LVwG N LVwG-S-1025/001-2024

LVwG-S-1025/001-2024Landesverwaltungsgericht19.05.2025

Regest

Güterbeförderungsrecht; Verfahrensrecht; Dolmetschergebühren; Barauslagen; Ersatz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1025/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1025.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von A, p.A. B KFT in ***, ***, Ungarn, betreffend das Straferkenntnis des Bürgermeisters von St. Pölten vom 27.03.2024, Zl. ***, hinsichtlich des Ersatzes von Barauslagen, folgenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von 88,60 Euro an Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2025 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 52 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Übersetzung des wesentlichen Inhaltes

[Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

Wesentlicher Inhalt:

Vorschreibung der Barauslagen (ziffernmäßige Festsetzung) für die der Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die ungarische Sprache: Verpflichtung zum Ersatz von 88,60 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution.

[Übersetzung in die ungarische Sprache nicht wiedergegeben]

Begründung:

1. Maßgeblicher Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters von St. Pölten vom 27.03.2024, Zl. ***, wurde über die Beschwerdeführerin als Verantwortliche des ungarischen Beförderungsunternehmens B KFT eine Geldstrafe in Höhe von 1.453,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) gemäß § 23 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 verhängt, weil die erforderliche Gemeinschaftslizenz bei einem Transport in Österreich nicht mitgeführt worden sei.

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht in deutscher Sprache Beschwerde, wobei insbesondere gerügt wurde, dass der Lenker kein Deutsch sprechen habe können.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. März 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache durch. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung nicht teil. Ebenso nahm auch der geladene Fahrzeuglenker nicht teil. Der Verhandlung wurde zur vorgesehenen Einvernahme des Fahrzeuglenkers eine nichtamtliche Dolmetscherin für die ungarische Sprache beigezogen, die für ihren frustrierten Aufwand in der Verhandlung Kostennote legte. Die Kostennote wurde in der Verhandlung vom Verhandlungsleiter verlesen. In der Ladung zur Verhandlung betreffend die Beschwerdeführerin war ein Hinweis auf die Beiziehung eines Dolmetschers für die ungarische Sprache vorhanden und ein Hinweis über die möglichen Kostenfolgen (inklusive Auferlegung der Gebühren des Dolmetschers) im Falle der Bestätigung des Straferkenntnisses. Vom Verhandlungsleiter wurde im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung die Beschwerdeabweisung und die Auferlegung eines Kostenbeitrages verkündet. Weiters wurde die Verpflichtung zum Ersatz der verwaltungsgerichtlichen Barauslagen (Kosten der Beiziehung der Dolmetscherin zur Verhandlung für den geladenen Fahrzeuglenker) dem Grunde nach auferlegt und ausgesprochen, dass die ziffernmäßige Festsetzung der Kosten mit gesondertem Beschluss erfolgen werde.

1.4. Die der Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die ungarische Sprache verzeichnete in ihrer Kostennote folgende Beträge: 65,80 Euro an Entschädigung für Zeitversäumnis für zwei begonnene Stunden, 8,-- Euro an Reisekosten für 16 Kilometer mit dem PKW, 20% an Umsatzsteuer. Insgesamt wurde somit ein Gesamtbetrag in Höhe von 88,60 Euro geltend gemacht.

1.5. Nach Prüfung der Kostennote durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde der Dolmetscherin mit Beschluss vom 17. März 2025, Zl. LVwG-S-1025/002-2024, der geltend gemachte Betrag in Höhe von 88,60 Euro zugesprochen. Der Betrag wurde in weiterer Folge zur Auszahlung gebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche und unstrittige Aktenlage.

3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

3.1. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der durchgeführten Verhandlung eine nichtamtliche Dolmetscherin für die ungarische Sprache zur vorgesehenen Einvernahme des Fahrzeuglenkers beigezogen (wobei von der Beschwerdeführerin zuvor angegeben worden war, dass der Lenker kein Deutsch könne).

Die Dolmetscherin legte in der Verhandlung Kostennote für Zeitversäumnis, Reisekosten und Umsatzsteuer. Vom Verhandlungsleiter wurde die Kostennote in der Verhandlung verlesen. Die Verpflichtung zum Ersatz der Dolmetscherkosten wurde der Beschwerdeführerin rechtskräftig im am 13. März 2025 verkündeten Erkenntnis dem Grunde nach auferlegt.

Die der Dolmetscherin zustehende Gebühr wurde sodann – nach erfolgter Prüfung – mit Beschluss vom 17. März 2025 antragsgemäß mit 88,60 Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind somit Barauslagen im Sinne des Gesetzes entstanden (vgl. etwa VwGH 11.10.1994, 93/05/0027) und es sind Dolmetscherkosten für die Einvernahme von Zeugen dem Bestraften aufzuerlegen (vgl. etwa Rosenkranz, in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber [Hrsg], VwGVG, Rz 12 zu § 52 VwGVG; Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Rz 13 zu § 52 VwGVG [Stand 1.7.2023, rdb.at]; Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts12, Rz 1253; vgl. weiters auch VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033).

Festzuhalten ist zur Höhe, dass § 32 Abs. 1 GebAG (iVm BGBl. II Nr. 430/2023) einen Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 32,90 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, vorsieht. § 28 Abs. 2 GebAG (iVm § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955) sieht 0,50 Euro je Fahrkilometer als Entschädigung vor. § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG sieht den Ersatz der angesprochenen Umsatzsteuer vor. Insgesamt ergibt sich der Betrag von 88,60 Euro (aufgerundet auf volle 10 Cent gemäß § 53a Abs. 2 AVG). Bedenken gegen den geltend gemachten Gebührenbetrag auf Sachverhaltsebene bestehen nicht (vgl. auch etwa OGH 12.7.2018, 16 Ok1/18k, Rz 30).

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass in der Verhandlungsladung ein Hinweis auf die Beiziehung eines Dolmetschers und die möglichen Kostenfolgen enthalten war.

Die Beschwerdeführerin hat somit den Betrag von 88,60 Euro an Barauslagen für die zur Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (§ 52 Abs. 3 erster Satz VwGVG).

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis (und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage. Es liegt keine Rechtsfrage vor, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße (vgl. allgemein auch etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

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