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LVwG-AV-1411/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1411/001-2024
LVwG-AV-1411/001-2024Landesverwaltungsgericht22.05.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Photovoltaikanlage; Bausperre; Ortsbild;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die gemeinsam von (1.) A, ***, *** und (2.) B, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 1.10.2024, ***, betreffend baupolizeiliche Aufträge nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), erhobene Beschwerde zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die beiden Beschwerdeführerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des mit ihrem Wohnhaus bebauten Grundstücks *** EZ *** KG ***. Westlich an das Grundstück grenzt die ***, südlich an das Grundstück die ***.
Mit Bescheid vom 15.9.2023, ***, des Magistrates der Stadt Krems an der Donau wurde den beiden Beschwerdeführerinnen, soweit im gegenständlichen Verfahren von Relevanz, mit der Begründung, dass auf ihrem Gebäude auf den beiden straßenseitigen Dachflächen eine Photovoltaikanlage während der Geltung einer Bausperre konsenslos errichtet worden sei,
(I.) gestützt auf § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014, die „Behebung der Baugebrechen und Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes durch die restlose Entfernung“ dieser Photovoltaikanlage innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides angeordnet und
(II.) gestützt auf § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014, jede weitere Nutzung dieser Photovoltaikanlage untersagt.
Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen verpflichtet, Barauslagen von 0,25 Euro und Kommissionsgebühren von 27,60 Euro zu bezahlen.
Der von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobenen Berufung vom 28.9.2023 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 1.10.2024 insoferne Folge gegeben, als sich der Entfernungsauftrag und das Nutzungsverbot (nur) auf die „auf der Dachfläche Richtung *** errichtete PV-Anlage“ (und nicht auch auf jene auf der zweiten – Richtung *** gelegenen – Dachfläche) erstrecken.
In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.10.2024 beantragen die Beschwerdeführerinnen, das Landesverwaltungsgericht möge
feststellen, dass die Verordnung der Stadt Krems an der Donau vom 25.6.2020 nicht gehörig und gesetzmäßig kundgemacht wurde und daher nicht (weiter) anzuwenden ist,
in eventu beim Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verordnungen des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau vom 25.6.2020 und vom 30.5.2022 von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit anregen,
in eventu der Beschwerde kostenpflichtig Folge geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften beheben und der Berufungsbehörde auftragen, den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben,
in eventu der Beschwerde kostenpflichtig stattgeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Berufungsbehörde zurückverweisen,
und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die PV-Anlage setze sich aus Modulen in Richtung *** und Modulen in Richtung *** zusammen, wobei ihre Bauanzeige vom 1.9.2023 betreffend die Ausführung einer PV-Anlage auf der ***seitigen Dachfläche baubehördlich am 8.11.2023 zur Kenntnis genommen worden sei. Da man bis 8.11.2025 Zeit für die Maßnahme, nämlich die Umlegung der Module von der *** in die ***, erhalten habe, sei unverständlich, warum schon jetzt die Module auf dem ***seitigen Dach demontiert werden müssten. Die Anlage sei zwischen dem 25.6.2020 und vor dem 30.5.2022 errichtet worden, somit vor der Erlassung der Schutzzonenverordnung, sodass diese (mangels zulässiger Rückwirkung) nicht als Rechtsgrundlage für die baupolizeilichen Aufträge herangezogen werden könne. Die Verordnung über die Bausperre sei am 25.6.2020 an der Amtstafel angeschlagen und als rechtswirksam erklärt worden, aber erst am 14.8.2020 von der Landesregierung geprüft worden. Diese Prüfgenehmigung hätte abgewartet werden müssen und die Verordnung erst ab 15.8.2020 kundgemacht werden dürfen. Aufgrund dieser Gesetzwidrigkeit sei die Verordnung vom 25.6.2020 nicht gehörig kundgemacht und daher nicht anzuwenden, sodass sie nicht die Rechtsgrundlage für den baubehördlichen Gebrechensbescheid darstellen könne. Sie sei auch verfassungswidrig, weil in ihr der Ausnahmetatbestand der Schutzzonenverordnung für die Schutzzonenkategorie IV noch keinen Niederschlag gefunden habe, womit (noch) alle von öffentlichem Grund einsehbaren PV-Anlagen einem Errichtungsverbot unterzogen worden seien, was sachlich undifferenziert, unverhältnismäßig und überschießend sei. Es wäre nämlich geboten und möglich gewesen, Ausnahmen vom generellen Anbringungsverbot von PV-Anlagen bereits in die Verordnung über die Bausperre aufzunehmen anstatt lediglich auf die Einsehbarkeit abzustellen. Auch die Schutzzonenverordnung vom 25.5.2022, die am 30.5.2022 kundgemacht, aber erst am 8.7.2022 von der NÖ Landesregierung geprüft worden sei, könne keine taugliche Rechtsgrundlage für die baupolizeilichen Aufträge sein. Die Verordnung (EU) Nr. 