LVwG N LVwG-AV-1255/001-2024

LVwG-AV-1255/001-2024Landesverwaltungsgericht15.05.2025

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Antrag; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1255/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.1255.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H. in ***, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid des (nunmehr durch die D Rechtsanwalts GmbH vertretenen) Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. März 2024, Zl. ***, aufgrund eines Vorlageantrags nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2024, Zl. ***, durch den Stadtrat der Stadtgemeinde *** betreffend die Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 an E auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 13. Juni 2024, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass deren Spruch wie folgt zu lauten hat:

„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.03.2022, GZ: ***, ersatzlos aufgehoben.“

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Am 29. September 2021 wurden bei der Stadtgemeinde *** eine Betriebsanlagenbeschreibung und Einreichunterlagen für das Bauvorhaben von E (in der Folge: Bauwerber, mitbeteiligte Partei) in 3-facher Ausfertigung abgegeben.

Nach Durchführung einer Verhandlung am 18. November 2021 und am 25. Jänner 2022 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) dem Bauwerber mit Bescheid vom 7. März 2022, Zl. ***, aufgrund seines „Ansuchens vom 29.09.2021“ die baubehördliche Bewilligung für „die (den) Zu- und Umbau bei der bestehenden Lagerhalle, Neubau von Flugdächern sowie Aufstellen von drei Containern, drei Trockenanlagen und einer Kürbiswaschmaschine“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Gegen diesen Bescheid erhob die „H Handelsgesellschaft mbH“ (in der Folge: Beschwerdeführerin), vertreten durch die F Rechtsanwalt GmbH, mit Schriftsatz vom 24. März 2022 Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Mai 2022, Zl. ***, wies die Baubehörde I. Instanz die Berufung als unzulässig zurück.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2022 einen Vorlageantrag.

Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde II. Instanz, belangte Behörde) wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Juli 2022, Zl. ***, als unzulässig zurück.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die F Rechtsanwalt GmbH, mit Schriftsatz vom 11. August 2022 Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Oktober 2022, Zl. ***, wies die Baubehörde II. Instanz die Beschwerde als unzulässig zurück.

Aufgrund des mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2022 gestellten Vorlageantrags der Beschwerdeführerin hob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 4. Jänner 2024, Zl. LVwG-AV-1522/001-2022, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil die Entscheidung hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe keine Deckung im Beschluss der Baubehörde II. Instanz fand.

Mit Bescheid vom 15. März 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 7. März 2022 als unzulässig zurück.

Über die dagegen mit Schriftsatz vom 15. April 2024 erhobene Beschwerde (die Beschwerdeführerin wurde nunmehr von G vertreten) entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2024, Zl. ***, und wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin (nunmehr als „A Handelsgesellschaft mbH“), vertreten durch B und C, einen Vorlageantrag.

2. Zum Beschwerdevorbringen

In ihrer Beschwerde vom 15. April 2024 berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass ihr Parteistellung zukomme, weil sie rechtzeitig konkrete und substantiierte Einwendungen eingebracht habe, die dem Bauwerber mit Bescheid vom 15. März 2015 erteilte Baubewilligung erloschen sei und die Widmung aus verschiedenen Gründen rechtswidrig sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Abweisung des Bauansuchens, in eventu die Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Schutz ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Behandlung des Vorlageantrags der Beschwerdeführerin vor.

Mit Schreiben vom 20. März 2025 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde an den Bauwerber.

Mit Schreiben vom 1. April 2025 und 3. April 2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde um Übermittlung des Bauantrags des Bauwerbers vom 29. September 2021, der Einladungskurrende zur Sitzung der belangten Behörde vom 5. März 2024, der Beilagen zum Antrag des Bauwerbers auf Baubewilligung vom 31. März 2021 (inkl. Baubeschreibung, Baupläne und technische Berichte) sowie allenfalls des aufgrund der Aufforderung mit E-Mail vom 14. Mai 2021 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchens des Bauwerbers samt Beilagen.

