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LVwG-AV-833/001-2024•LVwG N LVwG-AV-833/001-2024
LVwG-AV-833/001-2024Landesverwaltungsgericht14.05.2025
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Unterhalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29. Mai 2024, Zl. ***, mit dem der am 23. Jänner 2024 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und wird dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Art 13 ARB 1/80 iVm § 49 Abs. 1 und § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 iVm Art 59 ZP iVm § 81 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 1 lit. A 3b NAG-DV iVm §°81 Abs. 16 Z 2 NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09.04.2025, zur GZ. LVwG-AV833/0032024 mit 473,-- Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher für Türkisch binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener türkischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte mit 23.01.2024 datiertem Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreterin bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) unter Berufung auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 iVm §§ 47 Abs. 3 Z 2 iVm § 49 FrG 1997 einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenhaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden Vater, Herrn C, einem am *** geborenen österreichischen Staatsbürger.
Im Schriftsatz vom 23.01.2024 wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger, habe Erwerbsabsicht und werde ihm von dessen Vater Unterhalt in Form von Naturalunterhalt gewährt. Daher sei der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger, komme ihn gem. § 47 Abs. 3 Z 2 iVm § 49 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit zu und habe er einen Rechtsanspruch auf den beantragen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus entsprechend dem Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem FrG 1997“, der hiermit beantragt werde. Mit dem Schriftsatz der anwaltlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 23.01.2024 wurde ein durch den Beschwerdeführer unterzeichnetes Antragsformular sowie eine Reihe an Unterlagen, darunter unter anderem insbesondere ein zwischen dem Beschwerdeführer und der D GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer angeschlossener arbeitsrechtlicher Vorvertrag und eine Unterhaltserklärung des Vaters des Beschwerdeführers, vorgelegt.
1.2. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens teilte die Österreichische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 05.04.2024 mit, dass das Existenzminimum für eine Einzelperson in Türkei bei rund 627,-- Euro, die Armutsgrenze für eine vierköpfige Familie bei 1.572,-- und die Hungersgrenze für eine vierköpfige Familie bei 488,-- Euro liege.
1.3. Am 24.04.2024 wurde der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter anderem zu seiner beruflichen und finanziellen Situation im Herkunftsstaat, zur Unterstützung durch seinen Vater, zu den regelmäßigen Belastungen seines Vaters, zu seinen Familienangehörigen in Österreich und zu der durch ihn in Österreich angestrebten Erwerbstätigkeit befragt und wurden seitens des Beschwerdeführers weitere Unterlagen, unter anderem ein bis zum 18.07.2024 gültiger Behinderten-Pass ausweislich dessen beim Beschwerdeführer eine 64%ige Behinderung besteht und eine eidesstattliche Erklärung des Vaters des Beschwerdeführer, dass er diesem Unterhalt leiste, vorgelegt.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.05.2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde den am 23. Jänner 2024 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ab.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der herangezogenen Rechtsvorschriften wird in der Bescheidbegründung in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben und durch Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages auch belegt, dass er in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen wolle, aufgrund derer er ein Einkommen in der Höhe von 2.750,-- Euro erzielen werde. Daher müsse ein Unterhaltsbedarf (des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater) ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht auf die günstigeren Bestimmungen des Fremdenrechtsgesetzes 1997 berufen und könne dem Beschwerdeführer daher der von ihm beantragte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht eine näher begründete Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides unter Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde.
1.6. Am 25.02.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung, der antragsgemäß ein nicht-amtliche, allgemein gerichtlich beeideter Dolmetschers für Türkisch beigezogen wurde, wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf ausdrückliche) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und durch zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers, Herrn C.
1.7. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführervertreterin ein Schreiben des BFA vorgewiesen, in der eine gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, die am 27.09.2023 rechtskräftig geworden sei, erwähnt wurde. Daraufhin übermittelte das BFA auf während der mündlichen Verhandlung gestellte telefonische Anfrage des Verwaltungsgericht eine Kopie eines an den Beschwerdeführer adressierten Bescheids vom 14.08.2023, in dem eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 1 Ziffer 2 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen wurde, wobei die übermittelte Kopie nur einen Signaturblockplatzhalter enthielt und diese den Vermerk „Keine Zustelladresse- öffentlicher Aushang“ enthielt. Da in der Begründung dieses „Bescheides“ einerseits angeführt war, dass der Beschwerdeführer „das Bundesgebiet am 20.07.2023“ verlassen habe, während im selben Bescheid an anderer Stelle ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer „am 03.07.2020 bei der Schwarzarbeit betreten“ worden sei und dass der Beschwerdeführer „das Bundesgebiet am 21.07.2020 nachweislich verlassen habe“ und durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung zum einen angegeben wurde, dass er nichts von einem solchen Bescheid gewusst habe und er auch nie bei Schwarzarbeit oder überhaupt bei Arbeit in Österreich angetroffen worden sei, weil er nie gearbeitet habe und er sich überdies auch im Jahr 2020 nicht in Österreich aufgehalten habe, wurde das BFA über Aktenübermittlung ersucht, um zu klären, ob sich in diesem zum einen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich wie dies die Ausführungen im BFA-Bescheid vom 14.08.2023 nahelegen würden, seitens des Beschwerdeführers aber bestritten wurde, einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen ist, finden und um zum anderen die Frage zu klären, ob bei dem in Kopie übermittelten Bescheid vom 14.08.2023 von einer wirksam gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung auszugehen ist.
1.8. Die in der Folge durch das BFA übermittelten Akten wurden zum hg. Akt genommen, es wurde in diese Einsicht genommen und wurden diese auch den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurde in Reaktion darauf vorgebracht, dass sich auch im BFA-Akt sich keine Hinweise darauf befänden, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen bei der mündlichen Verhandlung einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei und sei (zumal der BFA-Akt die damalige Adresse des Beschwerdeführers in der Türkei enthalte) nicht von einer wirksamen Zustellung des Bescheides vom 14.08.2023 durch öffentlichen Ausgang auszugehen. Überdies wurden seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe seiner anwaltlichen Vertreterin Unterlagen zur Untermauerung von durch den Beschwerdeführer in mündlichen Verhandlung gemachtem Vorbringen (wonach ihm sein Vater bei Besuchen in der Türkei im Jahr 2023 Bargeld gegeben und die Kosten für die Unterkunft in der Türkei bezahlt habe und dass der Beschwerdeführer versucht habe, über eine Person, von der er angenommen habe, dass es sich um einen Anwalt handle, einen Aufenthaltstitel zu bekommen, von der er aber betrogen worden sei) übermittelt (Flugticket für den Beschwerdeführer betreffend dessen Ausreise im Juli 2023, Bestätigung über die Aus- und Einreisedaten des Beschwerdeführers, Screeshot einer Whats-App-Korrespondenz, Kopie des Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers mit Ein- und Ausreisestempeln).
Die Verhandlungsschrift samt Beilagen, die durch das BFA übermittelten Akten sowie die Urkundevorlage des Beschwerdeführers wurden auch der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme seitens der belangten Behörde ist nicht eingelangt. Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Verfahrensparteien nicht verlangt.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener türkischer Staatsangehöriger. Er besitzt einen bis zum 01.01.2034 gültigen türkischen Reisepass.