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien sei unmittelbar anzuwenden, und das öffentliche Interesse der Erzeugung erneuerbarer Energien überwiege das Interesse des Ortsbildes. Das Ziel der Verordnung könne nicht durch auf Gemeindeebene vorgenommene massive Einschränkungen unterlaufen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihren Akten vorgelegt hat, hat dazu wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der unstrittigen Aktenlage fest:
Die beiden Beschwerdeführerinnen sind je zur Hälfte Eigentümerinnen des mit ihrem Wohnhaus bebauten Grundstücks *** EZ *** KG *** (Anschrift: ***, ***). Das Grundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf. Westlich an das Grundstück grenzt die ***, südlich an das Grundstück die ***, und das Walmdach des Wohnhauses hat Dachflächen zu diesen beiden Straßen hin.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 25.6.2020 und dem 10.5.2022 montierte ein Elektroinstallationsunternehmen 16 Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 6,32 kWp auf diesem Dach (5 Module auf der westseitigen und 11 Module auf der südseitigen Dachfläche) und stellte sie den Beschwerdeführerinnen am 10.5.2022 in Rechnung.
Der Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau erließ mit Verordnung vom 25.6.2020, ***, gestützt auf § 35 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), eine Bausperre für zahlreiche Grundstücke, u.a. auch das verfahrensgegenständliche, mit auszugsweise folgender Textierung:
„Aufgrund der Voraussetzungen und des hohen Nutzungsdrucks soll eine erste Schutzzone in Krems rund um die *** entwickelt und in weiterer Folge die beiden gültigen Teilbebauungspläne für das Gebiet geändert werden. Zur Vorbereitung und Absicherung der Zielsetzungen hat der Gemeinderat gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idgF mit Verordnung eine Bausperre erlassen.
[…]
Ziel der geplanten Teilbebauungsplanänderung, und damit dieser Bausperre, ist die Einrichtung von Schutzzonen iSv § 30 Abs. 2 Z 1 und § 31 Abs. 7 bis 9 NÖ Raumordnungsgesetz in der geltenden Fassung. Dazu ist die Änderung der beiden Teilbebauungspläne KG *** - Abschnitt *** „“ und KG *** - Abschnitt *** KG *** - Abschnitt *** „“ erforderlich. Die Bausperre umfasst alle Baumaßnahmen, die den Zielsetzungen einer Schutzzonenfestlegung widersprechen könnten, insbesondere
• den Abbruch von Gebäuden, ausgenommen nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBI. Nr. 1/2015,
• die Abänderung des äußeren Erscheinungsbildes von Bauwerken, die von allgemein zugänglichen Orten wahrnehmbar sind,
• die Errichtung von Bauwerken (dazu zählen auch (1) Einfriedungen, welche bauliche Anlagen sind oder gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden und (2) Zubauten, die von allgemein zugänglichen Orten wahrnehmbar sind;
von der Bausperre ist auch das Aufstellen oder Anbringen von Photovoltaikanlagen, thermischen Solaranlagen, Klimageräten und/oder TV-Satellitenantennen auf von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Dächern oder Fassaden erfasst.
• Von der Bausperre ausgenommen sind reine Instandhaltungsmaßnahmen.“
Nach dem Beschluss im Gemeinderat am 24.6.2020 wurde die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel am 25.6.2020 kundgemacht und am 10.7.2020 von dort wieder abgenommen. Eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung wurde dem Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 16.7.2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 14.8.2020 teilte die NÖ Landesregierung mit, dass die Verordnungsprüfung ergeben hat, dass die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten wurden, und dass die Überprüfung nach § 35 NÖ ROG 2014 keinen Anlass für die Behebung der Verordnung gegeben hat.
Mit Verordnung vom 30.5.2022, ***, änderte der Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau, gestützt auf die §§ 29 – 34 NÖ ROG 2014, den „Teilbebauungsplan für die KG *** – Abschnitt *** – ***“. Darin heißt es u.a. unter „§ 3 Bebauungsvorschriften – Schutzzone“:
Für jene Teile des Gemeindegebietes, welche im Bebauungsplan als „Schutzzone“ (= ***) ausgewiesen sind, gelten ergänzend bzw. abweichend zu den „Allgemeinen Bebauungsvorschriften“ nachstehende Festlegungen.
