LVwG N LVwG-AV-310/001-2025

LVwG-AV-310/001-2025Landesverwaltungsgericht27.05.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Feststellungsantrag; Sache des Verfahrens; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-310/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.310.001.2025

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde von A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2024, Zl. GA ***, betreffend Nichtstattgebung der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2024, Zl. GZ ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde von B, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 04.12.2024, Zl. ***, betreffend Nichtstattgebung der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2024, Zl. GZ ***, den Beschluss:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 iVm. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchpunkt I:

1. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag des A (im Folgenden: Beschwerdeführer) auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Grunde. Dieser Antrag wurde erstmalig im Zuge einer Berufung des Beschwerdeführers (datiert mit 19.08.2022) formuliert. Diese Berufung richtete sich gegen den Abbruchbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 02.08.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer der Abbruch einer verglasten Veranda und einer Gerätehütte auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG *** aufgetragen wurde.

Gegen diesen Abbruchbescheid erhob der Beschwerdeführer besagte Berufung und in weiterer Folge auch Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ. Das Landesverwaltungsgericht NÖ wies diese Beschwerde gegen den Abbruchauftrag als unbegründet ab (im Verfahren LVwG-AV-1952/001-2023).

Im Zuge der Berufung im Schreiben vom 19.08.2022 stellte der Beschwerdeführer unter anderem den „Berufungsantrag“, „Veranda und Keller laut Plan des Feststellungsantrages nachträglich zu genehmigen“.

1.2. Mit Schreiben vom 21.11.2022 erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde *** dem Beschwerdeführer zu diesem Antrag einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991). Der Beschwerdeführer wurde darin aufgefordert, den Antrag um die dafür erforderlichen Unterlagen entweder hinsichtlich einer nachträglichen Bewilligung zu ergänzen oder hinsichtlich eines Feststellungsantrages gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO.

Nach einer einmaligen Fristverlängerung legte der Beschwerdeführer sodann ein als „Antrag auf einen Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014“ bezeichnetes Formblatt für ein „Kleingartenhaus“ vor (eingelangt bei der Baubehörde am 24.02.2023). Beigefügt war ein „Bestandsplan über das Kleingartenhaus in ***, ***, ***“, datiert mit Jänner 2023. Ferner war ein Begleitschreiben beigefügt, in dem der Beschwerdeführer anführte, die Veranda und der Keller hätten in einem Zeitraum von 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung bestanden, was aus einem Feststellungsbescheid vom 18.12.1998 ersichtlich sei. Weiters wurde eine Rechnung inkl. Liefer- und Montagebestätigung über eine Glasfaltwand und Bedienungstür (adressiert noch an die Voreigentümer), als Beweis „dass die Errichtung der Veranda vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung bestand“ beigelegt. Zum Schluss des Begleitschreibens wurde auf die Vorschrift des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 verwiesen.

1.3. Mit Bescheid vom 15.05.2024, Zl. GZ ***, wies das Stadtamt der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ab.

Begründend wurde zunächst darauf verwiesen, dass sich das gegenständliche Grundstück laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Grünland – Land- und Forstwirtschaft befinde.

Es sei keine Widerrufbewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien bzw. gemäß § 108a der NÖ Bauordnung aktenkundig und sei auch keine vorgelegt worden.

Laut der Aktenlage gäbe es einen Feststellungsbescheid vom 18.12.1998 für ein Kleingartenhaus mit den Ausmaßen von 6,00 x 5,65 m, ohne Keller und Veranda. Diese seien aus dem damaligen Einreichplan gestrichen worden und sei auch schriftlich im Bescheid festgehalten, dass diese nicht durch den Feststellungsbescheid erfasst seien.

Der vorhandene Feststellungsbescheid würde nicht mit dem eingereichten Bestandsplan übereinstimmen.

Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 lägen somit nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.06.2024 Berufung.

1.5. Mit Bescheid vom 04.12.2024 gab der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung keine Folge. In der Begründung wird – nach Darstellung des Verfahrensganges – im Wesentlichen auf die Rechtslage des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 und dessen gesetzgeberischen Zweck unter Verweis auf den entsprechenden Motivenbericht verwiesen.

Eine Widerrufsbewilligung liege nicht vor. Die Vorlage der baulichen Verbesserung der Veranda belege nur, dass die schon bestehende Veranda verändert worden wäre, nicht jedoch deren Bewilligung, die im Feststellungsbescheid aus dem Jahr 1998 im Übrigen explizit ausgenommen sei (wie auch das Gartenhaus und der Keller).

