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LVwG-AV-1180/003-2024•LVwG N LVwG-AV-1180/003-2024
LVwG-AV-1180/003-2024Landesverwaltungsgericht27.05.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; Verordnung; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Schnabl aus Anlass der Beschwerde des Herrn A, ***, *** (USA), vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, **, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 13.12.2023, GZ. ***, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 28.06.2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erklärung des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, im Ausmaß einer Fläche von 1.975m² zum Bauplatz gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), abgewiesen wurde, den
BESCHLUSS:
I.Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
-die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt wurde.
-die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, die Widmungen „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ und „Grünland – Park“ festgelegt wurden.
-in eventu die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für die Katastralgemeinde *** für Grundstücke, die die bisherige Widmung „Bauland“ aufgewiesen haben, die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ festgelegt wurde.
-in eventu die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als damit für die Katastralgemeinde *** für Grundstücke, die die bisherige Widmung „Bauland“ aufgewiesen haben, die Widmungen „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ und „Grünland – Park“ festgelegt wurden.
-in eventu die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26.09.1996, GZ. ***, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996 bis 23.10.1996, als gesetzwidrig aufzuheben.
II.Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.
Begründung:
1. Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.
Im konkreten Fall hat – wie weiter unten auszuführen ist – das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die angesprochene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993 anzuwenden, jedoch Bedenken gegen die Anwendung dieser Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit.
Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 20.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf als zuständige Baubehörde I. Instanz, in Anwendung des § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 das Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, im Ausmaß der schraffierten Fläche des in einem beigelegten Planes des C zum Bauplatz zu erklären. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass sämtliche Voraussetzungen zur Bauplatzerklärung gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorliegen würden. Was die Widmung dieses Grundstückes betreffe, lasse sich zwar aus einer Plankopie mit der handschriftlichen Bezeichnung „Flächenwidmungsplan 1993“ ableiten, dass die Widmung „Gl“ darin eingetragen und die vorherige Widmung „BW“ durchgestrichen worden sei; dieser Streichung von „BW“ und der Änderung in „Gl“ liege aber keine rechtsgültig kundgemachte und im Gemeinderat beschlossene Verordnung zugrunde, sodass es sich nach wie vor um ein Grundstück im Bauland handle.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 28.06.2023, GZ. ***, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass entsprechend des geltenden Flächenwidmungsplanes das antragsgegenständliche Grundstück keine Bauland-Widmung aufweise und somit eine Antragsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 05.07.2023 das Rechtsmittel der Berufung, diese wiederum zusammengefasst damit begründet, dass der von der Baubehörde I. Instanz angesprochene Flächenwidmungsplan nicht dem Rechtsbestand angehöre, da keine gesetzeskonform beschlossene und kundgemachte Umwidmung seines Grundstückes vorliege.
Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 13.12.2023, GZ. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf als zuständige Baubehörde II. Instanz führt dazu begründend aus, dass das antragsgegenständliche Grundstück im Flächenwidmungsplan Drosendorf-Zissersdorf in der aktuellen Fassung zum Teil die Widmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ und zum Teil die Widmung „Grünland – Park“ aufweise, jedenfalls keine Bauland-Widmung. Die zugrundeliegende Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes sei in der Gemeinderatssitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993 beschlossen worden und seien die dargestellten Widmungen in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Plandarstellung auch des antragsgegenständlichen Grundstückes ausgewiesen. Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung liege auch eine Genehmigung hiefür vor und sei sodann die Verordnung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden. Es bestehe daher kein Zweifel, dass die im aktuellen digitalen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf aufscheinende Widmung des antragsgegenständlichen Grundstückes auf der erforderlichen Verordnungsgrundlage basiere und daher rechtsgültig sei. Nicht zuletzt seien die Baubehörden I. und II. Instanz auch nicht befugt, bestehende Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf zu prüfen oder aufzuheben.