(1) Zielsetzung
Das Ziel dieser Bebauungsvorschriften ist die Erhaltung der Charakteristik und des Erscheinungsbildes der u.a. Schutzzonenkategorien. Demgemäß sind alle Baulichkeiten sowie die einzelnen Straßen und Plätze in ihrem überlieferten Erscheinungsbild, der künstlerischen Wirkung und der Wirkung auf das Ortsbild zu erhalten, zu gestalten bzw. angemessen und sensibel weiterzuentwickeln. Die Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Funktion der bestehenden Gebäude hat in schonender Anpassung an neue Bedürfnisse und in Ermöglichung eines zeitgemäßen Wohnstandards zu erfolgen.
Folgende Schutzzonenkategorien sind ausgewiesen:
Kategorie I - Denkmalschutz
Kategorie II - erhaltenswürdig
Kategorie III - ortsbildprägend
Kategorie IV - ortsbildwirksam
[…]
(2) Allgemeine Bebauungsvorschriften für Schutzzonen
Für alle vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbaren geplanten, baulichen Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 1-3 und § 15 der NÖ Bauordnung i.d.g.F. gelten in den ausgewiesenen Schutzzonen nachstehende Bestimmungen.
[…]
Zur Erhaltung der harmonischen, einheitlich geschlossenen Dachlandschaft in ihrem Bestand, dürfen Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen, etc. an vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar Flächen nicht errichtet werden. Ist dies in der Schutzzonenkategorie IV technisch nicht möglich so sind diese auf eine Dachfläche zu beschränken, wobei die Gesamtfläche aller Module nur ein untergeordnetes Ausmaß der Dachfläche umfassen darf. Die Module sind dabei in kompakter, ruhiger Anordnung mit geringem Reflektionsgrad und in dunkler Farbe, dachnah und -parallel zu errichten.
[…]
Von der Festlegung der Schutzzone ist auch das Grundstück der Beschwerdeführerinnen erfasst und als Schutzzonenkategorie IV ausgewiesen.
Ein (teilweise noch abweichender) Entwurf dieser Verordnung war von 10.2.2022 bis 24.3.2022 durch 6 Wochen zur allgemeinen Einsicht aufgelegt (und diese Auflegung von 9.2.2022 bis 25.3.2022 öffentlich kundgemacht) gewesen; einlangende Stellungnahmen wurden einer Beurteilung unterzogen und der Entwurf noch teilweise in den späteren Verordnungstext umformuliert.
Nach dem Beschluss im Gemeinderat am 25.5.2022 wurde die Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel am 30.5.2022 kundgemacht und am 15.6.2022 von dort wieder abgenommen. Eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung wurde dem Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 29.6.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 8.7.2022 teilte die NÖ Landesregierung mit, dass die Verordnungsprüfung ergeben hat, dass die Vorschriften über die Erlassung der Verordnung eingehalten wurden, und dass die Überprüfung nach § 34 NÖ ROG 2014 keinen Anlass für die Behebung der Verordnung gegeben hat.
Mit einer am 1.9.2023 beim Magistrat der Stadt Krems eingebrachten Eingabe erstatteten die Beschwerdeführerinnen „Bauanzeige über die beabsichtigte Ausführung einer Photovoltaikanlage am Objekt *** ***“. Als Generatorleistung wurden 6320 Wattpeak angeführt und als Errichtungsort südseitig 11 PV-Module und westseitig 5 PV-Module.
Mit Schreiben vom 18.9.2023 forderte der Magistrat die Beschwerdeführerinnen auf, die Bauanzeige durch Anschluss einer zur Beurteilung des Vorhabens ausreichenden maßstäblichen Darstellung sowie einer Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung bis 4.10.2023 zu ergänzen.
Am 26.2023 langte die geforderte Ergänzung ein. Nach Einholung einer ortsbildfachlichen Stellungnahme vom 3.10.2023, wonach die PV-Anlage nach der Schutzzonenverordnung nur auf einer Dachfläche auszuführen ist, teilten die Beschwerdeführerinnen mit, mit der Verlegung der 5 Module vom westseitigen Dach () auf das südseitige Dach () einverstanden zu sein, und legten einen neuen Plan (wonach sämtliche 16 Module auf dem südseitigen Dach angebracht werden) vor. Mit Schreiben des Magistrates vom 8.11.2023 wurde „die Anordnung der Module ausschließlich auf der ***straßenseitigen Dachfläche nachträglich baubehördlich zur Kenntnis genommen“.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
Vorhaben in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):
(…)
b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
Gemäß § 17 Z. 14 NÖ BO 2014 ist die Aufstellung von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung auf Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 2 lit. e oder Z 3 lit. b unterliegen, ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben.
