LVwG N LVwG-S-2259/001-2024

LVwG-S-2259/001-2024Landesverwaltungsgericht27.05.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; Waldverwüstung; Vorkehrungen; Verschulden; Schutzzweck;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2259/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2259.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GnbR, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 19.09.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 41 Stunden) auf den Betrag von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch hat zu lauten:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 06.09.2023

Ort: Grundstück ***, KG ***,

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Adressat des forstpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.05.2023, GZ: ***, zu verantworten, dass jedenfalls am 06.09.2023, die hinsichtlich des Grundstückes ***, KG ***, aufgetragene verpflichtende Maßnahmen (Punkte 1. bis 4.) nicht umgesetzt waren und somit den gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 idgF vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachgekommen wurde.

Mit genanntem Bescheid vom 17.05.2023, rechtskräftig am 22.06.2023, wurden die nachfolgend aufgezählten Auflagen vorgeschrieben:

1. Die gänzliche Entfernung des abgelagerten Materials von ca. 3.000 m³ bis auf die ursprüngliche natürliche Mineralbodenoberkante von der im beiliegenden Lageplan eingetragenen Teilfläche auf der Parzelle ***, KG ***, im Gesamtausmaß von ca. 1250 m² (inkl. Bachlauf), hat bis spätestens 31. Mai 2023 zu erfolgen.

2. Das zu entfernende Material ist nach den entsprechenden Eulatklassen ordnungsgemäß und nachweislich bis 30. Juni 2023 zu entsorgen. Die Nachweise hierüber sind der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha unaufgefordert bis 31. Juni 2023 zu übermitteln.

3. Die Entfernung des Erdmaterials hat so zu erfolgen, dass am verbleibenden Waldbestand kein weiterer Schaden, beispielsweise durch Bagger etc., verursacht wird.

4. Die an die Teilfläche angrenzenden Waldflächen dürfen nicht zum Befahren, Ablagern von Material oder Abstellen von Baugeräten verwendet werden.

5. Sollten die Bäume auf der Teilfläche innerhalb der heurigen Vegetationsperiode, absterben, sind diese durch eine Aufforstung von Pappeln im Verband 2 mal 2 Metern (5.000 Stück/ha) in den Blößen zu ersetzen.

6. Die Kultur ist so lange nachzubessern und zu pflegen bis sie im Sinne des § 13 Abs. 8 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. als gesichert anzusehen ist, d.h., bis die Pflanzen durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.

Die Erfüllung der Vorschreibungen ist laut Bescheid unverzüglich anzuzeigen.

Am 06.09.2023 wurde die Erfüllung der Vorschreibungen im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch den Bezirksforsttechniker überprüft und festgestellt, dass Punkt 1. bis 4. nicht erfüllt waren.“

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10,-- Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.09.2024, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer folgendes zu Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 06.09.2023

Ort: Grundstück ***, KG ***,

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Adressat des forstpolizeilichen Auftrages der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 17.05.2023, GZ: ***, zu verantworten, dass jedenfalls am 06.09.2023, die hinsichtlich des Grundstückes ***, KG ***, aufgetragene verpflichtende Maßnahme nicht umgesetzt war und somit den gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 idgF vorgeschriebenen Vorkehrungen nicht nachgekommen wurde.

Mit genanntem Bescheid vom 17.05.2023, rechtskräftig am 22.06.2023, wurden die nachfolgend aufgezählten Auflagen vorgeschrieben:

1. Die gänzliche Entfernung des abgelagerten Materials von ca. 3.000 m³ bis auf die ursprüngliche natürliche Mineralbodenoberkante von der im beiliegenden Lageplan eingetragenen Teilfläche auf der Parzelle ***, KG ***, im Gesamtausmaß von ca. 1250 m² (inkl. Bachlauf), hat bis spätestens 31. Mai 2023 zu erfolgen.

2. Das zu entfernende Material ist nach den entsprechenden Eulatklassen ordnungsgemäß und nachweislich bis 30. Juni 2023 zu entsorgen. Die Nachweise hierüber sind der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha unaufgefordert bis 31. Juni 2023 zu übermitteln.