2.2. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr C, ist ein am *** geborener seit dem Jahr 1982 in Österreich lebender österreichischer Staatsbürger.
2.3. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hat dieser einen zwischen ihm und der D GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer angeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt. Mit diesem arbeitsrechtlichen Vorvertrag wurde – unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer – vereinbart, dass der Beschwerdeführer als LKW-Fahrer Vollzeit gegen einen Lohn in der Höhe von 2.750,-- Euro brutto beschäftigt wird.
2.4. Der aktuell 39 Jahre alte Beschwerdeführer wurde in der Türkei geboren, ging dort zur Schule und hat er in der Türkei auch eine Ausbildung im Tourismusbereich gemacht. In den Jahren 2010 bis 2021 arbeitete der Beschwerdeführer in der Türkei im Tourismusbereich, wobei er ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von rund 71,81 Euro bis 86,17 Euro erzielt hat.
Im Dezember 2021 musste sich der an Diabetes leidende Beschwerdeführer in der Türkei einer Operation unterziehen, im Zuge derer ihm Teile des ersten bis vieren Mittelfußknochens amputiert wurden und infolge derer der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging.
2.5. Seit sich der Beschwerdeführer im Dezember 2021 einer Operation unterzogen hat, hat dieser kein eigenes Einkommen mehr erzielt. Er ging und geht weder einer Erwerbstätigkeit nach, noch hat er Sozialleistungen bezogen noch hatte oder hat er sonstige Einkünfte.
2.6. Vielmehr lebt der Beschwerdeführer seit seiner Operation im Dezember 2021 ausschließlich von der Unterstützung seines Vaters:
Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Operation im Dezember 2021 zunächst bis im Oktober 2022 in der Türkei, wobei sein Vater in diesem Zeitraum für sämtliche in Zusammenhang mit der Unterkunft des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehenden Kosten aufkam und er diesem zur Bestreitung seiner sonstigen Lebenshaltungskosten auch zwischen 300,-- und 400,-- Euro an Bargeld via E zukommen ließ oder ihm Bargeld aushändigte, wenn er sich in der Türkei aufhielt. Von Oktober 2022 bis Juli 2023 hielt sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wobei er in diesem Zeitraum teilweise bei seinem Vater (in der durch diesen bezahlten Mietwohnung), teilweise in einer durch eine Person, von der der Beschwerdeführer zunächst annahm, dass es sich um einen Anwalt handle und die er mit der Beschaffung eines Aufenthaltstitels beauftragt hatte, organisierten Unterkunft wohnte. Auch in diesem Zeitraum leistete der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer, der auch in diesem Zeitraum über kein eigenes Einkommen verfügte, Unterhalt, indem er ihm Geld für den Kauf von Lebensmitteln zur Verfügung stellte und er ihm überdies zumindest während eines nicht genau feststellbaren Teils des Zeitraumes von Oktober 2022 bis Juli 2023 auch unentgeltlich Wohnraum in der durch ihn angemieteten und bezahlten Wohnung zur Verfügung stellte. Am 20.07.2023 reiste der Beschwerdeführer freiwillig wieder aus Österreich in die Türkei aus, wo er sich in der Folge bis zum 20.12.2023 aufhielt, bevor er am 20.12.2023 wieder aus der Türkei (zunächst per Flugzeug nach Bosnien, von wo aus er in der Folge per Bus nach Österreich aus weiterreiste) ausreiste. Zwischen der am 20.07.2023 erfolgten Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei und der letzten, am 20.12.2023 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei kam der Vater des Beschwerdeführers für sämtliche in Zusammenhang mit der Unterkunft, mit der der Beschwerdeführer in der Türkei wohnte entstanden Kosten, die der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seiner auch zwischen 20.07.2023 und 20.12.2023 erfolgten (zumindest zwei) Besuche in der Türkei beglich, auf und erhielt der Beschwerdeführer auch im Zeitraum vom 20.07.2023 bis zu seiner zuletzt am 20.12.2023 erfolgten Ausreise aus der Türkei (ebensowie wie dies seit in dem nunmehr über vierjährigen Zeitraum seit der im Dezember 2020 erfolgten Operation des Beschwerdeführers durchgehend der Fall war) zur Bestreitung seiner sonstigen Lebenshaltungskosten, insbesondere für Lebensmittel und Kleidung, finanzielle Unterstützung durch seinen Vater, der ihm (auch) im Zeitraum 20.07.2023 bis 20.12.2023 im Rahmen seiner (zumindest zwei) Besuche in der Türkei Bargeld übergab.
2.7. Der Beschwerdeführer war in den zwei Jahren ab seiner Operation im Dezember 2021 bis zu seiner letzten, im Dezember 2023 erfolgten Ausreise aus der Türkei nach Österreich auf die Unterhaltsleistungen seines Vaters angewiesen, da er in diesen beiden Jahren gar kein – und somit auch kein das Anfang des Jahres 2024 in der Türkei 627,-- Euro zuletzt 809,81 Euro betragen habendes betragen habende Existenzminimum in der Türkei erreicht habendes – Einkommen hatte, sondern ausschließlich von den Zuwendungen seines Vaters lebte.
2.8. Seit der Beschwerdeführer am 20.12.2023 aus der Türkei aus- und nach einem Flug nach Bosnien und von dort aus per Bus nach Österreich eingereist ist, lebt er mit seinem Vater (und dessen nunmehrigen Ehefrau, Frau F, geb. am ***, in einem gemeinsamen Haushalt in der durch den Vater des Beschwerdeführers gemieteten Wohnung an der Adresse ***, ***, wo der Beschwerdeführer auch seit 22.01.2024 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dem Beschwerdeführer wurde von seinem Vater in der von diesem gemieteten Wohnung ein unentgeltliches Wohnrecht bis zum Jahr 2030 eingeräumt. Neben der Miete werden auch die laufenden, in Zusammenhang mit dem Wohnen anfallenden Kosten wie jene für Strom, Wasser und Heizung durch den Vater des Beschwerdeführers bezahlt.
Neben der Unterkunft wird dem Beschwerdeführer von seinem Vater seit Jänner 2024 auch unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt und erhält der Beschwerdeführer von seinem Vater finanzielle Unterstützung in der Form von Bargeld in der Höhe von zwischen 300,-- Euro und 400,-- Euro im Monat.
2.9. Da der Beschwerdeführer auch in Österreich weiterhin und bis dato über kein Einkommen verfügt, ist der Beschwerdeführer auch seit seinem Zuzug nach Österreich im Jänner 2024 und bis dato auf die tatsächlich erfolgenden Unterhaltsleistungen seines Vaters angewiesen.
