LVwG N LVwG-AV-1068/001-2024; LVwG-AV-52/001-2025

LVwG-AV-1068/001-2024; LVwG-AV-52/001-2025Landesverwaltungsgericht30.05.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Emissionen; Baubeschreibung; Verbesserung; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1068/001-2024; LVwG-AV-52/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1068.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerden der A, in ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, 1. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 26. Juni 2024, Zl. ***, (protokolliert zur Zahl LVwG-AV-1068/001-2024) sowie 2. gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 09. Dezember 2024, Zl. ***, (protokolliert zur Zahl LVwG-AV-52/001-2025), beide betreffend Baubewilligungen nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, (mitbeteiligte Parteien: 1. B und 2. D, beide in ***, ***, als Bauwerber bzw. Grundeigentümer) den

BESCHLUSS:

1. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zu den verwaltungsbehördlichen Verfahren und Beschwerden:

1.1. Projekt *** „Zubau von überdachten Liegebuchten beim bestehenden Stallgebäude (hg. protokolliert zZl. LVwG-AV-1068/001-2024):

1.1.1. Mit Ansuchen vom 28. August 2023 beantragte B (in der Folge: Bauwerber) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau von überdachten Liegebuchten beim bestehenden Stallgebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück).

1.1.2. Mit Schreiben vom 22. September 2023 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) u.a. die nunmehrige Beschwerdeführerin iSd § 21 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) vom Baubewilligungsantrag des Bauwerbers. Sie wurde – unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen – aufgefordert, eventuelle Einwendungen binnen zwei Wochen schriftlich zu erheben.

1.1.3. Mit Schreiben vom 06. Oktober 2023, eingelangt bei der Baubehörde I. Instanz an diesem Tag, erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie führte – zusammengefasst – aus, dass das Bauvorhaben aufgrund von maximal 10 Meter Abstand zu ihren Schlaf- und Wohnräumen eine nachteilige Veränderung der Immissionswerte in größerem Maß mit sich bringe. Durch die Stallgebäudevergrößerung – zusätzliche zwölf Liegebuchten im Freien samt Güllekanal – würde ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden durch Staub-, Geruch, Maschinen- und Tierlärm unzumutbar belastet werden. An ihrer Grundgrenze seien örtlich unzumutbare Immissionen zu erwarten. Es sei die Einholung eines immissionstechnischen, bautechnischen und medizinischen Gutachtens erforderlich. Zudem wurden „wesentliche Unklarheiten im Bauplan und in der Baubeschreibung“ geltend gemacht.

1.1.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 16. Februar 2024, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für den Zubau von überdachten Liegebuchten beim bestehenden Stallgebäude auf dem Baugrundstück erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen ihre Parteistellung gewahrt habe, dem Bauvorhaben aber „keiner der Punkte gemäß § 20 Abs. 1“ entgegenstehe.

1.1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die (seitdem rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04. März 2024 Berufung, in der sie insbesondere die fehlende Prüfung ihrer Einwendungen rügte.

1.1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 26. Juni 2024 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als eine zusätzliche Auflage („Die Streifenfundamente sind dermaßen auszuführen, dass diese die Grundgrenzen des Grundstücks des Bauwerbers nicht überschreiten.“) erteilt wurde; im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des Verfahrensgangs –aus, dass sich der Bescheid der Baubehörde I. Instanz auf das schlüssige emissionstechnische Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik E vom 01. Juli 2021 stütze, wonach keine herausragende Emissionsquelle bestehe und keine Emissionen zu erwarten seien, die über dem zulässigen Maß der Widmungsart Grünland, Land- und Forstwirtschaft gelegen seien. Gemäß dem Gutachten handle es sich bei knapp 800 GE/s um eine übliche, keinesfalls herausragende Emissionsquelle für die Widmungsart Grünland und liege in Bezug auf die Grundgrenzen zum Nachbarn gleichfalls eine übliche Situation vor. Die Aufstockung des Tierbestandes an sich lasse keine erheblichen Änderungen in der Wahrnehmung von Emissionen erwarten. Die Aufstockung bewege sich im Bereich von 20 %, also in einem mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmbaren Ausmaß. In den gegebenen geringen Entfernungen seien Emissionen aus der freibelüfteten Anlage ausschließlich windinduziert, bei entsprechenden Windrichtungen sei bereits jetzt in der Nachbarschaft Geruch wahrzunehmen und daran werde sich auch nach dem Zubau nichts ändern. Staubemissionen aus derartigen Anlagen seien vernachlässigbar; auch Lärmemissionen würde nur durch Lautäußerungen der Tiere, was in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft als normal bezeichnet werde, oder durch den Entmistungsroboter entstehen, der jedoch elektronisch angetrieben werden. Die Einholung eines zusätzlichen, allenfalls medizinischen Gutachtens, sei nicht geboten gewesen, da bereits aufgrund der konkret gegebenen Umstände bzw. Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen bzw. eine zumutbare Belästigung von Nachbarn auszuschließen gewesen sei. Auch schließe der Befund des Sachverständigen, wonach die Aufstockung des Tierbestands keine erheblichen Änderungen in der Wahrnehmung von Emissionen erwarten lasse, eine Gesundheitsgefährdung bereits auf vorgelagerter Ebene faktisch aus. Insofern sei auch das Berufungsvorbringen, wonach sich das 2021 eingeholte Gutachten mit Blick auf die klimatische Situation vor Ort nicht mehr als aktuell erweise, nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe anhand plakativer Größenvergleiche gezeigt, dass keine relevanten Zusatzemissionen und keine das Widmungsmaß übersteigende Gesamtsituation bestehe. Auch sei das Vorliegen der kaminartigen Luftströme von der Güllegrube nicht näher begründet worden. Auch könne die Kritik am landwirtschaftlichen Gutachten von F nicht nachvollzogen werden, insbesondere, weil eine exakte Festlegung betreffend die Tierbestandszahlen in diesem Zusammenhang nicht erforderlich gewesen sei. Zur Befürchtung der Beschwerdeführerin betreffend die zu errichtenden Streifenfundamente wurde ausgeführt, dass aus dem Einreichplan die endgültige Ausführung mangels konkreter planerischer Darstellung nicht hervorgehe. Das Bauansuchen sei nur auf das Baugrundstück bezogen, sodass sich auch die Baubewilligung nur auf das Baugrundstück beziehe. Zur Vermeidung jeglicher Zweifel werde dies in der nunmehr vorgeschriebenen Auflage noch einmal festgehalten.