Unstrittig ist, dass für die Anbringung der 5 Photovoltaikmodule auf dem westseitigen (***seitigen) Dach des Gebäudes der Beschwerdeführerinnen keine Bauanzeige gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b NÖ BO 2014 vorliegt. Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass der angefochtene Entfernungsauftrag und das angefochtene Nutzungsverbot deshalb rechtswidrig seien, weil dieses Vorhaben bewilligungs-, anzeige- und meldefrei (§ 17 Z. 14 NÖ BO 2014) sei, weil es weder in einer Schutzzone noch in einem Gebiet, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gegolten habe, gelegen sei, zumal die Verordnungen des Gemeinderates über die Bausperre und die Schutzzone nicht anzuwenden seien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 22.9.2020, Ra 2019/05/0312) kann dann, wenn sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage auf der westseitigen Dachfläche des Hauses der Beschwerdeführerinnen als auch im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eine Bauanzeigepflicht bestanden hat bzw. besteht, davon ausgegangen werden, dass diese Anlage mangels erforderlicher Anzeige nicht rechtmäßig ist. Somit war – angesichts des Errichtungszeitpunktes der Anlage zwischen dem 25.6.2020 und dem 10.5.2022 – die Anwendbarkeit beider Verordnungen, sowohl jener vom 25.6.2020 als auch jener vom 30.5.2022, zu prüfen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) lauten wie folgt:
§ 29
Erlassung des Bebauungsplans
(1) Von den Ergebnissen der Grundlagenforschung ausgehend und auf Grund des örtlichen Raumordnungsprogrammes, insbesonders seiner Zielsetzung, hat der Bebauungsplan die Regeln für
-die Bebauung und
-die Verkehrserschließung
festzulegen.
Dabei ist auf die Ortsbildgestaltung und die Umwelt Rücksicht zu nehmen.
(2) Ein Bebauungsplan darf für
-den gesamten Gemeindebereich
-einzelne Ortschaften oder
-abgrenzbare Teilbereiche
erlassen werden.
Abgrenzbare Teilbereiche sind z. B. Altstadt- und andere Stadtviertel, die durch überörtliche Verkehrsflächen, Flussläufe u. dgl. augenscheinlich getrennt sind, aber auch neu aufgeschlossene Baulandbereiche und Aufschließungszonen.
[…]
§ 30
Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan sind für das Bauland festzulegen:
3. die Bebauungshöhe oder die höchstzulässige Gebäudehöhe.
[…]
(2) Im Bebauungsplan dürfen neben den in Abs. 1 vorgesehenen Regelungen für das Bauland festgelegt werden:
1. Schutzzonen für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand,
2. sonstige erhaltungswürdige Altortgebiete,
3. die harmonische Gestaltung (§ 56 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015) der Bauwerke in Ortsbereichen,
[…]
§ 31
Regelung der Bebauung
[…]
(8) In Schutzzonen darf
-der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, verboten und
-für Bauvorhaben nach § 14 Z 1 bis 3 und § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, die anzuwendende Bauform und Technologie vorgeschrieben werden.
§ 33
Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplans
(1) Der Entwurf des Bebauungsplans ist vor dem Gemeinderatsbeschluss durch 6 Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist zum Entwurf schriftlich Stellung zu nehmen. In der Kundmachung ist auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Mit Beginn der Auflage sind eine Ausfertigung des Entwurfs des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung der Landesregierung vorzulegen.
(2) Die Eigentümer der vom Bebauungsplan betroffenen Grundstücke sind über die Auflage zu verständigen. Die fehlende Verständigung der Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Bebauungsplans.
Die Landesregierung hat der Gemeinde binnen 12 Wochen allfällige Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfs mitzuteilen.
(3) Der Bebauungsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen. Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind hiebei in Erwägung zu ziehen.
(4) Eine mit der Kundmachungsklausel versehene Ausfertigung des Bebauungsplans ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Bebauungsplan ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich zu halten.
(6) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 vierter Satz und des Abs. 5 wird das Verordnungsprüfungsverfahren im Sinne § 88 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 in der geltenden Fassung, und § 70 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026 in der geltenden Fassung, nicht ersetzt.
§ 34
Änderung des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan ist dem geänderten örtlichen Raumordnungsprogramm anzupassen, wenn seine Festlegungen von der Änderung berührt werden.
Der Bebauungsplan darf abgeändert oder durch einen neuen ersetzt werden
1. wegen wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen in Folge struktureller Entwicklung oder
2. zur Abwehr schwerwiegender wirtschaftlicher Nachteile für die in der Gemeinde verkörperte Gemeinschaft oder
3. wenn sich eine Festlegung als gesetzwidrig herausstellt oder
4. wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Regelungsinhalt geändert wurden.
