LVwG N LVwG-AV-1289/001-2025

LVwG-AV-1289/001-2025Landesverwaltungsgericht28.05.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; eigenmächtige Neuerung; Bewilligungspflicht; Hochwasserabfluss;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1289/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1289.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshautmannschaft Melk vom 06.10.2025, Zl. ***, betreffend die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrages, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

Auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** sind nachfolgende Geländehöhen im Bereich des Schotterweges aus der Befliegung von 2016 (Abgrabungen von 0 bis 30 cm) wiederherzustellen.

Die Ausführungsfrist wird bis zum 01.09.2026 verlängert.

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 17 VwGVG iVm. § 76 Abs. 1 sowie § 77 Abs. 1 bis 4 AVG und den Bestimmungen der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 innerhalb von zwei Wochen Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 82,80 an das Land Niederösterreich zu entrichten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 07.03.2025 zeigten B und C (in der Folge: Mitbeteiligte) als Grundeigentümer der im Schreiben angeführten betroffenen Grundstücke illegale Dammbauten auf Grundstücken des öffentlichen Wassergutes sowie weiteren an der *** befindlichen Grundstücken an. Sie machten eine Verschlechterung des Hochwasserabflusses geltend.

Mit Schreiben vom 24.03.2025 beantragte die Abteilung WA1 in Vertretung der Republik Österreich die Entfernung der auf den Grundstücken Nr. *** KG *** und *** KG *** durchgeführten Bauten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 06.10.2025, ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) aufgetragen, die eigenmächtigen Dammschüttungen bzw. Geländeniveauerhöhungen auf den Grundstücken mit den Nummern *** und ***, jeweils KG *** und den Nummern ***, ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, auf seine Kosten zu beseitigen und die im Bescheid näher dargestellten Geländehöhen und den damit in Zusammenhang stehenden Geländeprofilhöhen in Form eines kontinuierlich stufenlosen Verlaufes wiederherzustellen.

Mit Beschwerde vom 03.11.2025 führte der Beschwerdeführer aus, es sei unbestritten, dass die vorgenommenen Dammbauten einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen würden. Jedoch fehle es an einem Nachweis eines öffentlichen Interesses für die Beseitigung der Bauten. Ein Gutachten liege nicht vor. Überdies betreibe die Gemeinde *** eine Wasserversorgungsanlage, die in Folge eines Hochwasserereignisses einer Verschmutzung ausgesetzt sei. Auch dies wäre in die Beurteilung des öffentlichen Interesses einzubeziehen. Ebenso sei das Interesse an der Reinhaltung der Grundwasserteiche nicht berücksichtigt worden. Der errichtete Damm erfülle diesbezüglich eine Schutzfunktion. Auch seien veraltete hydrologische Daten verwendet worden.

Weiters sei im gewässerpolizeilichen Auftrag angeordnet worden, die Dammbauten anderer Grundeigentümer zu entfernen. Eine Veranlassung der Bauten durch den Beschwerdeführer liege nicht vor. Eine positive Wirkung für die Teiche des Beschwerdeführers würden diese Bauten nicht erbringen. Rechtswidrig sei weiters, dass die Behörde Ermittlungen zur persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers durchgeführt habe.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde, Einholung eines wasserbautechnischen Gutachtens sowie Durchführung eines Lokalaugenscheins. Mit Schreiben vom 26.03.2026 erteilte die WA1 in Vertretung des öffentlichen Wassergutes hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, KG *** und ***, KG *** einer Abgrabung auf den Stand von 2016 ihre Zustimmung. Mit Schreiben vom 16.03.2026 führten die Mitbeteiligten aus, die Schüttungen auf öffentlichem Gut, aber auch auf Grundstück Nr. *** KG *** würden eine Gefährdung ihrer Wasserkraftanlage darstellen. Es liege eine Betroffenheit auch hinsichtlich dieses Grundstückes vor.

Das Gericht holte ein Gutachten eines wasserbautechnischen Sachverständigen vom 11.03.2026 sowie eine Ergänzung vom 17.03.2026 ein. Am 27.05.2026 führte das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung inkl. eines Lokalaugenscheins durch.

3. Feststellungen:

B und C sind Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** alle KG ***. Die D GmbH ist Betreiberin eines auf Grundstück Nr. *** KG *** situierten Wasserkraftwerkes. Ein Wasserrecht ist zu PZ *** registriert.