In der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 15.01.2024 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wiederum zusammengefasst aus, dass es tatsächlich keinen die Liegenschaft des Antragstellers umfassenden Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1993 gäbe. Ein solcher Flächenwidmungsplan sei weder bei der Stadtgemeinde zu eruieren noch gäbe es einen Gemeinderatsbeschluss noch eine entsprechende Kundmachung der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde noch sonst einen Verordnungsakt. Der angefochtene Bescheid stütze sich sohin auf einen Flächenwidmungsplan, der nicht dem Rechtsbestand angehöre. Mangels einer gehörig kundgemachten Umwidmung von der ursprünglichen Widmung „BW“ auf „Gl“ bzw. „Glf“ gelte für das Grundstück des Beschwerdeführers weiterhin die Widmung „BW“. Auch sei von der Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer bestätigt worden, dass weder der seinerzeitige Beschluss noch das Plandokument noch die Unterlagen über die Kundmachung auffindbar seien. Nicht zuletzt wäre eine Umwidmung von Bauland in Grünland bezogen auf das antragsgegenständliche Grundstück inhaltlich rechtswidrig, weil sie den Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, gegenüber allen anderen Anrainern der Straße ohne sachliche Rechtfertigung benachteilige. Die Liegenschaften auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien als Bauland gewidmet und mit Einfamilienhäusern bebaut, ebenso die stadteinwärts gelegene Liegenschaft auf der Straßenseite des Beschwerdeführers. Es habe demnach für die Umwidmung des antragsgegenständlichen Grundstückes keine sachliche Begründung gegeben.
Mit weiterem Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 30.12.2024 legte der Beschwerdeführer seine Beschwerde direkt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, diese begründend damit, dass trotz mehrfacher Urgenzen der Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf bisher die Beschwerdevorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterlassen habe.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14.01.2025 wurde daraufhin der Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf aufgefordert, umgehend die Beschwerde samt den zugrundeliegenden Bauakt vorzulegen und in einem bekanntzugeben, wie sich der Stand des Verfahrens darstellt und welche Gründe einer Beschwerdevorlage bis dato entgegengestanden sind.
Mit Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertreterin des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 16.01.2025 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem zugrundeliegenden Bauakt vorgelegt, wobei sich die Aktenvorlage im erst- und zweitinstanzlichen Bescheid, den Rechtsmitteln des Beschwerdeführers, dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers, der Einladungskurrende zur Gemeinderatssitzung vom 11.11.1993, der Verhandlungsschrift über die Gemeinderatssitzung vom 11.11.1993, der Kundmachung vom 06.07.1993, dem Flächenwidmungsplan datiert mit 29.04.1993, einer vergrößerten Kopie aus diesem Flächenwidmungsplan mit dem handschriftlichen Vermerk „Flächenwidmungsplan 1993“, dem Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.09.1996, der Verordnung der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 08.10.1996, einem aktuellen Lageplan und der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 13.12.2023 erübrigte.
Mit Schreiben vom 10.03.2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf auf, ergänzend bekanntzugeben, ob über diese vorgelegten Urkunden hinausgehend Unterlagen im Zusammenhang mit der Bezug habenden Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vorliegen, insbesondere erkennbare Dokumentationen der damals durchgeführten Grundlagenforschung und/oder Interessensabwägung für die Änderungen des Flächenwidmungsplanes, einen Erläuterungsbericht zum Flächenwidmungsplan, dem Original der damaligen Verhandlungsschrift bzw. der Verordnung angeschlossenen Flächenwidmungsplanes und einer auf dem Flächenwidmungsplan angesprochenen Legende.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 15.04.2025 gab dieser bekannt, dass weitere Unterlagen beim Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf nicht aufliegen würden, aber davon auszugehen sei, dass die ergänzenden geforderten Unterlagen Bestandteil des Aktes mit der GZ. *** der NÖ Landesregierung seien, deren Beischaffung beantragt werde.
Mit Schreiben vom 17.04.2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Amt der NÖ Landesregierung um Vorlage des angesprochenen Aktes; am 09.05.2025 langten dazu von der NÖ Landesregierung weitere Unterlagen ein.
