3. bis 14. und 16. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG die

Strafbeträge von insgesamt 300,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von insgesamt 30,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von insgesamt 60,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 390,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 04.02.2025, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt:

„Tatbeschreibung:

1. Sie haben es als Hundehalterin der Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) zu verantworten, dass diese am 4. Februar 2024 gegen 21.00 Uhr ohne Aufsicht auf dem nicht eingefriedeten Grundstück ***, *** verwahrt war, sodass diese das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen konnte und auf der Landesstraße *** zwischen *** und *** zwischen Straßenkilometer *** und *** frei laufen konnte, obwohl ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken verwahrt werden dürfen, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

2. Sie haben am 13. Februar 2024 um zumindest 14:18 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

3. Sie haben am 19. Februar 2024 um zumindest 19:33 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

4. Sie haben am 25. Februar 2024 um zumindest 21:16 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

5. Sie haben am 3. März 2024 um zumindest 19:47 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

6. Sie haben am 27. März 2024 um zumindest 19:31 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

7. Sie haben am 25. April 2024 um zumindest 20:10 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

8. Sie haben am 9. Mai 2024 um zumindest 14:30 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

9. Sie haben am 11. Mai 2024 um zumindest 11:20 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

10. Sie haben am 8. Juni 2024 um zumindest 17:37 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

11. Sie haben am 11. Juni 2024 um zumindest 17:07 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

12. Sie haben am 18. Juni 2024 von 20:02 Uhr bis ca. 23:19 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

13. Sie haben am 21. Juni 2024 zumindest um 15:32 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

14. Sie haben am 29. Juni 2024 zumindest um 16:10 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

15. Sie haben es als Hundehalterin der Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) zu verantworten, dass diese am 8. Juli 2024 gegen 08.03 Uhr ohne Aufsicht auf dem nicht eingefriedeten Grundstück ***, *** verwahrt war, sodass diese das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen konnte und auf der Landesstraße *** bei *** zwischen Straßenkilometer *** und *** frei laufen konnte, obwohl ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken verwahrt werden dürfen, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

16. Sie haben am 8. Juli 2024 zumindest um 21:26 Uhr die Hündin der Rasse „Australien Shepard“ mit dem Rufnamen „D“ (Hundemarke Nr. ***) im Ortsbereich in ***, auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** bis *** zwischen Straßenkilometer *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt, obwohl an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, Hunde stets mit Leine oder Maulkorb geführt werden müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.§ 10 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 2.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 3.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 4.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 5.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 6.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 7.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 8.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 9.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 10.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 11.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 12.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 13.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 14.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

zu 15.§ 10 Abs 1 Z 1 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu 16.§ 8 Abs 3 NÖ iVm § 1 Abs 3 NÖ Hundehaltegesetz

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafen von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von

Gemäß

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz

zu € 100,00

6 Stunden

§ 10 Abs 1 Z 14 iVm § 1 Abs 2 NÖ Hundehaltegesetz

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 160,00

Gesamtbetrag:

€ 1.760,00“

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass die objektiven Tatbestände hinsichtlich des Führens der Hündin der Beschwerdeführerin an öffentlichen Orten im Ortsbereich ohne Maulkorb oder Leine sowie hinsichtlich der Verwahrung auf einem Grundstück ohne Einfriedung und ohne Aufsicht auf Grund des gegenständlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen der Zeugen, im Kontext mit der Anzeigelegung als erwiesen angenommen werden würden und seien die Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführerin als reine Schutzbehauptungen zu werten.