[…]
(4) Werden der Entwurf der Änderung des Bebauungsplans und die Ergebnisse der Grundlagenforschung zu Beginn der Auflagefrist der Landesregierung mit der Bestätigung einer fachlich geeigneten Person im Sinne des § 13 Abs. 4 über die Gesetzmäßigkeit dieses Entwurfs vorgelegt, dann hat die Landesregierung innerhalb von 4 Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen mitzuteilen, ob allenfalls dennoch Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Entwurfs vorliegen.
§ 35
Bausperre (Bebauungsplan)
(1) Wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt ist, dann darf der Gemeinderat zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung ist der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans anzuführen.
(2) Die Bausperre darf sich auf einzelne Grundstücke, auf ein bestimmtes Gebiet oder auf ganze Katastralgemeinden erstrecken.
(3) Die Bausperre tritt 2 Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben wird. Sie kann vor dem Ablauf dieser Frist einmal für 1 Jahr verlängert werden.
(4) Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015) nicht erfolgen darf und Vorhaben nach § 14 und § 15 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, unzulässig sind, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.
Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt.
Gemäß Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) steht einem Verwaltungsgericht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, nicht zu; hat es aber gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Angemerkt sei an dieser Stelle, dass dem Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des B-VG und des VwGVG keine Zuständigkeit zur begehrten Feststellung (dass eine Verordnung nicht gehörig und gesetzmäßig kundgemacht worden und nicht anzuwenden sei) zukommt; diese Frage stellt vielmehr eine Vorfrage für die Entscheidung in der Sache dar. Es war daher zuerst zu prüfen, ob die Verordnungen vom 25.6.2020 und vom 30.5.2022 gehörig kundgemacht worden sind.
Die Stadt Krems an der Donau ist eine Stadt mit eigenem Statut (§ 1 Abs. 1 Kremser Stadtrecht 1977), sodass für sie die Bestimmungen des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) gelten.
Gemäß § 50 Abs. 1 NÖ STROG sind Verordnungen der Stadt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Verordnungen, die einer Genehmigung durch die Landesregierung bedürfen, dürfen erst nach der Zustellung der Genehmigung an die Stadt kundgemacht werden.
Gemäß § 50 Abs. 3 NÖ STROG treten Verordnungen mit Ablauf des letzten Tages der Kundmachungs- bzw. Auflagefrist in Kraft, wenn in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 70 Abs. 3 NÖ STROG hat die Stadt die von ihr erlassenen Verordnungen der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung (Aufhebungsverordnung) aufzuheben und die Gründe für die Aufhebung der Stadt gleichzeitig mitzuteilen.
Bei der Änderung des Teilbebauungsplans mit Verordnung vom 30.5.2022 wurde, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, das in § 34 Abs. 2 iVm § 33 NÖ ROG 2014 normierte Verfahren – auch in Zusammenschau mit den soeben zitierten Bestimmungen des NÖ STROG – eingehalten. Mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist, also mit 15.6.2022, ist die Verordnung in Kraft getreten.
Für Bausperren ist in § 35 NÖ ROG 2014 kein Verfahren normiert, sodass hier die Bestimmungen des § 50 NÖ STROG zur Anwendung gelangen. Eine vorherige Auflage zur allgemeinen Einsicht (wie in § 33 Abs. 1 NÖ ROG 2014) ist damit nicht vorgeschrieben, d.h. die Verordnung über die Bausperre musste erst nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.6.2020 kundgemacht werden. Diese Kundmachung ist am 25.6.2020 durch Anschlag an der Amtstafel erfolgt, und in der Verordnung selbst war – zulässigerweise (vgl. § 50 Abs. 3 NÖ STROG) – normiert, dass sie bereits mit diesem Tag der Kundmachung in Kraft trat. Die zweiwöchige Kundmachungsfrist war auch eingehalten.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war eine Genehmigung durch die NÖ Landesregierung vor Kundmachung nicht erforderlich, da für Verordnungen über eine Bausperre bzw. über die Änderung eines Bebauungsplans weder im NÖ ROG 2014 noch im NÖ STROG eine Genehmigungspflicht vorgesehen ist, sondern bloß in § 70 Abs. 3 NÖ STROG eine Verordnungsprüfung, die aber auf die Rechtswirksamkeit der bereits beschlossenen und kundgemachten Verordnung keinen Einfluss hat, sondern nur nachträglich – im Falle der Gesetzwidrigkeit – zu einer Aufhebungsverordnung durch die NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde führen kann. Gegenständlich ist es hinsichtlich beider Verordnungen nicht zu einer Aufhebungsverordnung gekommen, sondern sie wurden als gesetzmäßig beurteilt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Mangelhaftigkeiten der Verordnungserlassungsverfahren liegen daher nicht vor, die beiden Verordnungen wurden im Sinne des § 89 Abs. 1 B-VG gehörig kundgemacht.