Mit Schreiben vom 07.03.2025 brachten die angeführten Grundeigentümer eine Anzeige bezüglich illegal errichteter Dammbauten auf Grundstück Nr. ***, KG *** seit November 2024 bei der belangten Behörde ein. Weiters nahmen sie in dem Schreiben auf zeitlich länger zurückliegende Schüttungen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, Bezug und forderten die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Mit Schreiben der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes vom 26.03.2026, *** wurde von der Vertreterin der Republik Österreich als Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** bekannt gegeben, dass eine Zustimmung für die Ende des Jahres 2024 getätigten Schüttungen nicht erteilt wird. Eine Rückführung auf den Zustand von 2016 sei anzustreben, eine Abgrabung auf jenen vor 2007 vorherrschenden Zustand sei dagegen nicht erforderlich.

Beginnend mit Fluss-km *** (Bereich Grundstück Nr. ***, KG ***) wurde entlang des rechten *** Ende des Jahres 2024 ein bestehender Fußgängerweg neu geschottert und das rechtsufrig bestehende Gelände aufgehöht. Die Aufhöhung betrug zwischen 0,1 bis max. 0,5 Meter. Der Fußgängerweg wurde abschnittsweise um etwa einen Meter landeinwärts verlegt und flussseitig ein Erdwall installiert. Dieser verlief mit einer Höhe von 0,5 bis 1 Meter und einer Kronenbreite von rund 0,5 und einer Aufstandsfläche von 1 bis 2 Meter entlang des Weges in einer Länge von etwa 700 Meter bis Fluss-km ***. Weg und Schutzdamm kamen auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. *** und ***, KG *** zu liegen. Der auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** liegende Erdwall wurde bis zum 27.05.2026 durch den Beschwerdeführer entfernt. Weiters erfolgten Ende des Jahres 2024 Anschüttungen zwischen Fluss-km *** und *** auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG ***.

Die angeführten Schüttungen und Bauten liegen innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflussbereiches. Dies war dem Beschwerdeführer bekannt.

Weiters erfolgten zu nicht mehr konkret feststellbaren Zeitpunkten zwischen 2007 und 2016 Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***.

Für die Ende des Jahres 2024 angefallenen Schüttungen und Bauten auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** zeigt sich der Beschwerdeführer verantwortlich. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die getätigten Schüttungen wurde nicht erteilt. Nicht festgestellt werden kann, wer die zwischen 2007 und 2016 getätigten Schüttungen auf den angeführten Grundstücken tätigte.

Die im Nahbereich der *** auf gegenständlichem Flussabschnitt gelegenen Grundwasserteiche wurden zur Schottergewinnung errichtet. Diese liegen im Hochwasserabflussbereich. Die *** besitzt im Bereich der gegenständlichen Grundwasserseen und den umschließenden Dammbauten einen ausgeprägten Vorlandabfluss im rechten Vorland. Im Gefahrenzonenplan 2001 wurde die Durchflussmenge im rechten Vorland mit rd. 30 m³/s abgeschätzt. Bei vollständiger Verhinderung des rechten Vorlandabflusses würde ein Retentionsraum von über 20 ha für den Hochwasserabfluss verloren gehen. In den flussabwärts gelegenen Gemeinden *** und *** sind flächige Überflutungen der *** bei einem HW 30 und HW 100 ausgewiesen. Dabei sind auch Siedlungsgebiete und Infrastrukturanlagen betroffen. Ein Verlust des gesamten Überflutungsraumes könnte gerade bei größeren Hochwässern (HW 30 und HW 100) zu nachteiligen Auswirkungen auf Unterlieger führen. Am gegenüberliegenden Ufer befindet sich bei Fluss-km *** das Krafthaus der D GmbH. Bei einem durch Dammbauten gegebenen vollständigen Hochwasserschutz (HW 100) ist ein Vorlandabfluss im rechten Vorland unterbunden und müssten die 30 m³/s Durchflussmenge im Flussschlauch abgeführt werden. Bei Fluss-km 6,85 befindet sich eine Engstelle mit einer max. Abflussbereite von rd. 40 m. Die zusätzliche Wassermenge bedeutet in diesem Bereich eine Aufspiegelung von 15 bis 25 cm (3 bis 5 m/s Fließgeschwindigkeit). Im Bereich des Krafthauses ist der Abflussbereich deutlich breiter, jedoch sind Rückstauerscheinungen von der unterhalb gelegenen Engstelle nicht auszuschließen.

Nördlich des Autobahndurchlasses der ***, rd. 500 m grundwasserabstromig des letzten Grundwasserteiches befinden sich die Trinkwasserbrunnen der MG *** (MGde ***, Brunnen ) und der Gemeinde *** (, WVA *** ***). Die beiden Brunnenanlagen wurden 1980 und 2020 wasserrechtlich bewilligt und errichtet. Das Schutz- und Schongebiet der Wasserversorgungsanlagen endet nördlich der *** und reicht nicht bis zu den gegenständlichen Grundwasserteichen. Die errichteten Hochwasserschutzdämme sind nicht als erforderliche Schutzmaßnahme für die grundwasserstromabwärts gelegenen öffentlichen Brunnenanlagen anzusehen.

Auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** ist eine Herstellung der Geländehöhen im Bereich des Schotterweges aus der Befliegung von 2016 (Abgrabungen von 0 bis 30 cm) erforderlich, um einen geeigneten Retentionsraum für Hochwässer ab HQ 30 zu aktivieren und flussabwärts gelegene Siedlungsgebiete zu schützen. Bis zu einem Hochwasser der Größenordnung von etwa HQ 30 bleiben die Grundwasserteiche vor Einträgen von Schlamm und Schmutz dennoch geschützt. Weiters erforderte das öffentliche Interesse eine Entfernung eines Erdwalls auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieser Erdwall war zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 27.05.2026 bereits entfernt, sodass keine weiteren Maßnahmen auf diesem Grundstück erforderlich sind, um den öffentlichen Interessen nachzukommen.

Folgende Geländehöhen aus 2016 sind auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** wiederherzustellen:

[Abweichend vom Original:

Bilder nicht wiedergegeben]

Eine Aufspiegelung von 10 cm ist zumindest auf den Wiesenflächen nördlich des Krafthauses (Gst. Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***) durch die zuletzt getätigten Anschüttungen auf Gst. Nr. ***, KG *** zu erwarten. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** sind laut Gegenüberstellung der Vermessungen (2007, 2016 mit 2025) nur geringe Niveauänderungen von 10 bis 20 cm durchgeführt worden, wobei diese bereits aufgrund der ursprünglichen Bestandshöhe außerhalb eines HW 30 der *** getätigt wurden. Nachteilige Auswirkungen auf die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG *** bzw. das Krafthaus der WKA PZ *** sind durch diese nicht zu erwarten. Auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG *** wurden keine Änderungen seit 2007 wahrgenommen.

Die Schüttungen auf den beiden Grundstücken des öffentlichen Wassergutes (Gst.Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG ***) belaufen sich auf einer Länge von rd. 700 m und machen rd. 85% der gesamten festgestellten Anschüttungen aus. Werden diese Schüttungen entfernt, haben die übrigen Anschüttungen aus 2024 keine bzw. nur sehr geringe hydraulische Auswirkungen im Hochwasserfall. Eine Entfernung der Anschüttungen auf Gst.Nr. ***, KG ***, Gst.Nr. ***, ***, *** und ***, KG *** ist nicht erforderlich, da bei einer Entfernung der Bauten auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** die Überflutungsräume wieder vollständig „aktiviert“ und wirksam werden.

4. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Speziellen dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen vom 11.03.2026 sowie dessen Ergänzung vom 17.03.2026. Weiters führte das Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung inkl. eines Lokalaugenscheins durch, womit der beigezogene Amtssachverständige seine gutachterlichen Aussagen auf die zwischenzeitlich gegebene Situation anpassen konnte. So waren der Erdwall auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** sowie der beanstandete Begleitdamm auf Grundstück Nr. ***, KG *** zwischenzeitlich entfernt worden.

Die Feststellungen zu den Geländeveränderungen und deren Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss bzw. das Grundwasser ergeben sich allesamt aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen. Unbestritten zeigt sich der Beschwerdeführer für die festgestellten, Ende des Jahres 2024 getätigten Anschüttungen verantwortlich und war ihm deren Situierung im HQ 30 Bereich zweifelsohne bewusst, nachdem es dessen Intention war, die Teiche auch vor einem HQ 30 Hochwasser und einem damit verbundenen Schlammeintrag zu schützen. Dies trat auch im Zuge der Verhandlung zu Tage. Dass eine Verantwortlichkeit für die vor 2016 getätigten Schüttungen nicht festzustellen war, ergibt sich aus dem Akt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dieser führte aus, die betroffenen Grundwasserteiche erst im Jahr 2011 erworben zu haben.

Die Feststellungen zur Betroffenheit der Antragsteller vom 07.03.2025 sind ebenso dem wasserbautechnischen Gutachten zu entnehmen.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen unstrittig aus dem Behördenakt.

5. Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, […]

6. Erwägungen:

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen. Wie festgestellt liegen die auf den Grundstücken Nr. *** sowie Nr. *** KG *** und Nr. ***, KG *** befindlichen eigenmächtigen Dammbauten innerhalb des Hochwasserabflusses, sodass eine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG gegeben ist. Diese wurde wie festgestellt nicht erteilt, womit jeweils eine eigenmächtige Neuerung vorliegt (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038). Auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solchen von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustandes stellt eine Übertretung des WRG iSd. § 138 Abs 1 dar (VwGH 17.06.2010, 2008/07/0131).