Wenn in der Rechtfertigung von der Beschwerdeführerin ausgeführt werde, dass es teilweise nicht ersichtlich sei, dass die Hündin unter Beobachtung sei, da Arbeiten in der Fahrzeughalle verrichtet würden, so sei entgegenzuhalten, dass die Verpflichtung in § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz, einen Hund zu beaufsichtigen, nicht dahingehend verstanden werden könne, dass diese „Aufsicht“ auch aus größerer Entfernung möglich und zulässig gewesen wäre. Die Beaufsichtigung eines Hundes verlange nämlich, dass es der Person, die die Aufsicht innehabe, grundsätzlich jederzeit möglich sei, in eine Situation, in der der jeweilige Hund involviert sei, innerhalb kurzer, der (Gefahren-)Situation angemessener, Zeit korrigierend einzugreifen. Dass dies nicht der Fall gewesen wäre, ergebe sich auch daraus, dass die Hündin auf der Landstraße frei herumgelaufen sei. Daraus ergebe sich, dass die Hündin ohne Aufsicht auf einem nicht eingefriedeten Grundstück gehalten worden sei, sodass diese das Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen habe können.

Im Übrigen sei der Beschwerdeführerin in subjektiver Hinsicht auch nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die Bezirkshauptmannschaft Krems zusammengefasst aus, dass strafmildernd kein Umstand und straferschwerend eine einschlägige Vorstrafe zu berücksichtigen gewesen wären. Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Grundsätze des § 19 VStG seien die verhängten Geldstrafen angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 17.03.2025 erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben, eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Durchführung der beantragten und auch im Sinne der Wahrheitserforschung zweckmäßigen Beweise anberaumen, das angefochtene Straferkenntnis in weiterer Folge ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu von einer Bestrafung gemäß § 45 Abs. 1 VStG – allenfalls unter bescheidmäßiger Ermahnung der Beschwerdeführerin – absehen bzw. zumindest die über diese verhängte Geldstrafe – allenfalls auch unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG – erheblich herabsetzen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie bestreite, ihre Hündin zu den in den Spruchpunkten 2. bis 14. sowie 16. genannten Tatzeiten im Ortsgebiet von *** ohne Leine geführt zu haben. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig mit Strafverfügung vom 24.10.2023 wegen des gleichen Deliktes bestraft worden wäre, wobei Hintergrund gewesen sei, dass die Hündin unbemerkt der Tochter der Beschwerdeführerin gefolgt sei. Die Beschwerdeführerin achte auf Grund des äußerst schwierigen nachbarschaftlichen Verhältnisses seither sehr darauf, die Hündin nur noch an der Leine spazieren zu führen. Schon aus diesem Grund könne sie ausschließen, dass sie zu den 14 angesprochenen Zeitpunkten mit D unangeleint spazieren gegangen sei.

Im Übrigen seien auch die vorgelegten Lichtbilder keinesfalls geeignet, die vorgeworfenen Taten zu belegen. Es gehe daraus nicht hervor, wann diese aufgenommen worden seien und könne im Gegenteil die Beschwerdeführerin unter Beweis stellen, dass zumindest einige der Lichtbilder aus dem Jahr 2023 stammen müssten.

Die Einvernahme der Zeugin E und F hätten im verwaltungsbehördlichen Verfahren lediglich zehn Minuten gedauert und bedürfe es wohl keiner weiteren Ausführungen, dass eine tatsächliche Befragung der Zeugen zu insgesamt 16 einzelnen Delikten in einem derartigen kurzen Zeitraum nicht möglich sei. Insgesamt habe die Strafbehörde unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und die notwendigen Beweise aufzunehmen.

Aus der aus den Lichtbildern ersichtlichen Bepflanzung der Grundstücke der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass diese Fotos aus dem Sommer bzw. Oktober 2023 stammen müssten, und ergebe sich aus dem ersichtlichen Datum eines Screenshots, dass an diesem Tag der Beschwerdeführerin überhaupt keine Tat angelastet worden sei. Es erscheine deshalb auch hinsichtlich der weiteren Lichtbilder fraglich, ob diese nicht einen Zeitraum vor den hier inkriminierten Vorfällen betreffe. Auch hätten die Zeugen E und F auch deshalb aufgefordert werden müssen, die Metadaten der Lichtbilder offenzulegen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Krems legte mit Schreiben vom 19.03.2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 22.05.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten *** der Bezirkshauptmannschaft Krems sowie des Aktes GZ. LVwG-S-582/001-2025 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der in der Verhandlung dem erkennenden Gericht von der Zeugin E vorgelegten Lichtbilder und durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Zeugen H, E und F.