In Ermangelung einer Widerrufsbewilligung oder sonstiger dem Tatbestand des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 dienender Nachweis sei die Voraussetzung für den Feststellungsbescheid nicht erfüllt.

1.6. Mit E-Mail vom 13.01.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2024 erhoben.

Als (gemeinsame) Absender der Beschwerde sind A und B (im Folgenden: Beschwerdeführerin; siehe dazu unter Punkt 7.) angeführt.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der Beschwerde wird – nach Hinweisen zur Rechtzeitigkeit – Folgendes vorgebracht (Fettdruck wie im Original):

„Beschwerdebegründung: Ich beziehe mich auf Beschwerdepunkte die Veranda betreffend und auf allgemeine Verfahrensfehler. Ich weise nochmals nachdrücklich darauf hin, dass seit der Übernahme des Pachtvertrages am 09.07.2001 vom Vorbesitzer Hrn. C, keinerlei bauliche Veränderungen erfolgten. Bedingt durch die knappe Zeit für den Einspruch, siehe Begründung auf der Vorderseite, können sich durchaus Mängel bzw. Fehler eingeschlichen haben, ich entschuldige mich vorab dafür und ersuche Sie mir etwaige Ungereimtheiten zurückzusenden, damit ich dazu Stellung nehmen kann.

Verweise nochmals auf den Schwerpunkt, welcher uns wirklich am Herzen liegt hin, nämlich der Erhalt der Veranda in irgendeiner Form, sollten Sie hier irgendwelche Alternativmöglichkeiten sehen, ersuchen wir sie als Bürger, um ihre tatkräftige Unterstützung – vielen Dank.

Falsche Flächenwidmung: Der Punkt der Umwidmung wurde im Bescheid angeführt, wurde aber weder erwähnt noch begründet, warum dieser Punkt von der Stadtgemeinde *** und dem Land Niederösterreich, It. §3 nach Änderung des NÖ Kleingartengesetzes, für die Gesetzgebungsperiode XVIII, mit Datum des Landtagsbeschlusses 21.05.2015 gültig, darf die Flächenwidmung im Flächenwidmungsplan nur die Widmungsart Grünland-Kleingärten (Gkg) haben, nicht umgesetzt wurde. Für die Gruppen 1-4 im Kleingarten *** ist dies der Fall, nicht jedoch für die Gruppe 5, in dieser Gruppe befinden sich immerhin nahezu 90 Gebäude und die Bebauungsdichte ist ähnlich wie in den anderen Gruppen, auch liegt die Gruppe 5 nicht tiefer sondern teilweise höher als die anderen Gruppen. Bei einer Flächenwidmung Gkg wäre eine nachträgliche Genehmigung bzw. ein Neuansuchen um einen Feststellungsbescheid für die Veranda möglich gewesen (kleiner als 16m2). Mir ist bewusst das hier rein auf Gesetzesebene entschieden wird, aber die Veranda war und ist einer der schönsten Orte für meine Kinder, meine Frau und mich, unsere Kinder sind dort groß geworden und von so etwas trennt man sich schwer.

§3 NÖ Kleingartengesetzes 21.05.2015

Gleichbehandlung von Bauwerkseigentümern: Ich habe mehrfach darauf hingewiesen, dass meine Frau B und ich A Bauwerkseigentümer zu gleichen Teilen sind und somit habe ich erwartet, dass dies nach Klarlegung bei der mündlichen Verhandlung auch so erfolgt (Korrektur ist im Protokoll ersichtlich). Leider hat man sich danach nicht daran gehalten, meines Erachtens widerspricht dies dem Gleichheitsgesetz und kommt einer Diskriminierung meiner Frau gleich. Dies ist als grober Mangel zu werten und der Bescheid hätte neu ausgestellt werden müssen und es führt noch dazu, eine schwierige Situation für die Beteiligten, noch verwirrender, unklarer und frustrierender zu machen.

Ich führe hier ein paar Punkte an: Erste Abbruchbescheid ergeht nur an mich Hrn. A - wird als grober Mangel bei der Berufung angeführt, dort aber ignoriert und nicht als Mangel gesehen. Parallel zum Ifd. Verfahren erhält meine Frau B am 31.01.2023 einen abgeänderten Abbruchbescheid - es muss wieder Einspruch erhoben werden und die Gebühren sind wieder fällig. Unklarheiten bleiben, welcher Bescheid ist nun gültig, welche Fristen gelten, der Zeitaufwand und die Kosten steigen bei allen Parteien.

Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz

"(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Auszug Berufung

Mangel ad Ladung Bauwerkseigentümer

In der Verhandlung vom 11.07.2022 wurde der Ladungsmangel bekanntgegeben und auch im Grundbuch, wurde dies am 03.04.2001 eingetragen (Beschluss ***) und der Stadtgemeinde *** zur Kenntnis gebracht. Fr. B und Hr. A sind als gleichberechtigte Eigentümer je zur Hälfte eingetragen. Im Bescheid wird jedoch nur Hr. A angeführt. Der Bescheid GZ *** ist nicht an alle Eigentümer adressiert. Die Verhandlungsladung und die Bescheidzustellung sind nicht vollständig und daher mangelhaft. Der Abbruchbescheid ist nicht an alle Eigentümer zugestellt worden.

Dadurch wird die Miteigentümerin B in ihren Rechten als Eigentümerin gravierend verletzt. Mangels Ladung und mangels Bescheidzustellung ist es ihr nicht möglich gegen den Abbruchbescheid gegen ihr Eigentum vorzugehen. Rechtsmittel sind durch sie nicht möglich. Dennoch wird ihr Eigentum durch den Abbruchbescheid in der Substanz bedroht. Es besteht ein grundlegender und gravierender Mangel im Verfahren.

Prüfung - Baubewilligung für Bauten langen Bestandes -

§ 71 a BO Bewilligung für Bauten langen Bestandes

Für Bauwerke, die zur Gänze oder in wesentlichen Teilen seit mehr als 30 Jahren an derselben Stelle ohne jede Baubewilligung bestanden haben und nicht nach §§ 70 oder 71 Bauordnung für Wien (BO) bewilligt werden können, gibt es die Möglichkeit durch die Vorlage von Bestandspläne eine nachträgliche Bewilligung einzuholen.

Für Gebäude, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen, die vor dem 1. Mai 1997 errichtet wurden, noch keine baubehördliche Bewilligung haben und auch nicht nach §§ 70, 70a oder 71 oder 71a bewilligt werden können, ist eine Sonderbaubewilligung möglich.

Der Nachweis des Bestands für die Veranda von mehr als 30 Jahren, ist im Antrag dargestellt.

Prüfung Veranda - Abriss Seitenwände, erhalt der Überdachung It. NÖ Bauordnung 2014 sind 40 m2 Grundfläche und max. 3,50 m Höhe bewilligungsfrei

Die bestehende Veranda hat 12,91m2 und die Höhe überschreitet mit 3m die bewilligungsfreien Grenzen nicht.

Verjährung Veranda wurde im Bescheid nicht berücksichtigt - parallel erfolgte aber die Aufforderung dies zu beantragen mit Bezug NÖBO 2014 §70 Abs. 6

Geforderter Nachtrag - Ergänzung der Antragsunterlagen GZ *** vom 21.11.2022 wurden im Bescheid weder erwähnt noch berücksichtigt. Die geforderte Prüfung einer Verjährung wurde im Einspruch angeführt, wird aber mit keiner Silbe im Bescheid erwähnt, nach telefonischer Rückfrage wurde dieser Punkt aber sehr wohl in Betrachtung gezogen, eine Behörden ist zuständig, dass bestimmte Aufgaben des Staates für die Bürgerinnen und Bürger erledigt werden, ich ersuche daher um Prüfung, warum dieser Nachtrag, der mit einigen Kosten und viel Zeitaufwand verbunden ist eingefordert wird und dann keine Berücksichtigung im Bescheid findet.

Ich habe am 24.11.2022 ein Rsb Schreiben von der Baubehörde zur Ergänzung der Antragsunterlagen erhalten, da die Zeit die Unterlagen ordnungsgemäß zu erstellen, zu unterfertigen und zur geforderten Frist abzugeben, zu knapp war, habe ich um eine Fristverlängerung angesucht, welche mir von Fr. D per Mail am 30.11.2022 mit der neuen Frist 28.02.2023 bestätigt wurde.

Nach telefonischer Rückfrage bei Fr. D, wurde Sie von der Rechtsabteilung aufgefordert, diese Unterlagen beim Bauwerber einzufordern. Die nachträgliche Baubewilligung/Feststellungsbescheid mit Bezug auf die NÖBO 2014 §70 Übergangsbestimmungen Abs.6 gültig bis zum 31.12.2024, wurde fristgerecht mit allen notwendigen Unterlagen und Unterschriften am 24.02.2023 bei der Baubehörde eingebracht.