2.10. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht und bezog in den Jahren 2021 bis 2024 eine Invaliditätspension in der Höhe von rund 1.700,-- Euro netto monatlich. Der Vater des Beschwerdeführers hat am 28.07.2023 mit Frau F, der nunmehrigen Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers, die Ehe geschlossen. Die nunmehrige Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers lebt seit Dezember 2023 in Österreich. Im Jahr 2024 war diese bei verschiedenen Dienstgebern unselbständig beschäftigt, wobei sie durchschnittlich rund 896,27 Euro netto im Monat ins Verdienen gebracht hat. Aktuell geht die Stiefmutter des Beschwerdeführers einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft bei der G GmbH nach, aufgrund derer sie monatlich rund 1.818,50 Euro netto ins Verdienen bringt. An monatlichen Ausgaben haben (und hatte zunächst nur) der Vater des Beschwerdeführers und dessen nunmehrige Ehefrau Miete und Betriebskosten in der Höhe von 340,-- Euro monatlich sowie Kosten für eine Holzheizung in der Höhe von rund 60,-- Euro im Monat sowie Kosten von Strom idHv 200,-- Euro zu tragen. Darüber hinausgehende regelmäßigen Belastungen hatten und haben der Vater des Beschwerdeführers uns dessen Ehefrau nicht zu tragen. Dem Vater des Beschwerdeführers war es faktisch möglich, aufgrund der ihm aus seiner Invaliditätspension zugekommenen Einkünften dem Beschwerdeführer Unterhalt zu leisten.
2.11. Der Beschwerdeführer ist kriminalstrafrechtlich unbescholten und scheinen auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer auf. Auch wurden gegenüber dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtskräftig erlassen, insbesondere keine, die die dieser nicht befolgt hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre oder dass er ein sonstiges Verhalten gesetzt hätte, aufgrund dessen anzunehmen wäre, dass dessen Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Beschwerdeführer selbst (unter Beiziehung eines nicht-amtlichen, allgemein gerichtlich beeideten Dolmetschers für Türkisch) angehört und befragt und Herr C, der Vater des Beschwerdeführers, als Zeuge einvernommen wurde.
Allgemein ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einen durchaus seriösen und allgemein glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ und dass dessen Angaben für sich genommen zum Großteil auch in sich schlüssig und nachvollziehbar waren. Die bei der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Österreich von Oktober 2022 bis Juli 2023 gemachten Angaben waren für die erkennende Richterin bei der mündlichen Verhandlung allerdings insofern unerwartet, als dieser Aufenthalt zuvor nicht aus dem Akt ersichtlich und auch weder seitens des Beschwerdeführers noch der Behörde thematisiert worden war und überdies auch auf eine namentlich nur ungenau bezeichnete Person, die der Beschwerdeführer mit der Beschaffung eines Aufenthaltstitels beauftragt habe und von der sich der Beschwerdeführer augenscheinlich betrogen fühlte, verwiesen wurde, was Anlass für Nachfragen darstellte. Auch die in Zusammenhang mit diesem Aufenthalt des Beschwerdeführers vom Oktober 2022 bis Juli 2023 durch den Vater des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sind als eher vage zu bezeichnen und machte dieser der erkennenden Richterin erst bei der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gelangte Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls weitere Nachforschungen insbesondere durch Beischaffung des Aktes des BFA erforderlich. Im beigeschafften BFA-Akt finden sich aber (ebensowenig wie der vorliegende Akt der Behörde oder die gestellten Anfragen an die LPD entsprechende Hinweise ergeben hätten) keine Hinweise darauf, dass die durch den Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung zu seinem Aufenthalt in Österreich gemachten Angaben unzutreffend sein könnten:
So lässt sich dem BFA-Akt nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer (etwa aufgegriffen und dann) vor seiner Ausreise am 20.07.2023 einer Personenkontrolle unterzogen worden wäre, sondern ist diesem – im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei aus eigenem (nachdem ihm von der Person, von der er zunächst geglaubt habe, dass es sich um einen Anwalt handle und die ihm zugesagt habe, dass er einen Aufenthaltstitel für ihn beantragen werde, gesagt worden sei, dass sein Reisepass verloren gegangen sei) zur Polizei bzw. zum BFA gegangen sei und habe er dort eine Bestätigung, mit der er auch ohne Pass habe ausreisen können, erhalten und sei er in der Folge ausgereist – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Tag, am 19.07.2023 beim BFA war und dass dieser wie von ihm angegeben am nächsten Tag ausgereist ist. Auch ergibt sich aus dem BFA-Akt, dass der mit 14.08.2023 (und somit mit einem Datum nach der Ausreise des Beschwerdeführers liegenden Datum) datierte Bescheid zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung lediglich durch öffentlichen Aushang zugestellt wurde, womit es auch nachvollziehbar ist, dass der am 20.07.2023 ausgereiste und somit währen der Zeit des Aushangs nicht in Österreich befindliche Beschwerdeführer wie von ihm angegeben, nichts von dieser Rückkehrentscheidung (von der im Übrigen im Hinblick darauf, dass sich um Akt des BFA die damalige Adresse des Beschwerdeführers in der Türkei findet und auch keine Bemühungen wie etwa eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in der Türkei unternommen wurden, um eine Zustelladresse des Beschwerdeführers in der Türkei ausfindig zu machen, auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese wirksam zugestellt worden wäre) wusste. Auch lässt sich dem BFA-Akt nichts entnehmen, das den Schluss zuließe, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen bereits im Jahr 2020 schon in Österreich aufhältig gewesen und (wie dies die Ausführungen in dem „Bescheid“ vom 14.08.2023 nahelegen würden) bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit angetroffen worden wäre.
Es liegen somit keine Beweisergebnisse vor, aufgrund derer von der Unglaubwürdigkeit der – wenn auch für die erkennende Richterin bei der mündlichen Verhandlung zumindest überraschenden und Anlass zu weiteren Nachforschungen gegeben habenden – Ausführungen des Beschwerdeführers (, der im Übrigen zur Glaubhaftmachung im Nachgang zur Verhandlung auch Screenshots seiner WhatsApp-Konversation mit der von ihm damals mit der Beschaffung eines Aufenthaltstitels beauftragten Person übermittelt hat) zu seinem Aufenthalt von Oktober 2022 bis Juli 2023 auszugehen wäre, weshalb diese Ausführungen zum einen nichts am allgemein glaubwürdigen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers ändern und diese zum anderen den diesbezüglichen Feststellungen als glaubwürdig zugrunde gelegt werden.
