LVwG N LVwG-S-681/001-2025

LVwG-S-681/001-2025Landesverwaltungsgericht30.05.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsbeeinträchtigung; Bauarbeiten; Straße;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-681/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.681.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch die B, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 22.01.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2025, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatbeschreibung im Straferkenntnis wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 VStG) der C GmbH mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass durch Arbeiten dieser Gesellschaft der Straßenverkehr auf der Straße (Gehsteig, Parksteifen) beeinträchtigt wurde, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde nach § 90 StVO 1960 besessen haben. Es wurde vor dem Haus in ***, ***, auf dem Gehsteig und auf dem gepflasterten, abgegrenzten Parkstreifen seitens der C GmbH ein Baugitter errichtet und dahinter eine Mulde aufgestellt und Baumaterial abgelagert, sodass der Gehsteig und der Parkstreifen nicht für den Straßenverkehr benutzbar waren.“

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: belangte Behörde) vom 22.01.2025, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

09.08. 2024, 10:30 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 StVO) der C GmbH mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass durch diese Gesellschaft eine öffentliche Straße für Arbeiten nach § 90 StVO benutzt wurde, obwohl Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben. Es wurde Bauarbeiten am Anwesen mit der Anschrift geplant und dafür auf dem öffentlichen Parkplatz vor dem Haus ***, *** seitens der C GmbH Baumaterial abgelagert, sodass dieser nicht benutzbar war. Der straßenpolizeiliche Bescheid nach § 90 StVO ausgestellt durch die Marktgemeinde *** war gültig vom 27.03.2024 bis 15.07.2024.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 90 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 100,00

46 Stunden

§ 99 Abs. 3 lit. k Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 110,00“

1.2. In der Begründung des Straferkenntnisses stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 10.08.2024. Die belangte Behörde hielt zur objektiven Tatseite fest, dass der Sachverhalt feststehe, weil der Beschwerdeführer nicht bestritten habe, dass Lagerungen stattgefunden haben. Da der Parkplatz zum Tatzeitpunkt nicht benutzbar gewesen sei, sei durch Arbeiten auf und neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt worden. Eine Bewilligung nach § 90 StVO 1960 für die Lagerung des Baumaterials habe im Tatzeitpunkt nicht bestanden. In subjektiver Hinsicht sei die Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH anzulasten. Dabei liege jedenfalls fahrlässiges Verhalten vor, hätte sich doch eine Maßfigur aus dem Verkehrskreis des Beschwerdeführers (Geschäftsführer) jedenfalls vor den Ablagerungen erkundigt, ob für diese eine behördliche Bewilligung erteilt worden sei. Dass eine derartige Bewilligung nach § 90 StVO 1960 erforderlich gewesen sei und dem Beschwerdeführer dies bewusst gewesen sei, habe er in seiner Rechtfertigung selbst ausgeführt. Er sei daher zu bestrafen gewesen. Bei der Strafzumessung sei als mildernd zu berücksichtigen gewesen, dass er keine einschlägige Vormerkung aufweise, erschwerend waren seien keine Umstände zu berücksichtigen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

2.1. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 20.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die hier zu behandelnde Beschwerde, mit der er das Straferkenntnis in vollem Umfang angefochten hat.

2.2. Die Beschwerde erachtet den Tatvorwurf als nicht berechtigt, weil es ihrer Ansicht nach am 09.08.2024 um 10:30 Uhr in ***, ***, zu keinem Verstoß gegen § 90 StVO 1960 gekommen sei. Richtig sei lediglich, dass Bauarbeiten am Anwesen mit der Anschrift ***, ***, durchgeführt worden seien. Sollte an dortiger Stelle – dies wird ausdrücklich bestritten – Baumaterial abgelagert worden sein, sei dies entgegen den Feststellungen in der Tatbeschreibung weder auf einer öffentlichen Straße noch auf einem öffentlichen Parkplatz abgelagert worden, sondern ausschließlich auf dem Privatgrund der Liegenschaftseigentümerin vor dem Haus. Selbst wenn Teile des Baumaterials auf öffentlicher Straße abgelagert worden wären – was bestritten wird – sei darauf hinzuweisen hingewiesen, dass der Straßenverkehr am 09.08.2024 um 10:30 Uhr nicht beeinträchtigt worden sei. Im gesamten Verwaltungsstrafakt finde sich kein Hinweis, inwieweit der Straßenverkehr (tatsächlich) beeinträchtigt worden wäre. Zum Beweis dafür, dass der Straßenverkehr am 09.08.2024 um 10:30 Uhr nicht beeinträchtigt worden sei und dass Baumaterial am 09.08.2024 nicht auf einem öffentlichen Parkplatz gelagert worden sei, wird die zeugenschaftliche Einvernahme des D, sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt. Aus all diesen Gründen sei die Verhängung des Straferkenntnisses zu Unrecht erfolgt.

