LVwG N LVwG-S-1809/002-2024

LVwG-S-1809/002-2024Landesverwaltungsgericht02.06.2025

Regest

Verkehrsrecht; Verordnung; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1809/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1809.002.2024

Begründung

Verordnungsprüfungsantrag

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn A, aktuell vertreten durch Rechtsanwalt B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juli 2024, Zl. ***, betreffend die mit Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses erfolgte Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS:

I.Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, für den Bereich der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 2. des genannten Straferkenntnisses wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Hinweis

Der für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles zuständige Richter hegt dieselben Bedenken, die das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits in zwei weiteren Beschwerdesachen nach der StVO 1960 zur Stellung von Verordnungsprüfungsanträgen beim Verfassungsgerichtshof bewogen haben (siehe die beiden Anfechtungsbeschlüsse vom 7. und 8. Mai 2025, Zlen. LVwG-S-427/002-2025 und LVwG-71/002-2025).

Begründung:

1. Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

2. Sachverhalt:

2.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juli 2024, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer, Herr A, wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft und Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt bestraft (Wiedergabe ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: Zu 1) siehe Tatbeschreibung

Zu 2) 15.08.2023, 08:07 Uhr

Ort: Zu 1) Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, ***, ***

Zu 2) Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Baustelle, Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät, Freiland)

Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Als das gemäß § 9 Abs.1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufen Organ (in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "C GmbH" mit dem Sitz in ***, ***, diese ist als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges, der BH St. Pölten über deren schriftliche Anfrage vom 25.10.2023 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 31.10.2023 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 15.08.2023 um 08:07 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Baustelle, Fahrtrichtung *** gelenkt hat. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

2. Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

134 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 103 Abs.2 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, § 134 Abs.1 KFG 1967 BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 35/2023 i.V.m. § 9 Abs.1 VStG 1991 BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008

zu 2. § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, § 99

Abs.2e StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021“

Zu Spruchpunkt 1. wurde deshalb gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.385,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 139 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 570,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 246 Stunden) verhängt. Zusätzlich wurden Kosten in Höhe von insgesamt 195,50 Euro vorgeschrieben.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren zugestanden habe, dass er das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt habe.

Das Straferkenntnis wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2024 zugestellt.

2.2. Mit E-Mail vom 19. August 2024 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird u.a. bestritten, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung rechtmäßig verordnet worden sei und es wurde gerügt, dass die Behörde keinen Nachweis über das gesetzeskonforme Verordnen beigeschafft habe.

2.3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten legte den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wurde.

2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten in Folge um Übermittlung einer Kopie des dem Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu Grunde liegenden Verordnungsaktes.

2.5. Mit drei E-Mails vom jeweils 28. Mai 2025 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten folgende Unterlagen:

Bescheid vom 10. Mai 2023 zur Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Arbeiten an die D AG. Verordnung vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, betreffend vorübergehende Verkehrsverbote und -beschränkungen. 103.1. Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29. Kundmachungsvermerk zur Baustelle.

Ausgeführt wurde in den E-Mails im Wesentlichen, dass die 80 km/h Beschränkung bei km 41,734 mit dem Zusatz „9,6 km“ begonnen habe. Die Radarmessung sei bei km *** erfolgt. Das Ende der 80 km/h Beschränkung sei bei km 32,130 erfolgt, es sei die Beschränkung durch eine Kundmachung 100 km/h aufgehoben worden.

3. Rechtslage:

3.1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, lautet wie folgt (Wiedergabe ohne die im Original enthaltene Hervorhebung):

„Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verordnet gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten vom Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und –beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 30.11.2023.