Seitens der erschienenen Parteien wurde auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet und vielmehr ausdrücklich das Einverständnis erklärt, dass die Beschwerdeentscheidung auf Grund der Komplexität der Sach- und Rechtslage auf schriftlichem Wege ergehen wird.

4. Feststellungen:

Seit etwa fünf Jahren wird die Hündin mit dem Rufnamen „D“ der Rasse „Australien Shepard“ (Hundemarke Nr. ***) im Haushalt der Beschwerdeführerin, in dem auch ihr Ehegatte und die gemeinsame Tochter leben, von diesen gehalten. Das Grundstück der Beschwerdeführerin in ***, ***, stellt sich so dar, dass es sich hier um ein landwirtschaftliches Anwesen handelt. Der Wohnbereich befindet sich in einem Vierkanthof, wobei der Innenhof durch ein in der Regel geschlossenes Einfahrtstor geschlossen ist. Vor dem Tor befindet sich der Zufahrtsweg, der ohne weitere Einfriedungen zur vorbeiführenden öffentlichen Straße führt. Neben dem Vierkanthof befinden sich die Wirtschaftsgebäude. Das gesamte diesbezügliche Grundstück der Beschwerdeführerin weist eben mit Ausnahme des Innenhofes keine weiteren Einfriedungen auf.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich im Ortsbereich von ***. Etwa 100m in westlicher Richtung leben vis á vis die in *** lebenden E und F, wobei diese zur Familie des Beschwerdeführers und umgekehrt ein äußerst schlechtes Verhältnis haben, was insbesondere in unterschiedlichen Auffassungen, wie die Hündin der Beschwerdeführerin zu halten ist, gründet.

Im Regelfall wird der Hund der Beschwerdeführerin von dieser im Innenhof gehalten. Es kommt jedoch fallweise vor, dass der Hund etwa dann, wenn das Hoftor bei landwirtschaftlichen Arbeiten geöffnet ist, ungehindert nicht nur den Hofbereich, sondern überhaupt das Grundstück der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb verlassen kann.

So kam es auch dazu, dass D am 04.02.2024 gegen 21:00 Uhr und am 08.07.2024 gegen 08:03 Uhr das Grundstück der Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb verlassen konnte und sich jeweils auf der Landesstraße *** zwischen *** und *** zwischen Strkm. *** und *** bzw. nahe *** zwischen Strkm. *** und *** ohne Aufsicht aufgehalten hat.

Außerdem führte die Beschwerdeführerin am 13.02.2024 gegen 14:18 Uhr ihre Hündin im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Strkm. *** und *** ohne Maulkorb und Leine. Nicht festgestellt werden kann, dass darüber hinaus die Beschwerdeführerin am 19.02.2024 um zumindest 19:33 Uhr, am 25.02.2024 um zumindest 21:16 Uhr, am 03.03.2024 um zumindest 19.47 Uhr, am 27.03.2024 um zumindest 19:31 Uhr, am 25.04.2024 um zumindest 20:10 Uhr, am 09.05.2024 um zumindest 14:30 Uhr, am 11.05.2024 um zumindest 11:20 Uhr, am 08.06.2024 um zumindest 17:37 Uhr, am 11.06.2024 um zumindest 17:07 Uhr, am 18.06.2024 von 20:02 Uhr bis ca. 23:19 Uhr, am 21.06.2024 um zumindest 15:32 Uhr, am 29.06.2024, um zumindest 16:10 Uhr, und am 08.07.2024, um zumindest 21:26 Uhr die Beschwerdeführerin ihre Hündin ebenso im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** ohne Maulkorb und Leine führte.