3. Die Entfernung des Erdmaterials hat so zu erfolgen, dass am verbleibenden Waldbestand kein weiterer Schaden, beispielsweise durch Bagger etc., verursacht wird.

4. Die an die Teilfläche angrenzenden Waldflächen dürfen nicht zum Befahren, Ablagern von Material oder Abstellen von Baugeräten verwendet werden.

5. Sollten die Bäume auf der Teilfläche innerhalb der heurigen Vegetationsperiode, absterben, sind diese durch eine Aufforstung von Pappeln im Verband 2 mal 2 Metern (5.000 Stück/ha) in den Blößen zu ersetzen.

6. Die Kultur ist so lange nachzubessern und zu pflegen bis sie im Sinne des § 13 Abs. 8 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. als gesichert anzusehen ist, d.h., bis die Pflanzen durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.

Die Erfüllung der Vorschreibungen ist laut Bescheid unverzüglich anzuzeigen.

Am 06.09. 2023 wurde die Erfüllung der Vorschreibungen im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch den Bezirksforsttechiker überprüft.

Dabei wurde festgestellt, dass das ausgebaggerte Räumgut unverändert im Wald liegt. Lediglich die Sichtbarkeit der Haufen hat sich verändert, da sich auf den Haufen ein Bewuchs eingestellt hat. Es wurden weder die Ablagerungen neben dem Bachlauf noch die großen Haufen im Bereich der eingeschütteten Pappeln entfernt. Zusätzlich wurden noch Gartenabfälle in Form von Rasenschnittgut und Kiefernästen dort abgelagert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. b Z 33 i.V.m. § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2023 i.V.m. angeführtem Bescheid

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 300,00

41 Stunden

§ 174 Abs. 1 Schlusssatz Z 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl.

I Nr. 144/2023

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 30,00

Gesamtbetrag:

€ 330,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, dass bereits ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend dasselbe Grundstück und desselben Deliktes geführt worden sei. Es lege ein Dauerdelikt vor und sei eine neuerliche Bestrafung unzulässig. Mit E-Mail vom 15.01.2024 sei zudem durch die Gemeinde *** mitgeteilt worden, dass die am Grundstück gelagerten Betonbrocken ordnungsgemäß entsorgt worden seien. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene rechtswidrige Zustand sei längst beseitigt worden, eine Bestrafung hätte daher nicht mehr erfolgen dürfen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 durch (Verzicht auf) Verlesung der entscheidungswesentlichen Akten der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie Befragung des Beschwerdeführers.

4. Feststellungen:

4.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 05.05.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, es sei am 20.12.2022 festgestellt worden, dass auf Teilflächen des GSt. Nr. ***, KG *** im Wald in der KG *** auf Grundstücksnummer *** einen Teich ausgebaggert und das Räumgut auf Teilflächen des Grundstückes *** abgelagert worden sei. Dadurch liege eine Waldverwüstung vor. Es sei gegen § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 ForstG verstoßen worden. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) gemäß § 174 Abs. 1 Schlusssatz Z. 1 ForstG verhängt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2023 zugestellt und nicht beeinsprucht.

4.2. Mit dem auf § 172 Abs. 6 ForstG gestützten forstpolizeilichem Auftrag der belangten Behörde vom 17.05.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften des Forstgesetzes 1975 entsprechenden Zustandes die erforderlichen Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen zu setzen verpflichtet, nämlich die gänzliche Entfernung des abgelagerten Materials von ca. 3.000 m³ und Wiederaufforstung auf folgendem Grundstück:

„Grundstücksnummer:

Katastralgemeinde:

Flächenausmaß:

*** (Teilfläche)


ca. 1.250 m²

Die Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen sind bis zum 31.05.2023 sowie eine erforderliche Wiederaufforstung bis zum 31.10.2023 durchzuführen.“

Bei der Durchführung der Vorkehrungen bzw. Sicherungsmaßnahmen waren folgende Vorschreibungen zu erfüllen bzw. zu beachten:

„1. Die gänzliche Entfernung des abgelagerten Materials von ca. 3.000 m³ bis auf die ursprüngliche natürliche Mineralbodenoberkante von der im beiliegenden Lageplan eingetragenen Teilfläche auf der Parzelle ***, KG ***, im Gesamtausmaß von ca. 1250 m² (inkl. Bachlauf), hat bis spätestens 31. Mai 2023 zu erfolgen.

