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LVwG-S-841/001-2025•LVwG N LVwG-S-841/001-2025
LVwG-S-841/001-2025Landesverwaltungsgericht30.05.2025
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; Strafhöhe; Sache des Verfahrens;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde von A, *** ***, vertreten durch B ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 21.03.2025, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) vom 04.03.2025, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die folgenden Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über sie die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 25.02.2025, 14:10 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** nächst Strkm. ***, *** Fahrtrichtung
Süden (Laser, Ortsgebiet)
Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren.
66 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.
Standort der Beamten ***, ***, ***, Höhe ***, Strkm ***
2. Sie haben als Lenker/in nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 135 cm waren, befördert haben und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert hatten.
Anzahl der beförderten Kinder: 2
Standort der Beamten ***, ***, ***, Höhe ***, Strkm ***
Hinweis:
Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt.
Sollten Sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Überdies verlängert sich der Beobachtungszeitraum diesfalls auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 20 Abs.2 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960
zu 2. § 106 Abs. 5 Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023“
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt 1. gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden), zu Spruchpunkt 2. gem. § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von € 330,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.
1.2. Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail-Eingabe vom 12.03.2025 Einspruch und führte darin aus, wie folgt:
„Sehr geehrte Frau C.
bezüglich meiner Strafverfügung mit dem oben genannten Kennzeichen bitte ich um Strafminderung, da die Strafe zu hoch ist und ich mich derzeit in Karenz mit einem Einkommen von 770€ monatlich befinde.
Desweitern möchte ich kurz Stellung nehmen dass mein älteres Kind hat sich von selbst den Gurt aufgemacht ohne mein Wissen und mein jüngeres war in einer Babyschale jedoch ohne Isofix.
Ich weiß das ist keine Entschuldigung und die ordnungsgemäße Befestigung wurde besorgt meinerseits.
Da es meine erste Verwaltungsübertretung ist, bitte ich Sie um Strafminderung da die Strafe ziemlich hoch ist und ich mit meinem geringen Einkommen dies nur schwer begleichen kann.
Vielen lieben Dank für die Rückmeldung!
Mit freundlichen Grüßen,
A“
1.3. In weiterer Folge wurde mit dem angefochtenen Bescheid dem Einspruch der Beschwerdeführerin, der sich – so die belangte Behörde im Spruch dieses Bescheides – „nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafen richtet“, Folge gegeben und die in der Strafverfügung festgesetzten Strafen 1. auf 50,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden, sowie 2. auf 200,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, herabgesetzt.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass die Beschwerdeführerin im Einspruch, welcher sich lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet habe, Gründe angeführt habe, die eine Herabsetzung der verhängten Strafen angezeigt hätten. Nach Abwägung dieser Milderungsgründe und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens sowie Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, seien die verhängten Geldstrafen entsprechend herabzusetzen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin (durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin) fristgerecht Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurde. Mit Schreiben vom 05.05.2025 führte die Beschwerdeführerin ergänzend Folgendes aus:
Es sei im Schreiben vom 12.03.2025 ausdrücklich wie folgt ausgeführt worden:
„Desweitern möchte ich kurz Stellung nehmen dass mein älteres Kind hat sich von selbst den Gurt aufgemacht ohne mein Wissen und mein jüngeres war in einer Babyschale jedoch ohne Isofix. Ich weiß das ist keine Entschuldigung und die ordnungsgemäße Befestigung wurde besorgt meinerseits“.
Aus der Formulierung ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Einspruch die Strafe nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach bekämpfen wollte. Zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin Laie sei und keine juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse habe. Ein Laie brauche nicht ausdrücklich ausführen, dass er den Einspruch auch auf den Grund beziehe. Aus dem konkret vorgebrachten Lebenssachverhalt müsse sich nur ergeben, dass der Tatbestand oder die Strafhöhe bekämpft werde. Genau dies sei hier der Fall, da hier das fehlende Verschulden von der Beschwerdeführerin klar im Schreiben vom 12.03.2025 angesprochen werde.
Die oben von der Beschwerdeführerin angeführte Darstellung betreffe eindeutig den Grund der Strafe. Es werde das Verschulden bestritten und damit die Tatbestandsmäßigkeit. Daraus ergebe sich klar, dass die Beschwerdeführerin auch die Tatbestandsmäßigkeit bekämpft habe und daher der Einspruch dem Grunde nach bekämpft worden sei. Nach der Rechtsprechung sei im Zweifel von einem Einspruch sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach auszugehen.
Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich zweifelsfrei aus den Schriftstücken und Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und sind zwischen den Parteien auch nicht strittig.