Mit der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 24.10.2023, GZ. ***, wurde der Beschwerdeführerin bereits zur Last gelegt, dass sie es ebenso als Hundehalterin ihres Hundes D zu verantworten hat, dass diese am 14.10.2023 gegen 13:35 Uhr das Anwesen der Beschwerdeführerin in ***G aus eigenem Antrieb verlassen und der Tochter der Beschwerdeführerin über eine öffentliche Straße auf das Anwesen der Familie G in *** folgen konnte.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst, dass sich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich auch in Bezug auf die Tatanlastungen auf die verfahrenseinleitende Strafanzeige der Zeugen E und F vom 11.07.2024 stützt, dies mit Ausnahme dessen, dass im Spruchpunkt 13. von den Anzeigelegern am 18.06.2024 der Beschwerdeführerin insgesamt 4 gleiche Verwaltungsübertretungen zu unterschiedlichen Tatzeiten angelastet wurden und der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Krems eine durchgehende Verwaltungsübertretung von 20:02 Uhr bis 23:19 Uhr angelastet wurde.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich standen als Beweismittel neben dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Krems vor allem die Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugen H, E und F zur Verfügung. Dazu ist im Grundsätzlichen anzumerken, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Zeugen einen durchgehend glaubwürdigen persönlichen Eindruck auf das erkennende Gericht hinterließen und wichen die einzelnen Aussagen zueinander auch in maßgeblichen Teilen massiv voneinander ab. Insgesamt waren die Aussagen vor allem auch von dem sichtlich sehr schlechten nachbarschaftlichen Verhältnis geprägt. Alleine auf Basis der vorliegenden Aussagen war jedenfalls für das erkennende Gericht nicht zu erkennen, welcher dieser Aussagen einem höheren Wahrheitsgehalt zuzubilligen ist.

Dazu kommt aber nun auch, dass sich einerseits im Verwaltungsstrafakt von den Zeugen E und F mit ihrer Strafanzeige vorgelegte Lichtbilder befinden, andererseits von der Zeugin E im Rahmen der nunmehrigen Verhandlung ein umfassendes Konvolut von Lichtbildern vorgelegt wurden, die nun ebenso in die Beweiswürdigung in Konnex zu den einzelnen Aussagen Einfluss zu finden haben.

Im Konkreten ist nun in der Aussage der Beschwerdeführerin auffällig, dass sie zunächst nicht müde war zu betonen, dass ihre Hündin sich niemals ohne Aufsicht außerhalb des Innenhofes, geschweige denn außerhalb des Grundstücks der Beschwerdeführerin aufhalten würde, sprich, dass niemals die Hündin alleine draußen wäre, in weiterer Folge aber eingestehen musste, dass das Einfahrtstor bei Arbeiten doch offen sei, dass die Hündin bei Besuchen bei Nachbarn sehr wohl frei laufen könnte, dass die Hündin auch dann, wenn sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Halle befinden würden, auch durchaus – wenn auch kurzfristig – ohne Aufsicht draußen sei und dass vor allem die Hündin auch dann und wann entwische.

Der Zeuge H bestätigte ebenso zunächst, dass die Hündin nie alleine draußen sei, wobei er seine eigene zunächst mit Überzeugung getätigte Aussage über Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin jedoch insofern relativierte, als er auch nicht immer zuhause sei.

Insgesamt ist somit schon aus diesen Aussagen, insbesondere eben aus jener der Beschwerdeführerin, das Bild zu gewinnen, dass sicherlich seit den ersten Anzeigen der Zeugen man etwas mehr Bedacht auf die Haltung des Hundes aufwendet, es jedoch sehr wohl dann und wann vorkommt, dass der Hund ohne Aufsicht auch das Grundstück aus eigenem verlassen kann.

Eben dies passt vor allem aber auch zum Bild, das aus den von der Zeugin E in der Verhandlung vorgelegten Fotos, dies auch andere vorgeworfene Verwaltungsübertretungen und andere Tatanlastungen betreffend, zu gewinnen ist, nämlich eben, dass die Hündin der Beschwerdeführerin sichtlich alleine auf der betreffenden Landesstraße läuft. Zumindest befand sich auf den meisten dieser Lichtbilder die Beschwerdeführerin (oder eine sonstige Person ihrer Familie) nicht im unmittelbaren Nahebereich des Hundes. Unter anderem bezogen auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses liegt keine Fotodokumentation vor, wohl jedoch bezogen auf die meisten anderen Spruchpunkte, vor allem auch bezogen auf den Spruchpunkt 15., der eben dies veranschaulicht darlegt, sodass schon dadurch insbesondere die ursprüngliche Aussage der Beschwerdeführerin wiederlegt ist, dass sie seit der ersten Anzeige bezogen auf die Strafverfügung vom 24.10.2023 darauf bedacht sei, ausnahmslos den Hund an der Leine auf der öffentlichen Straße zu führen und vor allem auch immer beim Hund zu sein, wenn er außerhalb des Innenhofes ist.