In dieser Zeit werden im Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen, welche gemäß beiliegendem und mit einer Bezugsklausel versehenen Einlagenverzeichnis „Verkehrsführung 2023“ (Stand 21.04.2023) sowie in den vorliegenden Verkehrsführungsplänen

101_A_Technischer Bericht Verkehrsführung_2023-04-11.pdf

102_Übersichtslageplan Verkehrsführung_2023-03-23.pdf

103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf

103.2_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 2_2023-03-29.pdf

103.3_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 3_2023-03-23.pdf

103.4_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 4_2023-03-23.pdf

103.5_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 5_2023-04-21.pdf

103.6_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 6_2023-04-21.pdf

103.7_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 7_2023-04-21.pdf

103.8_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 8_2023-04-21.pdf

103.9_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 9_2023-04-19.pdf

104.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 1_2023-03-29.pdf

104.2_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 2_2023-03-29.pdf

104.3_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 3_2023-03-23.pdf

104.4_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 4_2023-03-23.pdf

104.5_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 5_2023-04-21.pdf

104.6_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 6_2023-04-21.pdf

104.7_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 7_2023-04-21.pdf

104.8_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 8_2023-04-21.pdf

104.9_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 9_2023-04-19.pdf

108.1_A_Regelquerschnitte Verkehrsführung_2023-04-11.pdf

108.2_A_Regelquerschnitte ASt Altlengbach_2023-04-11.pdf

109_Regeldetail Baustellenzu -und Baustellenausfahrt_2023-03-23.pdf

112_C_Beschilderungsverzeichnis_2023-04-21.pdf

113.1_Lageplan Herstellung Mittelstreifenüberfahrt km 41,200_2023-03-29.pdf

113.2.1_C_Lageplan Herstellung Mittelstreifenüberfahrt km 32,300_Teil 1_2023-04-21.pdf

113.2.2_A_Lageplan Herstellung Mittelstreifenüberfahrt km 32,300_Teil 2_2023-04-19.pdf

ersichtlich sind.

Die genannten Verkehrsführungspläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft.“

3.2. Der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegte Plan „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“ enthält einen Streckenabschnitt von „ca. km 40,700 bis 42,000“. Im Bereich vom Straßenkilometer 40.692 bis 41.934 sind unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsgebote verordnet.

Bei km 41,734 ist der Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h vorgesehen.

3.3. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in den zur Tatzeit geltenden Fassungen, lauten:

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

[…]

(1a) Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.“

„§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“

„§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“

4. Zur Zulässigkeit und zum Umfang des Antrages:

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichts. Nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen deren Anwendung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit den aufzuhebenden Verordnungsteilen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 15.964/2000). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (vgl. VfGH 26.11.2018, V 120/2017; 14.6.2018, V 11/2018, jeweils mwN).

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu klären, inwieweit der Beschwerdeführer gegen § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 iVm der auf Grundlage des § 43 Abs. 1a StVO 1960 erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, verstoßen hat.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aufgrund der anhängigen Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber zuständig.

Die gegenständliche Verordnung bildet insofern die Grundlage der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, weil ohne diese Verordnung am Tatort keine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gegolten hätte und jedenfalls nicht die vorgeworfene Verwaltungsübertretung gegeben wäre.

Das Landesverwaltungsgericht hat somit die angefochtene Verordnung bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnung bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung zum Tatzeitpunkt offenkundig Einfluss auf die Beurteilung der mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Auf Grund der Kundmachungen durch Straßenverkehrszeichen hat die Verordnung ein Mindestmaß an Publizität erreicht, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verordnung bei der Prüfung der Beschwerde anzuwenden hat (vgl. dazu etwa VfGH 11.6.2019, V 61/2018, mwN). Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof ist eine Verordnung für jedermann verbindlich (vgl. etwa VfGH 14.3.2018, V 114/2017).

Das Landesverwaltungsgericht hegt Bedenken hinsichtlich der Determinierung der angefochtenen Verordnung, sodass auf Grund des Art. 139 Abs. 3 B-VG beantragt wird, die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Da es allerdings denkbar erscheint, dass die Gesetzwidrigkeit lediglich für den Streckenabschnitt der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 aufgrund des Verkehrsführungsplans „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“ gegeben ist, wird aus diesem Grund der Eventualantrag gestellt.

5. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Die angefochtene Verordnung wurde gestützt auf § 43 Abs. 1a StVO 1960 erlassen. Diese legt als örtlichen Geltungsbereich explizit den Bereich von km 32,500 bis 40,700 sowie Ast Altlengbach Rampe 1 bis 5 fest.