Was den als Zeugen befragten Vater des Beschwerdeführers betrifft, so ist zu diesem allgemein festzuhalten, dass dieser teilweise eher vage Angaben machte (etwa dazu, wie lange der Beschwerdeführer bei dessen Aufenthalt vor seiner letzten Einreise in Österreich gewesen sei, aber auch dazu, wann seine nunmehrige Ehefrau nach Österreich gekommen sei) und dass teilweise Fragen wiederholt und nachgefragt werden musste(n), weil der Eindruck entstand, dass der Zeuge manche Fragen (trotz Übersetzung durch den Dolmetscher) nicht richtig verstanden zu haben schien (so gab er etwa auf die Frage, wann seine nunmehrige Ehefrau nach Österreich gekommen sei an, dass er das immer vergesse und gab nach Nachschau in der Eheurkunde an, wann die Eheschließung gewesen sei, obwohl danach nicht gefragt worden war). Nicht nachvollziehbar waren die Angabe des Vaters des Beschwerdeführers auf die Frage, um was für eine Unterkunft (Haus oder Wohnung) es sich bei der Unterkunft, in der der Beschwerdeführer vor seiner letzten Ausreise in der Türkei gewohnt hat und zu der sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vater glaubwürdig angaben, dass der Vater des Beschwerdeführers sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten übernommen habe, gehandelt habe (so gab der Zeuge dazu einerseits an, dass es sich um eine Wohnung gehandelt habe, dann wiederum dass es eine „doppelstöckige“ Wohnung gehandelt habe und gab einmal an, dass auch andere Leute dort gewohnt bzw. Wohnungen gemietet hätten, dann wieder, dass der Beschwerdeführer allein dort gewohnt habe), was für den Beschwerdeführer, der zuvor durchaus glaubwürdig geschildert hatte, dass er in einem Haus gewohnt habe, das ua sein Vater vor langer Zeit aber auf fremden Grund und ohne Baubewilligung (mit)gebaut habe, was von den Behörden bis zu einem gewissen Zeitpunkt geduldet worden sei, was zwar nicht der naheliegendste, aber ein – wie auch der Dolmetscher anmerkt hat – durchaus vorkommender Sachverhalt ist, der vom Beschwerdeführer in sich schlüssig, nachvollziehbar und somit glaubwürdig geschildert worden war, augenscheinlich verwunderlich und nicht (bzw. nur mit der Vergesslichkeit seines Vaters) erklärlich war. Ob sich der Vater des Beschwerdeführers trotz an sich ausdrücklich auf die Unterkunft in der Türkei bezogener Frage bei seinen Angaben allenfalls auf die von ihm in Österreich gemietete Wohnung bezogen hat, oder er die offenbar nicht gesetzeskonforme Lage in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in der Türkei bewohnten Unterkunft anders interpretiert als der Beschwerdeführer oder aber ob dieser bewusst durch falsche Angaben dazu die nicht gesetzeskonforme Lage rund um die Unterkunft des Beschwerdeführers zu verschleiern versuchte, kann nicht abschließend festgestellt werden. Es werden in diesem Punkt die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdiger als jene seines Vaters angesehen und diese den Feststellungen zugrunde gelegt (wobei festzuhalten ist, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vater übereinstimmend Angaben, dass die Koste für die Unterkunft durch den Vater des Beschwerdeführers getragen worden seien, sodass dieser entscheidungswesentlichen Feststellung die Angaben beider zugrunde gelegt werden können).
Insgesamt sind die durch den Vater des Beschwerdeführers als Zeugen gemachten Angaben zwar nicht per se unglaubwürdig und vermittelte dieser insbesondere glaubwürdig den Eindruck, dass er seinen Sohn, mit dem er augenscheinlich aufgrund dessen Diabetes-Erkrankung und der erfolgten Amputation großes Mitleid hat, in jeder Weise unterstützen möchte und dass er dies auch in der Vergangenheit stets (auch) durch finanzielle Unterstützung getan hat. Jedoch wären die zumindest teilweise vagen bzw. teilweise nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Zeugenaussagen des Vaters des Beschwerdeführers für sich allein genommen bzw. im Fall von Widersprüchen zu sonstigen Beweisergebnissen nicht ausreichend tragfähig, um zu konkreten Detailfragen entsprechende Feststellung treffen zu können.
Kein Zweifel besteht für das Verwaltungsgericht aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks daran, dass der dem Beschwerdeführer als seinem Sohn augenscheinlich sehr verbundene Vater des Beschwerdeführers diesen tatsächlich (auch finanziell) unterstützt und er diesen auch in der Vergangenheit unterstützt hat.
Insoweit und darüber hinausgehend jedenfalls soweit die Angaben des Zeugen mit den glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang stehen bzw (wie ua jene zum Bezug der Invaliditätsrente, zur Überweisung der Miete durch den Vater den auch 2023 erfolgten Flügen in die Türkei) durch vorgelegte unbedenkliche Unterlagen untermauert und konkretisiert sind, können auch die durch den Vater des Beschwerdeführers als Zeugen gemachten Angaben den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
3.2. Die persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) des Beschwerdeführers und jene auch seines Vaters sind unstrittig und ergeben sich diese auch aus den im Akt befindlichen Kopien derer Reisepässen (im Falls des Beschwerdeführers seines türkischen Reisepasses, aus dem auch die festgestellte Gültigkeitsdauer hervorgeht, im Fall des Vaters des Beschwerdeführers aus dessen österreichischen Reisepass). Dass und seit wann der Vater des Beschwerdeführers in Österreich lebt, kann auf Grundlage der Eintragungen im Zentralen Melderegister und der insofern glaubwürdigen Angaben des zeugenschaftlich einvernommenen Vaters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, festgestellt werden.
3.3. Dass der Beschwerdeführer wie festgestellt, die Absicht hat, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist zum einen – zumal dies auch im angefochtenen Bescheid von der Behörde angenommen wurde – unstrittig und kann dies auch auf Grundlage der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bei der mündliche Verhandlung und dem vorgelegten, zwischen dem Beschwerdeführer und der D GmbH unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer angeschlossenen arbeitsrechtlichen Vorvertrag festgestellt werden. Zu den zu dessen Inhalt getroffenen Feststellungen ist auf die im Akt befindliche Kopie zu verweisen.
3.4. Dass der Beschwerdeführer in der Türkei geboren wurde, dort zur Schule gegangen ist und eine Ausbildung im Tourismusbereich gemacht hat, kann ebenso wie Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020 und 2021 im Tourismusbereich in der Türkei gearbeitet hat, auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde am 24.04.2024 und bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht festgestellt werden.
Dies gilt auch für die Feststellungen zur Operation des Beschwerdeführers im Dezember 2021, wobei diesbezüglich zur Untermauerung der durch den Beschwerdeführer gemachten glaubhaften Angaben auch der Bezug habende Operationsbericht, der dem Beschwerdeführer im Juli 2022 für zwei Jahre befristet ausgestellte Behindertenaus samt Bericht/Gutachten der Gesundheitskommission als Anhang jeweils samt Übersetzung vorgelegt wurden.
3.5. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Operation im Dezember 2021 bis zu seiner zuletzt im Dezember 2023 erfolgten Ausreise aus der Türkei und auch seit er sich seit Jänner 2024 in Österreich aufhält, kein eigenes Einkommen mehr hatte und er ausschließlich von der Unterstützung seines Vaters gelebt hat, kann auf Grundlage der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie der damit übereinstimmenden, als Zeuge und somit unter Wahrheitspflicht gemachten Ausführungen seines Vaters bei der mündlichen Verhandlung sowie auf Grundlage des vorgelegten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers aus der Türkei mit Übersetzung vom 06.05.2024 sowie den Eintragen im AJ-Web betreffend den Beschwerdeführer festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Operation im Dezember 2021 ausschließlich von der Unterstützung seines Vaters gelebt hat, haben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vater übereinstimmend angegeben und ist angesichts dessen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer durch andere Personen unterstützt worden wäre oder er seinen Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte oder aus eigenem Vermögen hätte bestreiten können, auch von der Glaubwürdigkeit dieser Angaben auszugeben.
Dazu, in welcher Form und auf welche Weise die Unterhaltsgewährung durch den Vater erfolgt ist, ist auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, die Zeugenaussagen des Vaters des Beschwerdeführers, und die vorgelegten Belege über mittels E in den Jahren 2021 bis 2022 erfolgten Geldtransfers vom Vater des Beschwerdeführers an diesen zu verweisen.
