LVwG N LVwG-AV-413/002-2025

LVwG-AV-413/002-2025Landesverwaltungsgericht23.05.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; Verkehrsanpassung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-413/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.413.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 27.1.2025, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 17, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.1.2025, ***, hat der Bürgermeister der Stadt *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) seinen Mandatsbescheid vom 17.12.2024, ***, womit der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zur Wiedererlangung ihrer gesundheitlichen Eignung entzogen wurde und wogegen die Beschwerdeführerin Vorstellung erhoben hatte, in vollem Umfang bestätigt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 11.12.2024 und laut Gutachten der Amtsärztin vom 17.12.2024 die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kfz mangels Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht bestehe.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.3.2025 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sie sei seit Jahrzehnten im Besitz eines Führerscheins und habe niemals einen Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden verschuldet. Das gegenständliche Verfahren berufe sich auf das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Vorfällen vom 16.8.2023 (wo sie als Opfer eines Verkehrsunfalls beteiligt gewesen sei und aber folglich von der Amtsärztin als zum Lenken von Kfz geeignet beurteilt worden sei), vom 14.8.2024 (wo sie zwar eine Verkehrsübertretung begangen habe, aber diese weder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet habe noch als rücksichtslos zu qualifizieren sei, und wo ihr eine allfällige Äußerung der Polizei nicht zur Kenntnis gelangt sei) und vom 6.11.2024 (wo ebenfalls niemand behindert worden sei und zwar der Eindruck entstanden sei, dass sie eine Haltelinie ohne Anhalten überfahren hätte, aber ihr aufgeregtes Verhalten nach dem Vorfall offenbar Grund für das gegenständliche Verfahren gewesen sei), sei jedoch mangelhaft geblieben, weil die Beschwerdeführerin und die jeweils einschreitenden Polizeibeamten nicht vernommen worden seien und weil kein neuerliches verkehrspsychologisches Gutachten und kein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie eingeholt bzw. die Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie C vom 22.1.2025, wonach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gegeben sei und wonach die Beschwerdeführerin ihr Fehlverhalten im Straßenverkehr reflektiert und eingestanden habe, sei, nicht gewertet worden sei. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass sie seit dem 6.11.2024 eine Verwaltungsübertretung oder Missachtung von Verkehrsvorschriften zu verantworten hätte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat am 8.5.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin verschaffen konnte und in der die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen D und E vernommen wurden, der beigezogene medizinische Amtssachverständige G gutachterliche Ausführungen erstattete und die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die am *** geborene Beschwerdeführerin war bis zur Zustellung des Mandatsbescheides vom 17.12.2024, mit dem ihr Lenkberechtigung entzogen wurde, am 23.12.2024 in Beisitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

Am 14.8.2024 um 17:56 Uhr, einige Minuten vor dem Beginn der Abendmesse in der *** in ***, lenkte die Beschwerdeführerin ihren Pkw in *** von der linken von zwei Fahrspuren auf der *** kommend unter Überfahren einer auf dieser angebrachten doppelten Sperrlinie zum Parkplatz der ***. Ob sie mitbekommen hat, dass ihr durch eine Polizistin, die ein auf der rechten Fahrspur daneben gehaltenes Polizeiauto lenkte, bedeutet wurde, dass sie dies nicht dürfe, kann nicht festgestellt werden. Bei der folgenden Anhaltung auf dem Parkplatz der *** gab sie als Grund dafür, dass sie nicht den regulären Zufahrtsweg (über die nächste Ampelkreuzung), sondern dieses Fahrmanöver gewählt hatte, an, dass sie pünktlich in den Gottesdienst gelangen habe wollen.

Am 6.11.2024 um 16:09 Uhr hielt die Beschwerdeführerin den von ihr in *** auf der *** gelenkten Pkw an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „HALT“ und an der dort auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser an, sondern fuhr ohne anzuhalten in die *** ein, obwohl an dieser Kreuzung ein Polizist stand. Sie händigte bei der anschließenden Anhaltung dem Polizisten ihren Führerschein erst nach mehrfacher Aufforderung aus, und ihren Zulassungsschein wies sie gar nicht vor. Auch hier gab sie an, dass sie schon unbedingt zur Kirche (Pfarrkirche *** in ***) gelangen müsse.

