LVwG N LVwG-S-769/001-2025

LVwG-S-769/001-2025Landesverwaltungsgericht22.05.2025

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Unlauterer Wettbewerb; Verwaltungsstrafe; Eintragung; Verzeichnis; Vertragsangebot;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-769/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.769.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 11. März 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 650,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Scheibbs) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. März 2025, Zl. ***, wurde Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 10.09.2024

Ort: C, ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 VStg zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Vertragsanbieter folgende Übertretung begangen hat:

Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

Sie haben der C, ***, *** ein vorgefertigtes Formular zugesendet, indem die Betroffene aufgefordert wurde, die Angaben auf Richtigkeit zu kontrollieren. Diese Daten seien für eine Suchmaschinenoptimierung und zur Leistung einer Analyse des aktuell bestehenden Internetauftritts notwendig.

Obwohl es sich dabei um eine Eintragung in einem Verzeichnis zu Zwecken des Wettbewerbs handelt und diese Eintragung auf solche Art unmittelbar angeboten wurde, ist ein unmissverständlicher und deutlicher Hinweis, dass es sich dabei lediglich um ein Vertragsanbot handle nicht enthalten.

Durch dieses Verhalten haben Sie dem angeführten Verbot widersprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 29 Abs. 2 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) BGBl. Nr. 448/1984 idF BGBl. I Nr. 136/2001 iVm § 28a UWG BGBl. Nr. 448/1984 idF BGBl. I Nr. 79/2007.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von § 29 Abs. 2 Bundesgesetz

€ 500,0058 Stunden gegen den unlauteren

Wettbewerb (UWG) BGBl. Nr. 448/1984 idF BGBl. I Nr. 136/2001

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00

Gesamtbetrag: € 550,00“

In der Begründung verwies die belangte Behörde hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin verwendeten Schreibens „***“ auf ein irreführendes Formular, aus dem hervorgeht, dass die Daten dazu verwendet werden sollten, eine Eintragung ins Branchenverzeichnis zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr zu erreichen. Dies erfolgte jedoch ohne einen unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweis, dass es sich um ein Vertragsangebot handle.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wie folgt:

„Sehr geehrter Herr D,

mit dem Schreiben vom 11.03.2025 werfen Sie uns erneut und wissentlich rechtswidrig – und somit vorsätzlich – vor, Zitat D:

„Obwohl es sich dabei um eine Eintragung in einem Verzeichnis zu Zwecken des Wettbewerbs handelt und diese Eintragung auf solche Art angeboten wurde, ...“

Wir haben Sie bereits mit Schreiben vom 27.11.2024 darüber aufgeklärt, dass wir zu keiner Zeit ein solches oder ähnliches Verzeichnis betrieben haben.

Obwohl Sie über diesen Umstand spätestens seit dem 27.11.2024 in Kenntnis gesetzt wurden, erreichte uns mit dem Schreiben vom 11.03.2025 erneut eine rechtswidrige Zahlungsaufforderung.

Für uns ist damit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB Abs. 1 bereits erfüllt.

§ 302 StGB Abs. 1:

Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Wir teilen Ihnen hiermit nochmals und unmissverständlich mit, dass wir ein von Ihnen behauptetes Verzeichnis weder in dieser noch in ähnlicher Form betrieben haben.

Sollten wir weitere Schreiben mit bewusst falschen Anschuldigungen und Verleumdungen von Ihnen erhalten, werden wir umgehend unseren Rechtsanwalt E mit der Angelegenheit betrauen und eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einbringen.

Der guten Ordnung halber teile ich Ihnen mit, dass ich momentan Karenzgeld in der Höhe von € 547,- beziehe und Sorgepflichten für 3 Kinder habe. Die B GmbH hat ihre Tätigkeit in der Zwischenzeit eingestellt, wie Sie der Webseite entnehmen können.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen

A“

Mit E-Mail vom 11. April 2025 wurde die Beschwerdeführerin vonseiten der belangten Behörde über die konkrete Vorgehensweise hinsichtlich ihrer Beschwerde mit deutlichem Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis informiert.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. April 2025 wurde die gegenständliche Beschwerde zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** sowie in die Beschwerde und das Schreiben vom 22.02.2025 (Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung) der Beschwerdeführerin.

Entscheidungswesentliche Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit neben Herrn F handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH mit Sitz in ***, ***.

Mit dem von der Firma B GmbH an die C, , *** postalisch zugesendeten Formular, Kundennummer: *** vom 10. September 2024 mit der Überschrift „“ wurde um Überprüfung der Richtigkeit der Firmendaten und umgehende Zurücksendung per E-Mail des unterschriebenen Schreibens ersucht, damit die oa Firma eine Suchmaschinenoptimierung durchführen kann.

Dieser Aufforderung kam der Leiter der oa Apotheke, Herr G nach, weil er dachte, es handelte sich lediglich um eine kostenlose Leistung entsprechend der Überschrift des gegenständlichen Schreibens.

Mit der Rechnung Nr. *** vom 01. Oktober 2024 forderte die Firma B GmbH die oa Apotheke auf, den Betrag in der Höhe von € 2.851,20 bis zum 08. Oktober 2024 auf ihr Konto zu überweisen, aufgrund des unterfertigten Auftrags Nr. *** vom 10. September 2024.