2.3. Der Beschwerdeführer beantragt aus den genannten Gründen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 20.03.2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die vorbezeichnete Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.

3.2. Mit Schreiben vom 11.04.2025 ersuchte das entscheidende Gericht den Anzeigeleger um Abgabe einer Stellungnahme zum Inhalt der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17.04.2025 gab der Anzeigeleger bekannt, dass vor dem Haus in ***, ***, auf dem öffentlichen Parkplatz (laut NÖ Atlas) entlang der Straße ein Bauzaun aufgestellt gewesen sei, hinter dem sich diverses Baumaterial und ein roter Schuttcontainer befunden habe. Welches Baumaterial dort gelagert worden sei, habe durch den Zaun nicht genau gesehen werden können. Hinter dem Zaun habe sich aber ein roter Bauschuttcontainer befunden, wo der Bauschutt vom Haus, durch die Rohre, entsorgt worden sei. Es stimme daher nicht, dass der eingefriedete Abschnitt, wie in der Beschwerde angeführt, auf Privatgrund gelagert bzw. aufgestellt gewesen sei. Es wurde eine Lichtbildbeilage erstellt, welche als Beilage beigeschlossen ist. Das Foto mit dem Bauzaun sei zur Tatzeit aufgenommen worden.

3.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 12.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch. Für die belangte Behörde ist niemand erschienen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung der Verwaltungsstrafakten und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.

3.4. In der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wurde die Einvernahme des D zum Beweis dafür beantragt, dass keine Beeinträchtigung der Straße stattgefunden habe und dass das Baumaterial nicht auf einem öffentlichen Parkplatz (sondern auf einer im Privateigentum stehenden Landfläche) abgelagert worden sei. Diesem Beweisantrag war nicht nachzukommen. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes kommt es im praktischen Verständnis des § 90 Abs. 1 StVO 1960 nicht darauf an, ob im angelasteten Tatzeitpunkt tatsächlich ein Fahrzeug auf der verstellten Fläche hätte parken wollen oder ob ein Fußgänger tatsächlich den Gehsteig benützen hätte wollen. Vielmehr ist eine Beeinträchtigung bereits dadurch gegeben, dass die Fahrbahn bzw. der Gehsteig nicht benutzbar waren (vgl. sodann Punkt 7.2.4.). In der mit dem Beschwerdeführer akkordierten Stellungnahme (Verhandlungsschrift, Seite 7) gab der Bauherr zudem ohnedies an, dass er zum Tatzeitpunkt urlaubsbedingt in Südtirol war, womit er keine Wahrnehmungen zur Verkehrssituation am Tattag haben kann. Er äußerte sich in der Stellungnahme jedoch dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Ablagerungen vorgenommen hat und das Gerüst und die Baumulde aufgestellt hat (Aktenseite 188). Die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund haben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, keine Relevanz. Aus alledem ist zu schließen, dass die zeugenschaftliche Einvernahme des Bauherrn kein taugliches Beweismittel für das genannte Beweisthema darstellt bzw. dass es auf sie nicht ankommt (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0135, im Hinblick auf den Umgang mit Beweisanträgen).

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer (§ 9 VStG) der C GmbH mit Sitz in ***, ***.

4.2. Die Gesellschaft des Beschwerdeführers führte jedenfalls ab 27.03.2024 Bauarbeiten am Haus der E an der Wohnadresse ***, ***, durch. Die Hauseigentümerin ist die Tochter des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, Rechtsanwalt D (in der Folge: Bauherr), welcher die Bauarbeiten beim Beschwerdeführer in Auftrag gab.