Ihren Führerschein hat die Beschwerdeführerin – entgegen der im Mandatsbescheid vom 17.12.2024 ausgesprochenen Verpflichtung – bis dato nicht bei der belangten Behörde abgeliefert und noch immer in ihrem Gewahrsam. Als die Polizei sie am 7.1.2025 an ihrer Wohnadresse aufgesucht und versucht hatte, im Auftrag der Behörde den Führerschein einzuziehen, folgte sie diesen nicht aus, sondern erklärte sinngemäß, dass die Polizei, wenn sie den Führerschein abnehmen wolle, sie aber in die (etwas über 1 Kilometer entfernte) *** führen solle, weil sie in der Abendmesse Lektorin sei.

In der Verhandlung vom 8.5.2025 präsentierte sich die Beschwerdeführerin, sobald ihr das Wort erteilt war, als in ständigem Redefluss und nur schwer zu unterbrechen; selbst ihr Rechtsvertreter musste sie ständig ermahnen. Nach dem Ende der Verhandlung sprach sie fortwährend weiter, versuchte dem Richter und dem Sachverständigen Süßigkeiten zu überreichen und folgte ihrem Rechtsanwalt nur über dessen mehrfaches Ersuchen hinaus aus dem Verhandlungssaal.

Aus ihrer Weitschweifigkeit und schweren Eingrenzbarkeit im Ductus und ihrem Verhalten gegenüber der Polizei und in der Verhandlung, nämlich dass sie ständig unterbrochen und ermahnt werden muss, ist eine verminderte Selbstkontrolle abzuleiten, und aus den Vorfällen vom 14.8.2024, 6.11.2024 und 7.1.2025, insb. den gesetzten Delikten und der inständigen Weigerung, den Führerschein auszuhändigen bzw. abzugeben, ein vermindertes Normenbewusstsein bzw. eine reduzierte Normenakzeptanz. Das soziale Verantwortungsbewusstsein ist auch vermindert, da sie sich unter Zeitdruck über Normen in erhöhter Risikobereitschaft hinwegsetzt und dem Ziel, pünktlich in die Kirche zu gelangen, alles unterordnet. Es besteht die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin erneut, vor allem unter Zeitdruck und auf dem Weg zur Kirche, solche Verstöße im Straßenverkehr begehen wird. Sie ist daher nicht willens, ihr Verhalten an die Erfordernisse im Straßenverkehr anzupassen.

Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Führerscheinbehörde und auch das Verwaltungsgericht sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/11/0249; 21.08.2014, Ra 2014/11/0027) an rechtskräftige behördliche und gerichtliche Bestrafungen gebunden, sodass das Landesverwaltungsgericht bindend davon auszugehen hatte, dass die Beschwerdeführerin (laut rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 19.8.2024, ***) am 14.8.2024 in *** eine Sperrlinie überfahren hat und dass sie – auch wenn sie es in der Verhandlung wieder abgestritten hat – (laut rechtskräftiger Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 27.11.2024, ***) am 6.11.2024 in *** an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten und danach den Zulassungsschein dem Organ der Straßenaufsicht nicht ausgehändigt hat. Was die weiteren Umstände dieser Verwaltungsübertretungen betrifft, so ist den jeweiligen Meldungslegern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts ihrer Ausbildung zuzubilligen, dass sie über die Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr und bei Amtshandlungen richtige Wahrnehmungen machen und wiedergeben; zudem wurden sie als Zeugen unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung vernommen, und für das Verwaltungsgericht ist kein Grund erfindlich, warum sie sich den Konsequenzen einer falschen Zeugenaussage hätten aussetzen sollen. Sie haben glaubhaft und lebensnahe geschildert, dass es die Beschwerdeführerin jeweils eilig hatte, zur Kirche zu gelangen, und deshalb die Delikte gesetzt hatte und (in beiden Fällen) danach den Führerschein nicht gleich aushändigen wollte.

