LVwG N LVwG-AV-520/001-2025

LVwG-AV-520/001-2025Landesverwaltungsgericht19.05.2025

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; begleitende Maßnahmen; Verfahrensrecht; Bescheid; Abänderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-520/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.520.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 15. April 2025, Zl. ***, betreffend Abänderung des Bescheides vom 11. April 2025 durch Anordnung einer Nachschulung, Zl. ebenfalls ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. April 2024, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B bis einschließlich 9. Mai 2025 entzogen, die Unterziehung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides angeordnet sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 16. April 2025.

1.2. Begründend führte der Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe am 9. April 2025 um 9:00 Uhr ein Kraftfahrzeug im Ortsgebiet von *** auf der Landesstraße ***, nächst ***, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Die Beeinträchtigung sei durch die ärztliche Untersuchung am 9. April 2025, um 10:00 Uhr, die eine durch Suchtgift verursachte Fahruntauglichkeit ergeben habe, erwiesen.

Der Beschwerdeführer sei daher verkehrsunzuverlässig. Die Behörde sei im Fall des Beschwerdeführers der Auffassung, dass die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen sowie ein Verkehrscoaching und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen.

1.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2024, Zl. ***, wurde der Bescheid vom 11. April 2025, Zl. ***, hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft Zwettl ordnet an, dass Sie sich innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen haben.

Rechtsgrundlage

§ 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)“

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 18. April 2025.

1.4. Begründend führte der Bescheid aus, dass Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen von der Behörde aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Der Beschwerdeführer sei Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit. Im Fall des Beschwerdeführers sei daher gemäß § 4 Abs. 3 und Abs. 8 FSG anstatt des Verkehrscoachings eine Nachschulung anzuordnen gewesen, wobei die festgesetzte Frist zur Absolvierung der Nachschulung als angemessen erachtet werde.

Gemäß § 4 Abs. 3 FSG verlängere sich die Probezeit mit der Anordnung einer Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei.

Niemandem ein Recht erwachse jedenfalls aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren der Partei eine Verpflichtung auferlegt werde. Der Bescheid habe daher abgeändert werden können, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

1.5. Gegen den Bescheid vom 11. April 2025 der belangten Behörde, Zl. ***, wurde seitens des Beschwerdeführers kein Rechtsmittel eingebracht.

1.6. Gegen den Bescheid vom 15. April 2024 der belangten Behörde, Zl. ***, brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges in keinem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden habe, innerhalb der Probezeit keinen schweren Verstoß gesetzt habe. Er habe lediglich wegen des grippalen Infekts Medikamente eingenommen, welche diverse Inhaltsstoffe beinhalten würden, jedoch kein Suchtgift. Die Anordnung einer Nachschulung anstatt eines Verkehrscoachings sei daher nicht gerechtfertigt. Ebenso sei die Verlängerung der Probezeit nicht gerechtfertigt.

1.7. Im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren (Zl. ***) wurde gegen den Beschwerdeführer für den Vorfall vom 9. April 2025, um 9:00 Uhr, mit Straferkenntnis vom 12. Mai 2025 eine Geldstrafe von € 800,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) gemäß § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift und Medikamente beeinträchtigten Zustand verhängt. Dieses Straferkenntnis ist bislang noch nicht in Rechtskraft erwachsen.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde am *** geboren. Die Lenkberechtigung für die Klasse B wurde ihm vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt. Er weist keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.

1.9. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer am 9. April 2025 vorläufig abgenommen und am 12. Mai 2025 wieder ausgefolgt.

2. Beweiswürdigung:

Der dargestellte wesentliche Verfahrensgang und die Feststellungen gründen auf dem eindeutigen Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie auf den von der belangten Behörde dem erkennenden Gericht am 15. Mai 2025 übermittelten Unterlagen.

3. Rechtslage:

3.1. § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, lautet:

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

3.2. §§ 4 und 24 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten:

§ 4. (1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

(6) Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

[…]

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

(5a) Die ermächtigten Einrichtungen haben einen Teilbetrag von jeder vollen verkehrspsychologischen Untersuchung und von jeder Nachschulung an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds abzuführen. Dieser Betrag ist für die Verkehrssicherheitsarbeit im Sinne des § 131a Abs. 4 KFG 1967 und für die Erstellung der Verkehrsunfallstatistik zu verwenden. Die Höhe dieses Betrages sowie die näheren Bestimmungen über die Art und Weise der Ablieferung der Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

3.3. § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2024, lautet:

[…]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist begründet.

4.2. Zur Heranziehung des § 68 Abs. 2 AVG:

4.2.1. Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

4.2.2. Dem Wortlaut nach käme eine amtswegige Aufhebung oder Abänderung im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG nur für rein belastende Bescheide, eben solche, „aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist“, in Betracht. Der VwGH vertritt allerdings in stRsp über den Wortlaut des § 68 Abs. 2 AVG hinausgehend die Auffassung, dass es letztendlich nicht darauf ankommt, ob der abzuändernde Bescheid selbst begünstigende oder belastende Wirkung hat. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG ist der Effekt der Aufhebung oder Abänderung. Wirkt sie zugunsten der Partei(en), ist sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 68 Abs. 2 AVG stets zulässig, gleichgültig, ob der Partei aus dem Bescheid ein Recht erwachsen ist oder nicht (vgl. VfGH 21.2.2014, B 1512/2011). Belastende Abänderungen können jedoch nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/10/0197), auch dann nicht, wenn es sich um Bescheide handelt, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist. Der VwGH vertritt den Standpunkt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in § 68 Abs. 2 AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage – nicht sonstige Umstände – ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden kann (vgl. zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz. 81 und 84, Stand 1.3.2018, rdb.at).

