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LVwG-S-1598/004-2023•LVwG N LVwG-S-1598/004-2023
LVwG-S-1598/004-2023Landesverwaltungsgericht19.05.2025
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Beschlagnahme; Hunde; Feilbieten; Qualzüchtungen; Haltung; Sach- und Rechtslage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 28. Juni 2023, Zl. ***, betreffend behördlicher Beschlagnahme von Hunden, nach Behebung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Februar 2024, LVwG-S-1598/001-2023, durch den Verwaltungsgerichtshof, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 37 Abs. 2a Tierschutzgesetz - TSchG
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
Art: 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Begründung:
Gang des Verfahrens:
Mit Beschlagnahmebescheid vom 28.06.2023, Zl. ***, wurde gegenüber Frau A (nunmehr: die Beschwerdeführerin) Folgendes ausgesprochen:
„Tatbeschreibung:
1. Sie haben am 02.01.2023 im *** unter „***“ Tiere und zwar einen Welpen, Rüde, Rasse: vermutlich American Bully (American-Staffordshire Mischling) und am 06.05.2023 drei Welpen, Rüden, geboren am , Mutter: B, ChipNr.:, Vater: D, Rasse: vermutlich American Bully (American-Staffordshire Mischling) feilgeboten, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten sind. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
2. Sie haben in der KW 6 des Jahres 2023 eine Züchtung, gezielte Anpaarung ihrer Hündin "B", American Staffordshire-Mix, weibl., nicht kastriert, ChipNr.:***, geb. ***, vorgenommen. Es wurde nicht durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden - Qualzuchtmerkmale.
3. Sie haben 8 Welpen (6 männl., 2 weibl., geb. 10.04.2023, braun-weiß) zumindest am 06.06.2023 Leiden zugefügt, da sie kein Wasser zur Verfügung hatten und bereits unter starkem Durst litten und überwiegend in unterbelichteten und unterdimensionierten Kellerräumen ohne jede Einrichtung (Liegeplätze, Wasserschüsseln etc.) gehalten wurden
Es wurde dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 38 Abs.3 iVm § 8a Abs.1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004
2. § 38 Abs. 1 iVm § 5 Abs.1 iVm Abs.2 Ziff.1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004
3. § 38 Abs.1 iVm § 5 Abs.2 Ziff.13 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004
Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werden 1 Hündin (American Staffordshire- Mix, weibl., nicht kastriert „B“ ChipNr.:***, geb. ***) und 8 Welpen (6 männl., 2 weibl., braun- weiß, nicht gekennzeichnet, ca 8 Wochen alt, geb. ***) behördlich in Beschlag genommen.
Eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen diesen Bescheid hat gemäß § 39 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsgrundlage: § 39 VStG iVm § 37 Abs.2a TSchG“
Gegen diesen Bescheid ergriff die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Februar 2024, LVwG-S-1598/001-2023, wurde die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2024, ***, wurde der Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Zwischenzeitig wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 3. August 2023, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretungen bestraft:
„Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Privatperson (kein Züchter) im *** unter „***“ am 02.01.2023 Tiere und zwar einen Welpen, Rüden, Rasse: vermutlich American Bully (American-Staffordshire Mischling) und am 06.05.2023 drei Welpen, Rüden, geboren am , Mutter: B, ChipNr.:, Vater: D, Rasse: vermutlich American Bully (American-Staffordshire Mischling) feilgeboten, obwohl das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen verboten sind. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
2. Sie haben als Halterin in der KW 6 des Jahres 2023 eine Züchtung, gezielte Anpaarung ihrer Hündin "B", American Staffordshire-Mix, nicht kastriert, ChipNr.:***, geb. *** vorgenommen. Es wurde nicht durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Sie haben somit den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, da Sie eine Züchtung vorgenommen haben, bei denen vorhersehbar war, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden verbunden ist (Qualzüchtungen). Sie haben auch keine Untersuchungsbefunde der Elterntiere oder sonstige Dokumentation der Behörde vorgelegt, in denen eine laufende Dokumentation der züchterischen Maßnahmen zur Reduzierung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
3. Sie haben als Halterin von vier Hunden ("B", geb. ***, "E", geb. ***, "F", geb. *** und "G", geb. ***) und acht Welpen (6 männl., 2 weibl., geb. ***, braun-weiß) in der Adresse ***, *** diesen Leiden zugefügt, da sie diese überwiegend in unterbelichteten (Fensterfläche Raum 1 und 2: 65 cm x 25 cm = 0,16 m²) und unterdimensionierten Kellerräumen (Raum 1: 4,5 m x 2 m = 9m², Raum 2: 4,5 m x 3 m = 14,5 m²/lt. THVO Soll 15 m² für einen Hund) ohne jede Einrichtung (Liegeplätze, Wasserschüsseln etc.) gehalten wurden. In einem Kellerraum war am 06.06.2023 eine Infrarot-Wärmelampe an der Decke angebracht.