Die hier wesentlichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten wie folgt:
§ 11 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
„(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es
Weiters lauten die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2024) wie folgt:
§ 1 NÖ ROG 2014:
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(2) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sollen folgende Leitziele beachtet werden:
§ 13 NÖ ROG 2014:
„(1) Ausgehend von den Zielen dieses Gesetzes und den Ergebnissen aufbereiteter Entscheidungsgrundlagen hat jede Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm aufzustellen und zu verordnen. Dabei ist auf Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen, soweit sie für die Raumordnung relevant sind.
(2) Das örtliche Raumordnungsprogramm hat die Planungsziele der Gemeinde festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung dieser Ziele gewählt werden. Die Verordnung des örtlichen Raumordnungsprogrammes muss jedenfalls einen Flächenwidmungsplan enthalten. Gegebenenfalls kann die Gemeinde ein Entwicklungskonzept als Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes verordnen, wobei sich dieses auf Gemeindeteile beschränken darf.
(3) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind grundsätzliche Aussagen zur Gemeindeentwicklung zu treffen, insbesondere zur angestrebten
(4) Die Gemeinden haben bei der Erstellung oder Abänderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes fachlich geeignete Personen heranzuziehen.
(5) Die Gemeinde hat als Grundlage für die Aufstellung oder Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes den Zustand des Gemeindegebietes durch Untersuchung der naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten zu erforschen und deren Veränderungen ständig zu beobachten. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das Ausmaß der als Bauland gewidmeten bebauten sowie unbebauten Flächen ist in einer Flächenbilanz zu erfassen, auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung auf Anfrage bekannt zu geben. Die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen hat alle Umstände und Analysen zu enthalten, welche die Festlegungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes in nachvollziehbarer Weise begründen. Bei der Aufstellung ist das Ergebnis insbesondere darzustellen in:
§ 14 NÖ ROG 2014:
„(1) Der Flächenwidmungsplan hat das Gemeindegebiet entsprechend den
angestrebten Zielen zu gliedern und die Widmungsarten für alle Flächen festzulegen
oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 kenntlich zu machen. Für übereinanderliegende
Ebenen dürfen verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.
(2) Bei der Ausarbeitung örtlicher Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne
sind folgende Planungsrichtlinien einzuhalten:
Wenn eine funktionsgerechte Anbindung erst durch zusätzliche Maßnahmen im Verkehrsnetz erreicht werden kann, so ist die Umsetzung dieser Maßnahmen möglichst flächensparend sicherzustellen. Die Verkehrsauswirkungen dürfen die zum Zeitpunkt der Widmungsmaßnahme vorhandene Verkehrsqualität im umgebenden Straßennetz nicht wesentlich beeinträchtigen und für die jeweilige Straßenkategorie nicht unverhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls ist die Anzahl der zulässigen Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro Baulandfläche und Tag zu beschränken.
Bei der Widmung von Bauland-Sondergebiet ist eine Grundausstattung nur dann sicherzustellen, wenn sie für den Verwendungszweck erforderlich ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaften und unter Berücksichtigung des die Gesundheit der betroffenen
Bewohner belastenden Lärms den äquivalenten Dauerschallpegel für die
Widmungen Wohngebiet, Kerngebiet, Betriebsgebiet, Agrargebiet, Sondergebiet und
Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen zu bestimmen, auf den bei der Festlegung
der Widmungsart der verschiedenen Flächen im Lageverhältnis zueinander Bedacht
zu nehmen ist.“
§ 25 NÖ ROG 2014:
„(1) Ein örtliches Raumordnungsprogramm darf nur abgeändert werden:
(2) Ein örtliches Raumordnungsprogramm ist abzuändern, wenn sich herausstellt,
dass eine als Bauland gewidmete und noch nicht bebaute Fläche von Gefährdungen
gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 tatsächlich betroffen ist und die Beseitigung dieser
Gefährdungen nicht innerhalb einer Frist von 5 Jahren sichergestellt werden kann.
Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude
errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.
(3) Baubehördliche Verfahren, die vor der Kundmachung des Entwurfes der
Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes (§ 24 Abs. 5) bereits anhängig
waren, werden durch die Änderung nicht berührt.