4.3. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bauherrn war vereinbart, dass der Bauherr die straßenpolizeiliche Bewilligung nach § 90 StVO 1960 einholt.

4.4. Der Bauherr suchte am 26.03.2024 für Umbauarbeiten am bestehenden Wohnhaus um eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960 bei der Marktgemeinde *** an. Daraufhin wurde unter der Zl. „***“, ein auf den 26.03.2024 datierter Bewilligungsbescheid konzipiert. Dieser Bescheid war von der Vizebürgermeisterin unterfertigt und an den Bauherrn adressiert; als verantwortlicher Bauleiter wurde darin der Beschwerdeführer angegeben. Der Bescheid wurde von der Gemeinde jedoch weder dem Bauherrn noch dem Beschwerdeführer zugestellt. Er wurde lediglich per E-Mail an die Polizeiinspektion *** übermittelt.

4.5. Die Bauarbeiten am Haus dauerten jedenfalls bis zum Betriebsurlaub der C GmbH ab 29.07.2024 an.

4.6. Für die Dauer der Bauarbeiten errichtete die Gesellschaft des Beschwerdeführers auf der Fahrbahn vor dem Haus *** auf eine Länge von ca. 7 m ein Baugitter zur Absicherung der Baustelle. Dieses verblieb auch nach dem 29.07.2024 und bis jedenfalls Oktober 2024 an Ort und Stelle. Durch das Baugitter wurden der Gehsteig und der Parkstreifen vor dem Haus abgegrenzt. Hinter dem Baugitter verblieb vor einem Fassadengerüst eine Mulde (Baucontainer) zur Entsorgung – ebenfalls bis zumindest Oktober 2024 – und abgelagertes Baumaterial der Gesellschaft des Beschwerdeführers.

4.7. Dadurch konnte am 09.08.2024 um 10:30 Uhr die abgegrenzte Fläche von Fahrzeugen und Fußgängern nicht benutzt werden.

4.8. Der Bauherr suchte nach der Anzeige vom 10.08.2024 am 19.08.2024 erneut um eine straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960 an. Daraufhin erteilte ihm die Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 19.08.2024, Zl. „***“, die Bewilligung für den Zeitraum von 19.08.2024 bis 31.12.2024. Dieser Bescheid war an den Bauherrn adressiert und wurde am 22.08.2024 per RSb an die C GmbH übermittelt.

4.9. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und verfügt als solcher ein Monatsnettoeinkommen von jedenfalls ca. 2.000 Euro. Ein nennenswertes Vermögen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder zu tragen.

4.10. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen zum Tatzeitpunkt zwei rechtskräftige Verstöße auf:

§ 130 Abs. 1 Z. 16 iVm § 25 Abs. 1 Z. 2 ASchG, rechtskräftig seit 07.03.2023

§ 20 Abs. 2 StVO 1960, rechtskräftig seit 09.11.2021

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die Geschäftsführerfunktion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug sowie aus seinem eigenen Vorbringen.

5.2. Die Durchführung von Bauarbeiten am Haus der Tochter des Bauherrn ergibt sich aus dem Akt. Die Dauer der Bauarbeiten ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass sie „bis zum Betriebsurlaub mit [ihren] Arbeiten bis zur Fassade fertig waren“ (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 3). Die Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 11.09.2025, welche von Bauarbeiten der Bauunternehmung nur bis zum 15.07.2025 spricht, stützt sich offensichtlich nur auf die Angaben im Bewilligungsbescheid (Aktenseite 202).

5.3. Die Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bauherrn über die Einholung der straßenpolizeilichen Bewilligung ergibt sich aus dem Akt und aus der diesbezüglich unbedenklichen Aussage des Beschwerdeführers und ist zentraler Bestandteil des Tatgeschehens. Aus der Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 11.09.2024 (Aktenseite 37) geht hervor, dass der Bescheid vom 26.03.2024 nicht zugestellt wurde.

5.4. Die Feststellungen zu den beiden Ansuchen des Bauherrn um straßenpolizeiliche Bewilligung gemäß § 90 StVO 1960 ergeben sich aus dem Akt (Aktenseite 22) sowie aus dem eingeholten Bescheid vom 19.08.2024 (samt E-Mail) vom 12.05.2025.

