LVwG N LVwG-AV-139/001-2025

LVwG-AV-139/001-2025Landesverwaltungsgericht15.05.2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Aufhebung; Gefährdungsprognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-139/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.139.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17. Jänner 2025, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes nach dem Waffengesetz (WaffG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.07.2024, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG mit sofortiger Wirkung verhängt. Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer gegenüber einer Mitarbeiterin eines Tattoostudios in *** und gegenüber einschreitenden Polizeibeamten Selbstmordabsichten geäußert habe und am 16.03.2024 gegen ihn von der Polizeiinspektion *** ein Betretungs- und Annäherungsverbot seine Lebensgefährtin gegenüber wegen Gewaltanwendung ausgesprochen worden wäre, auf Grund dessen ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition aus ärztlicher Sicht erforderlich sei.

Mit Schreiben vom 10.10.2024, bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingelangt am 11.10.2024, beantragte der Beschwerdeführer ohne Begründung, das wider ihn verhängte Waffenverbot aufzuheben. Auf die Aufforderung mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.11.2024, seinen Antrag bis zum 13.12.2024 zu begründen, andernfalls ohne seine weitere Anhörung entschieden werde, erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17.01.2025, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln nach Wiedergabe der Begründung des Bescheides vom 22.07.2024 zusammengefasst aus, dass das Waffenverbot erst im Juli 2024 verhängt worden wäre und lediglich 3 Monate später der nicht begründete Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes gestellt worden wäre. Zudem ergebe sich aus einem mittlerweile vorliegenden Bericht der Polizeiinspektion *** vom 22.11.2024 zur GZ. ***, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2024 um 15:01 Uhr von den einschreitenden Polizeibeamten im *** angetroffen worden wäre und zuvor ebendort neuerliche Selbstmordabsichten einem Mitarbeiter gegenüber geäußert habe.

Ernsthafte Selbstmordabsichten würden die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen und sei überdies für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verstreichen eines Zeitraumes von ca. 5 Jahren maßgebend. Die Behörde sei daher berechtigt gewesen, ihre Entscheidung auf Grund des ihr nach der Aktenlage zugänglichen Ermittlungsverfahrens zu fällen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seinem am 27.01.2025 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln abgegebenen Schreiben führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„(…)

Gegen die „Menschenunwürdigen Verleumdungen“ werde ich sobald es mir gesundheitlich besser geht Einspruch erheben. Auch gegen die mit „Vorbehalt“ bezahlten Strafen werde ich Einspruch erheben.

(…)“

Dazu legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Frau B vom 27.01.2025 vor, wonach ihr der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nie mit Töten gedroht habe und sie das auch nie gegenüber der Polizei behauptet habe.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 29.01.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über das als Beschwerde gewertete Schreiben des Beschwerdeführers vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.02.2025 wurde der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Wortwahl seines Schreibens vom 27.01.2025 aufgefordert bekanntzugeben, ob er mit diesem Schreiben die Erhebung einer Beschwerde beabsichtigte. Für den Fall der Beschwerdeerhebung wurde zudem der Beschwerdeführer bei sonstiger Zurückweisung aufgefordert, die Beschwerde durch Darlegung der Beschwerdegründe und Stellen von Beschwerdeanträgen zu verbessern.

Mit Schreiben vom 11.03.2025 führte sodann der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er sich am 13.06.2024 in *** nur tätowieren habe lassen wollen. Er habe nie geäußert, sich zu erschießen. Er habe vielmehr eine Weltreise antreten wollen, da er sich in Österreich aufgrund der Wegweisung samt Verleumdungen und Erniedrigungen nicht mehr leben getraut habe. Die Polizei habe insgesamt die damaligen Vorfälle falsch dargestellt und sei er auf grausame Art festgenommen worden. Nunmehr wolle er aus Gerechtigkeitsgründen die Sache regeln.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsakt.

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.07.2024, GZ. ***, wurde über den Beschwerdeführer ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 WaffG mit sofortiger Wirkung verhängt. Anlass war, dass der Beschwerdeführer entsprechend des Berichtes der Polizeiinspektion *** vom 13.06.2024 zur GZ. *** gegenüber einer Mitarbeiterin eines Tattoostudios in *** und in weiterer Folge auch gegen die von dieser verständigten Polizeibeamten Selbstmordabsichten äußerte. Es wurden auch bei ihm 4 Messer, darunter ein Jagd- und ein Klappmesser sichergestellt. Außerdem war am 16.03.2024 von Beamten der Polizeiinspektion *** gegen den Beschwerdeführer ein Betretungs- und Veräußerungsverbot die Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin und sie selbst betreffend ausgesprochen worden, da er diese mehrmals fest an den Armen gepackt und an die Wand gedrückt hatte, was aucch zu Hämatomen an den Armen und am Brustbereich geführt hatte.

Am 22.11.2024 um 15:01 Uhr verständigte ein Mitarbeiter des *** in *** die Polizei, zumal der Beschwerdeführer bereits am Vormittag dieses Tages in der Verwaltungsabteilung des Gebäudes Geld spenden habe wollen und am Nachmittag im Zuge einer neuerlichen Vorsprache äußerte, dass er Pläne erledigen wolle, bevor er sich das Leben nehme. Außerdem sei ihm schwindelig. Gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten wiederholte er sodann seine Aussage dahingehend, dass er für die armen Kinder Geld spenden wolle und das alles hier noch erledigen möchte, bevor er aus dem Leben scheide.