4.2.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes handelt es sich bei der im angefochtenen Bescheid angeordneten Abänderung der begleitenden Maßnahme, nämlich die Anordnung eine Nachschulung anstatt eines Verkehrscoachings, um eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers, zumal eine Nachschulung im Vergleich zu einem Verkehrscoaching zu einer höheren Kostenbelastung führt und über den Umfang (Kursdauer) eines Verkehrscoachings hinausgeht (vgl. hinsichtlich des Verkehrscoachings § 14 f Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung, sowie hinsichtlich der Nachschulung §§ 5 und 11 Nachschulungsverordnung, BGBl. II Nr. 357/2002 in der geltenden Fassung) sowie eine Nachschulung die Verlängerung der Probezeit gemäß § 4 Abs. 3 FSG zur Folge hat.

4.2.4. Aus diesem Grund konnte eine allfällige Abänderung der begleitenden Maßnahme – schon aus verfahrensrechtlichen Gründen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 564) – nicht auf § 68 Abs. 2 AVG gestützt werden.

4.3. Denkbar wäre im vorliegenden Fall, dass sich der angefochtene Bescheid nur hinsichtlich der Aufhebung des Verkehrscoachings auf § 68 Abs. 2 AVG und hinsichtlich der (nachträglichen) Anordnung einer Nachschulung auf eine (andere, materielle) Bestimmung des Führerscheingesetzes gestützt hat:

4.3.1. Zur allfälligen Heranziehung des § 4 FSG:

4.3.1.1. Die Begründung des angefochtenen Bescheides deutet darauf hin, dass die Anordnung der Nachschulung auf § 4 Abs. 3 und Abs. 8 FSG gestützt wurde. Nach § 4 Abs. 3 FSG ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs. 7 verstößt, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist.

4.3.1.2. Aus dem Bescheid vom 11. April 2025 und aus dem Straferkenntnis vom 12. Mai 2025 ist ableitbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO 1960 angelastet wird bzw. wurde. Es geht aus dem Akteninhalt jedenfalls nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer ein „schwerer Verstoß“ im Sinne des § 4 Abs. 6 FSG (die Übertretung nach § 5 Abs. 1b StVO 1960 ist in den Tatbeständen der Ziffern 1-3 nicht enthalten) oder ein Verstoß gegen Abs. 7 (diese Bestimmung betrifft das Fahren unter Alkohol- und nicht unter Suchtgifteinfluss) anzulasten ist. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 FSG hinsichtlich der Anordnung einer Nachschulung liegen demnach nicht vor, somit konnte sich der angefochtene Bescheid nicht auf die genannte Bestimmung stützen.

4.3.1.3. Nicht eindeutig ist in diesem Zusammenhang zudem, ob sich der angefochtene Bescheid (allenfalls) auf einen Tatbestand nach § 4 Abs. 6 FSG oder auf § 4 Abs. 7 FSG gestützt hat. Hierzu ist zu bedenken, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz FSG vor der Anordnung einer Nachschulung die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes (iSd § 4 Abs. 6 FSG – vgl. VwGH 20.04.2004, 2003/11/0143) abzuwarten wäre. Nach dem Akteninhalt ist das bezughabende Straferkenntnis bislang noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weswegen sich auch deswegen die Anordnung einer Nachschulung – sofern sich der angefochtene Bescheid auf einen Tatbestand des § 4 Abs. 6 FSG bezogen hat – nicht auf § 4 Abs. 3 FSG stützen konnte.

4.3.2. Zur allfälligen Heranziehung des § 24 FSG:

4.3.2.1. Nach § 24 Abs. 3 Z 1 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4 FSG) erfolgt.

4.3.2.2. In einer Konstellation wie im vorliegenden Fall wäre daher bei einem angelasteten Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO 1960 aufgrund des Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in der Probezeit hinsichtlich der Nachschulung nach § 24 Abs. 3 Z 1 FSG vorzugehen gewesen und würde die Entziehungsdauer gemäß § 24 Abs. 3 Satz 6 FSG nicht vor Befolgung der Anordnung enden (vgl. dazu VwGH 24.02.2022, Ra 2021/11/0001). Im gegenständlichen Fall ist die Entziehung in der Probezeit erfolgt, daher wäre eine Nachschulung grundsätzlich anzuordnen gewesen.

4.3.2.3. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes konnte sich der angefochtene Bescheid jedoch auch nicht auf § 24 Abs. 3 Z 1 FSG stützen, zumal die Anordnung dieser begleitenden Maßnahme erst im Nachhinein mit Bescheid, datiert mit 15. April 2025, zugestellt am 18. April 2025, angeordnet wurde. Nach § 24 Abs. 3 Satz 10 FSG hat die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0087). Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, zumal die nachträgliche Anordnung zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Betreffenden in Anbetracht der relativ kurzen Entziehungsdauer gegenüber jener bei gleichzeitiger Anordnung führen würde (vgl. VwGH 20.06.2006, 2006/11/0040). Aus diesem Grund konnte sich die Anordnung der Nachschulung auch nicht auf diese Grundlage stützen.

4.4. Aus den oben genannten Gründen war daher der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der in der Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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