1.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 Beschwerde, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird:

Es sei eine Befangenheit der belangten Behörde gegeben: Der angefochtene Berufungsbescheid sei vom Vizebürgermeister gefertigt worden, bei dem es sich um den Onkel der Schwester des Bauwerbers handle, die ihrerseits – wie auch weitere Verwandte des Bauwerbers – Mitglied(er) des Gemeinderates sei(en). Mitglieder der belangten Behörde – des Gemeindevorstands – seien insbesondere der Onkel des Bauwerbers sowie der Schwager der Schwester des Bauwerbers; diese hätten an der Erlassung des Berufungsbescheides nicht mitwirken dürfen. Zudem habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sei der Spruch des Baubewilligungsbescheides als unbestimmt anzusehen. Zum Gutachten des Amtssachverständigen E sei auszuführen, dass dieses vom 01. Juli 2021 datiere und sich nicht mehr auf den aktuellen Zustand der örtlichen Gegebenheiten beziehe. Nicht zuletzt aufgrund der klimamäßigen Veränderungen hätten sich auch die Windverhältnisse wesentlich geändert, sodass sich die Immissionen völlig anders als noch im Jahr 2021 darstellen würden. Zudem gehe die Annahme fehl, dass sich aus dem (veralteten) Gutachten ergebe, dass die durch das Vorhaben mögliche Aufstockung der Tierbestandszahl an sich keine relevante Änderung der Emission mit sich bringe. Das Gutachten aus dem Jahr 2021 sei auf eine unzureichende Bauanzeige bezogen gewesen und setze sich denklogisch nicht mit den Gegebenheiten des gegenständlichen Bauansuchens auseinander. Zudem lägen diesem (veralteten) Gutachten andere Tierbestandszahlen zugrunde, als sie nunmehr im (aktuellen) landwirtschaftlichen Gutachten von F angenommen worden seien. Während der Amtssachverständige E von einer Anzahl von (rund) 67 nach dem Zubau ausgehe, werde diese Zahl nach den Annahmen von F bereits jetzt – ohne Berücksichtigung des Zubaus – (insgesamt 70 Tiere) überschritten. Offenbar würden diese beiden Gutachten unterschiedliche Ausgangssituationen bzw. Projekte beurteilen. Zudem sei im Gutachten von F nur von einer „gewissen“ Ausweitung des Tierbestands die Rede, was darunter zu verstehen sei, bleibe offen; diese Frage sei aber zur Beurteilung der Emissionen wesentlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die gegebene Immissionssituation beurteilt werden; maßgeblich seien die Auswirkungen und die veränderte Gesamtsituation. Aufgrund der geänderten Windverhältnisse sei bereits von einer Veränderung der Grundsituation auszugehen. Insofern erweise sich die Betrachtung im Gutachten von E als verfehlt, weil darin nur auf die erwartbaren zusätzlichen Immissionen durch das beantragte Bauwerk ausgegangen werde. So sei im Ergebnis nur die Aufstockung des Tierbestands und die angeblich zu erwartende Veränderung der Emissionen berücksichtigt worden; es hätte aber eine (Neu-) Beurteilung der Gesamtsituation (inklusive bestehender Emissionen) stattfinden müssen. Es wären daher Feststellungen zu treffen, inwieweit sich die immissionsmäßige Belastung durch das Hinzutreten vom beantragten Bauprojekt insgesamt (neu) darstelle. Zudem wäre es erforderlich gewesen, ein medizinisches Gutachten einzuholen, weil die Frage, ob eine Geruchsbelästigung das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Ausmaß störe, nur durch einen Mediziner beurteilt werden könne. Auch habe sich der Sachverständige nicht mit den Geruchs- und Luftströmen auseinandergesetzt. Zudem seien von den Baubehörden die übrigen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht thematisiert worden. Mit den Lärmemissionen habe sich die belangte Behörde nicht im Ansatz auseinandergesetzt (etwa Tierlärm in der Nacht). Zudem lasse der Umstand, dass das Tor zum Stallgebäude, das bei Errichtung der Liegebuchten – im Unterschied zur jetzigen Situation – dauerhaft geöffnet wäre, eine massive Geruchsbelästigung erwarten.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

1.2. Projekt *** „Zubau einer Liegefläche für Trockensteher“ (hg. protokolliert zZl. LVwG-AV-52/001-2025):

1.2.1. Mit (weiterem) Ansuchen vom 02. April 2024 beantragte der Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau einer Liegefläche für Trockensteher auf dem (unter Punkt 1.1.1. bezeichneten) Baugrundstück sowie dem Grundstück Nr. ***, KG ***.

1.2.2. Mit Schreiben vom 29. April 2024 verständigte die Baubehörde I. Instanz u.a. die Beschwerdeführerin iSd § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom (weiteren) Baubewilligungsantrag des Bauwerbers. Sie wurde – unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen – aufgefordert, eventuelle Einwendungen binnen zwei Wochen schriftlich zu erheben.

1.2.3. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024, eingelangt bei der Baubehörde I. Instanz am 17. Mai 2024, erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie führte – zusammengefasst – aus, dass aus dem Informationsschreiben nicht erkennbar sei, ob diese zweite Stallgebäudeerweiterung zusätzlich zu dem Projekt zZl. *** angestrebt werde. Eine zusätzliche Stallgebäudeerweiterung zu beantragen, obwohl für die Emissionen und Immissionen im ersten Verfahren noch die erforderlichen Gutachten fehlen würden, sei für eine gute Nachbarschaft nicht förderlich. Daher werden die nachbarlichen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß den obigen Tatsachen auch für dieses Bauvorhaben geltend gemacht.

1.2.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28. August 2024, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die Baubewilligung für den Zubau einer Liegefläche für Trockensteher erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bauvorhaben „keiner der Punkte gemäß § 20 Abs. 1“ entgegenstehe.

1.2.5. Gegen diesen Bescheid erhob die (in diesem Verfahren damals noch unvertretene) Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. September 2024 Berufung.

1.2.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09. Dezember 2024 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, inwiefern sie durch den von ihr gerügten Mangel, wonach nicht ausreichend beschrieben worden sei, wie die Öffnungen der Westseite (Tor) genutzt bzw. geschlossen würden, in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt sein könnte. Unabhängig davon sei das Bauvorhaben der NÖ BO 2014 entsprechend geplant worden und im Einreichplan dargestellt. Soweit die Beschwerdeführerin Auflagepunkte betreffend die dauerhafte Schließung des Rolltors sowie die Öffnung nur zu bestimmten Zwecken sowie die Nichtnutzung der Außenfläche durch die Rinder fordere, sei festzuhalten, dass im Bauverfahren derartige Auflagen nicht erteilt werden könnten, wenn diese nicht erforderlich und geeignet seien, die Konformität des Bauvorhabens herzustellen.

