LVwG N LVwG-AV-543/001-2025

LVwG-AV-543/001-2025Landesverwaltungsgericht27.05.2025

Regest

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Verfahrensrecht; Berufung; Mängelbehebungsauftrag; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-543/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.543.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 25. April 2025 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 19. März 2025, Zahl: ***, mit welchem einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Oktober 2024, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes *** in *** (GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Oktober 2024, Zahl: ***, wurde dem Beschwerdeführer für „die Liegenschaft in ***, ***“ eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe im Betrag von € 2.922,55 (zuzüglich USt.) vorgeschrieben. Der Abgabenberechnung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche vor der Änderung von 286,11 m², eine Berechnungsfläche nach der Änderung von 692,02 m² sowie ein Einheitssatz von € 7,20.

Der Abgabenbescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. Oktober 2024 zugestellt.

Am 6. November 2024 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail ein Schreiben folgenden Inhalts bei der Abgabenbehörde ein:

„Betrifft: Abgabenbescheid

AZ: ***

Liegenschaft ***


Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Innerhalb der Einspruchsfrist teile ich Ihnen höflich mit, dass ich den mir gemäß § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 Ergänzungsabgabgabe zur Wasseranschlußabgabe vorgeschriebenen Betrag in Höhe von Euro 3.214,81 nur unter Protest einzahlen werde.

Ich behalte mir das Recht vor, im Falle einer Abänderung dieses Gesetzes oder einer anderen Möglichkeit den eingezahlten Betrag zurückzufordern.“

Dieses Schreiben vom 6. November 2024 langte auch per Post am 8. November 2024 bei der Gemeinde ein.

Am 25. November 2024 langte per Post ein weiteres Schreiben, datiert mit 19. November 2024, folgenden Inhalts bei der Gemeinde ein:

„Betrifft: Abgabenbescheid

AZ:***

Beeinspruchung

Liegenschaft ***


Sehr geehrter Herr Bürgermeister!

Ich beziehe mich auf mein E-Mail vom 6.11. d.J. - Ihre Empfangsbestätigung vom 7.11. d.J. bzw. auf meinen Brief vom 6.11.2024 in dem ich Einspruch auf die Bezahlung der mir vorgeschriebenen Wasseranschlußabgabe erhoben habe.

Ich ersuche Sie höflich um Bekanntgabe des Rechtsgrundes bzw. des Paragraphen in der Wasserabgabenordnung auf dem die Vorschreibung basiert und der Gemeinderatsbeschluss beruht.

Außerdem würde mich interessieren in welchem Jahr zum ersten Mal die Wasseranschlussabgabegebühr erhoben und vorgeschrieben wurde.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 19. März 2025, Zahl: ***, wurde „aufgrund der Schreiben des Herrn A vom 06. November 2024, hieramts eingelangt am 08. November 2024 und vom 19. November 2024, hieramts eingelangt am 25. November 2024“ eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 22. Oktober 2024, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen.

Da Herr A in den beiden Schreiben lediglich angebe, dass er den vorgeschriebenen Betrag unter Protest einzahle und er um Bekanntgabe des Rechtsgrundes bzw. des Paragraphen der Wasserabgabenordnung und des Gemeinderatsbeschluss bitte, die Berufung bzw. die Schreiben selbst jedoch keinen Berufungsantrag enthalte, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die vom ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der Gemeinde fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 25. April 2025. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Veränderungsanzeige getätigt, bei der behaupteten Überprüfung vor Ort sei er nicht anwesend gewesen. Seit dem Eigentumserwerb des Beschwerdeführers 1970 seien keine Änderungen vorgenommen worden. Jedenfalls sei bereits die Verjährung eingetreten. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wurden beantragt.

Am 15. Mai 2025 (einlangend) wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt seitens der Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 85. (2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250. (1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde

a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,

so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Der Abgabenbescheid des Bürgermeisters, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, wurde von der Berufungsbehörde im Instanzenzug mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** über eine Berufung des A somit inhaltlich, in der Sache, abgesprochen.

Eine inhaltliche Berufungserledigung darf jedoch nur dann ergehen, wenn keine der in § 263 Abs. 1 iVm § 288 BAO genannten Formalerledigungen zu erfolgen hat.

Eine inhaltliche Berufungserledigung kommt etwa nicht in Betracht, wenn eine Berufung gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen zu erklären ist.