Der Verordnungswortlaut lautet wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verordnet gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten vom Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und –beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 30.11.2023.

In dieser Zeit werden im Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen, welche gemäß beiliegendem und mit einer Bezugsklausel versehenen Einlagenverzeichnis „Verkehrsführung 2023“ (Stand 21.04.2023) sowie in den vorliegenden Verkehrsführungsplänen […] ersichtlich sind.

Die genannten Verkehrsführungspläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. […]“

Dem Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses liegt die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde. Der Tatort befindet sich bei Strkm. ***, dem Aufstellort des Radarmessgerätes. Die Aufstellung des Verkehrszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) auf 80 km/h war bei Strkm. 41,734 vorgesehen (siehe „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“ sowie das E-Mail der belangten Behörde vom 28.5.2025). Aufgrund des am 28. Mai 2025 übermittelten Kundmachungsvermerks des Bauführers, wonach die Verkehrsführung der Phase 1 am 2. Juni 2023 um 16:40 Uhr fertig eingerichtet gewesen sei, ist davon auszugehen, dass das Verkehrszeichen tatsächlich aufgestellt wurde.

Nach der gegebenen Aktenlage bezog sich der km Bereich 32,500 bis 40,700 in der Verordnung auf den tatsächlichen Baustellenbereich, welcher saniert wurde. Der Aufbau der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte davor und gründet auf einem Verkehrsführungsplan, nämlich „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“, welcher einen Bestandteil der Verordnung bildet. Dieser Verkehrsführungsplan hat den Bereich von km 40,700 bis 42,000 zum Gegenstand. Im Gegensatz dazu hat die Verordnung den Bereich von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5 zum Gegenstand.

Der im Straferkenntnis enthaltene Tatort für die vorgeworfene Geschwindigkeitsübertretung befindet sich somit außerhalb des durch die Verordnung explizit festgelegten örtlichen Geltungsbereiches und es steht die Verordnung im direkten Wiederspruch zum Verkehrsführungsplan „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“. Auch die Textierung „Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen“ umfasst nicht den Tatort bei km ***, zumal sich die HASt. St. Christophen laut Lageplan Verkehrsführungsphase 1 (siehe dazu insb. die Legende des Plans) örtlich vor dem Ort der Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung befindet und somit auch außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung.

Die Verordnung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher nicht ausreichend determiniert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen iSd Art. 18 B-VG ausreichend vorherbestimmen (vgl. etwa VfSlg. 7072/1973, 19.592/2011) und insbesondere dem Normunterworfenen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (vgl. etwa VfSlg. 19.592/2011, 19.721/2012).

Dadurch, dass sich aus der angefochtenen Verordnung selbst ein anderer örtlicher Geltungsbereich ergibt als aus den – einen Bestandteil der Verordnung bildenden – Plänen, kommt für den Normunterworfenen nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, für welchen Bereich mit der angefochtenen Verordnung Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und -gebote verordnet werden.

Vielmehr kommt es zwischen dem durch die Verordnung explizit festgelegten örtlichen Geltungsbereich und dem durch den Verkehrsführungsplan „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“ umfassten örtlichen Geltungsbereich zum direkten Widerspruch. Dies wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes jüngst in einem vergleichbaren Verfahren wie dem vorliegenden bereits beanstandet und es wurde in jenem Verfahren die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben (siehe VfGH 25.11.2024, V 38/2023).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die angefochtene Verordnung daher gesetzwidrig, weil sie nicht den Erfordernissen an eine möglichst genaue Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches entspricht. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG vor.

6. Ergebnis:

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus den dargelegten Gründen verpflichtet, die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, PLS1-V-062/213, wegen Gesetzeswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Gemäß § 57 Abs. 3 VfGG dürfen im beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Daher ist das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen und erst danach fortzusetzen. Darauf hinzuweisen ist, dass die Dauer der Unterbrechung in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 VStG bzw. § 43 VwGVG nicht einzurechnen ist.

Der behördliche Verwaltungsstrafakt und der Gerichtsakt sind dem vorliegenden Antrag in Kopie angeschlossen.

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