2. Das zu entfernende Material ist nach den entsprechenden Eluatklassen ordnungsgemäß und nachweislich bis 30. Juni 2023 zu entsorgen. Die Nachweise hierüber sind der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha unaufgefordert bis 31. Juni 2023 zu übermitteln.

3. Die Entfernung des Erdmaterials hat so zu erfolgen, dass am verbleibenden Waldbestand kein weiterer Schaden, beispielsweise durch Bagger etc., verursacht wird.

4. Die an die Teilfläche angrenzenden Waldflächen dürfen nicht zum Befahren, Ablagern von Material oder Abstellen von Baugeräten verwendet werden.

5. Sollten die Bäume auf der Teilfläche innerhalb der heurigen Vegetationsperiode, absterben, sind diese durch eine Aufforstung von Pappeln im Verband 2 mal 2 Metern (5.000 Stück/ha) in den Blößen zu ersetzen.

6. Die Kultur ist so lange nachzubessern und zu pflegen bis sie im Sinne des § 13 Abs. 8 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. als gesichert anzusehen ist, d.h., bis die Pflanzen durch mindestens 3 Wachstumsperioden angewachsen sind und keine erkennbare Gefährdung mehr gegeben ist.

Die Erfüllung der Vorschreibungen ist unverzüglich anzuzeigen.“

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 27.05.2023 zugestellt. Er ist rechtskräftig.

4.3. Am 06.09.2023 fand am verfahrensgegenständlichen Grundstück ein Ortsaugenschein durch Organe der Forstaufsicht der belangten Behörde statt, bei welchem festgestellt wurde, dass das Räumgut unverändert am Grundstück lag und sich lediglich eine Veränderung hinsichtlich dessen Bewuchs ergäben habe. Weiters wurde noch die Ablagerung zusätzlicher Gartenabfälle festgestellt.

4.4. Mit naturschutzbehördlichem Auftrag der belangten Behörde vom 14.09.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Ausbaggerung eines Teiches und Ablagerung von Räumgut außerhalb des Ortsbereich der Gemeinde ***, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bis spätestens 31.10.2023 zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen. Dieser Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 21.09.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Auftrag fristgerecht.

4.5. Am 22.11.2023 erfolgte ein neuerlicher Ortsaugenschein, in welchem festgestellt wurde, dass die Auflagenpunkte des forstpolizeilichen Auftrages Nr. 1, 3 und 4, erfüllt wurden, die Auflagenpunkte 5 und 6 zu diesem Zeitpunkt als nicht relevant anzusehen waren und Auflagenpunkt Nr. 2 nicht erfüllt war.

4.6. Schlussendlich wurde mit Aktenvermerk vom 11.01.2024 festgehalten, dass nunmehr auch der Auflagenpunkt 2 erfüllt wurde.

4.7. Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche Nettopension von € 3.200, hat Sorgepflichten für ein Kind und Schulden in Höhe von etwa € 20.000. Er weist die oben zur Waldverwüstung ergangene, einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den nicht in Zweifel zu ziehenden Akten der belangten Behörde und der vorgelegten Unterlagen durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, den forstpolizeilichen Auftrag am 06.09.2023 nicht erfüllt zu haben. Er gab demgegenüber überzeugend an, dass er den naturschutzrechtlichen Auftrag fristgerecht erfüllte.

Die Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gehen auf seine nachvollziehbaren Angaben zurück.