Den Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich von Oktober 2022 bis Juli 2023 werden die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, die aus den oben dargelegten Gründen als glaubwürdig anzusehen sind.
Dass der Vater des Beschwerdeführers seit der im Dezember 2021 erfolgten Operation des Beschwerdeführers sämtliche Kosten für jene Unterkunft, die der Beschwerdeführer während der Zeiträumen, in denen er zwischen Dezember 2021 und der zuletzt im Dezember 2023 erfolgten Ausreise in der Türkei lebte, gewohnt hat, übernommen hat, haben der Beschwerdeführer und dessen zeugenschaftlich einvernommener Vater übereinstimmend angegeben und ist dies vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Einkommen hatte und auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass die iZm dem Wohnen in der Türkei durch eine dritte Person getragen worden sein könnten, nachvollziehbar und somit glaubwürdig. Dass der Vater des Beschwerdeführers diesem auch im Zeitraum Juli 2023 bis zur letzten Ausreise aus der Türkei im Dezember 2023 durch persönlich bei Besuchen des Vaters in der Türkei übergebenes Bargeld finanzielle Unterstützung für den Kauf von Lebensmitteln und sonstigen Lebenshaltungskosten Unterhalt geleistet hat, liegt ebenfalls das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Angaben dessen Vaters zugrunde. Zwar wurden hinsichtlich des unmittelbar vor der letzten Ausreise im Dezember 2023 gelegenen Zeitraums keine E Belege vorgelegt werden. Vor dem Hintergrund der schon in den Jahren zuvor erfolgten (und auch ua durch E Belege nachgewiesenen) Unterstützung des Vaters ist es durchaus plausibel, dass dieser den Beschwerdeführer auch in den Monaten vor der letzten im Dezember 2023 erfolgten Ausreise durch Übergabe von Bargeld im Rahmen seiner Reisen in die Türkei (an die sich der Vater des Beschwerdeführers bei der Verhandlung erst auf Nachfragen erinnerte, die sich jedoch aus den in dessen Pass befindlichen Ein- und Ausreisestempeln sowie der vorgelegten Reisebestätigung ergeben) weiterhin wie durch den Beschwerdeführer angegeben finanziell unterstützt hat. Da überdies auch keine Beweisergebnisse vorliegen, aufgrund derer von der Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auszugehen wäre, werden auch dieser Feststellung die Angaben des Beschwerdeführers und seines zeugenschaftlich befragten Vaters, der angegeben hat, dass er den Beschwerdeführs immer unterstützt habe, getroffen werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seiner im Dezember 2021 erfolgten letzten Ausreise aus der Türkei in der Türkei auf die Unterhaltsleistungen seines Vaters angewiesen war, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum wie festgestellt gar kein und somit auch kein das nach Auskunft der Österreichischen Botschaft Anfang 2024 für eine Einzelperson 627,-- Euro betragen habende Existenzminimum übersteigendes Einkommen hatte und er einen glaubwürdigen Angaben nach auch nicht durch andere Personen unterstützt wurde.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich auf die Unterhaltsleistungen seines Vaters angewiesen war und ist, ergibt sich aus dem festgestellten Umstand, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich bis dato über kein eigenes Einkommen verfügt und ausschließlich von der ihm durch seinen Vater gewährten Unterstützung lebt.
Dass der Vater dem Beschwerdeführer auch seit seinem Zuzug nach Österreich im Jänner 2024 durch unentgeltliche Zurverfügungstellung von Wohnraum und Verpflegung sowie durch im Bedarfsfall erfolgende Zurverfügungstellung von Bargeld Unterhalt leistet, kann auf Grundlage der Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, dessen schriftlicher Erklärung vom 06.05.2024, der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung und dem Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers, aus dem die Überweisung der gesamten Miete durch diesen hervorgeht, festgestellt werden.
3.6. Die in Pkt. 2.10. zu den Einkünften des Vaters des Beschwerdeführers und dessen nunmehriger Ehefrau getroffenen Feststellungen beruhen auf den zum Akt genommenen Ergebnisse der durchgeführten AJ-Web-Abfragen, auf dem vorgelegten Kontoauszug des Vaters des Beschwerdeführers, aus dem die Auszahlung der im zustehenden Pension und die Überweisung der Miete durch diesen hervorgehen, auf den Schreiben der PVA vom Jänner 2023 und vom Jänner 2025 und auf dem aktenkundigen Mietvertrag sowie auf den (zwar zT vagen, aber anhand der vorgelegten Unterlagen nachvollziehbaren) zeugenschaftlich gemachten Angaben des Vaters des Beschwerdeführers getroffen werden. Dass die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers damit einverstanden ist, dass ihr Ehemann, der Vater des Beschwerdeführers, den Beschwerdeführer als seinen Sohn finanziell unterstützt (und auch mit dieser Unterstützung in der Vergangenheit einverstanden war) haben sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen zeugenschaftlich befragter Vater bei der mündlichen Verhandlung übereinstimmenden und durchaus plausibel und glaubwürdig ausgeführt. Vor dem Hintergrund der zu den Einkünften und den sehr niedrigen durch den Vater des Beschwerdeführer (und dessen Ehefrau) zu tragenden regelmäßigen Belastungen und angesichts dessen, dass ein Teil der Unterhaltsgewährung in der unentgeltlichen Bereitstellung von Wohnraum in der ohnehin angemieteten Wohnung besteht, sodass dadurch kaum zusätzlichen Kosten für den Zusammenführenden erwachsen sind, ist es auch Sicht des Verwaltungsgericht nachvollziehbar und somit glaubhaft, dass es dem Vater des Beschwerdeführer auch tatsächlich möglich war, dem Beschwerdeführer in den vergangenen mehr als drei Jahren seit dessen Operation im Dezember 2021 in der festgestellten Form und im festgestellten Umfang Unterhalt zu leisten.
3.7. Dass gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtskräftig erlassenen wurde, ergibt sich zum einen aus dem Zentralen Fremdenregister, in dem die Einleitung eines Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 29.05.2024, aber noch kein rechtskräftiger Abschluss des eingeleiteten Verfahrens vermerkt ist und zum anderen aus der eingeholten telefonischen Auskunft des BFA vom 24.01.2025, in der auf diesbezügliche Nachfrage mitgeteilt wurde, dass keine rechtskräftig erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme betreffend den Beschwerdeführer vorliege. Was den Bescheid vom 14.08.2023, mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung ausgesprochen wurde, ist wie bereits oben ausgeführt, festzuhalten, dass sich im BFA-Akt die Adresse des Beschwerdeführers in der Türkei befand und auch keine Bemühungen, die Adresse des Beschwerdeführers in der Türkei (etwa durch Nachfragen beim in Österreich lebenden Vater des Beschwerdeführers oder bei der Österreichischen Botschaft in der Türkei) in Erfahrung zu bringen sind, sodass nicht davon ausgegangen werden, kann, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung gem. § 25 ZustellG vorlagen und der Bescheid vom 14.08.2024 durch öffentlichen Aushang wirksam zugestellt werden konnte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer schon am 20.07.2023 freiwillig ausgereist, womit selbst dann, wenn man von einer wirksamen Zustellung des mit 14.08.2023 datierten Bescheides ausginge, jedenfalls keine aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der der Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre, vorliegt. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der durchgeführten Strafregisterabfragen und den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur (jeweils verneinten) Frage allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen eingeholten Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Baden und der LPD Niederösterreich.