Laut der Warnung vor Werbung mit *** / „B GmbH“ auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreich vom 26. Februar 2025 berichten zahlreiche Mitglieder von einer postalischen Zusendung mit der gelb unterlegten Überschrift „***“. Mit dem Ausfüllen und Unterschreiben des Formulars wird ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen. Die Rechnung wird von der B GmbH gelegt.

Laut der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in *** (Ärztinnen News vom *** auf der Homepage der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in ) wird auf unlautere Geschäftspraktiken durch B GmbH hingewiesen, da dieser in den vorangegangenen Monaten zahlreiche Fälle von Ärztinnen herangetragen wurden, welche irrtümlich ein irreführendes Formular mit dem Titel „“ unterzeichnet haben.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 547,00 und hat Sorgepflichten für drei Kinder.

Beweiswürdigung:

Die entscheidungsrelevanten Feststellungen gründen auf den von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt zur Zl. *** und vorgelegten Unterlagen.

Unstrittig ist zunächst, dass das gegenständliche Formular seitens der Firma B GmbH, deren die Beschwerdeführerin zur Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin war, an die Betroffene versendet wurde. Dies ergibt sich auch aus dem Akteninhalt und wurde vonseiten der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass es sich bei dem versendeten Formular um eine Eintragung in einem Verzeichnis zu Zwecken des Wettbewerbs handelt und diese Eintragung auf solche Art unmittelbar angeboten wurde, hat die Beschwerdeführerin bestritten.

Betreffend die Warnungen und Hinweise auf Geschäftspraktiken durch B GmbH wurde in die Homepage der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in *** Einsicht genommen.

Die Feststellungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde.

Betreffend die Firmendaten der B GmbH wurde in den aktuellen Firmenbuch-Auszüg zur Zl. *** Einsicht genommen.

Die übrigen wesentlichen Feststellungen sind unstrittig, zumal sie nicht vom Beschwerdeführer bestritten wurden.

Folgende rechtlichen Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG:

§ 28a:

„(1) Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.

(2) Z 21 des Anhangs bleibt davon unberührt.“

§ 29:

„(1) Es ist untersagt, im geschäftlichen Verkehr durch Zusenden von Einladungen, Berechtigungsscheinen u. dgl. oder überhaupt durch schriftliche Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Abschluß der in den §§ 27 und 28 verbotenen Verträge aufzufordern.

(2) Wer diesem Verbot oder den in den §§ 27, 28 und 28a ausgesprochenen Verboten zuwiderhandelt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 900 € zu bestrafen.“

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Nach der Judikatur des OGH bedarf es bei Beurteilung der Irreführungseignung im Zusammenhang mit § 28a UWG eines strengen Maßstabs. Unlauter handelt, wer im Zusammenhang mit der Anbahnung einer neuen Geschäftsbeziehung unter Verwendung von Drucksorten wirbt, ohne in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um ein privates Vertragsangebot handelt. Legt man einen strengen Maßstab zugrunde, so ist ein Verstoß gegen § 28a UWG nicht schon dann zu verneinen, wenn dem Erklärungsempfänger der Angebotscharakter des Werbeschreibens „bei näherer Befassung“ bewusst sein muss. § 28a UWG erfordert einen unmissverständlichen und grafisch deutlichen Hinweis, dass es sich nur um ein Vertragsangebot handelt. Die Frage, ob das hier zu beurteilende Werbeschreiben unmissverständlich und grafisch deutlich darauf hinweist, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt, oder ob eine Irreführungseignung iSv § 28a UWG vorliegt, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, weil zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 21.06.2011, GZ 4Ob45/11p).

Im gegenständlichen Verfahren ist daher zu prüfen, ob das hier zu beurteilende Schreiben unmissverständlich und grafisch deutlich darauf hinweist, dass es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt bzw. ob eine Irreführungseignung iSd § 28a UWG vorliegt.

Wesentliche Frage dabei ist, ob sich bei diesem Schreiben um eine Eintragung in einem Verzeichnis zu Zwecken des Wettbewerbs handelt und diese Eintragung auf solche Art unmittelbar iSd § 28a UWG angeboten wurde.

Im vorliegenden Fall enthält das gegenständliche Schreiben in der Kopfzeile die etwas größer als der übrige Text und fett gedruckte im schwarz mit der gelb unterlegten Überschrift „Brancheneintrag“. In größerer und ebenfalls fett gedruckter Schrift finden sich in der Mitte oben der Titel: „Rückantwort kostenlos per E-Mail an: “. Unter diesem befindet sich auch in der fett gedruckten Schrift der Untertitel „“, gefolgt von dem in fett gedruckten Text: „bitte überprüfen Sie sorgfältig die untenstehenden Angaben auf ihre Richtigkeit und senden Sie uns dieses Formular umgehend unterschrieben zurück, damit wir eine Suchmaschinenoptimierung durchführen können. Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Daten erst nach Rücksendung dieses Formulars bearbeiten können. Nach Durchsicht und Ergänzung bzw. Aktualisierung Ihrer Unternehmensdaten senden Sie dieses Formular bitte schnellstmöglich per E-Mail an uns zurück.