Was die Aussage der Zeugin E betrifft, konnte sich das erkennende Gericht zunächst davon überzeugen, dass diese zweifellos sich durch die Hündin der Beschwerdeführerin massiv gestört fühlt und es zu sehr eingehenden Beobachtungen und Dokumentationen des Verhaltens der Hündin außerhalb des Grundstücks der Beschwerdeführerin kommt. Videos, die teilweise über zwei Stunden dauern, bestätigen dies sehr deutlich. Andererseits natürlich ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass eben dieses Verhältnis auch zu einer enormen Sensibilisierung führen kann und wiederum die Aussagen der Zeugen E und F unter diesem Licht zu sehen sind.

Faktum ist eben, dass sich aus sämtlichen in der Verhandlung vorgelegten Lichtbildern ergibt, dass hier die Hündin der Beschwerdeführerin fast ausnahmslos alleine und durchgehend ohne Maulkorb und Leine zu sehen ist. Demzufolge besteht auch keine Veranlassung anzunehmen, dass jene Vorfälle, in denen keine Fotodokumentationen vorgelegt wurden, die Beobachtungen der Zeugin so nicht stattgefunden haben sollen. Warum die Zeugin die Videos, aus denen die durchgehend vorgelegten Screenshots gemacht wurden, gelöscht hat, dies noch dazu über ein Jahr nach deren Anfertigung und nachdem die Ladung zur gegenständlichen Verhandlung ergangen ist, ist nicht zu erklären, ändert aber nichts daran, den entsprechenden Schluss zu ziehen, was auf den vorgelegten Lichtbildern zu erkennen ist.

All diese Umstände zusammengefasst ergeben somit zunächst, dass das erkennende Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass tatsächlich die Hündin der Beschwerdeführerin am 04.02.2024 gegen 21:00 Uhr und am 08.07.2024 gegen 08:03 Uhr das Grundstück der Beschwerdeführerin ohne Aufsicht aus eigenem Antrieb verlassen konnte und sich sodann frei auf der *** an den zur Last gelegten Tatorten bewegen konnte, dies eben insbesondere auch deshalb, da das Grundstück der Beschwerdeführerin abgesehen vom Einfahrtstor keine zusätzliche Einfriedung aufweist und somit dann, wenn das Hoftor überwunden ist, kein weiteres Hindernis für die Hündin mehr auf dem Grundstück bestand. Außerdem geht das erkennende Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Hund der Beschwerdeführerin am 13.02.2024 um zumindest 14:18 Uhr von der Beschwerdeführerin auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** und somit im Ortsgebiet ohne Leine und Maulkorb geführt wurde, wie auf den betreffenden Lichtbildern ersichtlich ist. Wenngleich die Lichtbilder unscharf sind, wäre eine Leine und ein Maulkorb auf den Fotos ersichtlich und würde eine Leine auch dem gesamten Bewegungsbild der Hündin widersprechen, das auf diesen Lichtbildern ersichtlich ist.