Da dieser Nachtrag nirgends im Bescheid ersichtlich war und auch als Aktennotiz nirgends aufscheint habe ich diesen Sachverhalt auch bei Fr. E telefonisch angesprochen und wurde von ihr darauf verwiesen, dass ich ein ordentliches Rechtsmittel die Bescheidbeschwerde habe, wo dies vorgebracht werden kann, It. ihrer telefonischen Auskunft wäre der Bescheid hinfällig, sollte es zu einer nachträglichen Genehmigung kommen, in jedem Fall hätte dies aufschiebende Wirkung für den Abbruchbescheid.

Siehe Anhänge:

Einspruch ad Veranda - Verjährung

Nach Ausstellung des Feststellungsbescheid vom 14.12.1998, erfolgte weder für den Keller noch die Veranda ein Abbruchbescheid, wäre dies der Fall gewesen hätte bereits der Vorbesitzer dem nachkommen müssen. Zum Zeitpunkt des Kaufs des Bauwerks und Übernahme des Pachtvertrags am 09.07.2001 also nahezu 3 Jahre später lag unseres Wissens kein Abbruchbescheid vor. Wir gingen somit davon aus, dass dies von der Behörde akzeptiert wurde und eventuell an eine Umwidmung gedacht wurde, da diese Bauteile ja vom Feststellungbescheid wegen der Widmung ausgenommen wurden. Auch im Zuge des Eintrags ins Grundbuch wurde die Stadtgemeinde *** informiert und es gab keine Reaktion, besteht hier nicht eine ähnliche Möglichkeit wie beim „***" (06.04.2016 außerordentliche Härte), gerade die Veranda ist für uns der zentrale Punkt des Gartens und ermöglicht eine Verlängerung der Ruhephasen um einige Monate und nicht zu vergessen, die Möglichkeit am Abend den lästigen Gelsen entfliehen zu können.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat den Sachverhalt durch Einsichtnahme in den baubehördlichen Akt erhoben, welcher mitsamt der Beschwerde durch den Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** vorgelegt wurde.

4. Feststellungen:

4.1. Das gegenständliche Objekt (Kleingartenhaus mit Terrasse und Gartenhütte) auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG *** befindet sich in der Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft.

4.2. Die verfahrensgegenständliche Veranda, der Keller und die Gerätehütte weisen im Gegensatz zum restlichen Gebäude keinen baubehördlichen Konsens auf.

Der Feststellungsbescheid der Stadtgemeinde *** vom 18.12.1998, GZ *** stellt auf Grundlage des § 113 Abs. 2a der NÖ Bauordnung 1976 ausdrücklich den Entfall des Abbruchs für das Kleingartenhaus fest, nimmt dabei aber die Veranda, den Keller und die Gerätehütte expressis verbis aus.

4.3. Es liegt bzw. lag insbesondere auch keine Baubewilligung auf Widerruf für die Veranda, den Keller und die Gerätehütte vor.

5. Beweiswürdigung:

Der geschilderte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem baubehördlichen Akt und sind unbestritten. Insbesondere wurde im Zuge des Feststellungsverfahrens keine Baubewilligung auf Widerruf hinsichtlich der Veranda, den Keller und die Gerätehütte vorgelegt.

6. Rechtslage und Erwägungen:

§ 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 idF. LGBl. Nr. 40/2025 lautet:

Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.

Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2034 außer Kraft.

6.1. Zwei Fallkonstellationen werden vom § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 erfasst:

Der erste Fall umfasst Gebäude im Bauland, die ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen haben, von der jedoch vor mehr als 30 Jahren abgewichen wurde und die nun nicht mehr bewilligt werden können.

Der zweite Fall gilt auch für Bauwerke im Grünland, setzt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut eine sogenannte Baubewilligung auf Widerruf gemäß § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883 voraus.

In beiden Fällen hat die Baubehörde auf Antrag – bei Vorliegen der Voraussetzungen – einen Feststellungsbescheid zu erlassen, womit eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden soll (vgl. VwGH 27.05.2024, Zl. Ra 2022/13/0009).

6.2. Die Anwendung des ersten Falls des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 scheitert im vorliegenden Fall schon an der Widmung – wie unstrittig feststeht, befindet sich das gegenständliche Objekt in der Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft und nicht im Bauland.