1.2.7. Gegen diesen Bescheid erhob die (seitdem auch in diesem Verfahren rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09. Jänner 2024 (gemeint offensichtlich: 2025) Beschwerde, in der zunächst der bisherige Verfahrensgang (einschließlich das unter 1.1. bezeichnete Projekt) dargelegt wird. Zudem ist ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Immissionen die Gesamtsituation maßgeblich sei, weshalb nicht nur die gegenständliche Errichtung des Zubaus einer Liegefläche beurteilt werden dürfe. Es müsse auch die aktuell gegebene Situation des landwirtschaftlichen Betriebes sowie die bereits bewilligte Erweiterung durch den Zubau von überdachten Liegebuchten berücksichtigt werden. Es sei daher jedenfalls ein Sachverständigengutachten erforderlich, um beurteilen zu können, wie sich die Immissionssituation insgesamt neu darstelle. Zudem müsse die Frage, ob eine Geruchsbelästigung das Wohlbefinden eines Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Ausmaß störe, durch einen Mediziner geklärt werden. Ein solches medizinisches Gutachten würde ergeben, dass die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

2. Zu den verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

2.1. Der Bauwerber erstattete zur Beschwerde protokolliert zzl LVwG-AV-1068/001-2024 mit Schreiben vom 13. November 2024 eine Stellungnahme, in der ausgeführt ist, dass die Errichtung des geplanten Auslaufbereichs zur Erfüllung der Anforderungen der Molkerei und AgrarMarkt Austria betreffend „Tierhaltung PLUS“ erforderlich sei. Es sei beabsichtigt, den Tieren mehr Bewegungsmöglichkeiten zu geben und werde der gesellschaftliche Druck zum Thema Tierwohl immer größer. Zur Beschwerde protokolliert zZl. LVwG-AV-52/001-2025 wurde keine Stellungnahme erstattet.

2.2. Ergänzend zu den mit Vorlage der Beschwerden übermittelten Unterlagen legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12. Mai 2025 den gesamten Bezug habenden Bauakt betreffend die unter Punkt 1.1. und 1.2. bezeichneten Projekte im Original vor.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

3.1. Der Bauwerber führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, der zum Stichtag 04. Dezember 2023 einen Rinderbestand von 69 Tieren aufwies. Auf dem Baugrundstück ist ein Stallgebäude für die Haltung von Rindern errichtet, das durch die verfahrensgegenständlichen Bauprojekte erweitert (jeweils „Zubau“) werden soll. Das Baugrundstück ist als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten der vorgelegten Bauakten und sind auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig anzusehen. Der festgestellte Rinderbestand zum Stichtag 04. Dezember 2023 ist der im Bauakt zur Zahl *** einliegenden Auflistung betreffend den bei der AMA eingetragenen Rinderstand im Betrieb des Bauwerbers zum genannten Zeitpunkt, mit einem „Post-it“ bezeichnet als „Betriebskonzept“, zu entnehmen.

3.2. Dem Beschwerdeverfahren protokolliert zZl. LVwG-AV-1068/001-2024 liegt folgendes Projekt (***) zugrunde:

3.2.1. Im westlichen Anschluss an das bestehende Stallgebäude (Rinderlaufstall) soll ein Zubau von zwölf überdachten Liegebuchten errichtet werden. Die Erweiterung weist von Norden nach Süden eine maximale Länge von 20,06 m sowie von Westen nach Osten eine maximale Breite von 12,58 m auf und reicht bis zur Grenze des Nachbargrundstücks, das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht und auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. Der Zubau umfasst zwölf Liegebuchten; der dazwischenliegende Auslaufbereich soll planbefestigt bzw. mittig mit Spatenboden ausgeführt werden. Die Bodenplatte und der Güllekanal werden in Dichtbetonbauweise hergestellt; der bestehende Güllekanal des Rinderlaufstalls wird für den Zubau verlängert und sollen die Auslauflächen bzw. Liegebuchten beiderseits des Güllekanals hergestellt werden. Die Liegebuchten selbst werden aus einer Stahlkonstruktion gefertigt und pultdachartig (10° Dachneigung) mit Trapezblech überdacht. An den Außenseiten des neu geschaffenen Rinderauslaufs (südwestlich und nordwestlich) sollen zur Begrenzung 1,50 m hohe Stahlbetonwände errichtet werden.

3.2.2. Das eingereichte Projekt besteht aus einem Einreichplan der Firma G GmbH Co KG vom 23. August 2023 und einer Baubeschreibung. Die Baubeschreibung enthält keinerlei Angaben über den Umfang des Betriebes sowie die voraussichtlichen Emissionen (§ 48 NÖ BO 2014). Insbesondere fehlen Angaben über die Immissionsquellen (maximale Anzahl der Tiere, Viehmist – Reinigung, Betriebsabläufe etc).

3.2.3. Die Baubehörden legten ihrer rechtlichen Beurteilung das bereits im Jahr 2021 eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik vom 01. Juli 2021 zugrunde, das auf ein (damals) im Bauanzeigeverfahren eingereichtes (weitgehend vergleichbares) Projekt für den Zubau von zwölf überdachten Liegebuchten westlich des bestehenden Stallgebäudes (jedoch mit einer maximalen Länge von nur 14,63 m) bezogen war und Immissionen betraf (der in diesem Verfahren erlassene Bescheid der Baubehörde I. Instanz wurde – nach Berufungsentscheidung – mit Erkenntnis des LVwG NÖ vom 08.08.2023, Zl. LVwG-AV-1866/001-2023, mangels Bauantrags aufgehoben). Der Amtssachverständige für Agrartechnik legte seinem damaligen Befund einen Tierbestand von „ca. 60 Rindern“ sowie eine Aufstockung des Tierbestandes „um 7 Kühe“ bzw. „20 %“ zugrunde (wobei aber „7 Kühe“ keiner Aufstockung „um 20%“ bei einem Tierbestand von 60 Rindern entsprechen). In seinem Gutachten führte der Agrartechniker aus, dass sich der Emissionsmassenstrom des Projektes für Geruch (inkl. Mistlager) nach der Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, veröffentlich im Jänner 2017, mit 785 Geruchseinheiten pro Sekunde (GE/s) abschätzen lasse. Der Amtssachverständige habe in den letzten Jahren verschiedene Ortschaften in Niederösterreich hinsichtlich der emissionsraten ihrer landwirtschaftlichen Betriebe untersucht, die allesamt Geruchseinheiten zwischen 5.000 und 18.440 GE/s aufgewiesen haben; alle diese Stallungen seien nur wenige Meter zur Grundgrenze eines Nachbarn entfernt gewesen. Mit knapp 800 GE/s handle es sich bei dem Bauvorhaben um eine übliche, keinesfalls herausragende Emissionsquelle für die Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft. In Bezug auf die Grundgrenzen zu den Nachbarn liege eine übliche Situation vor, weil im Grünland Tierhaltungsanlagen und ihre Nebeneinrichtungen nahezu in allen Fällen in unmittelbarer Nähe zur Grundgrenze errichtet würden. In der konkreten Situation befinde sich das Projekt in der Nähe der Grundgrenze zu einem Nachbarn (Anm.: der Beschwerdeführerin), wobei dort ein Gehöft mit Wohnnutzung gelegen sei. Im Bauland Agrargebiet sei dies eine völlig normale Situation. Zudem führte der Amtssachverständige für Agrartechnik wörtlich Folgendes aus:

„In der gegenständlichen Situation scheinen die zu erwartenden Auswirkungen durch den geplanten Zubau eher psychologischer Natur zu sein. Die Rinderhaltung wird bereits jetzt im Nahbereich zur Anrainerin betrieben. Die Aufstockung des Tierbestandes an sich lässt keine erheblichen Änderungen in der Wahrnehmung von Immissionen erwarten. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass der Geruchssinn des Menschen verhältnismäßig wenig sensibel ist. Mit zunehmender Geruchs- bzw. Reizstärke nimmt an sich auch die Geruchsempfindung zu, jedoch ist dies kein linearer Zusammenhang. Bereits bei der Reizweiterleitung im Gehirn werden Intensitätsunterschiede logarithmisch an höhere Gehirnzentren weitergegeben (Stevens-Funktion, Weber-Fechner-Gesetz). Die Unterscheidungsfähigkeit für Geruchsintensitäten ist somit begrenzt; meist muss eine Geruchskonzentration zum 30 % verändert werden, bis ein Unterschied in der Intensität benannt werden kann. Erst die Verzehnfachung der Geruchskonzentration entspricht etwa einer Verdoppelung der wahrnehmbaren Geruchsstärke. Die Aufstockung des Tierbestandes und damit der Emissionen bewegt sich im Bereich von 20%, also in einem mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wahrnehmbaren Ausmaß. In den gegebenen geringen Entfernungen sind Immissionen aus der frei belüfteten Anlage ausschließlich windinduziert, bei entsprechenden Windrichtungen ist bereits jetzt in der Nachbarschaft Geruch wahrzunehmen und daran wird sich auch nach erfolgtem Zubau nichts ändern“

Betreffend Staubimmissionen führte der Amtssachverständige für Agrartechnik aus, dass diese vernachlässigbar seien (im Stall bestehe Flüssigentmistung; auch die neuen planbefestigten Flächen würden laufend vom Entmistungsroboter gereinigt werden). Betreffend Lärmimmissionen gelangte er zu der Auffassung, dass diese entweder nur durch Lautäußerungen der Tiere, was in der Widmungsart Grünland Land- und Forstwirtschaft als normal bezeichnet werden müsse, oder durch den Entmistungsroboter, der jedoch elektrisch angetrieben werde, entstehen könnten.

3.2.4. Seitens der Baubehörden wurden keine Feststellungen über die gemäß § 48 letzter Satz NÖ BO 2014 einzubeziehenden Emissionsquellen betreffend das Bauvorhaben sowie die (mit dem Bauvorhaben eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bildenden) bewilligten oder angezeigten Bauwerke (etwa bestehender Rinderstall) im Umkreis von 300 m getroffen (etwa maximale Anzahl der Tiere, Angaben zu den Betriebsabläufen, Art der Entmistung etc.). Es fehlen Feststellungen über die bestehende Grundbelastung durch Geruch-, Lärm- und Staubemissionen und die durch die Nutzung des projektierten Bauwerks auf das Nachbargrundstück (bereits im Bereich der Grundgrenze) einwirkenden Immissionen (Art und Ausmaß) sowie deren Auswirkungen (ein entsprechendes Ermittlungsergebnis lässt sich auch nicht dem agrartechnischen Gutachten aus dem Jahr 2021 entnehmen, siehe auch sogleich die rechtliche Beurteilung unten).

Beweiswürdigung:

Diese unter /Punkt 3.2. (bzw. 3.2.1. bis 3.2.4.) getroffenen Feststellungen stützen sich auf die eindeutigen Inhalte der Bauakten zZl *** (betreffend das gegenständliche Projekt) sowie zZl. *** (betreffend das im Anzeigeverfahren eingereichte Projekt zur Zahl ***), insbesondere auf den eindeutigen Inhalten der darin einliegenden Einreichpläne, Baubeschreibungen sowie der eingeholten bautechnischen Gutachten für die betreffenden Projekte. Den unter Punkt 3.2.3. getroffenen Feststellungen liegt der – insoweit unstrittige – Inhalt des im Jahr 2021 eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik (betreffend das im Anzeigeverfahren eingereichte Bauprojekt zZl. ***) zugrunde, der ausdrücklich von einem Rinderbestand von „ca. 60 Rindern“ sowie einer Erhöhung „um 7 Kühe“ bzw. um „20 %“ ausging. Den unter Punkt 3.2.4. getroffenen (Negativ-)Feststellungen liegen die fehlenden Inhalte des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 16. Februar 2024, Zl. ***, sowie der hier angefochtenen Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 09. Dezember 2024 zugrunde und lassen sich entsprechende Feststellungen auch nicht dem bereits am 01. Juli 2021 eingeholten agrartechnischen Gutachten oder dem von der Baubehörde I. Instanz im gegenständlichen Verfahren eingeholten bautechnischen Gutachten (gemäß der Niederschrift vom 06.11.2023) bzw. dem landwirtschaftlichen Gutachten von F vom 04. Dezember 2023 (betreffend die Frage der Erforderlichkeit des beantragten Bauvorhabens im Grünland Land- und Forstwirtschaft entsprechend § 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014) entnehmen. Letzteres Gutachten zeigt auch, dass dem Bauakt (ungeachtet der den Bauwerber treffenden Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 NÖ BO 2014) auch sonst keine eindeutigen Angaben über die Emissionsquellen (insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Tiere) zu entnehmen sind, ist doch in diesem Gutachten (in etwa übereinstimmend mit dem unter Punkt 3.2.1. festgestellten stichtagbezogenen Rinderbestand) von „durchschnittlich 40 Milchkühlen und ca. 30 weiblichen Jungrindern und Kälbern“ sowie davon die Rede, dass durch den Zubau „eine gewisse Ausweitung des Milchkuhbestandes“ angestrebt werde.