Mit E-Mail vom 10. April 2025 übermittelte die belangte Behörde die Einladungskurrende und teilte mit, dass alle anderen Unterlagen als Original bei Gericht aufliegen müssten und dass im Bauamt keine weitere Parie des Bauwerbers aufliege.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung der Akten des Verfahrens. In der Ladung zur Verhandlung wurde als Gegenstand der Verhandlung unter anderem ausdrücklich das „Vorliegen des verfahrensgegenständlichen Bauantrags“ ausgewiesen; dem Bauwerber wurde in der Ladung aufgetragen, spätestens in der Verhandlung den gegenständlichen Bauantrag, einen Nachweis für seine Einbringung bei der Baubehörde sowie die Projektunterlagen für den Antrag vom 31. März 2021 vorzulegen. In der Verhandlung wurde die Frist zur Vorlage der genannten Unterlagen auf ausdrücklichen Wunsch des Bauwerbers und der belangten Behörde für beide Parteien bis 7. Mai 2025 (12 Uhr bei Gericht einlangend) erstreckt. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin verzichtete für den Fall, dass keine Unterlagen vorgelegt würden, auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Verkündung der Entscheidung.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2025 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die eingelangten Unterlagen an die jeweils anderen Parteien des Verfahrens weiter und wies darauf hin, dass sich sämtliche Unterlagen bis auf das E-Mail des Bauwerbers vom 17. Mai 2021 bereits im vorgelegten Verwaltungsakt befänden und eine allfällige Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung für einen näher genannten Termin in Aussicht genommen und kurzfristig per E-Mail ausgeschrieben werde.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2025 verzichtete die belangte Behörde auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung und gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass von der Anberaumung einer weiteren Tagsatzung abgesehen werden könne, sofern weder die belangte Behörde noch die beteiligte Partei eine solche beantragt hätten. Der Bauwerber verzichtete am 13. Mai 2025 telefonisch auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

4. Feststellungen

Mit Schreiben vom 31. März 2021 beantragte der Bauwerber die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung „zum Neubau, Zubau, Umbau, Abbruch1) von zwei Lagerhallen sowie Aufstellen von 3 Containern“ sowie zur Aufstellung von drei Trockenanlagen, einer Kürbiswaschmaschine, einem Sanitär-Container, einem Container für Elektrik und drei Lagercontainern auf dem Baugrundstück.

Am 29. September 2021 wurden die Betriebsanlagenbeschreibung und weitere Einreichunterlagen für die Errichtung einer Lagerhalle, den Anbau zweier Flugdächer an die bestehende Lagerhalle, die Errichtung einer Grenzmauer und die Aufstellung zweier Trocknungsanlagen, einer Kürbiswasch- und einer Putzanlage, von einer Brückenwaage samt Container und von Lager- und Technikcontainern auf dem Baugrundstück des Bauwerbers in dreifacher Ausfertigung bei der Baubehörde abgegeben.

Die Baubehörde I. Instanz wertete die am 29. September 2021 abgegebenen Unterlagen als Bauantrag und entschied daher über das „Ansuchen vom 29.09.2021“. Ein Bauansuchen für die am 29. September 2021 abgegebenen Unterlagen liegt nicht im Akt auf.

Am 19. März 2024 übernahm ein Arbeitnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin den Berufungsbescheid vom 15. März 2024.

Die Beschwerde vom 15. April 2024 wurde am 15. April 2024 zur Post gegeben.

Ein Bevollmächtigter für RSb-Briefe des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin übernahm die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Juni 2024 am 14. Juni 2024.

Der Vorlageantrag langte am 21. Juni 2024 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdevorlage samt Bauakt langte am 9. Oktober 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Bauansuchen vom 31. März 2021 beruhen auf der entsprechenden Eingabe des Bauwerbers vom 31. März 2021.

Die Feststellungen zur Abgabe der Betriebsanlagenbeschreibung und der Einreichunterlagen ergeben sich aus der unbedenklichen Empfangsbestätigung samt Eingangsstempel der Gemeinde, die Feststellungen zum eingereichten Projekt sind der Betriebsanlagenbeschreibung von I vom 28. September 2021 entnommen.

Dass die Baubehörde I. Instanz die am 29. September 2021 abgegebenen Unterlagen als Bauantrag wertete, gründet zum einen darauf, dass sie sowohl in den Ladungen vom 29. Oktober 2021 und 20. Dezember 2021 (jeweils: „Der (Die) Bauwerber [...] hat (haben) am 29.09.2021 um baubehördliche Bewilligung [...] angesucht.“) als auch in der Baubewilligung vom 7. März 2022 („Der Bürgermeister [...] erteilt Ihnen auf Grund Ihres Ansuchens vom 29.09.2021 [...] die nachträgliche baubehördliche Bewilligung [...]“) ausdrücklich darauf referenzierte, und zum anderen darauf, dass die belangte Behörde eine Verwechslung (z.B. mit dem Antrag vom 31. März 2021) in der Verhandlung vom 29. April 2025 ausdrücklich ausschloss (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift). Im Akt befindet sich kein Bauansuchen vom 29. September 2021 und konnte ein solches laut Stellungnahme der belangten Behörde vom 7. Mai 2025 auch nicht aufgefunden werden.