Sämtliche restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses werfen der Beschwerdeführerin zur Last, die Hündin ohne Leine und Maulkorb im Ortsgebiet geführt zu haben. Abgesehen davon, dass auf sämtlichen Lichtbildern diese Tatzeitpunkte betreffend die Beschwerdeführerin nicht zu erkennen ist, sondern großteils die Hündin völlig alleine und einmal, nämlich den Vorfall vom 09.05.2024 betreffend, mit der Tochter der Beschwerdeführerin, wurde vom Zeugen F klar, unmissverständlich und hier entscheidend ausgeführt, dass er mindestens zehn dieser Vorfälle ebenso selbst beobachten konnte und – dies auch über ausdrückliche Nachfrage – mit Sicherheit die Beschwerdeführerin bei diesen Vorfällen nicht dabei war, sondern die Hündin alleine gelaufen ist. Den Vorhalt, warum trotzdem Unterschiede in den Tatanlastungen gemacht wurden, wenn doch die Beschwerdeführerin sich zumindest nie im Umfeld der Hündin befunden hat, konnten beide Zeugen nicht erklären. Zudem konnte auch die Zeugin E überhaupt zu keinem einzigen dieser Vorfälle dezidiert angeben, wo konkret sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Verwunderlich bleibt eben auch, warum auf keinem einzigen dieser Fotos die Beschwerdeführerin selbst auch ersichtlich ist und trotz des Umstandes, dass angeblich die Beschwerdeführerin auf den zugrundeliegenden Videos ersichtlich sei, diese nicht mehr vorgelegt wurden bzw. werden konnten und auch keine Screenshots daraus aktenkundig wurden.

Nicht zuletzt bleibt auch im Dunkeln, warum die Zeugen mit ihrer Strafanzeige Fotos vorgelegt haben, die offensichtlich völlig andere Zeitpunkte als die Tatzeitpunkte betreffen, dies noch dazu dann, wenn nach Aussage der Zeugin E sie auch Lichtbilder die konkreten Tatzeitpunkte betreffend im Rahmen der Anzeigeerstattung mitgehabt haben soll.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ergibt sich im Rahmen der Beweiswürdigung somit, dass das erkennende Gericht weit entfernt davon ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit diese Tatanlastungen gegenüber der Beschwerdeführerin feststellen zu können, sodass entsprechende Negativfeststellungen zu treffen waren.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 1 Abs. 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz:

„(2) Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

1. öffentlicher Ort: ein Ort, der für jedermann frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist;

2. Ortsbereich: ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes.“

§ 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz:

„(3) Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden.“

§ 10 Abs. 1 Z 1 und Z 14 sowie Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(…)

(…)

(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-- und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, im Falle einer Bestrafung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5, 8, 11, 14, 16 und 19 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.000,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 3 NÖ Hundehaltegesetz müssen Hunde an öffentlichen Orten im Ortsbereich mit Maulkorb oder an der Leine geführt werden, wobei als Ortsbereich im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 ein funktional und baulich zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 14 NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung wer gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 bis 3 verstößt und ist er diesfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,-- Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

Der Beschwerdeführerin wurde in den Spruchpunkten 2. bis 14. und 16. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, gegen eben diese Bestimmungen verstoßen zu haben. Ein „Führen“ des Hundes ohne Maulkorb und Leine setzt begrifflich voraus, dass sich die Beschwerdeführerin als Halterin im unmittelbaren Nahebereich ihrer Hündin befunden haben musste. Ein bloßes freies Herumlaufen der Hündin ohne Aufsicht und ohne Beisein der Beschwerdeführerin (oder einer anderen Person) stellt kein „Führen“ dar.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass eben nicht festgestellt werden konnte, dass sich zu den in den Spruchpunkten 3. bis 14. und 16. des angefochtenen Straferkenntnisses die Beschwerdeführerin im unmittelbaren Nahebereich ihrer Hündin befunden hat und sie demnach ihre Hündin geführt hat. Dass möglicherweise die Hündin auch zu diesen Zeitpunkten aus eigenem Antrieb das Grundstück der Beschwerdeführerin verlassen konnte, und sich ohne Aufsicht an den Tatorten befunden hat, wurde der Beschwerdeführerin in diesen Spruchpunkten nicht zur Last gelegt und war somit bezogen auf diese Spruchpunkte nicht weiter zu prüfen und festzustellen, sodass diese Spruchpunkte betreffend mit einer Aufhebung des Straferkenntnisses und einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

Sehr wohl wurde aber festgestellt und ist dies auch auf den Bezug habenden Fotos ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 13.02.2024 um zumindest 14:18 Uhr ihre Hündin im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße *** auf Höhe Hausnummer *** zwischen Strkm. *** und *** ohne Maulkorb und Leine geführt hat, dies sohin im Ortsbereich, womit sie den im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatvorwurf in objektiver Hinsicht begangen hat.