Die Zeugin D hat angegeben, dass sie sich als Lenkerin des Polizeifahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen befand und durch das geöffnete Autofenster mit der Beschwerdeführerin, die sich auf dem linken Fahrstreifen befand, Kontakt aufnahm. Wenn die Beschwerdeführerin, die nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, demgegenüber angab, dass sie die Polizei nicht neben sich, sondern erst auf dem Parkplatz wahrgenommen habe, so vermag dies die glaubhafte Zeugenaussage nicht zu erschüttern, zumal auch die Beifahrerin F in ihrer schriftlichen Meldung vom 17.8.2024 festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin durch die Lenkerin durch das offene Fenster belehrt worden sei, nicht links abzubiegen; es ist aber denkbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Eile und ihrem Ziel (der Kirche) vor Augen ihre Aufmerksamkeit tatsächlich nicht auf die Polizei gerichtet oder die von der Polizistin abgegebenen Signale (diese konnte in der Verhandlung nicht mehr angeben, auf welcher Weise sie Kontakt aufgenommen hatte) missverständlich interpretiert hat, sodass nicht festgestellt werden konnte, ob die Beschwerdeführerin die Übertretung im Bewusstsein, dass sie unter Beobachtung der Polizei steht, begangen hat und sich die neuerliche Ladung der am Erscheinen zur Verhandlung verhinderten Zeugin F mangels Relevanz für die gegenständliche Entscheidung – dazu noch unten – erübrigt hat.

Der Zeuge E hat nachvollziehbar berichtet, wie er die Beschwerdeführerin beim Nichtanhalten und Überfahren der Haltelinie wahrgenommen hat, insb. dass sie zwar in Annäherung langsamer wurde, aber nicht anhielt, da sich die Reifen noch bewegt haben, und lebensnahe geschildert, wie er zu der Person, mit der er gerade im Gespräch war, gesagt hat: „Sehen Sie, die nächste macht das auch schon wieder, und die zahlt jetzt auch.“ – Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch gesagt, dass der Polizist mit jemandem „getratscht“ hat, d.h. sie hat ihn schon wahrgenommen und dennoch die Übertretung gesetzt. Dass sie den Führerschein dann nicht aushändigen wollte, zuerst weil sie es eilig hatte, in die Kirche zu kommen, und dann weil sie Angst hatte, dass sie diesen „wegen psychischer Probleme“ nicht mehr bekäme, hat der Polizist glaubhaft geschildert, und sie selbst hat diese Sorge in der Verhandlung auch durch ihre Aussage bestätigt, dass sie gehört habe, dass die Regierung seit der „Corona-Zeit“ den älteren Leuten den Führerschein wegnehmen wolle. Die Beschwerdeführerin zeigte in der Verhandlung mangelnde Bereitschaft, sich mit dem Vorfall selbstkritisch und problembewusst auseinanderzusetzen, zumal sie die rechtskräftig festgestellte Übertretung leugnete und den – übertriebenen – Standpunkt vertrat, sie habe eine Minute lang (!) an der Kreuzung angehalten.

Dem Beweisantrag auf Ladung und Einvernahme des Zeugen H war mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu entsprechen, da die von diesem durchgeführte Amtshandlung vom 16.8.2023 bzw. das dabei wahrgenommene Verhalten der Beschwerdeführerin nicht in die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einbezogen wurden, zumal der Vorfall schon bald zwei Jahre zurückliegt und außerdem die damals darauf bezogene verkehrspsychologische Stellungnahme vom 15.12.2023 daraus keine Einschränkung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung abgeleitet hat. Wie der Amtssachverständige G aber durchaus nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt hat, kann sich die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Laufe der Zeit, z.B. wenn jemand krank wird, ändern; es entspricht auch der Erfahrung des Gerichts, dass die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht bei jedem Besitzer einer Lenkberechtigung lebenslang bestehen bleibt, sondern dass sie in manchen Fällen, z.B. durch Destabilisierung, beeinträchtigt wird und schlussendlich nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben ist.

Aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme der I vom 11.12.2024 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar bei den standardisierten verkehrsbezogenen Persönlichkeitstests am Computer als psychisch stabil, verantwortungsbewusst und selbstkontrolliert bewertet wurde und kein erhöhtes Risikoniveau in Bezug auf den Straßenverkehr zeigte, dass aber im Explorationsgespräch hervorkam, dass diese Befunde in der Fahrervorgeschichte zu wenig wirksam geworden sind, und eine sehr unruhige, aufgebrachte, unkritische Persönlichkeit im Vordergrund stand und emotionale Unausgeglichenheit beobachtbar war. Aufgrund ihrer unkritischen Selbstwahrnehmung und der fehlenden selbstkritischen Reflexion wurde von verkehrspsychologisches Seite nicht ausgeschlossen, dass es nicht wieder zu einem Fehlverhalten im Straßenverkehr kommt, und der Schluss gezogen, dass sich derzeit die notwendige Normenakzeptanz und Regelkonformität für eine zukünftige sichere und unauffällige Verkehrsteilnahme vermissen lässt und eine problembewusste und selbstkritische Aufarbeitung des Verhaltens im Straßenverkehr und somit die Grundlage für eine entscheidende Veränderung des Rückfallrisikos fehlt, was für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit neuerlicher Auffälligkeiten im Straßenverkehr spricht.