Die Feststellungen zur Zustellung des Berufungsbescheides und der Beschwerdevorentscheidung beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.

Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerde ergeben sich aus dem Poststempel auf dem Kuvert, in welchem die Beschwerde übermittelt worden war.

Die Feststellungen zum Einlangen des Vorlageantrags gründen auf dem unbedenklichen E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 21. Juni 2024.

Das Datum des Einlangens der Beschwerdevorlage und des Bauakts ist durch den unbedenklichen Posteingangsstempel des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich belegt.

6. Erwägungen

6. 1Zur Beschwerdeführerin

Die Rechtsmittel im gegenständlichen Verfahren wurden von der „H Handelsgesellschaft mbH“ ergriffen. Der korrekte Firmenname lautet jedoch laut Firmenbuch und Grundbuch „A Handelsgesellschaft m.b.H.“. Eine Firma namens „H Handelsgesellschaft mbH“ scheint im Firmenbuch nicht auf.

Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG kann nur dann gesprochen werden, wenn bloß die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjekts geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten Rechtssubjekts ein anderes treten soll (vgl. z.B. VwGH vom 9. August 2017, Zl. Ra 2017/09/0028, und 1. Juli 2024, Zl. Ra 2024/09/0036).

Im vorliegenden Fall liegt durch die Richtigstellung des Firmenwortlauts kein unzulässiger Austausch der Partei vor, weil die unrichtige Namensbezeichnung offenkundig auf einem Versehen beruht, die Identität der Beschwerdeführerin feststeht, die Unrichtigkeit für die Parteien klar erkennbar war und ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits im behördlichen Verfahren hätte vermieden werden können (vgl. z.B. VwGH vom 28. Oktober 2021, Zl. Ra 2021/09/0075).

6. 2Zum Fehlen eines Bauantrags vom 29. September 2021

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren (vgl. z.B. VwGH vom 17. Februar 2025, Zl. Ra 2024/06/0126). § 18 NÖ BO 2014 legt fest, welche Beilagen einem Antrag auf Baubewilligung anzuschließen sind.

Die Baubehörde I. Instanz ist davon ausgegangen, dass die Vorlage der Betriebsanlagenbeschreibung und der übrigen Einreichunterlagen ein Bauansuchen darstellen würde. Sie wollte ausdrücklich über diesen „Antrag“ vom 29. September 2021 entscheiden, obwohl ein entsprechendes Bauansuchen weder im Akt noch bei der Baubehörde aufliegt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes belastet die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit, weil damit eine Verletzung des Rechtes der Partei auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verbunden ist. Für einen solchen Antrag reicht auch ein bloß konkludentes Handeln – wie es in der Vorlage von Antragsbeilagen nach § 18 NÖ BO 2014 gesehen werden kann – nicht aus (z.B. VwGH vom 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0201, 26. Juni 2008, Zl. 2007/07/0044, und 19. Dezember 2013, Zl. 2011/07/0215).

Bei antragsbedürftigen Bescheiden leitet sich die Entscheidungskompetenz der Behörde von der Stellung eines entsprechenden Antrags ab. Liegt kein solcher Antrag vor oder wird er zurückgezogen, darf die Behörde nicht entscheiden (vgl. z.B. VwGH vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0202, und 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0241, zur Zurückziehung eines Antrags).

Dadurch, dass die Baubehörde I. Instanz über ein Bauansuchen abgesprochen hat, das nicht (bzw. allenfalls konkludent) gestellt wurde, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zusteht.

Die belangte Behörde hat gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag – auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer – richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Da die Baubehörde I. Instanz für die von ihr getroffene Entscheidung, nämlich die Erteilung der Baubewilligung an den Bauwerber mit Bescheid vom 7. März 2022, unzuständig war, war die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Baubehörde I. Instanz im Berufungsverfahren ersatzlos aufgehoben wurde. Es hatte daher keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu erfolgen.

Die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund des entsprechenden Verzichts aller Verfahrensparteien entfallen.

7. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 29. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurden. Wie unter Punkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, verzichteten die Parteien in der Folge auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Entscheidung konnte daher schriftlich ergehen.

Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).

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