Im Falle von Mängeln der Berufung hätte die Berufungsbehörde zunächst nach § 85 Abs. 2 BAO vorzugehen und dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO liegen nur bei Fehlen gesetzlich geforderter inhaltlicher Angaben einer Eingabe vor.

Für Beschwerden und gemäß § 288 Abs. 1 BAO bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges damit auch für Berufungen regelt § 250 Abs. 1 BAO die gesetzlich geforderten inhaltlichen Angaben.

Die beiden innerhalb der einmonatigen Frist zur Einbringung einer Berufung eingebrachten Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. November 2024 und vom 19. November 2024 lassen – zumindest bei zusammengefasster Betrachtung beider Eingaben – die Absicht erkennen, gegen den ausdrücklich bezeichneten Abgabenbescheid vom 22. Oktober 2024 ein Rechtsmittel („Einspruch“) zu erheben.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen oder zufällige verbale Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes.

Aus den in den beiden Eingaben gewählten Formulierungen („Innerhalb der Einspruchsfrist teile ich Ihnen höflich mit, dass ich den mir … vorgeschriebenen Betrag … nur unter Protest einzahlen werde.“, „Ich beziehe mich … auf meinen Brief vom 6.11.2024 in dem ich Einspruch auf die Bezahlung der mir vorgeschriebenen Wasseranschlußabgabe erhoben habe.“) lässt sich doch der Wille des Einschreiters ableiten, den bezeichneten Abgabenbescheid anzufechten.

Das gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz zulässige Rechtsmittel ist die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 6. November 2024 und vom 19. November 2024 zutreffend als Berufung (ungeachtet deren unrichtiger Bezeichnung als „Einspruch“) in Behandlung genommen.

Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine mängelfreie Berufung, welche die Zuständigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Sachentscheidung begründen hätte können.

Jedenfalls fehlt der Berufung eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs.1 lit. c BAO). Eine solche Erklärung müsste zumindest einen aufgrund der Berufung bestimmbaren Inhalt haben (wie z.B. ein Begehren auf Behebung oder Abänderung des Abgabenbescheides). Allein das Vorbringen, eine Abgabe sei unrichtig oder zu Unrecht festgesetzt, wäre dafür nicht ausreichend.

Der Berufung fehlt auch eine Begründung (§ 250 Abs.1 lit. d BAO). Keine Begründung wäre die bloße Behauptung, die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch, der Bescheid ungesetzlich oder unrichtig. Als ausreichender Grund muss zumindest ein solcher Fehler – egal ob inhaltlich, verfahrensrechtlich oder die Zuständigkeit berührend – behauptet werden, der eine andere Entscheidung zumindest denkmöglich macht bzw. dargelegt werden, aus welchen Überlegungen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides angenommen wird.

Diese Angaben fehlen der Berufung jedoch völlig. Die Berufungsbehörde hätte daher ein Verfahren zur Behebung dieser inhaltlichen Mängel der Berufung zu führen. Das Mängelbehebungsverfahren dient dem Schutz der Verfahrenspartei vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage mangelhaft sind (VwGH 2004/05/0115, 2007/02/0340, Ra 2014/22/0145, Ra 2018/20/0059).

Ein entsprechendes Mängelbehebungsverfahrens wurde bisher nicht geführt. Der Auftrag zur Behebung vorliegender Mängel liegt nicht etwa im Ermessen oder gar Belieben der Behörde, vielmehr hat sie dem Einschreiter die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. § 85 Abs.2, zweiter Satz BAO)

Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung, ein Bescheid der den Hinweis auf die Zurücknahmefiktion (bei Nichtbefolgung des Auftrages gilt das Anbringen als zurückgenommen) zu enthalten hat. Der Auftrag zur Behebung von Berufungsmängeln erfordert eine Willensbildung der dafür zuständigen Berufungsbehörde. Bei Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages wäre mit Zurücknahmebescheid vorzugehen. Durch die vollständige Behebung der Berufungsmängel wird eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur inhaltlichen Entscheidung begründet.

Bis zur vollständigen Behebung der Berufungsmängel darf über die mangelhafte Berufung aber nicht in der Sache entschieden werden und hätte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** eine solche Sachentscheidung nicht treffen dürfen. Indem der Gemeindevorstand dies doch getan hat, hat er eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zukommt. Wurde der angefochtene Bescheid von einer hierfür nicht zuständigen Behörde erlassen, so ist er ersatzlos zu beheben (VwGH 86/6/0035, 2001/17/0043).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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