LVwG N LVwG-AV-1129/001-2024

LVwG-AV-1129/001-2024Landesverwaltungsgericht30.05.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzrechtliche Bewilligung; Bauwerk; Einfriedung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1129/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1129.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29.07.2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abgeändert, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 28.02.2024 für die Errichtung einer Umzäunung der Liegenschaft Grdst. Nr. ***, KG *** wird als unzulässig zurückgewiesen“.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.01.2024 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, einen am GSt. Nr. ***, KG *** errichteten Zaun gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) zu entfernen, da die Errichtung von Bauwerken außerhalb von Ortsgebieten einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfe, welche gegenständlich jedoch nicht vorliege.

Der Beschwerdeführer brachte am 28.02.2024 einen naturschutzrechtlichen Antrag auf Umzäunung der Liegenschaft GSt. Nr. ***, KG *** ein. In diesem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht von der Bewilligungspflicht der Maßnahme ausgehe, da es sich beim gegenständlichen Zaun nicht um eine bauliche Anlage handle, jedoch im Falle einer anderen rechtlichen Würdigung durch die belangte Behörde ein Antrag auf dessen Bewilligung eingebracht würde. Der Zaun sei errichtet worden, um eine gefahrlose Fällung der sanierungsbedürftigen Waldfläche zu ermöglichen sowie um das Grundstück vor illegalen Müllablagerungen zu schützen. Zukünftig sei in einem Teilbereich eine Christbaumzucht geplant.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2024, Zl. ***, wurde der Antrag abgewiesen. In der Begründung wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten des ASV für Naturschutz ergebe, dass das geplante Vorhaben den Erholungswert der Landschaft und die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum beeinträchtigten könnte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass der Zaun keine bauliche Anlage darstelle, da keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bestehe und für dessen Herstellung auch kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Das Gutachten des ASV für Naturschutz sei aus näher dargestellten Gründen in mehreren Punkten unrichtig. Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde stattzugeben und den Antrag zurück, in eventu abzuweisen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in der mit den Verfahren LVwG-AV-923/001-2024 gemeinsam geführten Verhandlung am 14.05.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, Durchführung eines Ortsaugenscheins und Erstattung von Befund und Gutachten durch den ASV für Bautechnik C.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer hat am GSt. Nr. ***, KG ***, welches außerhalb des Ortsgebietes liegt, eine Umzäunung der Liegenschaft vorgenommen.

4.2. Bei der Einfriedung handelt es sich um ein Systemfabrikat, bestehend aus Metallstehern und Metallgitterelementen. Die Primärkonstruktion erfolgte durch Metallsteher, die in den Boden einlagen und zudem mit Beton punktförmig im Erdreich stabilisiert wurden. Der Regelabstand der Steher beträgt ca. 2,50 Meter. Die Höhe über dem anschließenden Gelände beträgt ca. 1,90 Meter. Die Metallsteher sind durch Metallgitterelemente verbunden, welche jeweils an den Enden an den Stehern befestigt wurden und eine Breite von ca. 2,50 Meter und eine Höhe von ca. 1,80 Meter aufweisen. Die Metallgitterelemente bestehen aus vertikalen Einzelstäben mit einem Durchmesser von 5 mm und horizontalen Doppelstäben mit einem Durchmesser von 6 mm. Die Vertikalstäbe sind in einem horizontalen Abstand von 5 cm angeordnet. Die horizontalen Stäbe weisen einen vertikalen Abstand von 20 cm zueinander auf. Die Einfriedung ist sicht-, regen- und winddurchlässig ausgeführt.

4.3. Für die Herstellung der Einfriedung ist kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich.

5. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung fußt auf dem schlüssigen und denklogisch aufgebauten Gutachten (inkl. Befund) des Amtssachverständigen für Bautechnik. Dieser führte nachvollziehbar aus, dass aufgrund der winddurchlässigen Ausführung der Einfriedung die Lasten (insbesondere Windlasten sowie Eigenwicht), die auf die Einfriedung wirken, als unwesentlich angesehen werden können. Damit ist auch das Maß an bautechnischen Kenntnissen zur Herstellung als unwesentlich anzusehen.

6. Rechtslage:

§ 7 Abs. 1 Z. 1 NÖ NSchG 2000 lautet:

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; (…)

7. Erwägungen:

Bei der Auslegung des im NÖ NSchG 2000 nicht definierten Begriffes "Bauwerke, die nicht Gebäude sind ..." ist auf die durch niederösterreichische baurechtliche Vorschriften bestimmte Begriffsbildung zurückzugreifen ist (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156).

Bereits aus Wortlaut des § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ergibt sich unzweifelhaft, dass Einfriedungen nicht zwingend als Bauwerk, welches kein Gebäude ist (und damit gemäß § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 eine bauliche Anlage), anzusehen sind („…Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind…“).

Damit waren gegenständlich für die Beurteilung der Frage, ob die gegenständliche Einfriedung als der NÖ BO 2014 unterliegendes Bauwerk anzusehen ist, die generellen Voraussetzungen zum Vorliegen eines Bauwerks zu überprüfen. Ein Bauwerk wird in der NÖ BO 2014 definiert als ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (siehe § 4 Z. 7 NÖ BO 2014).

Wie die Feststellungen gezeigt haben, war zur Herstellung der gegenständlichen Einfriedung kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich. Somit ist diese auch nicht als bauliche Anlage zu beurteilen. Eine Bewilligungspflicht nach dem NÖ NSchG 2000 besteht daher nicht. Der Antrag war daher mangels tauglichen Beurteilungsobjekt zurückzuweisen. Eine Bewilligungspflicht für Einfriedungen, welche keine baulichen Anlagen sind, sieht das NÖ NSchG 2000 nicht vor.

8. Zur Nichtvorschreibung von Kosten:

Eine Vorschreibung von Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins durch das erkennende Gericht war gemäß § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 2. Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) nicht angezeigt, da das Beweisverfahren ergeben hat, dass ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – für das gegenständliche Bauvorhaben nicht erforderlich war. Da der Beschwerdeführer daher mit seiner Beschwerde erfolgreich war, können ihm die Kommissionsgebühren für die Abhaltung des Ortsaugenscheins auch nicht vorgeschrieben werden und sind für dieses Verfahren von Amts wegen zu tragen (vgl. dazu VwGH 07.07.1977, 0329/77).

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, ZI. Ra 2016/18/0343). Soweit es sich um Fragen der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts handelt, so sind diese nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel nicht revisibel (vgl. VwGH 27.5.2015, ZI. Ra 2015/02/0033; VwGH 6.8.2020, ZI. Ra 2020/02/0156).

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