LVwG N LVwG-AV-1407/001-2024

LVwG-AV-1407/001-2024Landesverwaltungsgericht02.06.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Antrag; Nachbar;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1407/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1407.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Glöckl, LL.M. über die Beschwerde der 1. A und 2. des B, beide vertreten durch Rechtsanwältin C in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. September 2024, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Abbruchauftrags nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 25. September 2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass im Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 10. Mai 2024, Zl. ***, der „Antrag auf Erlassung eines Abrissauftrages vom 23.10.2023, hieramts eingelangt am 27.10.2023“ als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang:

1.1. A und B (in der Folge: Beschwerdeführer) sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. *** (EZ ***, KG ***). Auf diesem Grundstück befindet sich das Wohnhaus der Beschwerdeführer.

1.2.1. Frau D ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***. Die Beschwerdeführer sind im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 Nachbarn zu D.

1.2.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 01.07.2008, Zl. *** wurde Frau D (und ihrem damals noch lebenden Ehemann) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Erdwärmepumpenanlage mit fünf Tiefensonden auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, – unter näher ausgeführten Auflagen – erteilt.

1.2.3. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist eine Erdwärmepumpenanlage durch Herstellung von Tiefensonden in der Form ausgeführt worden, dass Bohrungen mit einer Tiefe von je ca. 85 m hergestellt worden sind. Die Wärmepumpe ist mit einer Heizleistung von 34,3 kW installiert worden.

1.3. Am 27.10.2023 stellten die Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz einen „Antrag auf Erlassung eines Abrissauftrages“ für die Erdwärmepumpenanlage auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***). Begründend wird in diesem Antrag ausgeführt, dass eine Verletzung des Mindestabstandes der Tiefensondenbohrung (3 Meter), der Nichterhebung des Bestandes der Quellen sowie der Nichterfüllung der Auflage „Aufsatzrohr/Grundwasserstauer/Hüllrohr“ stattfinde, weshalb unverzüglich ein Auftrag zum Abriss, ein Auftrag zur Außerbetriebnahme der maßgeblichen Tiefensonden sowie ein Auftrag der korrekten Verpressung und Verfüllung der Tiefensonden zu erlassen sei. Durch die Nichteinhaltung des Mindestabstandes würden die Vorschriften der Niederösterreichischen Bauordnung (NÖ BO 2014) beeinträchtigt, welche die Trockenheit, die Standsicherheit und den Schutz vor Emissionen (Wasserzufluss) gewährleisten sollen. Durch den Verstoß gegen Auflage 2.c) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides seien die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten verletzt. Des Weiteren wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass der kollaudierte Regenwasserkanal am Grundstück der D nicht errichtet worden sei, obwohl dieser zu entrichten gewesen wäre.

1.4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 10.05.2024, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführer als „unzulässig abgewiesen“. Begründend wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass ein Grundstückseigentümer als Nachbar unter den in § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 (nunmehr § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014) angeführten Voraussetzungen, die Beseitigung eines braurechtlichen Vorschriften widersprechenden Bauwerks oder Vorhabens erreichen könne und Nachbarn nur dann Parteien sind, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt seien. Der verfolgbare Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages eines Nachbarn bestehe allerdings nur dann, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn in seinem Antrag geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werde.