Der unterfertigte Richter erachtet sich auch zu einer Anfechtung der Verordnungen über die Bausperre vom 25.6.2020 und die Änderung des Teilbebauungsplans vom 30.5.2022 beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG nicht veranlasst, denn er hat aus den folgenden Gründen keine Bedenken gegen die Anwendung dieser beiden Verordnungen:
Was die Verordnung vom 30.5.2022 über die Änderung des Teilbebauungsplans betrifft, ist als präjudiziell einzig der erste Absatz der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Z. 5 („Technische Anlagen“), soweit er sich also auf Photovoltaikanlagen bezieht, zu erachten; die Bestimmung über die Schutzzonenkommission (§ 3 Abs. 4) z.B. wäre allenfalls nur in einem Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren, nicht jedoch im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren präjudiziell.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat der Erstellung und der Änderung eines Bebauungsplans eine ordnungsgemäße Grundlagenforschung sowie Interessenabwägung voranzugehen (vgl. VfSlg. 19.007/2010, 19.980/2015, 20.441/2021, VfGH 11.6.2024, V22/2024), und die für die Änderung des Bebauungsplans herangezogenen Entscheidungsgrundlagen müssen zudem erkennbar im Verordnungsakt dokumentiert und nachvollziehbar sein (vgl. VfSlg. 14.537/1996, 14.780/1997, 15.853/2000, 18.640/2008 und 19.083/2010). Beides ist laut den von der belangten Behörde übermittelten Akten der Fall: Im von 10.2.2022 bis 24.3.2022 öffentlich aufgelegt gewesenen „Erläuterungsbericht“ des Magistrates der Stadt Krems wurden die Änderungspunkte und der Verordnungsentwurf erörtert (wobei § 3 Abs. 2 Z. 5 („Technische Anlagen“) noch wie folgt formuliert war: „Zur Erhaltung der harmonischen, einheitlich geschlossenen Dachlandschaft in ihrem Bestand, dürfen Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen, etc. an vom öffentlichen Raum aus einsehbaren Flächen nicht errichtet werden.“; d.h. die Sonderregelung für die Schutzzonenkategorie IV war im Entwurf noch nicht enthalten). – Im ebenfalls als „Erläuterungsbericht“ bezeichneten Grundlagenbericht des Ingenieurkonsulenten für Raumplanung und Raumordnung, C, zur „Schutzzone ***“ wurden die Entscheidungsgrundlagen dokumentiert; darin wurde u.a. auf die Ausgangslage (u.a. das örtliche Raumordnungsprogramm), die Zielsetzungen (u.a. den „Erhalt der Homogenität der Dachlandschaft, die durch die Addition der intakten Einzeldächer als zentrales Merkmal und besondere Qualität entsteht („Fünfte Fassade“)), die geschichtliche Entwicklung des Gebietes, die Stadtmorphologie und Gestaltungscharakteristik und das „***zonenmodell“ mit vier Kategorien (I – Denkmalschutz, II – erhaltenswürdig, III – ortsbildprägend, IV – ortsbildwirksam) eingegangen und der Gebäudebestand komplett, so auch das verfahrensgegenständliche Gebäude, beschrieben und (mit Schutzzonennummern) kategorisiert. Die zahlreichen Stellungnahmen zum Änderungsentwurf wurden in Behandlung genommen und von C kommentiert; schließlich führte eine Stellungnahme, die darauf hinwies, dass Bebauungsvorschriften die Entwicklungen der klimatischen Veränderungen zu beachten haben und die Erzeugung erneuerbarer Energie nicht einschränken dürfen, tatsächlich zu einer Interessenabwägung und folglich zu einer Abänderung des Entwurfes, und zwar im Sinne des nunmehrigen Verordnungstextes, der eine Ausnahme für die Schutzzonenkategorie IV enthält. Dass das Verfahren zur Erlassung der Änderung des Bebauungsplans nicht gesetzmäßig durchgeführt worden wäre, ist daher nicht ersichtlich.