Mit Schreiben vom 10.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Aufhebung des Waffenverbotes; weder in diesem Antrag noch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde dieser Antrag vom Beschwerdeführer begründet.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den angesprochenen Berichten der Polizeiinspektionen, aus den Schreiben des Beschwerdeführers selbst und aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.07.2024.

Im Konkreten ist unstrittig, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot seit eben Juli 2024 besteht. Dieses und die Begründung hiefür ergeben sich aus dem angeführten Bescheid selbst. Ob der in diesem Bescheid festgestellte und der rechtlichen Begründung zu Grunde gelegte Sachverhalt der Richtigkeit entspricht, ist in rechtlicher Hinsicht – dazu unten weiter – ohne Relevanz. Es erübrigt sich daher, auf das umfangreiche Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 11.03.2025 einzugehen, welches sich ausschließlich auf eben diese Feststellungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.07.2024 beziehen und diese nunmehr bestreiten.

Die Feststellungen bezogen auf die Vorfälle vom 22.11.2024 beziehen sich auf den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 22.11.2024. Es gibt keine Veranlassung, davon auszugehen, dass der Inhalt von den eischreitenden Polizeibeamten wissentlich falsch wiedergegeben worden wäre und geht auch der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf diese Vorfälle ein.

Die Feststellungen bezogen auf den hier verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 10.10.2024 und auf die fehlende Begründung eben dieses Antrages – dies auch trotz Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln – ergibt sich aus eben diesem selbst und der weiteren Aktenlage.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27.01.2025 noch nicht eindeutig ergab, dass er damit Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 17.01.2025 erheben wollte; jedenfalls enthielt dieses Schreiben weder ausreichende Beschwerdegründe noch einen erkennbaren Beschwerdeantrag, aufgrund dessen ein entsprechender Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer erging. Mit dem nunmehr vorliegenden Schreiben ergibt sich die Klarstellung dahingehend, dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde erheben wollte und sind die Beschwerdegründe dahingehend zu erkennen, dass der Beschwerdeführer offenkundig die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.07.2024 zu Grunde gelegten Feststellungen bestritt und wird erkennbar vom Beschwerdeführer begehrt, seiner nunmehrigen Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stattgegeben wird.

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031; VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028).

Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei ist vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen.

Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 8.6.2005, 2005/03/0012). Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (zu alldem VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061).

Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist, wobei die Erlassung eines Waffenverbotes nicht zur Voraussetzung hat, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (vgl. etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mwN). Entscheidend ist, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 WaffG keine Nachbetrachtung erfolgt, sondern eben eine Prognosebeurteilung. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vorliegen, muss die Behörde zwingend ein Waffenverbot verhängen und ist ihr daher hier kein Ermessen eingeräumt (vgl. VwGH 26.04.2016, Ra 2015/03/0079). Die Behörde hat bei einem Waffenverbot eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Grosinger/Siegert/Szymanski, Waffenrecht5 (2020) S. 85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können auch Geistesstörungen eine Gefährdung nach § 12 Abs. 1 WaffG darstellen und die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 26.05.2005, 2005/03/0011; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; VwGH 17.10.2002, 2000/ 20/0242). Vor allem auch psychische Beeinträchtigungen in einer Ausprägung, die die Ausprägung einer Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG befürchten lassen (vgl. VwGH 01.03.2017, Ra 2017/03/0002) und umso mehr eben auch (aber eben nicht nur) ernstzunehmende Selbstmordabsichten (z.B. VwGH 08.06.2016, Ra 2016/03/0061) rechtfertigen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Waffenverbot.

Unbestritten ist, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.7.2024 ein Waffenverbot verhängt wurde, welches damals darauf gestützt wurde, dass einerseits der Beschwerdeführer ernsthafte Selbstmordabsichten – dies auch mehrfach – geäußert habe und andererseits gegenüber seiner damaligen Lebensgefährtin gewalttätig geworden sei, was unter anderem auch zum Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes führte.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist nicht, die Richtigkeit der Verhängung dieses (rechtskräftigen) Waffenverbotes zu überprüfen, zumal damit die Sinnhaftigkeit der Rechtskraft ad absurdum geführt werden würde. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist vielmehr im Sinne der obig dargestellten Judikatur, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes eben maßgebenden Gründe, des Verhaltens und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Es ist daher auch auf das Beschwerdevorbringen, das sich eben in der Bestreitung der Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 22.07.2024 erübrigt, nicht weiter einzugehen. Die Rechtmäßigkeit dieses rechtskräftigen Bescheides, der somit auch dem Rechtsbestand angehört, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor – dies zumindest am 22.11.2024 polizeilich dokumentiert – ein auffälliges Verhalten zeigt und abermals mehrfach mehreren Personen gegenüber ernsthafte Selbstmordabsichten äußerte. Gerade diese führten dazu, dass vom betreffenden Mitarbeiter des *** die Polizei verständigt wurde.

Nicht zuletzt und auch vor allem ist aber der Bezirkshauptmannschaft Tulln dahingehend zuzustimmen, dass der seit der Verhängung des Waffenverbotes verstrichene Zeitraum von nunmehr nicht einmal 1 Jahr im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei weitem nicht ausreicht, um nicht mehr von einer qualifizierten Gefährdungsprognose zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass möglicherweise oder offenkundig sogar mit großer Wahrscheinlichkeit die Persönlichkeit des Beschwerdeführers insbesondere eine Eigengefährdung und jedenfalls die Annahme der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen befürchten lasse, sodass eine für den Beschwerdeführer negative Prognoseentscheidung zu treffen ist.

Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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