LVwG N LVwG-AV-475/002-2025; LVwG-AV-475/001-2025

LVwG-AV-475/002-2025; LVwG-AV-475/001-2025Landesverwaltungsgericht22.05.2025

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Wasserbenutzungsrecht; Erlöschensfeststellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-475/002-2025; LVwG-AV-475/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.475.002.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 08. April 2025, ***, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts sowie letztmalige Vorkehrungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 22 Abs. 1, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 und 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)

§§ 9 Abs. 1, 13 Abs.1, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Aus dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: die belangte Behörde), wie er dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt wurde, ergibt sich folgender, im entscheidungswesentlichen Rahmen unbestrittener Sachverhalt:

1.1.1. Mit Bescheid vom 30. Juni 2006, ***, erteilte die belangte Behörde der A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG **, für die Reinigung der bei der Liegenschaft ***, ***, anfallenden Abwässer im Ausmaß von max. 10 EW, befristet bis zum 30. Juni 2026. Weiters wurde ausgesprochen, dass das Wasserbenutzungsrecht „mit dem Eigentum an der Anlage verbunden“ sei.

1.1.2. Mit Bescheid vom 08. April 2025, ***, stellte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass das mit Bescheid vom 30. Juni 2006 erteilte Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und verpflichtete sie zur Durchführung mehrerer näher genannter Vorkehrungen bis zum 31. Juli 2025. Als Rechtsgrundlagen sind im Bescheid die §§ 27 Abs. 1 lit a, 29 Abs. 1 und 5 sowie 98 Abs. 1, WRG 1959 angeführt.

In der Begründung ist davon die Rede, dass seitens der Behörde festgestellt worden sei, dass „Sie zwischenzeitlich Ihre Liegenschaft verkauft haben“; das erteilte Wasserbenutzungsrecht sei ein persönliches, welches nicht übertragbar wäre. Hinsichtlich der letztmaligen Vorkehrungen liege eine Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vor.

In den folgenden rechtlichen Erwägungen gibt die belangte Behörde den Inhalt der §§ 27 Abs. 1 lit a sowie 29 Abs. 1 und 5 wieder. Anschließend beschränkt sich die rechtliche Beurteilung, abgesehen von einer Bemerkung zur Angemessenheit der Erfüllungsfrist für die letztmaligen Vorkehrungen, auf die Formelsätze, dass sich die Sachentscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen stütze und dass das Verfahren ergeben hätte, dass „die gesetzlichen Voraussetzungen“ vorlägen, sodass das Erlöschen spruchgemäß festgestellt werden könnte.

1.1.3. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend beklagt die Beschwerdeführerin, dass beim „Verkauf 2011“ im „Genehmigungsverfahren“ seitens der Behörde kein Hinweis bzw. „Einspruch“ zum Wasserbenutzungsrecht gemacht worden wäre, die Pflanzenkläranlage von den damaligen Käufern – angeblich nicht konsensgemäß und von der Behörde unbeanstandet – weiterbenutzt worden sei, die Käufer ihrerseits „diese Pflanzenkläranlage beantragen“ hätten müssen, der Einschreiterin telefonisch seitens einer Behördenvertreterin versichert worden sei, dass sie „die Angelegenheit“ nicht mehr betreffen würde und sie von einer „Verjährung des Vorganges“ ausginge.

1.2. Auf Anfrage des Gerichts teilt die belangte Behörde am 16. Mai 2025 mit, dass „auch nach nochmaliger Nachschau durch die Behörde eine schriftliche Verzichtserklärung von Frau A nicht vorgefunden werden konnte“ und es keinen weiteren Bewilligungsbescheid für die gegenständliche Anlage gäbe, der nunmehrigen Grundstückseigentümer jedoch eine Neubewilligung der Anlage beantragt hätte und ein entsprechendes Verfahren bereits anhängig wäre.

1.3. Die Liegenschaft mit der Adresse „***“ ist Teil der EZ ***, KG ***, welche im Zeitpunkt der Erteilung der in Rede stehenden wasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 2006 im Eigentum des B, geb. *** stand. In weiterer Folge kam es zu mehreren Eigentümerwechseln; aktueller bücherlicher Eigentümer ist C.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellung ergibt sich aus dem insoweit unbedenklichen Akt der belangten Behörde (1.1. und 1.2.) und der Einsichtnahme ins Grundbuch (historische Eintragungen) durch das Gericht (1.3.). Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(…)

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a)durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

b)durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

c)durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

e)durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

f)durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g)durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

h)durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(…)

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(…)

§ 32.

(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(…)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(…)

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 13 (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(…)

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 getroffen und der (vermeintlich) bisherigen Berechtigten die Erfüllung letztmaliger Vorkehrungen aufgetragen.

3.2.2. Anzumerken ist, dass es sich bei der mit Bescheid vom 30. Juni 2006 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung um eine Genehmigung nach § 32 WRG 1959 handelt, für welche zufolge des § 32 Abs. 5 leg cit die für Wasserbenutzungsanlagen geltenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes sinngemäß Anwendung finden, somit auch die Vorschriften betreffend das Erlöschen, namentlich die von der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 und 5 leg cit.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrem Rechtsmittel erkennbar dagegen, dass ihr gegenüber das Erlöschen des in Rede stehenden Rechtes unter gleichzeitiger Erteilung letztmaliger Vorkehrungen festgestellt wird. Obwohl diese Eingabe entgegen § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG kein ausdrückliches Begehren enthält (abgesehen von dem im Übrigen überflüssigen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal Beschwerden eine solche ex lege - § 13 Abs. 1 VwGVG - zukommt), ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang, dass sie im Ergebnis die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt. Die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens erübrigt sich daher.