5.5. Die Aufstellung des Baugitters und der Baumulde am Tattag am Tatort ergibt sich zweifelsfrei aus dem Lichtbild und wird auch nicht bestritten (Verhandlungsschrift, Seite 5 und 6). Die Ablagerung von Baumaterial ergibt sich aus der Anzeige vom 10.08.2024 sowie aus der Stellungnahme des Anzeigelegers vom 17.04.2025. Auch der Beschwerdeführer und der Bauherr bestreiten die Ablagerung von Baumaterial am Tattag nicht, geben jedoch – in akkordierten Stellungnahmen – an, dass sie dies (aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit) nicht selbst abgelagert und auch nicht beauftragt hätten. Der Bauherr gibt in seiner Stellungnahme zum Tatvorwurf (auf Aktenseite 109) jedoch an, dass der „Baumeister […] Ablagerungen vorgenommen hat“. Das Gericht schließt sich dieser Aussage im Ergebnis an. Dass das Baumaterial dem Beschwerdeführer zuzuordnen ist, ergibt sich nämlich auch daraus, dass dieser in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie „bis zum Betriebsurlaub mit [ihren] Arbeiten bis zur Fassade fertig waren“. Er gab jedoch an keiner Stelle an, dass Baumaterial abtransportiert worden wäre. Er gab lediglich unter Bezugnahme auf die Mulde an, dass er diese dem Bauherrn zwischenzeitlich für eigene Entsorgungen überließ. Es ist auch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb Baumaterial abtransportiert worden sein soll, während das Baugitter und die Baumulde dort verblieben. Außerdem ist auf dem Lichtbild des Anzeigelegers zu erkennen, dass bereits ein Gerüst vor der Fassade des Hauses in der *** aufgestellt war, sodass davon auszugehen ist, dass die Weiterarbeit an der Fassade durch die Gesellschaft des Beschwerdeführers bereits bevorstand (Aktenseite 118, wonach der Bauführer das Gerüst aufstellen ließ). Dies ergibt sich auch aus der darauffolgend eingeholten straßenpolizeilichen Bewilligung vom 19.08.2024, Zl. „***“, die schon für den Zeitraum von 19.08.2024 bis 31.12.2024 eingeholt wurde und die – vom Bauherrn angegeben – wiederum den Beschwerdeführer als für die Baustelle verantwortlichen Bauleiter ausweist.

5.6. Der Umstand, dass Parkstreifen und Gehsteig im Rahmen des abgegrenzten Bereichs am 09.08.2014 um 10:30 Uhr nicht benutzt werden konnten, ist offenkundig und wurde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer verwies diesbezüglich etwa auf die Möglichkeit, den gegenüberliegenden Gehsteig zu benützen (Verhandlungsschrift, Seite 4).

5.7. Dass das Baugitter, die Mulde und das Gerüst bis Oktober 2024 an Ort und Stelle verblieben sind, ergibt sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einschau in den Google-Kartendienst, der dies eindeutig zeigt.

5.8. Das erkennende Gericht schätzte die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers angesichts seiner beruflichen Stellung als Geschäftsführer einer Bauunternehmung etwas günstiger ein als die belangte Behörde. Vermögen ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist dieser Einschätzung in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Die insoweit unbedenklichen Sorgepflichten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Auszug (Aktenseite 132).

6. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der maßgeblichen Fassung, lauten (auszugsweise):

„§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;

[…]

2. Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße;

[…]

10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße;

[…]

§ 90. Arbeiten auf oder neben der Straße.

(1) Wird durch Arbeiten auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt, so ist hiefür unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist auf Antrag des Bauführers zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung nicht wesentlich ist oder wenn es möglich ist, für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in anderer Weise zu sorgen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten, für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich ist, sowie für Arbeiten an Mautanlagen und zur Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten und für nur kurzfristige dringende Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle“ anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten oder den dringenden Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges der Bauführung und der Verkehrsbedeutung der Straße zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bedingt, befristet oder mit Auflagen (z. B. Absperrung mit rot-weiß gestreiften Schranken) zu erteilen. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Anlaß von Arbeiten auf oder neben der Straße dürfen nur von der Behörde und nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und nur für die unbedingt notwendige Strecke angeordnet werden.