Auch die Anwendung des zweiten Falles der Amnestiebestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ist nicht möglich: Es liegt keine Widerrufsbewilligung vor, weder für das ganze Gebäude (Kleingartenhaus) noch für Teile davon. Vielmehr wurde für das Kleingartenhaus selbst bereits mit Bescheid 18.12.1998 festgestellt, dass die Anordnung des Abbruches entfällt (auf Grundlage des § 113 Abs. 2a der NÖ Bauordnung 1976). Die Veranda und die Gerätehütte waren von diesem Bescheid aber expressis verbis ausgenommen, der Feststellungsantrag wurde diesbezüglich im Spruch abgewiesen. Somit liegt für das Kleingartenhaus eine nachträgliche Legalisierung vor, jedoch auf einer gänzlich anderen Rechtsgrundlage. Für die Anwendung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 bleibt kein Raum, bzw. liegen die diesbezüglichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor.

6.3. Zur Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und dem äußersten Rahmen seiner Prüfbefugnis hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass es sich dabei jedenfalls nur um jene Angelegenheit handelt, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

Der Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheids ist im gegenständlichen Fall die Nichtstattgebung der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2024 bzw. die damit einhergehende Bestätigung der Abweisung des Antrags auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014.

Die Ausführungen in der eingebrachten Beschwerde beziehen sich zu einem großen Teil nicht auf den gegenständlichen Bescheid. Vielmehr werden Argumente gegen den Abbruchauftrag ins Treffen geführt (der bereits in einem separaten Beschwerdeverfahren am Landesverwaltungsgericht abgehandelt wurde), die Flächenwidmung in Frage gestellt, ein angeblicher Ladungsmangel vorgebracht, der in keinem Zusammenhang zu dem gegenständlichen Verfahren steht und eine Bewilligungsfreiheit der Veranda nach der NÖ BO 2014 behauptet.

Nichts davon kann vom Landesverwaltungsgericht – selbst wenn die Argumente zutreffend wären – im gegenständlichen Verfahren aufgegriffen werden, da es in keinem inhaltlichen Zusammenhang zum Spruch des bekämpften Bescheides steht, der ausschließlich eine negative Entscheidung zum Feststellungsantrag nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 darstellt.

Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes ist mit dem Umfang des bekämpften Bescheides begrenzt (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049) – das ist (nachdem der Bescheid des Gemeindevorstandes den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat) die Abweisung des Feststellungsantrages.

6.4. Diese Abweisung erfolgte rechtmäßig, da – wie oben dargestellt – der gegenständliche Sachverhalt keinen Anwendungsfall des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 darstellt und somit auch keine diesbezügliche (positive) Feststellung durch die Baubehörde erfolgen konnte.

7. Zum Spruchpunkt II.:

7.1. Die Beschwerdeführerin, welche in der Beschwerde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer als Verfasserin bzw. Absenderin angeführt ist, ist nicht Empfängerin des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides.

Sie hat zwar ursprünglich – wie der Beschwerdeführer – einen Feststellungsantrag unter Verweis auf § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 in ihrer (separat erhobenen) Berufung vom 20.02.2023 gegen den Abbruchbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 31.01.2023, GZ *** gestellt, ist jedoch dem ihr daraufhin erteilten Verbesserungsauftrag vom 11.03.2024 nicht nachgekommen. Daraufhin wurde der Antrag vom Stadtamt der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 15.05.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zurückgewiesen.

Ein weiteres Vorbringen seitens der Beschwerdeführerin erfolgte sodann nicht, auch wurde gegen den Bescheid vom 15.05.2024 kein Rechtsmittel erhoben.

7.2. Erst gegen den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid, der sich aber – wie aus dem Spruch und dem Bescheidadressaten zweifelfrei hervorgeht – nur an den Beschwerdeführer richtet, hat die Beschwerdeführerin (in einem gemeinsamen E-Mail mit dem Beschwerdeführer vom 13.01.2025) Beschwerde erhoben.

7.3. Für die Erhebung dieses Rechtsmittels fehlt es der Beschwerdeführerin aber an der Parteistellung im Verfahren, weshalb ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2024 als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt I und II:

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hinsichtlich Spruchpunkt I entfallen, weil keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, bzw. die belangte Behörde sogar ausdrücklich darauf verzichtet hat. Im Übrigen war aus der klaren Aktenlage zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung des Rechtssache beigetragen hätte.

Hinsichtlich Spruchpunkt II war bereits aufgrund der Aktenlage klar, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfiel.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

9.1. Die ordentliche Revision zu Spruchpunkt I. ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 (vgl. zur Judikatur, wonach bei klarer Rechtslage trotz Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt: VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0095 mwN.).

9.2. Die ordentliche Revision zu Spruchpunkt II. ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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