4.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Übergangsbestimmungen
§ 81.
(1) Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes insoweit weiter, als sie nach dem Zweck des Aufenthaltes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedarf jedenfalls der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz, sofern dies nicht bereits nach dem Fremdengesetz 1997 möglich war. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach diesem Bundesgesetz und dem Fremdenpolizeigesetz weiter gelten. (…)
(16) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erteilte Niederlassungsbewilligungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Gültigkeitszweckes wie folgt weiter:
1. „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“,
2. „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ und
3. „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ als „Niederlassungsbewilligung“
4.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, lauten auszugsweise wie folgt:
„5. Abschnitt
Zu § 81 Abs. 2 NAG
Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
§ 11. (1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter:
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG)
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG
„Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrG
Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrG
a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
(…)“
4.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl.°I Nr. 75/1997, lauten auszugsweise wie folgt:
„Aufenthaltsberechtigung begünstigter Drittstaatsangehöriger
§ 47. (1) Angehörige von EWR-Bürgern, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, unterliegen der Sichtvermerkspflicht.
(2) Sofern die EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt sind, genießen begünstigte Drittstaatsangehörige (Abs. 3) Niederlassungsfreiheit; ihnen ist eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Niederlassungsbewilligung ist mit fünf Jahren, in den Fällen der beabsichtigten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den EWR-Bürger (§ 46 Abs. 2 Z 3) jedoch mit sechs Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Einreise zu befristen.
(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird. (…)
Angehörige von Österreichern
§ 49. (1) Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, genießen Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt. Solche Fremde können Anträge auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland stellen. Die Gültigkeitsdauer der ihnen die beiden ersten Male erteilten Niederlassungsbewilligung beträgt jeweils ein Jahr. (…)“
4.4. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 13. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.“
4.5. Das Zusatzprotokoll vom 23.11.1970 zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ABl. L 293 vom 29.12.1972, 3) lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 59. Türkischen Staatsangehörigen darf keine günstigere Behandlung gewährt werden als Gemeinschaftsbürgern.“
5.1. Vorliegend begehrt der Beschwerdeführer unter Berufung auf die die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 iVm §§ 47 Abs. 3 Z 2 iVm § 49 FrG 1997 die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte plus zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden österreichischen Vater.
5.2. Der Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, wurde *** geboren, ist somit aktuell 39 Jahre und somit älter als 21 Jahre alt.
Volljährigen, über 21 Jahre alten Kindern österreichischer Staatsbürger war gem. § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 (unter den in den genannten Bestimmungen normierten Voraussetzungen) eine Niederlassungsbewilligung „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu erteilen. Ein nach dem FrG 1997 erteilter Aufenthaltstitel „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ für Kinder über 18 Jahren gilt gem. § 11 Abs. 1 lit. A 3b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) als „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ weiter und sieht § 81 Abs. 16 Z 2 NAG vor, dass eine vor Inkrafttreten des NAG idF BGBl. Nr. 38/2011 erteilte „Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt“ als „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ weitergilt.
Bei Anwendbarkeit der Stillhalteklausel ist dem Beschwerdeführer sohin wie von ihm beantragt eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, wobei als Maßstab dafür, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen, im Fall der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel nicht die nach der aktuellen Rechtslage im NAG, sondern die in § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 normierten Erteilungsvoraussetzungen heranzuziehen sind (vgl. VwGH 23.03.2021, Ro 2019/22/0007 mit Verweis auf § 11 Abs. 1 lit. A 3b NAG-DV und § 81 Abs. 16 Z 2 NAG).
5.3. Die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) bzw. in Art. 41 Abs. 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat (für Österreich somit: 1 Jänner 1995) galten.
Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci, Rz 87 ff.). Das Verbot solcher Beschränkungen besteht lediglich dann nicht, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung erforderliche hinausgeht (vgl. etwa EuGH 10.7.2014, Rs C-138/13, Fall Dogan, Rz 37).
Wenngleich das Assoziierungsabkommen auf eine Erwerbstätigkeit abstellt, hat der EuGH diesbezüglich aber klargestellt, dass es der Anwendung des Art. 13 ARB 1/80 nicht entgegenstehe, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert ist, also die Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 noch nicht erfüllt, da die Stillhalteklausel in Art. 13 ARB 1/80 nicht dazu diene, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für jene türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genießen (vgl. EuGH 21.10.2003, C-317/01, Rs Abatay ua; und C 369/01 - N. Sahin; sowie EuGH 09.10.2010, C-300/09 – Rs Toprak; und C-301/09 – Oguz, VwGH 23.12.2011, 2008/22/0180). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. EuGH 21.10.2003, C-317/01, Rs Abatay ua; sowie EuGH 29.04.2010, C-92/07 – Kommission gegen Niederlande; wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen).
5.4. Dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, Erwerbsabsicht hat und somit diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel erfüllt, ist unbestritten und ergibt sich auch aus dem vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag.
5.5. Da der Beschwerdeführer aufgrund des durch ihn vorgelegten, aufschiebend bedingten arbeitsrechtlichen Vorvertrag nach Antritt der darin für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer Anspruch auf einen Brutto-Monatslohn in der Höhe von 2.750,-- Euro hat, wird im angefochtenen Bescheid ein Unterhaltsbedarf des Beschwerdeführers gegenüber seinem Vater und damit die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel im Fall des Beschwerdeführers verneint.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH kann der Auffassung, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Aussicht auf eine einen Unterhaltsbedarf ausschließende Erwerbstätigkeit habe, erfülle dieser die Eigenschaft, dass ihm iSd § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 von seinem Vater Unterhalt gewährt wird, nicht bzw. sei deshalb die Stillhalteklausel nicht auf ihn anwendbar, jedoch nicht gefolgt werden:
So hat der EuGH in seinem Urteil vom 16.01.2014, Reyes, C-423/12, Rz 31 ausdrücklich ausgeführt, dass „etwaige Aussichten darauf, im Aufnahmemitgliedstaat einen Arbeitsplatz zu bekommen, der es dem 21 Jahre alten oder älteren Verwandten in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers gegebenenfalls ermöglichen würde, keinen Unterhalt von dem Unionsbürger mehr zu beziehen, wenn er erst einmal ein Aufenthaltsrecht hat, sich - wie im Wesentlichen alle Beteiligten, die Erklärungen beim Gerichtshof abgegeben haben, geltend machen - nicht auf die Auslegung des Erfordernisses ‚denen ... Unterhalt gewährt wird‘ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38“ auswirkt.
Die Frage, ob das Abhängigkeitsverhältnis vom Unionsbürger nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels fortbesteht oder nicht, ist somit nach der Rechtsprechung des EuGH unbeachtlich (vgl. neben EuGH 16.01.2014, Reyes, C-423/12, Rz 31 auch EuGH 05.09.2012, C-83/11, Rahman, Rz 44-45).
