LVwG N LVwG-AV-570/001-2025

LVwG-AV-570/001-2025Landesverwaltungsgericht30.05.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Leistungsfrist;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-570/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.570.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 18. Februar 2025, Zl. ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch eines Imbiss-Containers am Standort in ***, ***, Grundstück Nr. *** (Parkplatz beim ***), KG ***, zu Recht:

1. Die Frist für die Durchführung des Auftrages wird mit 4 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (als gemäß § 1 NÖ BÜV 2017 zuständiger Baubehörde) vom 18. Februar 2025, Zl. , wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, den Imbiss-Container mit der Bezeichnung „“ am Standort in ***, ***, Grundstück Nr. *** (Parkplatz beim ***), KG ***, bis spätestens 10. März 2025 abzubrechen. Es handle sich um ein Gebäude, das ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 21. Februar 2025 zugestellt.

Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 13. März 2025. Der Bescheid werde hinsichtlich der Umsetzungsfrist bestritten. Die für den Abbruchauftrag gesetzte Frist zur Umsetzung von 3 Wochen sei zu kurz und nicht zumutbar. Vielmehr wäre eine Frist von zumindest 4 Monaten angemessen.

Beantragt wurde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Leistungsfrist von vier Monaten aufgetragen wird.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2. Mai 2025, Zl. ***, wurde „die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch anstelle des Termins „10. März 2025“ der Termin „28. Mai 2025“ tritt“.

Da der Abbruch des Imbiss-Containers kein bautechnisch komplexes Unterfangen darstelle bzw. die Entfernung desselben keiner spezifischen Planung oder bautechnischer Kenntnisse bedürfe, sei die ursprünglich im Bescheid vom 18. Februar 2025, Zl. ***, für die ordnungsgemäße Umsetzung der baubehördlichen Anordnung bis 10. März 2025 festgesetzte Frist unter Berücksichtigung aller Umstände zweifellos als angemessen und zumutbar zu betrachten. Vom Zeitpunkt der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung ausgehend, sei sohin lediglich eine korrespondierende Verlängerung zu verfügen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 7. Mai 2025 zugestellt.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

Am 26. Mai 2025 (einlangend) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen unbedenklichen Akt.

2. Rechtsgrundlagen:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides und der Anfechtungserklärung in der Beschwerde ausschließlich die Festsetzung der Leistungsfrist.

Der im angefochtenen Bescheid angeordnete Bauauftrag wurde in der Beschwerde vom 13. März 2025 dem Grunde nach nicht mehr angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Der Bescheid wurde ausschließlich hinsichtlich der festgesetzten Leistungsfrist bekämpft.

Gemäß § 17 VwGVG 2014 ist von einem Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG auch die Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG anzuwenden.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG hat die Behörde, wenn in einem Bescheid die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. Baupolizeiliche Aufträge haben daher eine Erfüllungsfrist zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG ist daher aufgrund der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ausschließlich eine angemessene Leistungsfrist neu festzusetzen.

Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich dabei nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnung. Es ist vielmehr auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass die Leistungsfrist objektiv geeignet sein muss, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 92/07/0067, 2002/07/0129).

Für die Durchführung des Auftrages wird eine Frist von 4 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und auch wegen des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes nach Lage des konkreten Falles jedenfalls angemessen erscheint. Auch für sonst erforderliche organisatorischen Dispositionen, welche mit der faktischen Beendigung der – wenngleich ohne Baukonsens rechtswidrigen – Nutzung des Gebäudes zwangsläufig erforderlich sind, sollte diese Frist ausreichen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend wird noch festgehalten, dass die Vollstreckbarkeit eines Beseitigungsauftrages bei Anhängigkeit eines weiteren Bauansuchens nicht gegeben ist (vgl. z.B. VwGH 2008/06/0070, 2010/06/0007).

Während der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung darf ein Beseitigungsauftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden (VwGH 93/06/0010). Dies gilt aber dann nicht, wenn ein vorschriftswidriger Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, Gegenstand eines (weiteren) Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ist (VwGH 84/05/0122, 0123).

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Im Ergebnis sind ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 2012/05/0029, 2012/03/0038).

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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