(4) Für das Verfahren zur Änderung örtlicher Raumordnungsprogramme gelten die
Bestimmungen des § 24 sinngemäß. Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung zur
Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sind jedenfalls die Themen
Bevölkerungsentwicklung, Naturgefahren und Baulandbilanz aufzuarbeiten und
darzustellen, soweit dies nicht bereits in einem verordneten Entwicklungskonzept
enthalten ist. Hinsichtlich der strategischen Umweltprüfung gilt:
ist jedenfalls eine strategische Umweltprüfung durchzuführen.
Das Prüfungsergebnis und eine Begründung dazu sind der Umweltbehörde vorzulegen und ist diese zu ersuchen, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Danach sind das Ergebnis und die Begründung von der Landesregierung im Internet zu veröffentlichen.
(5) Dient eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ausschließlich dem Zweck, in einer rechtswirksam verordneten Zentrumszone bei der bestehenden Widmung “Bauland- Kerngebiet” die Zusatzbezeichnung “Handelseinrichtung” festzulegen und ist hiefür keine strategische Umweltprüfung erforderlich, so bedarf dies keiner Genehmigung durch die Landesregierung gemäß § 24 Abs. 11. In solchen Fällen hat die Gemeinde den Entwurf der Änderung der Landesregierung so rechtzeitig zu übermitteln, dass diese bereits zu Beginn der öffentlichen Auflage über alle Unterlagen verfügt. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Widmungsänderung bis zum Ende der öffentlichen Auflagefrist zu untersagen, wenn die Änderung hinsichtlich der Verkehrserfordernisse nicht raumverträglich ist.“
Zudem lautet die hier verfahrensgegenständliche Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993, Top 2, zur Zl. 189/1993 wie folgt:
„§ 1: Auf Grund des § 22 Abs. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-8, wird das örtliche Raumordnungsprogramm dahingehend abgeändert, dass für die auf der hiezu gehörigen Plandarstellung rot umrandeten Grundfläche in Katatralgemeinden Drosendorf-Stadt, Drosendorf-Altstadt, Autendorf, Elsern, Heinrichsreith, Oberthürnau, Unterthürnau, Wolfsbach, Pingendorf, Wollmersdorf, Zettlitz und Zissersdorf, die auf der Plandarstellung durch rote Signatur dargestellte Widmungs- und Nutzungsart festgelegt wird.
§ 2: Die Plandarstellung, welche mit einem Hinweis auf diese Verordnung versehen ist, liegt im Stadtamt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 3: Diese Verordnung tritt nach ihrer Genehmigung durch die NÖ Landesregierung und nach ihrer darauffolgenden Kundmachung mit dem auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.“
4. Präjudizialität und Auswirkungen auf den Anlassfall:
Seitens des Beschwerdeführers wird im verfahrenseinleitenden Antrag begehrt, sein Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, gemäß § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 zum Bauplatz zu erklären. Voraussetzung einer Bauplatzerklärung ist unter anderem, dass das antragsgegenständliche Grundstück die Widmung „Bauland“ aufweist.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde von der zuständigen Baubehörde I. Instanz, bestätigt durch die Baubehörde II. Instanz, maßgeblich mit der Begründung abgewiesen, dass auf Grund des geltenden Flächenwidmungsplanes, der seinerseits auf der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993 basiere, eben dieses Grundstück nicht mehr die Flächenwidmung „Bauland“, sondern seither die Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ bzw. „Grünland – Park“ aufweise. Seitens des Beschwerdeführers wird bestritten, dass eben diese Verordnung ordnungsgemäß beschlossen und kundgemacht worden sei, und wird somit der Standpunkt vertreten, dass eben sein Grundstück nach wie vor die Flächenwidmung „Bauland“ aufweise.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist auf Basis dieses Vorbringens daher vornehmlich zu klären, welche gültige Flächenwidmung das antragsgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers aufweist. Sollte tatsächlich die Änderung des Flächenwidmungsplanes sohin antragsgemäß behoben werden, würde das gegenständliche Grundstück wieder seine vorherige Widmung „Bauland“ aufweisen und würde demnach eine der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NÖ BO 2014 vorliegen.