Somit führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu erwartenden eigenen Einkommens nicht (mehr) auf den Unterhalt seines Vaters angewiesen sein wird, weder zur Unanwendbarkeit der Stillhalteklausel, noch dazu, dass der Beschwerdeführer nicht als Verwandter seines Vaters, dem von diesem Unterhalt gewährt wird, zu qualifizieren ist.
5.6. Auch ist aufgrund der nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997 als Sohn ein Verwandter seines österreichischen Vaters in absteigender Linie ist, dem iS der genannten Bestimmung „Unterhalt gewährt“ wird:
Der Verwaltungsgerichtshof hat – mit Verweis auf Art 59 ZP iVm § 49 und § 47 FrG 1997 – ausgesprochen, dass keine günstigere Behandlung von türkischen Staatsangehörigen, die unter die Stillhalteklausel fallen, gegenüber Unionsbürgerin (Art 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG) bestehen dürfe und hat er mit Hinweis auf EuGH 16.1.2014, C-423/12 wurde festgehalten, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger „Unterhalt gewährt wird“.
Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt.
Nicht erforderlich ist es dabei, die Gründe für diese Abhängigkeit und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Unterstützung zu ermitteln (VwGH 23.03.2021, Ro 2019/22/0007). Die Tatsache, dass ein Unionsbürger dem Verwandten in absteigender Linie regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt, ist geeignet, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verwandten in absteigender Linie und dem Unionsbürger nachzuweisen (EuGH 16.01.2014, C-423/12).
Im Rahmen einer solchen faktischen (materiellen) Unterhaltsgewährung muss der Unterhalt gewährende österreichische Staatsbürger für alle wesentlichen Unterhaltsbedürfnisse seines Angehörigen aufkommen (VwGH 02.09.2008, 2005/18/0181). Dabei schließt etwa der Umstand, dass ein Antragsteller selbst regelmäßig ein Einkommen erzielt hat, die Annahme, dass dieser (etwa auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung ihres Unterhalts auf die Zahlungen durch den Zusammenführenden angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen nicht aus. Vielmehr ist das Existenzminimum in Relation zu den erzielten Einkünften zu stellen (vgl. VwGH 17.11.2015, Ro 2015/22/0005).
Der Unterhaltsbedarf muss dabei im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten zumindest in dem Zeitpunkt bestehen bzw. bestanden haben, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen, auch wenn zwischenzeitig eine Einreise in den Mitgliedstaat des Zusammenführenden erfolgte (vgl. VwGH 07.04.2011, 2008/22/0308). Unter „Herkunftsstaat“ ist der Staat zu verstehen, wo sich der Antragsteller zuletzt (vor Zuzug in den Mitgliedsstaat) dauerhaft aufgehalten hat bzw. gelebt hat (hier somit die Türkei; vgl. auch VwGH 7.4.2011, 2008/22/0308, wonach unter „Herkunftsstaat“ jedenfalls nicht Österreich fällt; EuGH 5.9.2012, C-83/11, Rz 31).
Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer seit seiner im Dezember 2021 erfolgten Operation, sohin seit mehr als drei Jahren, gar kein eigenes Einkommen mehr erzielt, sondern wurde und wird dessen Lebensunterhalt jedenfalls seiner im Dezember 2021 erfolgten Operation sowohl in der Türkei als in Österreich ausschließlich von dessen Vater bestritten: So wurde dem Beschwerdeführer vor dessen letzten im Dezember 2023 erfolgten Ausreise aus der Türkei von seinem Vater Unterhalt durch die Übernahme sämtlicher mit dem Wohnen anfallenden Kosten geleistet und kam der Vater des Beschwerdeführers auch für die Kosten für Lebensmittel und Kleidung des Beschwerdeführers auf, indem er diesem monatlich zwischen 300,-- und 400,--- Euro monatlich entweder überwies oder ihm Bargeld entweder im Rahmen von Besuchen übergab. Da der Beschwerdeführer vor seiner zuletzt im Dezember 2023 erfolgten Ausreise aus der Türkei als seinem Herkunftsstaat, wo das Existenzminimum für eine alleinstehende Person zuletzt 627,-- Euro betrug, über gar kein eigenes Einkommen mehr verfügte und ihm durch seinen Vater Unterhalt in Form der Übernahme sämtlicher mit dem Wohnen in Zusammenhang stehender Kosten sowie durch Überweisung von Geldmitteln zur Deckung der Grundbedürfnisse Nahrung und Kleidung gewährt wurde, wurde dem Beschwerdeführer von seinem Vater in den letzten zwei Jahren – und somit für einen „beachtlichen Zeitraum“ – vor seiner letzten, im Dezember 2023 erfolgten Ausreise aus der Türkei als seinem Herkunftsstaat (sowohl während er sich von Dezember 2021 bis September 2022 und von 20.07.2023 bis 20.12.2023 in der Türkei aufhielt, als auch in dem zwischen diesen zwei Zeiträumen gelegenen Zeitraum von Oktober 2022 bis 20.07.2023, in dem sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhielt) nicht nur Unterhalt tatsächlich gewährt, sondern war der seit seiner Operation im Dezember 2021 einkommenslose Beschwerdeführers auf die Unterhaltsgewährung durch seinen Vater, dem diese Unterhaltsgewährung auch tatsächlich möglich war, auch angewiesen.
Auch wurde und wird dem Beschwerdeführer nach seiner zuletzt im Dezember 2023 erfolgten Einreise Ausreise aus der Türkei seit Jänner 2024 und bis dato in Österreich durch seinen Vater tatsächlich Unterhalt gewährt: So wohnt der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich in der durch seinen Vater gemieteten Wohnung, wobei sowohl die Miete als auch alle laufenden, mit dem Wohnen anfallenden Kosten durch den Vater des Beschwerdeführers, der dem Beschwerdeführer bis zum Jahr 2030 ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt hat getragen werden und kommt der Vater des Beschwerdeführers auch für die Kosten dessen Verpflegung auf. Da der Beschwerdeführer auch in Österreich bis dato kein eigenes Einkommen verfügt, ist der Beschwerdeführer auch seit seiner Einreise nach Österreich und bis dato auf die tatsächlich erfolgende Unterhaltsgewährung durch seinen österreichischen Vater angewiesen.
Darauf, ob der Beschwerdeführer auch nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels weiterhin auf Unterhaltsleistungen seines Vaters angewiesen sein wird, kommt es wie oben ausgeführt nicht an.
Zusammengefasst handelt es sich somit beim Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinem österreichischen Vater um einen über 21 Jahre alten Verwandten in absteigender Linie, dem von seinem zusammenführenden österreichischen Vater iSd § 47 Abs. 3 Z 2 iVm § 49 Abs. 1 FrG 1997 tatsächlich Unterhalt gewährt wird.
5.7. Wie bereits oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer unstrittig türkischer Staatsangehöriger und hat dieser erklärtermaßen und untermauert durch die Vorlage einer Einstellungszusage die Absicht, in Österreich erwerbstätig zu sein, womit er jedenfalls die Voraussetzung der Absicht, sich in den Arbeitsmarkt in Österreich integrieren zu wollen, erfüllt.