4. Sie haben als Halterin der acht Welpen (sechs männl., zwei weibl., geb. ***, braun-weiß) in der Adresse ***, *** zumindest am 06.06.2023 Leiden zugefügt, da sie kein Wasser zur Verfügung hatten und bereits unter starkem Durst litten.
5. Sie haben es als Halterin ihrer Hündin "B", American Bully (American Staffordshire-Mix), geb. ***, zu verantworten, dass Sie die Haltung ihrer Hündin "B" zum Zwecke der Zucht der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit nicht gemeldet haben. Sie haben in der KW 6 des Jahres 2023 eine Züchtung, gezielte Anpaarung der Hündin "B" vorgenommen, daraus wurden 8 Welpen am *** geboren (6 männlich, 2 weiblich, braun-weiß).
6. Sie haben es als Halterin ihrer vier Hunde ("B", geb. ***, "E", geb. ***, "F", geb. *** und "G", geb. ***) zu verantworten, dass diesen Hunden zumindest am 06.06.2023 in ihrem Aufenthaltsbereich (im OG Schlafzimmer und Garten) in der Adresse ***, *** kein Wasser zur Verfügung stand, obwohl gemäß Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs.1 der 2. Tierhaltungsverordnung der Halter dafür zu sorgen hat, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
7. Sie haben es zu verantworten, dass laut amtlicher Wahrnehmung am 06.06.2023, der Hundekot zumindest seit zwei Wochen nicht aus der Rasenfläche der Adresse ***, *** entfernt wurde, obwohl gemäß Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs. 3 Z 3 der 2. Tierhaltungsverordnung der Halter den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten und den Kot täglich zu entfernen hat.
8. Sie haben es als Halterin ihrer Hündin "B", American Staffordshire-Mix, weibl., nicht kastriert, ChipNr.:***, geb. ***, zu verantworten, dass die Hündin "B" zumindest seit dem *** (Geburt - eingetretene Milchbildung) nicht mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt wurde. Es wurde ein kalorienreduziertes Diätfutter (Greenhart-Premiums "Optimal Condition Light") angeboten und die Hündin zeigte bereits einen minderguten Ernährungszustand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 38 Abs.3 iVm § 8a Abs.1 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I Nr. 118/2004
zu 2. § 38 Abs. 1 Ziff.1 iVm § 5 Abs.1 iVm 2 Ziff.1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I
Nr. 118/2004
zu 3. § 38 Abs.1 Ziff.1 iVm § 5 Abs.1 iVm 2 Ziff.13 Tierschutzgesetz (TSchG) BGBl. I „
„VERFALL
Gemäß § 39 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 werden die am 06.06.2023 beschlagnahmte Hündin (American Staffordshire-Mix, weibl., nicht kastriert „B“ ChipNr.: ***, geb. ***) und 8 Welpen (6 männl., 2 weibl., braun-weiß, nicht gekennzeichnet, ca 8 Wochen alt) für verfallen erklärt.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Februar 2024, LVwG-S-1942/001-2023, wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2., 4., 6. und 8. des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Spruchpunkten behoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. und 5. des Straferkenntnisses wurde mit der Maßgabe einer Ergänzung der Strafnorm als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt 7. des Straferkenntnisses wurde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe herabgesetzt wurde.
Der Beschwerde gegen den Verfallsausspruch wurde Folge gegeben und der Ausspruch des Verfalls der beschlagnahmten Hündin mit der ChipNr. *** sowie deren 8 Welpen (6 männl., 2 weibl.) gemäß § 40 Abs. 1 TSchG behoben.
Erwägungen des Gerichtes:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Tierschutzgesetz
§ 37. Sofortiger Zwang
(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Wualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.
(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.
(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.
(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach nicht geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG, BGBl. Nr. 52/1991
(…)
§ 40. Verfall
(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.
(…)
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung- über den Umfang- der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 39. (1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(…)
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Rechtliche Beurteilung:
Nach ständiger Judikatur hat das Verwaltungsgericht zu beurteilen, ob die Beschlagnahme, selbst wenn sie ursprünglich berechtigt war, im Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht zu erhalten ist.
Die Berufungsbehörde hat ihrer Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides vorliegt (VwGH 19.12.2012, 2010/06/0237). Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Berufungsbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0055).
Die bescheidmäßige Anordnung der Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 VStG dient der Sicherung der Verwaltungsstrafe des Verfalls (§ 17 VStG). Mit Rechtskraft der Aufhebung des Ausspruches des Verfalls fällt der Rechtstitel für die Entziehung von Tieren aus dem Gewahrsam der Beschwerdeführerin, sohin für die Anordnung einer Beschlagnahme nach § 39 Abs. 1 VStG weg.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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