Zumal die Amtsärztin der belangten Behörde diese verkehrspsychologische Stellungnahme zwar ihrem Gutachten vom 17.12.2024 zugrunde gelegt, sich mit dieser darin aber nicht auseinandergesetzt hat, hat das Verwaltungsgericht einen weiteren medizinischen Amtssachverständigen, nämlich G, zur Verhandlung beigezogen. – Dieser sah die von der Verkehrspsychologin beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale durch den von ihm gewonnenen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin bestätigt und äußerte sogar den Verdacht auf das Entstehen einer Anpassungsstörung, also einer (in § 13 Abs. 2 Z. 4 FSG-GV angeführten) psychischen Erkrankung, und eines Leistungsabbaus (also einer allenfalls verminderten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit). Seinen schlüssigen Ausführungen, denen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, zufolge weist die Weigerung der Beschwerdeführerin, das Führerscheindokument abzugeben, auf ein vermindertes Normenbewusstsein und verminderte Normenakzeptanz hin (dies war übrigens auch beim Versuch der Beschwerdeführerin, dem Richter und dem Sachverständigen am Ende der Verhandlung Süßigkeiten anzubieten, zu bemerken) und ist das soziale Verantwortungsbewusstsein vermindert, weil sie sich unter Zeitdruck über Normen hinwegsetzt (und dadurch in erhöhter Risikobereitschaft eine massive Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf nimmt, indem sie eine doppelte Sperrlinie oder eine Haltelinie überfährt bzw. eine Stopptafel missachtet). Sie hatte es nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht nur bei den Vorfällen vom 14.8.2024 und vom 6.11.2024 eilig, zur Kirche zu gelangen, sondern hat auch am 7.1.2025 ihren Führerschein nicht abgeben wollen, weil sie ansonsten an diesem Tag nicht in die Kirche fahren hätte können (ansonsten hätte sie die Abgabe des Führerscheins nicht unter die Bedingung stellen müssen, dass die Polizei sie in die Kirche chauffieren muss); aus alldem geht hervor, dass sie dem Ziel, mit dem Auto insb. zur Kirche fahren zu können (auch wenn dies – wie in ihrem Wohnort *** – zu Fuß möglich wäre), offenbar alles unterordnet und es dafür in Kauf nimmt, gegen verkehrsrechtliche Normen zu verstoßen und auch ohne Lenkberechtigung ein Kfz zu lenken.

Nachvollziehbar ist damit auch die Folgerung des Amtssachverständigen, dass die sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin beim Auftreten von Zeitnot (bzw. wenn sie zur Kirche muss) erneut Verkehrsverstöße begehen werde, ebenso seine Beurteilung, dass aus dem Gesamtbild, aus der Aktenlage, aus ihrem gezeigten Verhalten (dass sie ständig unterbrochen und ermahnt werden muss, die Verhandlung nicht zu stören) und aus dem Befund der psychiatrischen Fachärztin (wonach die Beschwerdeführerin im Ductus schwer eingrenzbar ist und sich ein kohärentes Gespräch mit ihr schwierig gestaltet) abzuleiten ist, dass auch ihre Selbstkontrolle vermindert ist. Auch sein Schluss, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft nicht willens ist, ihr Verhalten an die Erfordernisse im Straßenverkehr anzupassen, war angesichts der nicht gegebenen Selbstkritik bzw. Problemeinsicht und bis zuletzt nicht vorhandenen Bereitschaft, der Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, endlich zu entsprechen, nachvollziehbar.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines neuerlichen verkehrspsychologischen Gutachtens war nicht zu entsprechen, da der vorliegenden schlüssigen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 11.12.2024 einerseits nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde und andererseits eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Führerscheinbehörde erfolgen darf.