Bitte überprüfen Sie die Daten und senden Sie uns das Formular umgehend zurück.“

Zentraler Blickfang auf das Formular ist der eingerahmte Teil, in dem die Firmendaten (Branche, Firma, Straße, PLZ/Ort, Telefon, Fax, E-Mail und Webseite) vom Adressaten zu ergänzen sind.

Dass sich der Marketingbeitrag für die Standard-Suchmaschinenoptimierung auf Euro 99 zzgl. MwSt. monatlich beläuft, die Laufzeit 24 Monate beträgt, die Abrechnung im Voraus erfolgt sowie, dass es sich um ein Angebot handelt, wird jedoch erst auf der rechten Seite des eingerahmten Teiles mit blasserer Schrift erwähnt.

Bei einer solchen Aufmachung (der mit auffälligem Gelb hinterlegten Bezeichnung als „Brancheneintrag“ samt fett und groß gedruckter Aufforderung „Rückantwort kostenlos…“, „damit wir eine Suchmaschinenoptimierung durchführen können“, „bitte überprüfen Sie die Angaben/Daten...“) mit teilweise vorausgefüllten Daten erweckt das gegenständliche Schreiben Assoziationen zu dem in der Regel kostenfreien Brancheneintrag bzw. zu einer kostenfreien Korrektur bereits im Register erfasster Daten. Demzufolge weist der Gesamteindruck darauf hin, dass es sich um einen kostenlosen Registereintrag bzw. um eine kostenlose Suchmaschinenoptimierung und nicht um den Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt.

Mangels eines unmissverständlichen und graphisch deutlichen Hinweises, dass es sich um ein Vertragsangebot handelt, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Formular einen Angebotscharakter hat.

Nach neuerlicher eingehender Prüfung des Inhalts des gegenständlichen Schreibens und unter Berücksichtigung des iZm § 28a UWG anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs kann die Auffassung der belangten Behörde, wonach diesem ein unmissverständlicher und deutlicher Hinweis auf ein Vertragsangebot fehlt, aufrechterhalten werden.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Eintragung in ein Verzeichnis zu Zwecken des Wettbewerbs handelt und diese Eintragung auf solche Art unmittelbar angeboten wurde iSd § 28a UWG, wird darauf hingewiesen, dass ein Eintrag in einer Suchmaschine die Voraussetzung für eine Suchmaschinenoptimierung darstellt. So tragen die Ersteller von Webseiten die Daten für branchenspezifische Suchmaschinen und Verzeichnisse ein, um Webseite optimal vermarkten zu können. Das bedeutet, dass ohne einen Eintrag der indexierten Daten in die Suchmaschinen keine Suchmaschinenoptimierung möglich ist.

Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass sie kein Verzeichnis betrieben habe, ist daher auf obenstehende Ausführungen hinzuweisen. Darüber hinaus heißt das gegenständliche Formular „Brancheneintrag“, was jedenfalls auf eine Eintragung verweist.

Demgemäß handelt es sich im konkreten Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich um eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Aussendung.

Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung des § 29 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend auf § 5 Abs. 1 VStG gestützt. Auch im Beschwerdeverfahren ist kein Grund hervorgekommen, der auf ein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerin an der Verwirklichung der ihr mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Übertretung hindeuten würde. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Bestrafung der Beschwerdeführerin vor.

Auszuführen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 20.06.2024, Ra 2022/04/0152) bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden ist. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0420, Rn. 8, mwN). Aus der Beschwerde in Zusammenhang mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.02.2025 ist eindeutig zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestraft werden wollte, da sie vorgebracht hat, die vorgeworfene Handlung nicht begangen zu haben.

Zur subjektiven Tatseite ist wie folgt auszuführen:

Im Hinblick auf die Strafbemessung ist nach § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ausschlaggebend. Die Bedeutung des durch § 28a iVm § 29 Abs. 2 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geschützten Rechtsgutes hat der Gesetzgeber durch den Strafrahmen bis zu € 2.900 zum Ausdruck gebracht. In dieses Rechtsgut hat die Beschwerdeführerin in beträchtlicher Intensität eingegriffen.

Hierbei sind auch die Berichte der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in *** über die zahlreichen Betroffenen dieser Geschäftspraktiken durch B GmbH zu berücksichtigen.

In Anbetracht des von der belangten Behörde zutreffend angenommenen Vorliegens von Milderungsgründen (Unbescholtenheit) und des Fehlens von Erschwerungsgründen erscheint die festgesetzte Strafe von € 500,00, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt, jedenfalls nicht als überhöht. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde in einem ähnlichen Verhältnis zur Höchststrafe von sechs Wochen bemessen. Die festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse liefern keine Anhaltspunkte für eine schwierige finanzielle Situation der Beschwerdeführerin, weshalb darin kein Grund für eine Reduktion der verhängten Geldstrafe zu erblicken ist. Eine Ermahnung kommt schon mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer nicht beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen.

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 VwGvG.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sind eindeutig.

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