6. Rechtslage:

§ 172 Abs. 6 ForstG lautet:

„Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,

c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,

d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“

§ 174 Abs. 1 lit. b Z.33 ForstG lautet:

„Wer (…)

33. es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die gemäß § 172 Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 erster Satz im Rahmen der Forstaufsicht vorgesehenen Aufgaben durchzuführen oder den gemäß Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt;

(…)

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,

2. der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

3. der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden. Im Fall der lit. a Z 19b ist der Versuch strafbar.“

7. Erwägungen:

Gegenständlich steht die Frage zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer den an ihn ergangenen forstpolizeilichen Auftrag vom 17.05.2023, ***, rechtswidriger Weise missachtet hat. Dabei steht vor allem die subjektive Vorwerfbarkeit seines Verhaltens zur Beurteilung. Im Beweisverfahren hat sich nämlich unzweifelhaft ergeben – und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt –, dass er die im Rahmen des forstpolizeilichen Auftrags vorgeschriebene Fristen zur Erfüllung der dort vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Entfernung des angeschütteten Materials verstreichen ließ. Er entsprach daher nicht den ihm gemäß § 172 Abs. 6 lit. b ForstG aufgetragenen Vorkehrungen zur Abstandnahme der Waldverwüstung und ist damit der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. b Z. 33 ForstG in objektiver Hinsicht erfüllt.

Er bringt jedoch vor, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Erteilung des forstpolizeilichen Auftrages als eigenständiger Akt, neben dem naturschutzrechlichen Entfernungsauftrag, anzusehen war. Weiters führe er an, dass er sämtliche Verpflichtungen, welche ihm der naturschutzbehördliche Auftrag überbunden habe, fristgerecht erfüllt habe. Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zum Entfall seines Verschuldens.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Schutzzwecke des naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrages einerseits und des forstpolizeilichen Auftrages andererseits zunächst nicht als ident anzusehen sind. Hat ein naturschutzrechtlicher Entfernungsauftrag von Ablagerung als Schutzziele die ökologische Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraums, das Landschaftsbild und die Erhaltung des Erholungswertes der Landschaft (siehe dazu etwa § 7 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 – NÖ NSchG 2000), liegen diese bei einem forstpolizeilichen Auftrag, wie gegenständlich, zur Abstandnahme der Waldverwüstung, insbesondere in der Erhaltung bzw. Wiedererlangung der Produktionskraft des Waldbodens (s. näheres § 16 ForstG). Es liegen damit keine Angelegenheiten vor, die auf dasselbe Rechtsgut gerichtet waren. Die Erlassung des naturschutzrechtlichen Auftrages führte damit auch nicht (im Sinne der lex posterior Regel- siehe dazu etwa VwGH am 11.12.2003, 2002/07/0158) dazu, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Erfüllung des forstpolizeilichen Auftrages entbunden wurde.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch seine aufgrund des naturschutzrechtlichen Auftrages durchgeführten Handlungen schlussendlich auch den forstpolizeilichen Vorkehrungen entsprochen wurde.

Sein Vorbringen im Rahmen seiner Einvernahme, wonach er ursprünglich darauf vertraute, dass die Gemeinde als Grundstückseigentümerin die Angelegenheit kläre und er daher längere Zeit keine Maßnahmen setzte, vermögen gleichsam nichts an der Fahrlässigkeit seines Verhaltens zu ändern. Es wäre ihm nämlich ohne Probleme möglich gewesen, im forstpolizeilichen Verfahren eine Fristverlängerung zu erwirken. Dass er dies verabsäumte, da er davon ausging, es läge nur ein Verfahren vor (nämlich jenes nach dem NÖ NSchG 2000), ist ihm jedenfalls als leicht fahrlässig vorzuwerfen. Er bestritt nicht, den forstpolizeilichen Auftrag zugestellt bekommen zu haben, dass er diesen in Folge vergaß oder als Einheit mit dem naturschutzrechtlichen Entfernungsauftrag wertete, begründet Fahrlässigkeit des Verhaltens. Ein mit den rechtlichen Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters (Normmensch), welcher als Maßfigur zur Beurteilung der Fahrlässigkeit eines Verhaltens heranzuziehen ist, hätte jedenfalls erkannt, dass hier zwei unterschiedlichen Aufträge mit zwei unterschiedlichen Fristen zu erfüllen waren.