3.2.4. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des mit einer zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde angerufenen Gerichts nicht strikt auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, sondern dieses seiner Entscheidung auch Sachverhaltselemente, die bei der Prüfung aufgrund der Beschwerde hervorkommen, seiner Entscheidung zugrunde legen darf (z.B. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 28.05.2019, Ra 2019/22/0036).

3.2.5. Grundvoraussetzung für die Erlassung eines Bescheides wie des angefochtenen ist das Vorliegen eines Erlöschensgrundes (vgl. insbesondere § 27 Abs. 1 WRG 1959). Die belangte Behörde nahm in nicht nachvollziehbarer Weise das Vorliegen des Verzichts der Wasserberechtigten auf ihr Recht iSd § 27 Abs. 1 lit a WRG 1959 an. Der Verzicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 16.11.1993, 90/07/0036; 28.06.2017, Ra 2017/07/0010; 24.09.2020, Ra 2020/07/0023) eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, doch ex post feststellungsbedürftige öffentlich – rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, welche der Wasserrechtsbehörde durch den Berechtigten zur Kenntnis gebracht wurde. Eine solche Willenserklärung ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen (bzw. nach der Mitteilung vom 16. Mai 2025 auch sonst bei der Behörde nicht „vorzufinden“) und es gibt auch keinen Hinweis, dass eine solche Erklärung seitens der Beschwerdeführerin (welche die belangte Behörde als bisherige Wasserberechtigte ansah) abgegeben worden sein könnte. Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

3.2.6. Die belangte Behörde hielt es – zumal sie dies zur Bescheidbegründung anführt - für maßgeblich, dass im Gegenstand ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliege und dass „die Liegenschaft“ zwischenzeitlich verkauft worden wäre.

Die Annahme des Vorliegens eines persönlichen (und nicht dinglich gebundenen), Rechtes iSd § 22 Abs. 1 WRG 1959), ungeachtet einer ortsfesten Anlage, gründet sich offensichtlich darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht Eigentümerin einer Liegenschaft war, mit der das Recht verknüpft hätte werden können, und die ausgesprochene Verbindung mit dem Eigentum an der Anlage ins Leere ging, da eine solche aufgrund des Prinzips „superficies solo cedit“ dem Grundeigentümer zufiel. Wenn aber ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorlag, vermochte die Veräußerung einer Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet bzw. der sie dient, am persönlichen Wasserbenutzungsrecht nichts zu ändern, da dieses eben nicht mit dem Grundeigentum verbunden ist und diesem auch nicht folgen kann. Um so weniger gilt dies, wenn die Veräußerung, wie hier offensichtlich, gar nicht seitens der Beschwerdeführerin, sondern durch den damaligen Eigentümer erfolgt ist. Schon gar nicht kann die Veräußerung der Liegenschaft durch einen Dritten als Verzicht der Beschwerdeführerin auf das ihr persönlich zustehende Recht verstanden werden.

Sollte demgegenüber doch ein Anknüpfungspunkt zu einer (anderen) Liegenschaft bestehen (vgl. dazu VwGH 29.05.2008, 2007/07/0133), die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden war, handelte es sich um ein dinglich gebundenes Recht, welches mit der allfälligen Veräußerung (auch dieses Grundstücks) an den Erwerber übergegangen wäre, sodass die Beschwerdeführerin nicht als letzte Wasserberechtigte und damit als Adressatin des angefochtenen Bescheides in Frage kommt (vgl. VwGH 22.11.2018, Ra 2017/07/0079). Die von der belangten Behörde angegebenen Umstände könnten in keinem hier denkbaren Fall einen Erlöschensgrund bilden.

3.2.7. Auch ein anderer Grund des Erlöschens ist nach Lage des Falles nicht zu erkennen und auch nicht anzunehmen. Auch die nach Mitteilung der belangten Behörde zwischenzeitlich erfolgte Antragstellung durch einen Dritten ändert daran (zunächst) nichts, zumal der in der Folge allenfalls in Betracht kommende Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ua die Rechtskraft der entgegenstehenden Bewilligung voraussetzt.

3.2.8. Es sei noch darauf hingewiesen, dass persönliche Wasserbenutzungsrechte zwar nicht übertragen werden können, jedoch kann die Ausübung eines fremden Rechtes, freilich unter Weiterbestehen der Rechte und Pflichten des (persönlich) Wasserberechtigten, durch Dritte erfolgen (vgl. VwGH 26.03.2009, 2007/07/0127). Sofern nicht zuvor ein anderer Fall des Erlöschens eintritt, endet jedoch jedes persönliche Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit c WRg 1959 mit dem Tod des Berechtigten.

3.2.9. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der angefochtene Bescheid schon mangels Vorliegens eines Erlöschensgrundes nicht ergehen hätte dürfen. Er war daher ersatzlos zu beheben. Damit erübrigt sich auch die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

3.2.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine durch die Judikatur (vgl. die zitierten Beispiele) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.

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