Die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung ergibt sich sohin auch ausdrücklich dadurch, dass der Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf seinen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid ausdrücklich auf die Flächenwidmung des Grundstücks gestützt hat (vgl. VfGH 23.02.2027, V 73/2016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf einer Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl von Amtswegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (vgl. VfSlg. 13.965/1994, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu befinden, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. z.B. VfSlg. 8155/1977, 12.235/1989, 13.915/1994, 14.131/1995, 14.498/1996, 14.890/1997, 16.212/2001).
Das antragstellende Gericht hat daher in einem Normenprüfungsverfahren alle jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg. 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.03.2025, G 201/2014).
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wird sohin der angesprochenen Verordnung primär lediglich bezogen auf das antragsgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers und bezogen auf die Widmung „Grünland- Land- und Fortstwirtschaft“ angefochten. Die Eventualanträge wurden gestellt, falls der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass der Anfechtungsumfang vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu eng bemessen wurde.
6. Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Unbestritten ist im gegenständlichen Verfahren, dass das antragsgegenständliche Grundstück jedenfalls ursprünglich die Flächenwidmung „Bauland“ aufgewiesen hat und mit der hier verfahrensgegenständlichen Verordnung des Gemeindesrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf insofern eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes vorgenommen wurde, als unter anderem für eben dieses Grundstück die Flächenwidmung „Grünland – Land- und Forstwirtschaft“ bzw. „Grünland – Park“ festgelegt wurde.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 2014 darf ein örtliches Raumordnungsprogramm nur abgeändert werden wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen. Diesbezüglich ist zwar richtig, dass die Voraussetzungen und das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung zu messen ist (vgl. VfGH 13.06.1995, V 120/94), sich aber die diesbezüglichen Voraussetzungen zur Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bezogen auf die Rechtslage des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht geändert haben. Zur Durchsetzung der Raumplanungsziele ist nun die Durchführung einer Grundlagenforschung unabdingbar (vgl. VfGH 09.03.2001, V 47/04).
Eine ausreichende Grundlagenforschung muss sich konkret auf das Vorliegen der Änderungsvoraussetzungen für die an bestimmten Grundstücken vorgenommenen Änderungen beziehen. Das Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei willkürlich erfolgt, ist zwar für sich alleine nicht geeignet, eine Änderung eines Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig zu erachten; wesentlich ist vielmehr, ob die geänderte Planung sachgerecht ist und ob die gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen oder nicht, was eben auch eine entsprechende Grundlagenforschung voraussetzt, die als solche auch ausreichend dokumentiert und dargelegt ist (vgl. auch dazu VwGH 26.04.1988, 88/05/0063; VfSLG. 14.537/1996). Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen eben die für die Änderung des Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes herangezogenen Entscheidungsgrundlagen erkennbar dokumentiert sein.
Unbestritten ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Aktenlage, dass jedenfalls dem Bürgermeister bzw. dem Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf selbst als zuständigen Baubehörden keine diesbezüglichen Unterlagen, die eine Grundlagenforschung dokumentieren, vorgelegen sind bzw. vorliegen und demnach einem Rechtsunterworfenen durch eine Einsichtnahme in die Akten der zuständigen Stadtgemeinde auch nicht möglich war und ist, diesbezüglich eine eben solche zu entnehmen.
Blickt man nun ergänzend auf die seitens der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Unterlagen, so findet sich darin ein im Auftrag der NÖ Landesregierung eingeholtes Gutachten, datiert mit 30.07.1996, welches sohin nach beschlussmäßiger Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf eingeholt wurde und welches sich unter anderem mit der Umwidmung von Bauland in Grünland (Seite 4 und 5) befasst, woraus jedoch nicht erkennbar ist, ob und inwieweit hiefür überhaupt das antragsgegenständliche Grundstück betroffen ist. Weitere Urkunden, die auf eine Grundlagenforschung und deren Ergebnisse abzielen, sind auch aus den von der NÖ Landesregierung vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
Berücksichtigt man nun weiters, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Raumplanungsrecht den gesetzlichen Planungszielen besondere Bedeutung zukommt und auf den Raumordnungsgesetzen beruhende Vollzugsakte sich daher an diesen Planungszielen auszurichten haben (vgl. etwa VfSlg. 20.074/2021 mwN) und dass der Schutz des bereits vorhandenen und rechtmäßigen Bestandes ein wichtiges Kriterium ist, welches der Verordnungsgeber im Rahmen seines Planungsermessens bei Beachtung der Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen hat (VfSlg. 20.474/2021), verstößt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsplanes gegen die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 in dessen §§ 13, 14 und 25 und ist daher gesetzwidrig.