Was den Inhalt eines Bebauungsplans anbelangt, so sind in einem solchen gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 und 3 NÖ ROG 2014 die Festlegung einer Schutzzone für einen baukünstlerisch oder historisch erhaltungswürdigen Baubestand und die Festlegung der harmonischen Gestaltung von Bauwerken in Ortsbereichen zulässig. Gegenständlich geht es um einen (nach § 29 Abs. 2 NÖ ROG 2014) zulässigen Bebauungsplan für einen abgrenzbaren Teilbereich (Teilbebauungsplan). Aus der Regelung des § 31 Abs. 8 NÖ ROG 2014, mit der in einem Bebauungsplan für Schutzzonen die Normierung eines Abbruchverbotes und der anzuwendenden Bauform bzw. Technologie für bestimmte Bauvorhaben für zulässig erklärt wird, geht nicht hervor, dass die in der Verordnung vom 30.5.2022 normierte Einschränkung für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Grund des § 31 Abs. 8 NÖ ROG 2014 unzulässig, weil dort nicht geregelt (vielmehr stellt die Anbringung einer Photovoltaikanlage durchaus eine – in § 31 Abs. 8 NÖ ROG 2014 angesprochene – ortsbildrelevante Abänderung eines Bauwerkes im Sinne des § 14 Z. 3 NÖ BO 2014 dar), bzw. nicht durch § 30 Abs. 2 Z. 3 NÖ ROG 2014 ausreichend gedeckt wäre. Es ist auch kein Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot oder ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführerinnen zu ersehen, da der Verordnungsgeber die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbaren Flächen in der Schutzzonenkategorie IV, in der sich das Gebäude der Beschwerdeführerinnen befindet, nicht generell untersagt, sondern auf einer Dachfläche unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt hat (wovon die Beschwerdeführerinnen auch Gebrauch gemacht haben). – Der unterfertigte Richter vermag daher auch in inhaltlicher Hinsicht keine Gesetzwidrigkeit der präjudiziellen Bestimmungen (§ 3 Abs. 2 Z. 5) der gegenständlichen Verordnung vom 30.5.2022 über die Änderung des Teilbebauungsplans zu erkennen.
Was wiederum die Verordnung vom 25.6.2020 über die Bausperre betrifft, so findet sich in den Regelungen über die Erlassung einer Bausperre (§ 35 NÖ ROG 2014) – anders als in § 29 NÖ ROG 2014 – keine Verpflichtung zur vorherigen Durchführung einer Grundlagenforschung bzw. einer Interessenabwägung. Sie muss dem Gesetzeswortlaut nach nur „zur Sicherung der Ziele“ des beabsichtigten Bebauungsplans bzw. seiner Änderung erlassen werden, und in der Verordnung über die Bausperre muss der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans angeführt sein. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu u.a. ausgesprochen, dass die beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplans in der Verordnung über die Bausperre soweit zum Ausdruck zu bringen sind, dass diese einen Maßstab für die baubehördliche Entscheidung im Einzelfall liefert und die nachprüfende Kontrolle ermöglicht (vgl. VfSlg. 14.376/1995, 15.347/1998, 16.223/2001, 17.325/2004). Diese inhaltlichen Voraussetzungen sind gegenständlich, wie sich aus den obigen Feststellungen zum Text der Verordnung vom 25.6.2020 ergibt, gegeben: Darin wurde die Einrichtung von Schutzzonen ausdrücklich als Ziel der Teilbebauungsplanänderung angeführt und kein ausnahmsloses Verbot, Baubewilligungen zu erteilen bzw. Bauanzeigen zur Kenntnis zu nehmen, ausgesprochen, sondern nur betreffend „Baumaßnahmen, die den Zielsetzungen einer Schutzzonenfestlegung widersprechen könnten“, so z.B. auch betreffend das Anbringen von Photovoltaikanlagen auf von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Dächern, was unter dem Blickwinkel, dass die Schaffung von Schutzzonen der Intensivierung der Ortsbilderhaltung dient, durchaus nachvollziehbar ist und im Stadium vor der Bebauungsplanänderung, wo deren genauer Inhalt noch nicht feststeht, auch keiner weiteren Differenzierung bedarf.
Schlussendlich steht auch das Unionsrecht der Anwendung der beiden Verordnungen vom 25.6.2020 und vom 30.5.2022 und den gegenständlichen baupolizeilichen Aufträgen nicht entgegen: Soweit sich nämlich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22.12.2022 berufen, mit der (ihrem Art. 1 zufolge) „vorübergehende Notfallvorschriften festgelegt wurden, um das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen“, lassen sie außer Acht, dass diese Bestimmung nach ihrem Artikel 10 nur für einen Zeitraum von 18 Monaten ab ihrem Inkrafttreten (am 30.12.2022) galt und damit nicht mehr in Geltung steht; zwar wurde durch die Verordnung (EU) 2024/223 des Rates vom 22.12.2023 eine zeitliche Ausdehnung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2577 bis 30.6.2025 vorgenommen, Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung wird davon allerdings nicht erfasst. Zudem ist die Verordnung nur in Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen, nicht jedoch in Bauauftragsverfahren (wie dem gegenständlichen) anwendbar. Schlussendlich bezieht sich die in dieser Bestimmung angeordnete Vermutung des Überwiegens öffentlicher Interessen an der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien nur auf durch Verweise auf andere Bestimmungen in unionsrechtlichen Rechtsakten konkret bezeichnete Fallkonstellationen, deren Einschlägigkeit die Beschwerdeführerinnen nicht dargetan haben und die auch nicht ersichtlich sind (vgl. VwGH 19.12.2024, Ra 2023/07/0156).