(4) Der Antragsteller hat dem Antrag sämtliche Unterlagen beizulegen, die erforderlich sind, damit die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 beurteilen kann.

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) …

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

[…]

k)wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.“

7. Erwägungen:

7.1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde im vorliegenden Fall:

Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung vor, dass die belangte Behörde – die Bezirkshauptmannschaft Krems – für die Erlassung des Straferkenntnisses örtlich unzuständig gewesen sei. Er begründete dies damit, dass als Tatort im gegenständlichen Fall der Ort der Nichtbeantragung der Bewilligung nach § 90 StVO 1960 anzusehen sei und deshalb – abgestellt auf den Sitz des Unternehmens in *** – der Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau örtlich zuständig gewesen wäre.

Dieses Vorbringen ist rechtlich verfehlt. Bei § 90 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich dem Grunde nach um ein Begehungsdelikt und nicht um ein Unterlassungsdelikt. Tatort eines Begehungsdeliktes ist der Ort, an dem die verpönte Handlung gesetzt wurde (vgl. VwGH 09.05.2023, Ra 2022/02/0110). Demnach ist der Tatort im vorliegenden Fall der Ort des Stattfindens der Beeinträchtigung des Straßenverkehrs (vgl. VwGH 29.05.2024, Ro 2022/02/0001). Der Tatort im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist folglich korrekt beschrieben.

7.2. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes:

7.2.1. Vorauszuschicken ist, dass § 90 Abs. 1 StVO 1960 Arbeiten auf oder neben der Straße (§ 2 Abs. 1 Z. 1) unter Bewilligungspflicht stellt. Diese Arbeiten umfassen prinzipiell auch die Lagerung von Baumaterialien (vgl. Keplinger/Wimmer, StVO 1960, Praxiskommentar18, 2024, Seite 333).

7.2.2. Normadressat des § 90 Abs. 1 StVO 1960 ist in Zusammenschau mit § 99 Abs. 3 lit. k StVO 1960 derjenige, der durch Arbeiten auf oder neben der Straße den Straßenverkehr beeinträchtigt. Dafür ist eine – nach Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. vom Bauführer zu beantragende – Bewilligung erforderlich, deren Bestimmungen einzuhalten sind.

Zu der in der Verhandlung in den Fokus gerückten Täterfrage bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Bauunternehmung im Tatzeitpunkt (nach Abschluss eines Bauabschnittes) gerade keine Arbeiten (mehr) durchführte, seine Bauunternehmung schon Betriebsurlaub hatte und er die Mulde nur dem Bauherrn (für dessen eigene Entsorgungen an einem Nebengebäude) überlassen habe. Diesbezüglich ist ihm zu entgegnen, dass die Inanspruchnahme der Straße im Tatzeitpunkt nichtsdestotrotz von der bis zum Betriebsurlaub andauernden Bauführung seiner Unternehmung herrührte. Das von der Bauunternehmung aufgestellte Baugitter wurde nicht entfernt (der Bauherr stellte dieses nicht neu auf), die Mulde wurde – zu welchem Zweck auch immer – von der Bauunternehmung des Beschwerdeführers auf der nicht aufgelösten Baustelle belassen und abgelagertes Baumaterial wurde nicht abtransportiert. Auch war bereits ein Fassadengerüst zur Fortsetzung der Bauarbeiten errichtet. Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Inanspruchnahme der Straße ab diesem Zeitpunkt an statt des Beschwerdeführers als Bauführer ausschließlich dem Bauherrn anzulasten wäre.