3.3. Dem Beschwerdeverfahren protokolliert zZl. LVwG-AV-52/001-2025 liegt folgendes Projekt (***) zugrunde:

3.3.1. Im nördlichen Anschluss an das bestehende Stallgebäude (Rinderlaufstall) soll im Abstand von 3 m zur nördlichen Grundgrenze (zu einer weiteren Liegenschaft der Beschwerdeführerin) ein Zubau einer Liegefläche für Trockensteher entstehen. Die Erschließung soll über den Freibereich und den Stall erfolgen, der durch Wanddurchbrüche ermöglicht wird. Der projektierte Zubau weist eine Größe von 10,30 m x 4,70 m auf, die Ausführung soll in Massivbauweise auf Stahlbetonfundierung mit einem Pultdach (Paneeleindeckung) erfolgen. In nördliche Richtung weist der Zubau ein (fixes) Windschutznetz auf. Die Liegefläche im Ausmaß von 45 m2 (Tiefstreu) soll gemäß Einreichplan „max. 7 bis 8 Kühe(n)“ dienen.

3.3.2. Das eingereichte Projekt besteht aus einem Einreichplan und einer Baubeschreibung jeweils der Firma H GmbH vom 02. April 2024. Die Baubeschreibung enthält keinerlei Angaben über den Umfang des Betriebes sowie die voraussichtlichen Emissionen (§ 48 NÖ BO 2014). Insbesondere fehlen Angaben über die Immissionsquellen (etwa maximale Anzahl der Tiere, Viehmist – Reinigung, Betriebsabläufe etc.).

3.3.3. Seitens der Baubehörde I. Instanz wurde ein bautechnisches Gutachten (gemäß Niederschrift vom 23.08.2024) eingeholt, aus dessen Befund sich ergibt, dass die Nutzung des Zubaus als Liegefläche für den vorhandenen Rinderbestand erfolgen soll und die Anzahl des Rinderbestandes nicht erhöht werde; weitere Gutachten (insb. ein immissionstechnisches Gutachten) wurde nicht eingeholt. Es fehlen Feststellungen über die gemäß § 48 letzter Satz NÖ BO 2014 einzubeziehenden Emissionsquellen betreffend das Bauvorhaben sowie die (mit dem Bauvorhaben eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bildenden) bewilligten oder angezeigten Bauwerke (etwa bestehender Rinderstall) im Umkreis von 300 m (etwa maximale Anzahl der Tiere, Angaben zu den Betriebsabläufen, Art der Entmistung etc.). Zudem wurden keine Feststellungen über die bestehende Grundbelastung durch Geruch-, Lärm- und Staubemissionen und die durch die Nutzung des projektierten Bauwerks auf das Nachbargrundstück (bereits im Bereich der Grundgrenze) einwirkenden Immissionen (Art und Ausmaß) sowie deren Auswirkungen getroffen.

Beweiswürdigung:

Diese unter Punkt 3.3. (bzw. 3.3.1. bis 3.3.3.) getroffenen Feststellungen stützen sich auf die eindeutigen Inhalte des vorgelegten Bauaktes zZl ***, insbesondere den einliegenden Einreichplan, die Baubeschreibung sowie das eingeholte bautechnische Gutachten. Weitere Gutachten liegen im Akt nicht auf und lässt sich dem Akt ein Ermittlungsergebnis entsprechend Punkt 3.3.3. nicht entnehmen.

3.4. Die (technische) Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung, Stand Jänner 2017, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) sieht zwei Varianten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen vor (Variante 1 – „vergleichende Standortbewertung“, Variante 2 „Standortbeurteilung mittels Quellstärke und Berechnung der Ausbreitung“). Die (in das agrartechnische Gutachten vom 01.07.2021 zumindest teilweise Eingang gefundene) Variante 1 besteht 1. aus einer Bewertung des Emittenten über die Geruchszahl, 2. aus einer vergleichenden Bewertung der für die Ausbreitung der Geruchsemissionen entscheidenden Standort- und Ausbreitungsverhältnisse nach den Kriterien „Entfernung“, „Meteorologie“ (etwa insb. Windrichtungshäufigkeiten), „Geländeklimatologie“, „Bebauung und Bepflanzung“ und „Flächenwidmung“ sowie 3. aus einer abschließenden Gesamtschau, in der die Auswirkungen aller Einzelkriterien auf die Immissionssituation gewichtet und bewertet werden.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf dem Inhalt der besagten technischen Richtlinie aus dem Jahr 2017, die gerichtsbekannt und im Gerichtakt protokolliert ist.

4. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (vgl. § 70 Abs. 20 leg.cit. idF LGBl. 40/2025) lauten:

„§ 6

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]“

„§ 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

[…]

(2) Die Baubeschreibung muss alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:

1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;

2. die Grundrissfläche, die bebaute Fläche und sofern maßgeblich die Geschoßflächenzahl;

3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;

3a. die Gebäudeklasse und die Sicherheitskategorie;

4. die Bauausführung, insbesondere der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;

5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;

6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, dass eine Nutzung nach § 20 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, vorliegt oder erfolgen wird (z. B. durch ein Betriebskonzept);

7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);

8. bei Bauvorhaben in den Baulandwidmungsarten Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktes Industriegebiet die Höchstzahl der Fahrten pro Hektar und Tag;“

„§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]“

„§ 48

Immissionsschutz

Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

  • Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,

  • Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie

  • Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Das Landesverwaltungsgericht hat die vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG wegen ihres engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

5.2. Die Beschwerden sind begründet.

5.3. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

5.3.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).

Gegenstand der Beschwerdeverfahren („Sache“) ist somit im konkreten Fall – ausgehend von den Sprüchen der angefochtenen Bescheide bzw. der dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bewilligungen – die Erteilung der Baubewilligung 1. für die Errichtung eines Zubaus von zwölf überdachten Liegebuchten westlich des bestehenden Stallgebäudes (protokolliert zZl. LVwG-AV-1068/001-2024) sowie 2. für die Errichtung eines Zubaus einer Liegefläche für Trockensteher nördlich des bestehenden Stallgebäudes (protokolliert zZl. LVwG-AV-52/001-2025).

5.3.2. § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 sieht vor, dass die Baubehörde – so die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrags führt – die Parteien und Nachbarn nachweislich vom geplanten Bauvorhaben nach § 14 leg.cit. zu informieren und darauf hinzuweisen hat, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Parteistellung.

Nachbarn haben aufgrund ihrer insoweit beschränkten Mitsprachemöglichkeit keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Vorhaben die rechtzeitig geltend gemachten, durch Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentliche Rechte, nicht verletzt. Die den Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte können hierbei nicht weiterreichen als die ihnen durch das Gesetz gewährleisteten materiellen Rechte (vgl. etwa VwSlg. 8032 A/1971).

Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.

