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LVwG-AV-513/001-2025•LVwG N LVwG-AV-513/001-2025
LVwG-AV-513/001-2025Landesverwaltungsgericht15.05.2025
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über den Antrag von A, B und C, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 25.03.2025, GZ. ***, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 85a BAO Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2024, GZ. *** wurde den Einschreitern eine Aufschließungsabgabe für das Grundstück Nr. *** aus der EZ *** in der KG *** in der Höhe von € 299.654,13 vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 15.11.2024 erhoben die Einschreiter gegen diesen Bescheid Berufung. Die Berufung wurde mit Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 25.03.2025, GZ. ***, abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 07.05.2025 erhoben die Einschreiter Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und beantragten, der Beschwerde möge aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Zufolge § 17 VwGVG iVm. § 2a BAO sind auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und nicht jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Gemäß § 254 BAO kommt einer Bescheidbeschwerde keine die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmende Wirkung zu. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist der BAO fremd. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Möglich wäre gemäß § 212a BAO ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe, soweit deren Höhe von der Erledigung der Bescheidbeschwerde abhängt (vgl. VwGH 2789/78). Darüber hätte auch im Beschwerdeverfahren die Abgabenbehörde zu entscheiden (vgl. Ra 2016/16/0045).
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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