7.2.3. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, dass Baumaterial nur auf dem vor dem Haus *** liegenden Privatgrund der Liegenschaftseigentümerin abgelagert wurde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es darauf nicht ankommt. § 90 Abs. 1 StVO 1960 stellt auf den Begriff der Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 ab. Für die Wertung einer Landfläche als Straße nach der StVO sind nicht die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern das ausschließliche Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend (vgl. VwGH 08.04.1987, 85/03/0173). Zur Straße zählen auch Fahrbahnen, wie z.B. hier ein Parkstreifen (vgl. VwGH 15.04.2005, 2005/02/0072), und Gehsteige (vgl. VwGH 31.10.1990, 90/02/0081). Der Beschwerdeführer hat auf Vorhalt des erkennenden Gerichts nicht bestritten, dass es sich bei der verstellten Landfläche hinter dem Baugitter um einen (gepflasterten) Teil der Fahrbahn bzw. um einen Gehsteig handelt. Auf dem Lichtbild aus dem Google-Kartendienst aus dem Jahr 2022 ist zudem klar zu erblicken, dass vor dem Haus ein Fahrzeug abgeparkt ist. Hinsichtlich des Gehsteiges verwies der Beschwerdeführer in Richtung einer Nutzung selbst darauf, dass anstatt des versperrten Gehsteigs der Gehsteig auf der gegenüberliegenden Seite frei für Fußgänger benutzbar gewesen wäre.

7.2.4. Dieses Vorbringen geht mit dem weiteren Vorbringen einher, dass hier trotz Baugitters, Mulde und Baumaterial tatsächlich keine Verkehrsbeeinträchtigung stattgefunden habe. Damit will der Beschwerdeführer offenbar darauf hinaus, dass nicht festgestellt worden sei, dass im Tatzeitpunkt ein Fahrzeug oder ein Fußgänger die verstellte Landfläche tatsächlich habe benutzen wollen. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der „Beeinträchtigung des Straßenverkehrs“ genügt es aber aus Sicht des Gerichts bereits, wenn durch die Baustelleneinrichtung, insbesondere durch die damit unter Umständen verbundene Ablagerung von Material, die für den Verkehr vorgesehenen Flächen von diesem gar nicht mehr benutzt werden können (vgl. dazu die zu § 89a Abs. 2 StVO 1960 ergangene Rechtsprechung VwGH 25.07.2003, 2002/02/0137; VwGH 22.05.1978, 2401/76). Insofern kommt es auf den Umstand, dass die Beeinträchtigung nicht unmittelbar durch Bauarbeiten auf oder neben der Straße, sondern durch die damit verbundene Inanspruchnahme der Fläche (z.B. zur Ablagerung oder durch ein Gerüst), hervorgerufen wird, nicht an.

7.3. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes:

7.3.1. Beim Verwaltungsstraftatbestand des § 90 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift – wie hier – über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

7.3.2. Dass sich der Beschwerdeführer lediglich darauf verlassen hat, dass der Bauherr sich um die Einholung der straßenpolizeilichen Genehmigung kümmert, vermag ihn in keiner Weise vom Tatvorwurf zu entschuldigen, zumal er sich beim Bauherrn nicht vom Vorliegen der Bewilligung überzeugte und somit auch die darin erteilten – und einzuhaltenden – Auflagen nicht kannte. Vielmehr wurde erst durch die Anzeige der Polizeiinspektion *** bekannt, dass der Bescheid vom 26.03.2024 gar nicht an den Bauherrn oder den Beschwerdeführer zugestellt wurde. Damit herrschte augenscheinlich auch hinsichtlich der Bewilligungsdauer Unkenntnis, zumal auch über den 15.07.2024, nämlich bis zum Betriebsurlaub, gearbeitet wurde. Der Beschwerdeführer hätte sich grundsätzlich nicht auf die bloße Zusage des Bauherrn zur Einholung der Bewilligung verlassen dürfen; dabei tut es nichts zur Sache, dass der Bauherr zugleich der Bürgermeister der den Bescheid erlassenden Behörde war (vgl. VwGH 25.02.1993, 91/03/0323; darüber hinaus auch OGH 26.02.1998, 2 Ob 2171/96w zu § 90 Abs. 3 StVO 1960). Der Verstoß gegen § 90 Abs. 1 StVO 1960 wurde jedenfalls fahrlässig begangen.

7.4. Zur Spruchpräzisierung durch das erkennende Gericht:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im vorliegenden Fall die Tatbeschreibung im Hinblick auf die Materialablagerung auf der Fahrbahn und dem Gehsteig vor dem Haus *** in *** und insofern die Beeinträchtigung des Straßenverkehrs im Rahmen des Tatvorwurfs konkretisiert (vgl. VwGH 15.07.2020, Ra 2020/09/0023). Weiters war der Spruch im Hinblick auf den Bescheid vom 26.03.2024 zu korrigieren, weil dieser tatsächlich nicht erlassen wurde. Diesem Bescheid kommt überdies keine Relevanz zu.