Es gehe aus dem vorliegenden Antrag der Beschwerdeführer nicht hervor, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beschwerdeführer stützen, es sei jedoch davon auszugehen, dass dieser Antrag auf § 35 NÖ BO 2014 basiere. Der baupolizeiliche Abbruchauftrag komme jedoch dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handle oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen der Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags eingetreten sei. Die Ausführung eines gemäß § 17 NÖ BO 1996 als bewilligungs- und anzeigefrei angeführten Vorhabens sei vom Geltungsbereich des § 35 NÖ BO 1996 ausgenommen, sodass in diesem Fall ein Nachbar keinen Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Entfernungsauftrages habe. Mangels bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens (zum Zeitpunkt der Errichtung der Erdwärmepumpenanlage), sei nicht näher auf die von den Beschwerdeführern dargelegte Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten einzugehen gewesen.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben Berufung, in der auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, dass „zwischen der Aufstellung von Wärmepumpen und der Errichtung von Tiefensonden von rund 100m für den Betrieb einer Erdwärmepumpe ein erheblicher bautechnischer Unterschied“ bestehe. Es werde daher in Abrede gestellt, dass die Errichtung von Tiefensonden für eine Erdwärmepumpe unter den Ausnahmetatbestand des „§17 Abs. 1 Z.8 NÖ Bauordnung fallen würde“. Bei Tiefensonden von rund 100 m liege nach Ansicht der Beschwerdeführer eine bauliche Anlage vor, sodass die Errichtung von Tiefensonden nicht vom Geltungsbereich des § 35 NÖ BO 2014 ausgenommen sei; es sei für die Errichtung derartiger Tiefensonden auch ein umfangreiches Know-How erforderlich, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Vergleichbarkeit mit einer herkömmlichen Wärmepumpe nicht gegeben sei.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 25.09.2024, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – aus, dass die Bewilligungspflicht von Bauvorhaben nach früheren Bauordnungen bei Erlassung von Bauaufträgen von Bedeutung sei. Für die Beurteilung eines Beseitigungsauftrages sei zwar die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich, hinsichtlich der Beurteilung der Bewilligungspflicht der vom Bauauftrag betroffenen Anlagen sei jedoch davon auszugehen, dass diese nicht nur im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung gegeben sein müsse. Die Aufstellung von Wärmepumpen stelle gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 NÖ BO 1996 ein bewilligungs- und anzeigefreies Vorhaben dar. Weiters wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Auflage des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides „Herstellung der Bohrung“ „a) Mindestabstand von 3 m (Bohrlochabweichung) zur Grundgrenze und 1m von Baulichkeiten […]“ die NÖ BO 2014 eine Regelung durch die Nichteinhaltung des Mindestabstandes nicht kenne; lediglich regle § 50 NÖ BO 2014, dass die seitlichen und hinteren Bauwiche mindestens 3 m betragen müsse; diese Bestimmung ziele jedoch auf eine ausreichende Belichtung der (Haupt-)Fenster von Nachbargebäuden ab. Es bestehe daher kein subjektives Recht auf die Einhaltung eines Bauwichs. Die fehlende Bewilligungskonformität beziehe sich ausschließlich auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid.

1.7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die von den Beschwerdeführern durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30.10.2024 erhobene Beschwerde, in der (neben weiteren Beweisanträgen) die Stattgabe des Antrags der Beschwerdeführer in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit begehrt wird. Begründend ist ausgeführt, dass eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 vorliege. Dies deshalb, weil das Wasser der D in die gesamte Liegenschaft des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer gedrückt werde. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass das Vorkommen gespannter Grundwässer nirgends von vornherein ausgeschlossen werden könne, und werde in dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auch die Nichteinhaltung des baurechtlichen Mindestabstands von 3 Metern des Bauwerks der Nachbarn der Beschwerdeführer hervorgehoben (vgl. VfGH 26.06.2018, G14/2018-12). Durch die rechtswidrigen Baumaßnahmen der D unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen baulichen Auflagen würden die Beschwerdeführer in ihren subjektiven verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestabstände sowie im Immissionsschutz im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 als auch in ihren zivilrechtlichen Immissionsschutzrechten gemäß §§ 354 ff ABGB verletzt. Durch die massiven Überschwemmungen und Wassereinwirkungen werde das Leben sowie die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährdet.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes der Baubehörde sowie der Beschwerde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt, wobei sich der bisherige Verfahrensablauf aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken ergibt und im Wesentlichen unbestritten ist. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig anzusehen.