5.3.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in beiden Baubewilligungsverfahren rechtzeitig (zulässige) Einwendungen im Hinblick auf die von den Bauvorhaben ausgehenden Emissionen durch Staub, Geruch und Lärm (Maschinen- und Tierlärm) erhoben. Die Einwendungen gegen das Bauvorhaben zZl.*** (hg. protokolliert zZl. LVwG-AV-1068/001-2024) sind ausdrücklich auf eine Beeinträchtigung durch die genannten Immissionen bezogen; im Bauverfahren zZl. *** (hg. protokolliert zZl. LVwG-AV-52/001-2025) wendet sich die Beschwerdeführerin gleichsam gegen die vom Bauprojekt ausgehenden Emissionen und nimmt auf ihre Einwendungen im Verfahren *** Bezug.

5.4. Zu § 48 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 2014:

5.4.1. Nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte durch jene Bestimmungen der NÖ BO 2014 begründet, die den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (zB Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten. Wenngleich die Widmung des Baugrundstücks als Grünland Land- und Forstwirtschaf keinen Immissionsschutz im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Betrieben (wie hier betreffend die Zubauten zum Rinderstall) gewährt, wird ein solcher für die Beschwerdeführerin (auch in dieser Widmungsart) gemäß § 48 leg.cit. geboten (vgl. etwa VwGH 12.06.2012, 2009/05/0119).

Bei den in Rede stehenden Projekten – Errichtung der Zubauten „überdachte Liegebuchten“ bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin bzw. „Liegefläche für Trockensteher“ im Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin – erweist sich ihr Vorbringen, es bestünde eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung jedenfalls weder als unschlüssig noch von Vornherein als unberechtigt, zumal bereits an der Grundstückgrenze örtlich unzumutbare Immissionen nicht zulässig sind (vgl. etwa VwGH 20.04.2001, 98/05/0198).

Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen wie Lärm, Geruch und Staub weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen. Ob eine Belästigung als örtlich unzumutbar einzustufen ist, hängt von der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart des Baugrundstücks und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen ab. Dabei sind als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 48 NÖ BO 2014, der auf die örtliche Zumutbarkeit abstellt, dass bei dieser gebotenen Beurteilung auf die Gegebenheiten des Einzelfalles Rücksicht und dabei auch auf eine allenfalls bereits bestehende Vorbelastung Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung der örtlichen Zumutbarkeit einer Belästigung gemäß § 48 dritter Satz NÖ BO 2014 ist die bestehende Immissionsbelastung der (bewilligten und angezeigten) Bauwerke und deren Benützung zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, wie sich die projektgemäßen Veränderungen auf die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auswirken. Eine rein abstrakte und vom konkreten Einzelfall losgelöste Beurteilung eines Bauvorhabens und seiner Benützung in immissionstechnischer Sicht entspricht nicht dem Gesetz. Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Es sind die bestehende Grundbelastung und die durch die Nutzung der projektierten Bauwerke auf das Nachbargrundstück einwirkenden Immissionen und deren Auswirkungen zu erheben. Schon an der Grundgrenze des Nachbarn dürfen keine unzulässigen Immissionen auftreten (vgl. zu alledem VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023). Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist nur dann nicht erforderlich, wenn bereits auf Grund der konkret gegebenen Umstände bzw. der Ausführungen des technischen Sachverständigen eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2024, Ra 2024/06/0058, mwN).

Zum Zweck der Beurteilung der von einem projektierten Betrieb ausgehenden Emissionen verpflichtet die NÖ BO 2014 überdies zunächst den Bauwerber, die Betriebsart, den Betriebsumfang und die voraussichtlichen Emissionen in der Baubeschreibung anzugeben. Fehlen diese Angaben in der Baubeschreibung, ist diese im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG als mangelhaft anzusehen und dem Bauwerber die Verbesserung der Einreichunterlagen aufzutragen.

5.4.2. Vor dem Hintergrund dieses rechtlichen Rahmens zur Beurteilung der von einem Bauvorhaben ausgehenden Emissionen im Sinne des § 48 iVm § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist für vorliegende Bewilligungsverfahren Folgendes auszuführen:

Die in den Bauakten zu den Zahlen *** und *** einliegenden Baubeschreibungen enthalten nicht die gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 NÖ BO 2014 gebotenen Angaben: So weisen die Baubeschreibungen zwar auf die Betriebsart eines landwirtschaftlichen Betriebes („landwirtschaftliche Nutzung“) hin und lässt sich der Betriebsumfang in etwa aus den Bauplänen abschätzen (vgl. die im Einreichplan zZl. *** eingezeichneten zwölf Liegebuchten und die im Einreichplan zZl. *** ausgewiesene Liegefläche für „max. 7 bis 8 Kühe“ sowie den jeweils als Bestand dargestellten Rinderlaufstall). Konkrete Angaben über die Emissionsquellen, wie beispielsweise die maximale Anzahl der Rinder (betreffend den Bestand und eine allfällige Aufstockung durch die Zubauten), sind in den Baubeschreibungen nicht enthalten. Zudem können die Immissionswirkungen nach § 48 NÖ BO 2014 nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 15.05.2012, 2010/05/0091) insbesondere nur unter Berücksichtigung sämtlicher Betriebsabläufe beurteilt werden. Auch solche Angaben sind in den Baubeschreibungen nicht enthalten; es fehlen insbesondere Angaben über die Art der Entmistung (unter Einsatz welcher Maschinen, Geräte und Häufigkeiten) sowie der Belüftung (wenngleich insb. im Verfahren *** die beigezogenen Sachverständigen ihren Ausführungen zum Teil entsprechende – allenfalls erfragte, zT aber auch [etwa hinsichtlich der Anzahl der Tiere] unterschiedliche Annahmen zugrunde gelegt haben): Sohin geht aus den Einreichunterlagen – entgegen § 19 Abs. 2 Z 7 NÖ BO 2014 – in keiner Weise hervor, von welchen erwarteten Emissionen, v.a. durch Geruch, Staub und Lärm, der Bauwerber ausgeht.