Das öffentliche Interesse fordert jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung nach § 38, wenn diese eine erhebliche Beeinträchtigung des HW-Abflusses darstellt (VwGH 29.06.1995, 94/07/0136).

Im wasserbautechnischen Gutachten vom 11.03.2026 sah der Sachverständige wie festgestellt einen Rückbau jener Ende des Jahres 2024 getätigten Schüttungen auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** zur Aktivierung des im Hochwasserfall nötigen Retentionsraumes für erforderlich an.

Neben dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses sieht § 138 Abs. 1 WRG 1959 eine Entfernung eigenmächtig vorgenommene Neuerungen dann vor, wenn der Betroffene diese verlangt.

Eine Betroffenheit des öffentlichen Wassergutes liegt hinsichtlich der Grundstücke Nr. ***, KG *** und Nr. ***, KG *** zweifelsfrei vor, nachdem die Schüttungen auf deren Grundstücken erfolgten. Das öffentliche Wassergut beantragte eine Entfernung der Schüttungen auf das Niveau von 2016. Auch ergibt sich aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen, dass hinsichtlich der im Jahr 2024 getätigten Schüttungen auf diesen beiden Grundstücken eine Betroffenheit der Partei B und C vorliegt. Verlangt ein Betroffener die Entfernung von eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen, ist weder auf das öffentliche Interesse einzugehen, noch hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden (vgl. dazu den Gesetzestext „oder“). Dementsprechend hat eine Entfernung der aus 2024 stammenden Schüttungen bereits auf Grund der Anträge der Betroffenen zu erfolgen, sodass es diesbezüglich auf eine im öffentlichen Interesse liegende Erforderlichkeit nicht ankäme.

Zur Betroffenheit der Partei B und C ist auszuführen, dass diese einen Antrag auf Entfernung der Schüttungen auf Grundstück Nr. *** KG *** erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellten. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Speziellen im Schreiben vom 07.03.2025 – war ein Begehren dieses Grundstück betreffend nicht enthalten.

Ein Betroffener erwirbt Parteistellung durch die Antragstellung nach § 138 Abs. 1 WRG 1959. Dementsprechend kommt einem potenziell Betroffenen, dem ein amtswegig erlassener Bescheid zugestellt wurde, Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zu, wenn dieser einen Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellt (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 138 WRG, Stand 1.1.2020, rdb.at). Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich des Grundstückes Nr. *** KG *** jene Anschüttungen, deren Entfernung im öffentlichen Interesse erforderlich war, zu entfernen. Dies war zum Entscheidungszeitpunkt wie festgestellt bereits erfolgt. Ein darüber hinausgehender Antrag eines Betroffenen wäre bei der belangten Behörde einzubringen und von dieser zu behandeln.

Hinsichtlich der übrigen im Bescheid angeführten Grundstücke liegt eine Betroffenheit der Partei B und C dem Gutachten entsprechend dagegen nicht vor und erfordert auch das öffentliche Interesse keine Entfernung der dort getätigten Schüttungen. Ungeachtet dessen kommt es der Behörde zu, die Einleitung eines verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens zu prüfen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist bei Aufträgen nach § 138 eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und der Adäquanz vorzunehmen (VfSlg 13587/93, 14489/96). Es handelt sich dabei aber nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit iS. einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“. Diese liegt bei den gegebenen Abtragungshöhen von bis zu 0,3 m vor.

Hinsichtlich des angeführten datenschutzwidrigen Vorgehens der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde zu verweisen. Zum Adressatenkreis des Bescheides ist auszuführen, dass dem Anzeiger nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 als Betroffenen Parteistellung im Verfahren zukommt.

Zur Kostenentscheidung:

Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren an den Beschwerdeführer erfolgt nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung des Lokalaugenscheins vom 27.05.2026 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. An diesem haben drei Amtsorgane jeweils mit einem Zeitaufwand von zwei angefangenen halben Stunden teilgenommen.

Somit sind gemäß § 77 Abs. 1 bis 4 iVm. § 76 Abs. 1 AVG (die gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Anwendung finden) dem Beschwerdeführer Kommissionsgebühren in der in § 1 NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 vorgesehenen Höhe vorzuschreiben, nachdem die Amtshandlung durch den Beschwerdeführer verschuldet wurde (vgl. dazu VwGH 22.10.1985, 85/07/0112; 20.06.2016, Ra 2015/04/0050).

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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