Zur von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vorgelegten psychiatrisch-fachärztlichen Stellungnahme der C vom 22.1.2025 ist anzumerken, dass in einer solchen gemäß § 1 Z. 2 FSG-GV eine Krankheit und deren Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen ist, nicht jedoch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, die nicht in das Fachgebiet der Medizin bzw. Psychiatrie, sondern das Fachgebiet der Verkehrspsychologie fällt und daher (vgl. §§ 17-21 FSG-GV) primär von ausgebildeten Verkehrspsychologen und nicht von einer Fachärztin für Psychiatrie (die sich noch dazu – wie hier – nicht auf eine verkehrspsychologische Untersuchung stützt) zu beurteilen ist. Dass die Beschwerdeführerin psychisch krank wäre (und es daher einer fachärztlichen Stellungnahme bedürfte), wurde von der belangten Behörde auch gar nicht angenommen (weshalb dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht zu folgen war), sondern – fußend auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme – dass ihr die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlt; und dies ist nunmehr durch den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtsarzt bestätigt.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...)

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), (...)

§ 8. (2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. (...)

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (...) die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der aufgrund der §§ 8 und 34 FSG erlassenen Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen. (…)

3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus

a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und

b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

(…)

§ 2. (2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen. (…)

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind. (…)

§ 17. (1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde. (…)

§ 18. (3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen (…)

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.6.2020, Ro 2019/11/0017, ausgesprochen hat, ist die in § 1 Z. 3 lit. b, § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z. 2 und § 18 Abs. 3 und 4 FSG GV genannte „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung“ als Teil der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu verstehen, die ihrerseits eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung (vgl. § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG) und für die Beibehaltung (vgl. § 24 Abs. 1 FSG) einer Lenkberechtigung ist. Die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wird zwar in der FSG GV nicht definiert, in § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV heißt es aber, dass eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei einem Verhalten „jedenfalls anzunehmen“ ist, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen, nämlich zu drei Entziehungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, geführt hat (vgl. VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031). Aus § 18 Abs. 3 FSG-GV ergibt sich, dass es bei der Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auf demonstrativ aufgezählte Persönlichkeitsmerkmale wie das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität, die Risikobereitschaft, das Vorliegen einer Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr und das Vorliegen einer Normabweichung hinsichtlich des Bezugs zum Autofahren ankommt.

Während es sich bei der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit um die vom Willen einer Person unabhängige - in den Bereich der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fallende - Fähigkeit zu der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Anpassung im Verkehr handelt, geht es bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung darum, ob die Person (trotz ihrer Fähigkeit hiezu) auch bereit, also willens ist, sich im Verkehr entsprechend anzupassen (vgl. VwGH 30.5.1995, 95/11/0143). Für die Beurteilung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (als Gesamtheit von Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmalen) kommt es also darauf an, ob der oder die Betreffende willens bzw. in der Lage ist, sein Verhalten an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen (vgl. VwGH 24.11.2005, 2005/11/0148). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters betont, dass die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen hat; diese Judikatur ist auf die Verwaltungsgerichte bei Entscheidungen über Beschwerden zu übertragen (vgl. erneut VwGH 26.4.2018, Ra 2018/11/0031).

Die rechtliche Beurteilung, ob jemand zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist, hat nach Einholung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens zu erfolgen, das im gegenständlichen Fall der vom Verwaltungsgericht beigezogene G erstellt hat, nachdem er sich sowohl mit der verkehrspsychologischen als auch mit der fachärztlichen Stellungnahme auseinandergesetzt und einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin gewonnen hat. Er ist schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis gelangt, dass die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Verkehrsanpassung nicht gegeben ist; damit ist das Ergebnis des Gutachtens der Amtsärztin der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich nicht geeignet ist, bestätigt. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin einige der in § 18 Abs. 3 FSG-GV demonstrativ aufgezählten Persönlichkeitsmerkmale nicht in ausreichendem Maße gegeben sind (nämlich das soziale Verantwortungsbewusstsein und die Selbstkontrolle), dass bei ihr eine erhöhte Risikobereitschaft und ein vermindertes Normenbewusstsein bzw. eine reduzierte Normenakzeptanz vorliegen und dass sie nicht willens ist, ihr Verhalten an die Erfordernisse im Straßenverkehr anzupassen. Da es der Beschwerdeführerin somit an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und damit schon an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 mangelt, kann die Entziehung ihrer Lenkberechtigung durch die belangte Behörde vom angerufenen Landesverwaltungsgericht nicht als rechtswidrig erachtet werden, ohne dass noch auf den vom Amtssachverständigen G angesprochenen Verdacht des Vorliegens einer Anpassungsstörung bzw. eines Leistungsabbaus eingehen zu müssen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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