5.4.3. Aber auch unter Einbeziehung der eingeholten Sachverständigengutachten (vgl. oben Punkt 3.2.4. sowie die betreffende Beweiswürdigung) wurden die notwendigen Ermittlungsschritte zum Treffen der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen Feststellungen nicht gesetzt. Dies aus folgenden Gründen:

5.4.3.1. Der Beurteilung des Bauprojekts zZl. *** (protokolliert zZl. LVwG-AV-1068/001-2024) wurde das bereits im Jahr 2021 eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik zugrunde gelegt, der in seinem Befund von „ca. 60 Rindern“ und einer Aufstockung des Tierbestandes durch den Zubau „um 7 Kühe“ bzw. von einer Erhöhung „um 20 %“ ausging. Dieser Befund ist (wie dargelegt) weder durch die dem Projekt *** zugrundeliegenden Einreichunterlagen (siehe Baubeschreibung) gedeckt, noch steht er sonst mit den im Bauakt einliegenden Unterlagen im Einklang: das landwirtschaftliche Gutachten zur Beurteilung der Erforderlichkeit des Bauvorhabens im Grünland von F vom 04. Dezember 2023 geht indessen von einem Bestand von durchschnittlich 70 Rindern und einer „gewissen Erweiterung“, die im Bauakt (mit einem „Post-it“ als „Betriebskonzept“ bezeichnete) Liste über den Rinderbestand zum Stichtag 04. Dezember 2023 von insgesamt 69 Rindern ohne Berücksichtigung einer allfälligen Aufstockung aus. Schon vor dem Hintergrund, dass der Amtssachverständige für Agrartechnik bei Erstattung seines Gutachtens im Jahr 2021 von einem geringeren Rinderbestand (nämlich von nur 60 Rindern) ausgegangen ist, als ein solcher zum Zeitpunkt der Einreichung des in Rede stehenden Projektes im Jahr 2023 bestanden hat, erweist sich das Gutachten vom 01. Juli 2021 zur Beurteilung des nunmehr vorliegenden Projektes hinsichtlich der ausgehenden Emissionen als nicht schlüssig.

Zudem basiert das agrartechnische Gutachten vom 01. Juli 2021 betreffend Emissionen durch Geruch auf einem (zunächst bloß abstrakten) Standortvergleich mittels Geruchszahlen, wodurch das (im Jahr 2021 im Wege einer Bauanzeige eingereichte) Bauvorhaben einem Vergleich mit bestehenden Referenzanlagen, deren Geruchssituation als ortsüblich und zumutbar bewertet wurde, zugeführt wurde. Damit stützt sich der Amtssachverständige auf die Variante 1 der technischen „Richtlinie zur Beurteilung von Geruchsimmissionen aus der Nutztierhaltung“ des BMLFUW aus dem Jahr 2017, wenngleich aber die nach dieser Variante 1 zusätzlich gebotene Beschreibung der Ausbreitungsbedingungen nach den in dieser Variante vorgesehenen Kriterien (vgl. oben Punkt 3.4.), wie etwa „Meteorologie“ (Ausprägung von Windrichtungshäufigkeiten) oder „Bebauung und Bepflanzung“ nicht erfolgt ist (alleine ist davon die Rede, dass Emissionen ausschließlich windinduziert seien, ein Geruch in der Nachbarschaft „bei entsprechenden Windrichtungen“ aber bereits jetzt wahrzunehmen sei). Zudem ist keine „abschließende Gesamtschau“ mit beschreibender Abschätzung des Immissionsausmaßes und Berücksichtigung, Gegenüberstellung und Gewichtung des Einflusses aller einzelnen Vergleichskriterien unter Bezugnahme auf das durch die Flächenwidmung vorgegebene Widmungsmaß erfolgt. Insofern erweist sich das Gutachten auch im Hinblick auf die in der technischen Richtlinie vorgesehene Variante 1 als ergänzungsbedürftig. Zudem sind die getätigten Ausführungen des agrartechnischen Sachverständigen jedenfalls nicht geeignet, Feststellungen über bewilligte bzw. angezeigte Bauwerke betreffend den in § 48 NÖ BO 2014 geregelten 300 m-Bereich, die (in diesem Bereich bestehende) Grundbelastung sowie die durch die Nutzung des projektierten Zubaus auf das Nachbargrundstück einwirkenden Immissionen (Art und Ausmaß dieser Immissionen) und Auswirkungen dieser Immissionen zu treffen. Auch betreffend die konkrete Immissionssituation an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin werden vom Amtssachverständigen für Agrartechnik keinerlei konkrete Ausführungen (etwa in Form einer Ausbreitungsberechnung unter Berücksichtigung von Jahresgeruchsstunden) getätigt, sondern ist allein ausgeführt, dass in Bezug auf die Grundgrenzen zu Nachbarn „gleichfalls eine übliche Situation vorliege“. Wenn der Amtssachverständige weiter ausführt, dass in der gegenständlichen Situation die zu erwartenden Auswirkungen „eher psychologischer Natur“ seien, die Aufstockung des Tierbestandes keine erheblichen Änderungen in der Wahrnehmung von Immissionen erwarten lasse, weil wissenschaftlich erwiesen sei, dass der Geruchssinn des Menschen verhältnismäßig wenig sensibel sei und insbesondere bei der Reizweiterleitungen im Gehirn Intensitätsunterschiede logarithmisch an höhere Gehirnzentren weitergegeben würden, sodass meist eine Geruchskonzentration um 30 % verändert werden müsse, um einen Unterschied in der Intensität benennen zu können, ist dies jedenfalls eine medizinische Beurteilung, die keinesfalls durch das Fachgebiet Agrartechnik abgedeckt ist. Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen für Agrartechnik lassen sich sohin keine Feststellungen über das technische Ausmaß der zu erwartenden Geruchsimmissionen an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin – nämlich die dort konkret zu erwartenden Geruchsimmissionen (unter Berücksichtigung der durch das Projekt entstehenden Gesamtsituation) – treffen.

Gleiches gilt für die (ebenfalls vom Agrartechniker angesprochenen) Immissionen durch Staub und Lärm. Hier beschränkt sich das Gutachten allein auf die Ausführung, dass Staubimmissionen durch die „laufende Entmistung mit dem Entmistungsroboter“ – die sich überdies nicht aus der Baubeschreibung ergibt – „vernachlässigbar“ seien sowie Lautäußerung der Tiere in der vorliegenden Widmungsart als normal bezeichnet werden müssten sowie der Entmistungsroboter elektrisch angetrieben werde. Diese Ausführungen stellen jedenfalls keine – auch in der Widmungskategorie Land- und Forstwirtschaft gemäß § 48 NÖ BO 2014 erforderliche – Beurteilung der Art und des Ausmaßes der Immissionen an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bestehenden Grundbelastung dar. In diesem Sinne trifft auch das Beschwerdevorbringen zu, dass sich die belangte Behörde (wie auch die Baubehörde I. Instanz) mit diesen Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinandergesetzt und nicht entsprechende Feststellungen getroffen hat. Letztlich wären Feststellungen über die Art und Dauer des Lärms (durch die Tiere; durch Anlagen) sowie durch Staub zu treffen gewesen.

