LVwG N LVwG-AV-1504/001-2024

LVwG-AV-1504/001-2024Landesverwaltungsgericht16.05.2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Bedrohung; aggressives Verhalten;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1504/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1504.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12.11.2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die Bezirkshauptmannschaft Baden bestätigte mit Bescheid vom 12.11.2024, Zl. ***, den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom 15.07.2024, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 und Abs. 3 WaffG 1996 verboten worden war.

Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer dem Vermieter der bewohnten Räumlichkeiten C am 12.07.2024 nachstehende SMS geschickt habe: „Das Maß ist voll wenn, der Elektriker ist der größte Trottel. Wenn ich morgen irgendwann jemanden sehe lege ich in um. Arschlöcher“. Aufgrund dieser Nachricht habe die Vermieterin Frau D den Beschwerdeführer am 13.07.2024 aufgesucht. Dabei sei es zu einer lautstarken Auseinandersetzung gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer zu der Vermieterin „sei froh, dass du so weit weg stehst, sonst kann ich für nichts garantieren“ gesagt habe. Sowohl durch diese Wortfolge als auch durch die SMS seien die Vermieter in Furcht und Unruhe versetzt worden. Diese Sachlage lasse die Gefahrenprognose zu, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 09.12.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass er weder eine Waffe missbräuchlich verwendet habe noch aufgrund der Vorfälle eine Verurteilung erfolgt wäre. Er sei grundsätzlich ein ausgesprochen friedfertiger Mensch, ohne jegliche Neigung zu Gewalt. Im Übrigen sei das gegenständliche Mietverhältnis Ende November 2024 gekündigt worden. Aus seiner Sicht sei die Baustellensituation ausgeartet, er und seine Frau E als Mieter seien sehr darüber verärgert gewesen, dass immer wieder und ohne Ankündigung, teilweise auch zu Unzeiten, Arbeiter auf der Baustelle erschienen seien. Es sei trotz gelagerter, teilweise zu kühlender, Waren zu Stromausfällen gekommen und Arbeiter auf der Baustelle hätten auch den Schlüssel zum Haus stecken lassen. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Vermieter, die sich vorvertraglich zur Vermietung des ganzen Hauses verpflichtet hätten, nicht bemüht gewesen seien, das zu verhindern und deshalb Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Die unnötige SMS habe eine längere Vorgeschichte mit ständig offengebliebenen Türen gehabt. Am 12.07.2024 sei die Angelegenheit ein wenig eskaliert, da das Gartentor wieder nicht zugesperrt gewesen sei. Er sei mit seiner Frau um 21:10 Uhr nachhause gekommen und habe festgestellt, dass der Strom ausgefallen gewesen sei und daher Kühlschränke und Gefriertruhen nicht mit Strom versorgt gewesen seien. Schon wieder einmal habe der Elektriker vergessen, nach den Arbeiten den Strom wieder einzuschalten.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Folge der Beschwerde stattzugeben und das Waffenverbot aufzuheben.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.04.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Zeuginnen D sowie E unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft Baden *** nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Am 01.12.2023 mieteten der Beschwerdeführer und seine Frau E in *** in der *** von Herrn C und Frau D ein zweistöckiges Wohnobjekt mit zwei getrennten Wohneinheiten. Der Beschwerdeführer mietete zunächst nur das Erdgeschoß, da im Obergeschoß noch diverse Renovierungsarbeiten notwendig waren. Den Mietern wurde jedoch die Möglichkeit eingeräumt, im Obergeschoß zwei Räumlichkeiten kostenlos mitbenützen zu dürfen. Im Zuge der Renovierungsarbeiten kam es immer wieder zu Diskussionen, da diverse Arbeiter die Baustelle betreten mussten und gelegentlich Türen zum Garten bzw. zum Haus unversperrt blieben. Am 12.07.2024 ersuchte in der Früh ein Elektriker um Einlass in das Haus, da er den Zugangscode vergessen hatte. Als der Beschwerdeführer an diesem Tag gegen 21:00 Uhr mit seiner Frau nachhause kam, stellte er fest, dass das Gartentor nicht verschlossen war. Ebenso war der Strom nicht eingeschaltet und dadurch Kühlschränke und Gefriertruhen nicht mit Strom versorgt. Aus diesem Grund schickte er an diesem Tag um 21:15 Uhr die verfahrensgegenständliche SMS, in welcher er androhte, den Elektriker im Falle des Erscheinens „umzulegen“. Am nächsten Tag in der Früh erschien die Vermieterin beim Beschwerdeführer, um die Vorfälle zu besprechen. Dabei schrie der Beschwerdeführer lautstark mit dieser und erklärte, dass sie froh sein könne, so weit von ihm wegzustehen, da andernfalls etwas passieren könne. Die Vermieterin fühlte sich dadurch in Furcht und Unruhe versetzt, verließ die Örtlichkeit und erstattete in weiterer Folge gemeinsam mit ihrem Ehegatten Anzeige.

Beweiswürdigung:

Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen D sowie E im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie des verwaltungsbehördlichen Aktes der belangten Behörde und gilt als unstrittig.

4. Rechtliche Erwägungen:

§ 12 Abs. 1 Waffengesetz lautet:

„Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.“

Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von einer Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger (missbräuchlicher) Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 20.12.2010, 2007/03/0130).

Die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG setzt eine Prognose voraus, dass der Betroffene in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem zukünftigen Missbrauch kommt.

Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer am 12.07.2024 nach mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten, wie offengelassenen Türen bzw. Stromabschaltungen, dazu hinreißen lassen, dem Vermieter im Zuge einer SMS anzudrohen, einen Elektriker im Falle des Wiedererscheinens „umzulegen“. Dadurch hat der Beschwerdeführer die Vermieter völlig bewusst in Furcht und Unruhe versetzt, zumal dieser im Vorfeld auch mitgeteilt hat, im Besitze von Schusswaffen zu sein.

Als die Vermieterin am nächsten Tag den Beschwerdeführer aufsuchte, nutzte dieser die Möglichkeit nicht, die aus seiner Sicht unbedachte SMS zu erklären bzw. sich dafür zu entschuldigen, sondern versetzte diese neuerlich im Zuge einer lautstarken Diskussion in Furcht und Unruhe, indem er diese anschrie, „sie könne froh sein, so weit weg von ihm zu stehen, andernfalls er für nichts garantieren könne“. Der Vermieterin blieb gar keine andere Möglichkeit als die Polizei zu verständigen, um Gefahren von beauftragten Handwerkern tunlichst abzuwenden.

Diese massive Drohung im Rahmen einer SMS, nämlich einen anderen umzubringen, bzw. das weitere völlig unangebrachte und aggressive Verhalten gleich am nächsten Tag gegenüber der Vermieterin lassen beim Beschwerdeführer jedenfalls darauf schließen, dass er hinkünftig, insbesondere bei weit bedeutenderen Vorfällen wie diesen, auch Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen gefährden könnte.

Es ändern daran auch nichts die Tatsachen, dass das gegenständliche Mietverhältnis bereits im November 2024 aufgelöst worden ist und ein bisher untadeliges Vorleben vorliegt.

Dieser Schluss im Hinblick auf die verpönte Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG konnte auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychologie geschlossen werden, zumal die Rechtsfrage, ob Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen oder nicht, nicht von einem Sachverständigen zu beantworten sind (VwGH vom 28.02.2006, Zl. 2005/03/0206).

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und das von der Behörde verhängte Waffenverbot vollinhaltlich zu bestätigen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.