Er hat daher den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der Sicherstellung der Einhaltung von Vorgaben der Forstbehörde zur raschen Wiedererlangung der Produktionskraft des Waldbodens. Durch die nicht fristgerechte Erfüllung derselben hat der Beschwerdeführer den Schutzzweck der Bestimmung daher verletzt.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung und auch das Verschulden nicht als gering angesehen werden kann, ist die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, nämlich der Ausspruch einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, in keinem der angelasteten Delikte in Betracht gekommen.

Das strafbare Verhalten ist auf keinen Fall wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben.

Mildernde oder erschwerende Umstände wurden im Straferkenntnis der belangten Behörde bei Begründung über die Strafhöhe nicht angeführt. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich werden weder mildernde noch erschwerende Umstände als vorliegend angesehen.

Zwar befindet sich die von der belangten Behörde festgelegte Strafe in Höhe von € 300,00 im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens von € 3.630,00, dennoch war eine Herabsetzung der Strafen im konkreten Fall angezeigt. Das Beweisverfahren hat nämlich gezeigt, dass der Beschwerdeführer er, wenngleich im forstrechtlichen Verfahren nicht fristgerecht, schlussendlich jedoch umgesetzt hat. Es ist ihm auch zugute zu halten, dass er im naturschutzrechtlichen Verfahren bestrebt war, die dortigen Fristen einzuhalten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche von der belangten Behörde vorgeworfenen Vorkehrungen von der nicht fristgerechten Erfüllung betroffen waren (siehe näheres dazu sogleich unter dem Punkt Spruchkorrektur). Vor diesem Hintergrund scheint es angebracht, die Geldstrafe auf ein deutliches geringes Ausmaß herabzusetzen und geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass eine Geldstrafe im Ausmaß von € 100,00 (und die adäquat dazu herabzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Stunden) im konkreten Fall ausreichend ist, um den Beschwerdeführer aus spezialpräventiver Sicht zu verdeutlichen, dass sämtliche von der Behörde angeordneten Maßnahmen fristgerecht zu erfüllen sind. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie als ausreichend anzusehen, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die Nichterfüllung von behördlichen Aufträgen nicht unerhebliche Geldstrafen nach sich zieht. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass diese Höhe tat-, täter- und schuldangemessen ist.

Zur Spruchkorrektur:

Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen ist, ist die Korrekturmöglichkeit des Spruches des Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht auf relativ geringfügige Berichtigungen eingeschränkt, die rein auf eine Spezifizierung der Tatumstände hinwirken (vgl. dazu VwGH am 31.03.2000, zu Zl. 99/02/0101).

Eine solche Spezifizierung wurde konkret vorgenommen.

Der Spruch des Straferkenntnisses enthielt gegenständlich sämtliche Vorkehrungen des diesem zugrundeliegenden forstpolizeilichen Auftrages. Zwei dieser Vorkehrungen (konkret Punkt 5. und 6.) betreffen jedoch die Wiederbewaldung. Die von der Forstpolizei dazu eingeräumte Frist lief bis zum 31.10.2023 und damit bis nach dem im Straferkenntnis vorgeworfenen Zeitpunkt. Der Spruch des Straferkenntnis war daher um diese Punkte zu bereinigen. Um die Übersichtlichkeit zu wahren, wurde der Spruch in diesem Sinne neu gefasst. Die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers waren durch die unpräzise Spruchformulierung jedoch nicht beeinträchtigt, war es dem Beschwerdeführer schließlich uneingeschränkt möglich auf die ihm schlussendlich vorwerfbaren Sachverhaltselemente einzugehen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die klare und eindeutige Rechtslage stützt und auf dem vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Grundsätzen beruht (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006; vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.