3. Rechtslage

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, lauten:

(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.

(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:

[…]

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

[…]

[…]“

(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.

(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

3.2. § 17 NÖ BO 1996 (idF vor der 11. Novelle Nr. 90/10) lautet wie folgt:

„Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben

(1)Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:

[…]

9. die Aufstellung von Wärmepumpen

[…]

(2)Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei.“

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

4.2. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruchs eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

4.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).

4.4. Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der errichteten Erdwärmepumpenanlage mit Tiefensonden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Zeitpunkt der Errichtung ab dem Jahr 2008 und zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeige- oder Meldepflicht) bestanden hat bzw. besteht.

4.4.1. Gemäß § 17 Z 9 NÖ BO 1996, idF vor der 11. Novelle Nr. 90/10, war „die Aufstellung […] von Wärmepumpen“ im Jahr 2008 bewilligungs-, anzeige- und meldefrei. Gemäß § 17 Z 7 NÖ BO 2014 ist zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung die Errichtung einer Wärmepumpe ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben, sofern Nennleistung von nicht mehr als 70 kW beträgt, ausgenommen jeweils jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 anzeigepflichtig sind. Eine Anzeigenpflicht nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 (im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes, wonach die Aufstellung und der Austausch von Wärmepumpen oder deren Anbringung an Bauwerken anzeigepflichtig ist) liegt im vorliegenden Fall nicht vor.

4.4.2. § 1 Abs. 3 Z 7 NÖ BO 2014 bestimmt, dass bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben (gemäß § §17 NÖ BO 2014) vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommen sind, sohin die NÖ BO 2014 für bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben nicht anzuwenden ist.

4.4.3. Die gegenständliche, im Jahr 2008 errichtete, Wärmepumpe ist und war ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben, welches vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommen ist.

Der Gesetzeswortlaut „Wärmepumpe“ umfasst jedenfalls auch eine Erdwärmepumpenanlage, zumal der Gesetzgeber keine Differenzierung zwischen Luftwärmepumpen, Erdwärmepumpen oder beispielsweise Wasserwärmepumpen getroffen hat und der Tatbestand sohin ausnahmslos sämtliche Arten von „Wärmepumpen“ umfasst.

4.4.4. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn die Behörde einen baupolizeilichen Auftrag erlassen soll. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlt für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags notwendige Grundlage (Art. 18 B-VG) hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen. Demzufolge stellen Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ BO 1996 keine „anderen Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 Z3 (letzter Satz) NÖ BO 1996 (nunmehr § 35 Abs. 2 letzter Satz) dar (vgl. VwGH 26.06.2013, 2012/05/0187).

4.5. Darüber hinaus ist nur darauf hinzuweisen, dass der Nachbar gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 zwar ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährleistung der Trockenheit seiner Bauwerke hat; davon umfasst sind allerdings nicht die in der Beschwerde vorgebrachten „Grundwasserströme“, sondern geschützt sind lediglich die Oberflächenwasser. Veränderungen des Grundwassers sind nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmen (vgl. dazu VwGH 23.05.2018, Ra 2017/05/0033).

4.6. Aus all diesen Gründen haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlassung eines Auftrages gemäß § 35 NÖ BO 2014. Die Beschwerde erweist sich als nicht begründet.

Es war daher – unter Korrektur des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides – spruchgemäß zu entscheiden, weil der auf „unzulässig abgewiesen“ lautende Spruch des Bescheides aufgrund seines Bescheidinhaltes erkennen lässt, dass die Behörde eine Zurückweisung beabsichtigte und der als „unzulässig abgewiesen[e]“ Spruch lediglich ein Vergreifen im Ausdruck darstellt und einer Umdeutung zugänglich ist (vgl. VwGH 29.01.2025, Ra 2021/04/0204).

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte jedenfalls gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig und liegt mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Rechtsfrage vor, die einer Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen stützen kann.

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