Die Rechtsgrundlagen für die verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Aufträge lauten wie folgt:
Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird.
Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten.
Unter Heranziehung dieser Normen ist der verfahrensgegenständliche, auf § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 gestützte Auftrag, das Baugebrechen, das in der konsenslosen ortsbildrelevanten Abänderung der westlichen (***seitigen) Dachfläche besteht, zu beheben und die auf dieser Dachfläche angebrachte Photovoltaikanlage restlos zu entfernen, nicht als rechtswidrig zu erachten, zumal die Anbringung dieses Teils der Photovoltaikanlage, wie zuvor umfangreich dargelegt wurde, kein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben war und ist, weil im Zeitpunkt der Anbringung die Verordnung vom 25.6.2020 über die Bausperre galt und bis heute der am 30.5.2022 verordnete Teilbebauungsplan in Geltung steht, sodass es ein gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 lit. b NÖ BO 2014 anzeigepflichtiges, aber nicht angezeigtes und damit konsensloses Vorhaben ist. Dass der Auftrag theoretisch auch auf § 35 Abs. 2 Z. 2 letzter Satz NÖ BO 2014 (betreffend „andere Vorhaben“) gestützt werden hätte können, schadet in diesem Zusammenhang nicht; es ist nur maßgeblich, dass ein baupolizeilicher Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb es auf die Zitierung der Gesetzesstelle nicht ankommt (vgl. VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348).
Was die gesetzte viermonatige Leistungsfrist betrifft, so ist diese nach der Lebenserfahrung für die Entfernung von Photovoltaikmodulen jedenfalls als angemessen bzw. ausreichend, um die geforderte Leistung zu bewerkstelligen, zu beurteilen. Das Argument der Beschwerdeführerinnen, dass man für die „Umlegung“ dieser Module auf die „erlaubte“ südliche Dachfläche Zeit bis 8.11.2025 Zeit habe, stützt sich auf das Schreiben des Magistrates vom 8.11.2023, mit dem die Bauanzeige zur Kenntnis genommen wurde; der darin enthaltene Satz „Bitte vergessen Sie nicht, Ihr angezeigtes Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis Ihrer Bauanzeige zu beginnen, da die Bauanzeige andernfalls erlischt“ ist jedoch als Hinweis auf die in § 24 Abs. 6 NÖ BO 2014, wonach das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt, wenn damit nicht binnen zwei Jahren begonnen worden ist, und nicht als Legalisierung des konsenslosen Zustandes (auf der westseitigen Dachfläche) bis dahin zu verstehen.
Die Tatbestandsvoraussetzung für ein Nutzungsverbot (§ 35 Abs. 3 NÖ BO 2014), nämlich die Nutzung eines konsenslosen Bauwerks, ist nach den gegenständlichen Feststellungen hinsichtlich der konsenslosen westseitigen Photovoltaikanlage ebenfalls erfüllt und das diesbezüglich verhängte Nutzungsverbot daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
Die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene und mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, Barauslagen von 0,25 Euro (für einen von der Baubehörde eingeholten, kostenpflichtigen Auszug des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen aus dem Grundstücksverzeichnis vom 14.4.2023) und Kommissionsgebühren von 27,60 Euro (für zwei halbe Stunden Amtshandlung außerhalb des Amtes anlässlich der baupolizeilichen Überprüfung vom 17.7.2023) zu bezahlen, wurde von den Beschwerdeführerinnen weder in ihrer Berufung noch in ihrer Beschwerde dem Grunde oder der Höhe nach bekämpft, findet in der Aktenlage (wonach dieser Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis tatsächlich eingeholt wurde und wonach die Amtshandlung vom 17.7.2023 jedenfalls zwei halbe Stunden lang gedauert hat) sowie in den Bestimmungen der §§ 76f. AVG 1991 und des § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 ihre Deckung und ist ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen von keiner Partei beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht schon aufgrund der Aktenlage fest. Das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verhandlung nicht geboten ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 3.10.2019, Ra 2019/05/0238) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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