Gemäß § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz darf ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 NÖ Hundehaltegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die Bestimmungen des § 1 verstößt, wobei gemäß § 10 Abs. 2 erster Satz leg. cit. diese Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,-- Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen sind.

Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin, die zumindest auch die Aufsicht und Betreuung über die verfahrensgegenständliche Hündin hatte und demnach als Halterin gilt, zu verantworten hat, dass sich ihre Hündin zu den unter Spruchpunkt 1. und 15. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatzeiten unbeaufsichtigt auf der ***, jedenfalls aber nicht mehr auf dem Grundstück, auf dem sie zuvor von der Beschwerdeführerin verwahrt worden war, aufgehalten hat, zumal es ihr möglich war, aus eigenem Antrieb dieses Grundstück zu verlassen, indem dieses insbesondere keine Einfriedung aufweist. Bereits das Verlassen des Grundstückes beweist ja, dass die Hündin von der Beschwerdeführerin als Halterin nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz ausreichend und ordnungsgemäß verwahrt wurde, da sie ansonsten das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen hätte können. Ob sich die Beschwerdeführerin zu diesen Zeitpunkten außerhalb des Sichtfeldes der Fotos, aber im Sichtbereich ihrer Hündin befunden hat, ist rechtlich ohne Relevanz und war deshalb schon aus diesem Grund nicht festzustellen, zumal die Verpflichtung in § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz, einen Hund zu beaufsichtigen, nicht dahingehend verstanden werden kann, dass diese „Aufsicht“ auch aus einer größeren Entfernung möglich und zulässig wäre. Die Beaufsichtigung eines Hundes im Sinne des § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetzes verlangt nämlich, dass es der Person, die die Aufsicht innehat, grundsätzlich jederzeit möglich ist, in eine Situation, in der der jeweilige Hund involviert ist, innerhalb kurzer, der (Gefahren-)Situation angemessener, Zeit korrigierend einzugreifen.

Die Beschwerdeführerin hat somit auch hier die objektiven Tatbilder der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Umstände vorgebracht, die zur ihrer Exkulpierung führen würden, sodass hinsichtlich dieser drei angesprochenen Verwaltungsübertretungen auch die subjektive Tatseite in Form zumindest eines fahrlässigen Verhaltens erfüllt ist.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Rechtsnormen liegt darin, eine Gefährdung anderer und auch des Tieres selbst zu verhindern. Sowohl der Schutzzweck der von der Beschwerdeführerin verletzten Normen als auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Taten sind somit jedenfalls hoch.

Von der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde richtig kein Milderungsgrund berücksichtigt. Es werden Milderungsgründe von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet und liegt aktenkundig auch keiner vor. Erschwerend ist eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung zu werten.

Die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung glaubwürdig dargelegt.

Unter weiterer Berücksichtigung der general- und spezialpräventiven Erwägungen, ist doch der Beschwerdeführerin, aber auch der Allgemeinheit die Bedeutung und Einhaltung dieser Bestimmungen vor Augen zu führen und des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens wurden doch von der belangten Behörde die Gelstrafen ohnehin im absolut untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt, ist somit die Beschwerdeführerin durch die Höhe der festgesetzten Geldstrafen samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen nicht beschwert, womit auch eine Strafherabsetzung nicht in Betracht kam, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers gering waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle. Da der Beschwerde bezogen auf die Spruchpunkte 3. bis 14. und 16. des angefochtenen Folge gegeben wurde, fallen der Beschwerdeführerin bezogen auf diese Spruchpunkte keine Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG zur Last. Bezogen auf die Spruchpunkte 1., 2. und 15. hat in Folge der Bestätigung des Straferkenntnisses die Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG jeweils 20 % der verhängten Strafe als Kostenbeitrag des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine Einzelfall bezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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