Die Planungsunterlagen, die der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes seitens des zuständigen Gemeinderates zugrunde gelegt wurden, müssen erkennbar und nachvollziehbar sein (z.B. VfGH 21.06.1996, V 36, 37/96, VfSlg. 14.537). Insbesondere ist eine Planänderung vom Gemeinderat an sich und hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zu begründen, außer wenn die Gründe hiefür aus den Planungsunterlagen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sind (VfGH 18.06.2001, V 40/01).
Unabhängig davon, ob nun der dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vorgelegte Flächenwidmungsplan, datiert mit 29.04.1993, bereits von Anbeginn an der Gemeinde vorlag oder erst von der Gemeinde beigeschafft werden musste, ist festzuhalten, dass die zwingend einem Flächenwidmungsplan angeschlossene Legende zwar laut diesem Flächenwidmungsplan auf einem „Beiblatt“ zu ersehen sein soll. Eben dieses Beiblatt findet sich jedoch weder in den vom Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf noch in den von der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Unterlagen.
Auch findet sich auf diesem nunmehr von der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Flächenwidmungsplan keinerlei Bezug auf die angesprochene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosenforf-Zissersdorf oder überhaupt auf eine bestimmte Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Drosenforf-Zissersdorf. Umso weniger ist ersichtlich, dass die noch vom Stadtrat der Stadtgemeinde-Zissersdorf vorgelegte vergrößerte Kopie, die nach eigenen Angaben als einzige Planunterlagen der Stadtgemeinde vorlagen, ein Bezug zu dieser Verordnung besteht. Dazu kommt schlussendlich, dass der vom Stadtrat der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vorgelegte Flächenwidmungsplan, der eben sich auch in den Unterlagen der NÖ Landesregierung befindet, aufgrund dessen kleinen Größe in einer absolut nicht leserlichen Form vorliegt, insbesondere, was die Grundstücksnummern und auch deren Widmung und Umwidmung betrifft.
Für den Normunterworfenen ist aus diesem Flächenwidmungsplan demnach in keiner Weise ersichtlich, worin die vorgenommenen bzw. beabsichtigten Änderungen bestehen und ob und inwieweit ein Grundstückseigentümer von diesen getroffenen oder beabsichtigten Änderungen betroffen ist oder sein kann. Zudem finden sich auf diesem Flächenwidmungsplan oder sich darauf beziehend keine weiteren Erläuterungen, dies auch was eine allfällige Interessensabwägung betrifft.
Zumal sich in den vorliegenden Akten auch keine sonstigen Planungsunterlagen finden, geht auch diesbezüglich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einer nicht ordnungsgemäß beschlossenen und nicht ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf vom 11.11.1993 aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes haben eben Pläne, die unmittelbare normative Wirkungen für Rechtsunterworfene enthalten, rechtsstaatlichen Anforderungen der Plangenauigkeit zu entsprechen und muss der Rechtsunterworfene die Rechtslage aus der Plandarstellung eindeutig und unmittelbar und ohne Heranziehung etwaiger technischer Hilfsmittel feststellen können (VfSLG. 20.429/2020 mwN).
Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z. 1 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG sieht sich daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Aufhebung der angeführten Verordnung im dargelegten Umfang zu beantragen.
Gemäß § 57 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) dürfen in den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichthofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die, die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Daher ist das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen und erst danach fortzusetzen.
Der Papierakt des Stadtrates der Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf als belangte Behörde sowie ein Ausdruck des elektronischen Aktes des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Unterlagen sind dem gegenständlichen Antrag angeschlossen.
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