8. Zur Ausmessung der Strafe:

8.1. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

8.2. Arbeiten auf oder neben der Straße müssen deshalb unter straßenpolizeilicher Kontrolle gehalten werden, damit durch sie der Straßenverkehr nicht gefährdet oder behindert wird. Auch machen solche Arbeiten vielfach behördliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs notwendig. Zur Beurteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung und zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs stellt § 90 Abs. 1 StVO 1960 eine den Bauführer treffende Bewilligungspflicht auf (vgl. Grubmann, StVO4, Kommentar, 2021, § 90, Anmerkung 1, mwN). Diesem Schutzzweck ist eine hohe Bedeutung zuzumessen, sollen doch durch Straßenbauarbeiten möglicherweise hervorgerufene Gefahrensituationen verhindert werden. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für solche Zuwiderhandlungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. k) StVO 1960 immerhin Geldstrafen bis zu 726,-- Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu zwei Wochen vorsieht (vgl. VwGH 24.10.2001, 2001/04/0137). Ist aber die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering, fehlt es an einer der in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens und kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). Das Ausmaß der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes kann aufgrund der gänzlichen Unbenutzbarkeit von Gehsteig und Fahrbahn im Tatzeitpunkt auch nicht als nur gering angesehen werden. Den Beschwerdeführer trifft ein Verschulden. Es ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer überließ nicht nur die Einholung der Bewilligung dem Bauherrn, er überzeugte sich nicht von ihrem Vorliegen, geschweige denn von ihren inhaltlichen Vorgaben und Bestimmungen.

Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind hier nicht zu beachten. Entgegen dem von der Behörde herangezogenen Milderungsgrund des Fehlens von einschlägigen Vormerkungen wäre aber nur die absolute Unbescholtenheit als Milderungsgrund zu berücksichtigen (vgl. VwGH 20.09.2019, Ra 2019/02/0097). Die relative Unbescholtenheit alleine, d.h. die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Milderungsgrund (vgl. VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218, mwN). Der Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit stehen die ungetilgten Vormerkungen bei der belangten Behörde im Wege. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafherabsetzung) kommt im Übrigen nur in Fällen in Betracht, wo das Gesetz eine Mindeststrafe vorsieht oder der Täter ein Jugendlicher ist, was im vorliegenden Fall (vgl. § 99 Abs. 3 lit. k StVO 1960) nicht gegeben ist.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG 1991 ist unter Einbeziehung des Vorgesagten die von der belangten Behörde im vorliegenden Fall verhängte Geldstrafe von 100,-- Euro (samt einer verhältnismäßigen Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden), selbst unter Annahme tristester finanzieller Verhältnisse, als nicht unangemessen anzusehen. Damit hat die belangte Behörde den möglichen Strafrahmen nur zu etwa 14 % ausgeschöpft. Unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen und angesichts des Umstandes, dass die Geldstrafe von der belangten Behörde ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurde, kam eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. In spezialpräventiver Hinsicht kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bis zuletzt die Verantwortung von sich wies. Zuletzt soll auch gegenüber der Allgemeinheit signalisiert werden, dass straßenpolizeilich vorgesehene Bewilligungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs einzuholen und deren Inhalte zu beachten und umzusetzen sind.

9. Zu den Kosten:

9.1. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

9.2. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (100,-- Euro), den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10,-- Euro) und den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (20,-- Euro).

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

10.1. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Die Fragen der Beweiswürdigung, die im gegenständlichen Verfahren zu klären waren, sind nicht revisibel (z.B. VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893). Die Strafbemessung hat das erkennende Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens vorgenommen (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050). Nicht revisibel ist grundsätzlich auch die Beurteilung, ob eine Tatanlastung hinreichend konkret iSd § 44a z. 1 VStG ist (vgl. z.B. VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040).

10.2. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro, verhängt wurde. Ein solcher Fall ist mit Blick auf das vorliegende Erkenntnis hier gegeben.

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