5.4.3.2. Die Beurteilung des Bauprojekts zZl. *** (protokolliert zZl. LVwG-AV-52/001-2025) basiert ausschließlich auf einem bautechnischen Gutachten, auf dessen Grundlage keinerlei Feststellungen über die Art und das Ausmaß der an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin durch den Zubau („Errichtung einer Liegefläche für Trockensteher“) insgesamt zu erwarteten Immissionen getroffen werden können; immissionstechnische Gutachten wurden gar nicht eingeholt.

5.4.3.3. Zusammengefasst wurden sohin die in den Verfahren *** (LVwG-AV-1068/001-2024) und *** (LVwG-AV-52/001-2024) notwendigen Ermittlungsschritte bis dato nicht gesetzt und den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Feststellungen nicht getroffen. Zur Beurteilung der Art und des konkreten Ausmaßes (Intensität, Häufigkeit) der Immissionen an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin erweist sich – nach einer gemäß § 19 Abs. 2 Z 7 NÖ BO 2014 gebotenen Verbesserung der Einreichunterlagen – die Einholung von immissionstechnischen Gutachten hinsichtlich Geruch, Staub (etwa durch einen Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik) sowie Lärm (durch einen Lärmtechniker) als geboten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nunmehr zwei (nicht rechtskräftig) bewilligte Projekte vorliegen, die beide bei Beurteilung der nach § 48 NÖ BO 2014 maßgeblichen Gesamtsituation zu berücksichtigen sind. Sollte nicht eines der beiden Projekte durch den Bauwerber zurückgezogen werden, sind die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Emissionen an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin jeweils unter Berücksichtigung der sich aus diesen beiden Projekten (zusätzlich zum Bestand im festgelegten 300 m Bereich) ergebenden Gesamtsituation (wobei zu den bewilligten/angezeigten Bauwerken in diesem Bereich ebenfalls Feststellungen geboten sind) zu treffen. Auch vor diesem Hintergrund – Hinzutreten eines weiteren (nicht rechtskräftig) bewilligten Projektes in dem hier maßgeblichen 300 m Bereich – ist die Einholung von neuen (die obenstehenden Anforderungen erfüllenden) immissionstechnischen Gutachten betreffend Geruch, Lärm und Staub erforderlich.

Nach Vorliegen schlüssiger technischer Gutachten darüber, welche Emissionen durch Geruch, Lärm und Staub durch die konkreten Bauvorhaben bzw. deren Benützung zu erwarten sind, wird es im Allgemeinen einem beizuziehenden medizinischen Sachverständigen obliegen, die Wirkungen dieser Emissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen. Nur dann, wenn aufgrund der eingeholten technischen Gutachten eine Verletzung der genannten Rechtsgüter im Einzelfall auszuschließen ist, darf die Einholung eines – auf den technischen Gutachten aufbauenden – medizinischen Gutachtens unterbleiben (vgl. etwa VwGH 28.05.2024, Ra 2024/06/0058, mwN). Dies setzt einen Ausschluss einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter schon aus technischen Überlegungen voraus; durch einen Techniker getätigte medizinische Ausführungen (etwa iSd agrartechnischen Gutachtens vom 01.07.2021) vermögen von der Verpflichtung zur Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens nicht zu befreien.

5.4.4. Da der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG somit – aufgrund der Unvollständigkeit der Baubeschreibung (Betriebsumfang bzw. Abläufe, erwartete Emissionen) sowie der gebotenen Einholung von immissionstechnischen Gutachten betreffend Geruch, Staub und Lärm (etwa durch Sachverständige für Luftreinhaltung und einen Lärmtechniker) sowie der im Allgemeinen gebotenen Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens) – noch nicht feststeht, stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 23.04.2023, Ra 2019/06/0161, mwN, insbesondere auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

5.4.5. Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.

Die belangte Behörde hat den für die Beurteilung der beiden vorliegenden Projekte erforderlichen Sachverhalt im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ansatzweise ermittelt, indem sie dem Verfahren *** (LVwG-AV-1068/001-2024) betreffend Emissionen nur ein (bereits im Jahr 2021 eingeholtes und jedenfalls hinsichtlich der Anzahl der Tiere auf anderen Angaben beruhendes sowie betreffend Art und Ausmaß der Immissionen an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin unvollständiges, siehe oben) agrartechnisches Gutachten sowie im Verfahren *** gar kein Gutachten betreffend die behauptete Rechtsverletzung (Schutz vor Immissionen) eingeholt hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verkennt nicht, dass die gebotenen Aufforderungen zur Verbesserung der Einreichunterlagen für sich genommen nicht eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0159 zu gebotenen Projektmodifikationen). Im vorliegenden Fall knüpfen an die gebotene Aufforderung zur Verbesserung der Einreichunterlagen jedoch nicht bloß einzelne, ergänzende Verfahrensschritte an. Vielmehr sind mit Blick auf die nunmehr vorliegenden beiden Projekte zur Errichtung von verschiedenen Zubauten zum bestehenden Rinderstall (sowie das Ausmaß des sich aus dem Bauakt ergebenden – im Vergleich zum Jahr 2021 offensichtlich höheren – Rinderbestandes sowie der noch festzustellenden Aufstockung dieses Bestandes) ein neues immissionstechnisches Gutachten betreffend Geruch, das erstmals eine Beurteilung der Art und des Ausmaß der konkreten Emissionen an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin erlaubt – sowie immissionstechnische Gutachten betreffend Staub und Geruch einzuholen (die zu Staub und Lärm getätigten Ausführungen des Amtssachverständigen für Agrartechnik im Jahr 2021 erfüllen nicht die Anforderungen, die an Befund und Gutachten zu stellen sind und obliegt die Beurteilung der Art und des Ausmaßes von Lärmimmissionen an der Grundgrenze jedenfalls einem Lärmtechniker). Im Allgemeinen wird in der Folge die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen geboten sein (siehe oben). Von bloß ergänzenden Ermittlungen kann vorliegend somit keine Rede sein, sodass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch die belangte Behörde auch mit Blick auf die Dauer der Verfahren bis zu einer meritorischen Entscheidung insgesamt jedenfalls im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist (zumal auch die belangte Behörde mit den örtlichen Gegebenheiten – etwa auch zur Erhebung der bewilligten und angezeigten Bauwerke im 300 m-Bereich im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 – vertraut und vor Ort ist; zur Zulässigkeit einer Aufhebung und Zurückverweisung bei vergleichbaren Ermittlungsmängeln im Hinblick auf die Erhebung von Art und Ausmaß der zu erwartenden Immissionen vgl. etwa VwGH 27.12.2024, Ra 2024/04/0440).

5.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Die Verhandlung konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu den Anforderungen an eine Emissionsbeurteilung gemäß § 48 NÖ BO 2014 sowie zu den Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) abweicht und sich im Übrigen auf die eindeutige Rechtslage stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046).

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