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
„§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
„§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
4.1. Die Beschwerde ist begründet.
4.2. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen beurteilte die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung (ohne zuvor ergangene Aufforderung zur Rechtfertigung) als nur gegen die Höhen der verhängten Strafen gerichtet.
4.3. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, bei einem Einspruch, mit dem ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Bei der Beurteilung des Umfangs eines Einspruchs ist daher maßgebend, ob „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der verhängten Strafe (bzw. die Entscheidung über die Kosten) angefochten wird. Andernfalls ist anzunehmen, dass der gesamte Inhalt der Strafverfügung – damit Schuld- und Strafausspruch – angefochten werden. Im Zweifel hat die Behörde davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl. VwGH 23.03.2016, Ra 2015/02/0247; siehe auch VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).
Die Behörde ist bei allfälligen Zweifeln über die Qualifikation eines Rechtsmittels verpflichtet, den Einschreiter zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (vgl. VwGH 26.1.2007, 2006/02/0252, mwN).
4.4. Im vorliegenden Fall erweist sich der Einspruch der Beschwerdeführerin nicht nur – wie von der belangten Behörde angenommen – gegen das Strafausmaß, sondern gegen die gesamte Strafverfügung, sohin gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß, gerichtet.
So ist aus dem Inhalt des Einspruchs vom 12.03.2025 nicht eindeutig zu erkennen, dass damit „ausdrücklich nur“ das Ausmaß der Strafe (der Strafausspruch) angefochten wurde. Vielmehr enthält der Einspruch auch eine Darstellung des Tatherganges und Ausführungen zum fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin.
Für das erkennende Gericht steht sohin fest, dass sich der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die gesamte Strafverfügung richtete. Diese Beurteilung wird zudem durch den Inhalt der Beschwerde (bzw. des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 05.05.2025) bestätigt: Die Beschwerdeführerin erklärte darin, dass es sich um einen Einspruch „sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach“ gehandelt habe.
4.5. Durch den rechtzeitig erhobenen „vollen“ Einspruch der Beschwerdeführerin vom 12.03.2025, der in weiterer Folge auch nicht eingeschränkt oder zurückgezogen wurde, ist folglich die gesamte Strafverfügung vom 04.03.2025 außer Kraft getreten. Ein rechtskräftiger Schuldspruch liegt sohin bis dato nicht vor und hätte die belangte Behörde eine Entscheidung sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe treffen müssen.
4.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht in Fällen, in denen ein Einspruch von der Behörde fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe gewertet wird, angesichts des eingeschränkten Gegenstandes des Verwaltungsstrafverfahrens den angefochtenen Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen kann, zu beheben (so ausdrücklich VwGH 17.09.2021, Ra 2021/02/0175).
4.7. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die (ordentliche) Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die belangte Behörde hat den Einspruch der Beschwerdeführerin unrichtig als nur gegen die Strafhöhe gerichtet gedeutet. Zur Frage, ob in einem solchen Fall das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid zu beheben hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, erscheint die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich:
Im Erkenntnis vom 17.09.2021, Ra 2021/02/0175, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, bei einer Entscheidung auch über die Schuld des Beschwerdeführers hätte das Verwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. Rz. 32).
Im Erkenntnis vom 25.01.2022, Ra 2021/09/0221, ging der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber davon aus, das Verwaltungsgericht hätte - infolge einer impliziten Bestätigung des Spruchs der Strafverfügung durch die Behörde - in der Verwaltungsstrafsache selbst zu entscheiden, sowohl über die Schuld wie auch über die Strafe abzusprechen und in seiner Entscheidung einen unvollständigen Spruch des behördlichen Strafbescheides zu ergänzen gehabt.
Infolge des Außerkrafttretens der Strafverfügung fehlt gegenständlich jedoch (anders als bei sonstigen Strafhöhenbeschwerden) ein rechtskräftiger Schuldspruch. Im Hinblick darauf erscheint es fraglich, ob die im Erkenntnis vom 25.01.2022, Ra 2021/02/0175 als geboten erachtete Entscheidung des LVwG in der Sache selbst auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann.
Darüber hinaus brachte die belangte Behörde durch die von ihr gewählte Spruchfassung des (nicht als Straferkenntnis bezeichneten) Bescheides zum Ausdruck, nur über die Strafhöhe zu entscheiden („Entscheidung über Ihren rechtzeitig eingebrachten Einspruch vom 18.3.2025 gegen die Strafverfügung vom 4.3.2024, Zahl ***, der sich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafen richtet…“). Auf Grund dieser ausdrücklichen Formulierung scheint fraglich, ob diese eine Auslegung als implizite Bestätigung des Schuldspruchs (iSd Erkenntnisses VwGH 25.01.2022, Ra 2021/09/0221) zulässt.
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