5.8. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der sogenannten „Stillhalteklausel“ des Art. 13 ARB bzw. des Art. 41 Abs. 1 Assoziierungsabkommen ist weiters die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes, wobei aber auch die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes im Lichte der Stillhalteklausel zu beurteilen ist.
Vor diesem Hintergrund ist zur Frage, ob der ohne Visum bzw. Aufenthaltstitel in das österreichische Bundesgebiet eingereiste, aktuell über keinen Aufenthaltstitel verfügende Beschwerdeführer iSd EuGH-Judikatur ordnungsgemäß im Bundesgebiet aufhältig ist, auszuführen, dass nach der vor dem 01.01.2006 geltenden Rechtslage des FrG 1997 Angehörige eines Österreichers gem. § 47 Abs. 3 FrG 1997, zu denen auch über 21 Jahre alte Verwandte in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, zählten, – gleich welcher Staatsangehörigkeit – einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten durften. Der Anwendungsbereich des § 49 FrG erfasste (nicht nur, aber) auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige waren. Mit der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage (Außerkrafttreten des FrG und Inkrafttreten des NAG) wurde die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Österreichern umgestaltet. Von den ab diesem Zeitpunkt geltenden strengeren Voraussetzungen waren wiederum auch jene Angehörigen von Österreichern, die türkische Staatsangehörige sind, betroffen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180).
Zwar kann sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine zum Nicht Vorliegen eines ordnungsmäßigen Aufenthaltes iSd der Stillhalteklausel führende Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes aus der Nichtbefolgung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergeben (vgl. VwGH 24.02.2017, Ra 2016/22/0085; 15.10.2015, Ra 2015/21/0117, 20.07.2016, Ro 2015/22/0031).
Vorliegend wurde jedoch gegenüber dem Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtswirksam gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen und könnte im Übrigen selbst dann, wenn man von einer rechtwirksamen Erlassung der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2023 ausginge, im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer noch vor einer allfälligen doch rechtswirksamen Erlassung des Bescheides vom 14.08.2023 ohnehin freiwillig ausgereist ist, jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht befolgt hätte, womit jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Aufenthalts des Beschwerdeführers aufgrund der Nichtbefolgung einer ihm gegenüber rechtswirksam und rechtskräftigt erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht ordnungsgemäß wäre.
Vielmehr kann vor dem Hintergrund dessen, dass der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt als ein über 21 Jahre alter Verwandte in absteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird, iSd § 49 Abs. 1 FrG 1997 ein Angehöriger seines österreichischen Vaters ist und nach der vor dem 01.06.2006 geltenden Rechtslage des FrG 1997 Angehörige von Österreichern gem. § 47 Abs. 3 FrG 1997, sohin auch über 21 Jahre alte Verwandte in absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland stellen und die Entscheidung im Inland abwarten durften, auch nicht vom Fehlen der Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers iSd EuGH-Judikatur ausgegangen werden (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0089).
Vielmehr ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim türkischen Beschwerdeführer, der die die Absicht hat, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, um einen Verwandten absteigender Linie eines Österreichs, dem Unterhalt gewährt wird, handelt, womit dieser nach § 49 Abs. 1 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit genießt, sodass auch davon auszugehen ist, dass sich dieser ordnungsgemäß in Österreich aufhält, womit auch diese Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel erfüllt ist.
5.9. Da es sich somit beim Beschwerdeführer um einen assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen handelt, ist die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht anhand des § 11 NAG, sondern anhand der für die türkischen Staatsangehörigen, die wie der Beschwerdeführer unter die Stillhalteklausel fallen, günstigeren Bestimmungen der §§ 47 und 49 FrG 1997 zu beurteilen (da keine „neuen Beschränkungen“ gegenüber der historischen Rechtslage zulässig sind– VwGH 19.1.2012, 2011/22/0313; VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194; VwGH 29.5.2013, 2012/22/0234).
5.10. Was die besonderen Erteilungsvoraussetzungen betrifft, so ist der Beschwerdeführer als türkischer 39jähriger Sohn seines österreichischen Vaters, der ihm Unterhalt gewährt, ein Angehöriger eines Österreichers iSd § 49 Abs. 1 iV § 47 Abs. 3 Z 2 FrG 1997.
Da § 21a NAG eine ungünstigere, neue Beschränkung für türkische Staatsangehörige, die unter die Stillhalteklausel fallen, darstellt (VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0289), kommt diese vorliegend nicht zur Anwendung.
Eine Quotenpflicht bestand nach der vor dem 01.01.2006 geltenden Rechtslage des FrG 1997 für Angehörige eines Österreichers gem. § 47 Abs. 3 FrG 1997 nicht.
Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen sind somit erfüllt.
5.11. Angehörigen von Österreichern war nach § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG 1997 eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Nach dieser Bestimmung waren somit weitergehende besondere Erteilungsvoraussetzungen, wie sie nunmehr in § 11 Abs. 2 Z 2 bis Z 4 iVm Abs. 5 NAG (bezugnehmend auf Unterkunft, Krankenversicherung und Unterhaltsmittel) festgelegt sind, nicht vorgesehen und sind solche aufgrund der Anwendbarkeit der Stillhalteklausel vorliegend auch nicht zu prüfen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2007/18/0430; VwGH 20.04.2001, 2000/19/0117).
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten und sind auch keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers ersichtlich und wurden solche auch seitens der Behörde nicht geltend gemacht.
Allein der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, rechtfertigt nicht die Annahme, dass iSd § 11 Abs. 4 Z 1 NAG „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“.
Auch ein – angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer als über 21 Jahre alter Sohn seines österreichischen Vaters, der ihm Unterhalt leistet, aus den oben dargelegten Gründen Niederlassungsfreiheit und das Recht auf Inlandsantragstellung sowie das Recht, den Ausgang des Verfahrens im Inland abzuwarten genießt, ohnedies nicht vorliegender – unrechtmäßiger Aufenthalt allein ist nach der ständigen Rechtsprechung für sich allein nicht ausreichend, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit anzunehmen (vgl. z.B. VwGH 09.09.2013, 2012/22/0164).
Mangels diesbezüglicher Anhaltspunkte bzw. mangels hervorgekommener Umstände, die über den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufhält, hinausgehen und für eine solche Annahme sprechen würden, kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Auch wurden gegen den Beschwerdeführer aufenthaltsbeendende Maßnahmen, denen den Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder ein Einreiseverbot bislang nicht rechtswirksam verhängt und ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben.
Auch ist auch nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Da somit im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers vorliegen, ist auch die durch den unbescholtenen Beschwerdeführer zu erfüllende allgemeine Erteilungsvoraussetzung erfüllt.
5.12. Im Ergebnis liegen somit die vom Beschwerdeführer zu erfüllenden Erteilungsvoraussetzungen vor und ist diesem daher der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gem. § 20 Abs. 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen, wobei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass er an der Erlangung der für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte erforderlichen biometrischen Daten nach entsprechender Terminvereinbarung mit der Behörde mitzuwirken hat.
6. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG). Der mündlichen Verhandlung am 25.02.2025 wurde ein nichtamtlicher Dolmetscher für die türkische Sprache beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Die Gebühren wurden mit 473,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
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