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LVwG-AV-1127/001-2023; LVwG-AV-1128/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1127/001-2023; LVwG-AV-1128/001-2023
LVwG-AV-1127/001-2023; LVwG-AV-1128/001-2023Landesverwaltungsgericht13.05.2025
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Mindestsicherung; Kostenersatz; Erbe; Verjährung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) und vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung eines Kostenersatzes nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, dahingehend abgeändert wird, dass der Kostenersatz € 37.101,90 statt € 37.173,63 beträgt und die Wortfolge „mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 01.01.2016, ***, ***, ***, ***, ***,“ durch die Wortfolge: „mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 29.10.2015, ***, 20.04.2016, ***, 12.04.2017, ***, 19.04.2018, ***, und 10.04.2019, ***,“ ersetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.: Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 und § 26 Abs. 3 NÖ MSG, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Jänner 2016, Zlen. ***, ***, ***, *** und ***, für B (in der Folge: Erblasserin) für die Zeit von 1. Jänner 2016 bis 31. März 2020 bewilligten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Höhe von insgesamt € 37.173,63 zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 28. Dezember 2022, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 3 NÖ SAG, dem Land Niederösterreich die Kosten der mit Bescheiden der belangten Behörde vom 30. März 2020, Zl. ***, und 17. November 2020, Zl. ***, für die Erblasserin für die Zeit von 1. April 2020 bis 31. Juli 2021 bewilligten Leistungen gemäß NÖ SAG zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in Höhe von insgesamt € 12.233,32 zu ersetzen.
Begründend wurde in beiden Bescheiden im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erblasserin Leistungen nach dem NÖ MSG bzw. dem NÖ SAG zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes in jeweils näher angeführter Höhe erhalten habe. Da dem Beschwerdeführer der Nachlass der Erblasserin nach Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung zur Gänze eingeantwortet worden sei, sei dieser zum Ersatz der bewilligten Leistungen verpflichtet.
Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2023 fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde – trotz Bekanntgabe des Ablebens der Erblasserin sowie des Abhandlungstermins beim Gerichtskommissär durch den Beschwerdeführer – Forderungsanmeldungen verspätet übermittelt habe. Aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 14. Februar 2022 an den Gerichtskommissär gehe hervor, dass Kosten aus Leistungen des NÖ MSG und des NÖ SAG zur Verlassenschaft angemeldet würden, wobei aus der Formulierung geschlossen werden könne, dass es sich um die gesamte offene Forderung handle. Da mit dem erblasserischen Sohn am 25. Februar 2022 ein Pflichtteilsübereinkommen geschlossen und hierbei das Inventar von diesem Tag zu Grunde gelegt worden sei, sei dem Beschwerdeführer aufgrund der nachträglichen Forderungsanmeldung und der damit zusammenhängenden höheren gerichtlichen Pauschalgebühr sowie aufgrund der zusätzlichen Forderung nach Kostenersatz, die aufgrund der verspäteten Geltendmachung nicht Bestandteil des Pflichtteilsübereinkommens sei, ein Schaden entstanden. Es werde diesbezüglich vorerst an den Rechtsträger bezüglich Anerkennung des Schadens herangetreten.
Der Beschwerdeführer beantragte Folgendes:
„Ich beantrage, den Bescheid KZ *** vom 27.12.2022 auf die Leistungssumme € 34.831,86 statt € 37.173,63 abzuändern, sodass mir kein wesentlicher Schaden entsteht (ggf. Beschwerdevorentscheidung).
Sonst werden wegen zumindest grob fahrlässigen Verhaltens von Organen der do Behörde in Vollziehung der oa Gesetze verschuldetem Schaden folgende Forderungsbetragsteile einzuklagen sein:
(1)€ 73,- für überhöhte Gerichtsgebührenteile und
(2)€ 2.341,77 für nicht nur, trotz zeitgerecht bekanntgegebenem Todesfall und danach zusätzlich erfolgter Aufforderung bezüglich Anmeldung von Forderung gegen die Verlassenschaft, nicht vor dem Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens sondern erst nach Rechtskraft des Erb-Einantwortungsbeschlusses und dann auch nicht mehr vor der Überweisung des Pflichtteils an den Pflichtteilsberechtigten, geltend gemachter zusätzlicher Forderungsteile nach dem NÖ MSG und dem NÖ SAG.
(3)Gegebenenfalls anfallende weitere Gerichtsgebühren in noch unbestimmter Höhe.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die verfahrensgegenständlichen Akten mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 27. Jänner 2023 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakten zu den Zlen. *** und ***.
Die gemeinsame Entscheidung erfolgt aufgrund des engen personellen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs gemäß § 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. § 17 VwGVG.
Der Erblasserin bezog von 6. Oktober 2015 bis 31. März 2020 Geldleistungen nach dem NÖ MSG zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes, die ihr von der belangten Behörde zugesprochen wurden. Im Zeitraum von 1. April 2020 bis 31. Juli 2021 erhielt sie von der belangten Behörde Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ SAG. Im Zeitraum von 1. April 2019 bis 31. März 2020 betrugen die der Erblasserin zugekommenen Geldleistungen nach dem NÖ MSG zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes € 756,68 pro Monat.
Die Liegenschaften EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, im Wert von € 161.000 und EZ ***, KG ***, bestehend aus dem Grundstück Nr. ***, im Wert von € 1.800, standen im Eigentum der Erblasserin, die auf dem erstgenannten Grundstück bis zu ihrem Umzug ins NÖ Pflege- und Betreuungszentrum *** im August 2021 wohnte, sodass die belangte Behörde vorerst gemäß § 6 Abs. 4 NÖ MSG von der Verwertung absah.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2019, Zl. ***, sprach die belangte Behörde aus, dass die Kosten der der Erblasserin mit Bescheiden der belangten Behörde vom 29. Oktober 2015, Zl. ***, 20. April 2016, Zl. ***, 12. April 2017, Zl. ***, und 19. April 2018, ***, gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. März 2019 in Höhe von € 28.021,74 zugunsten des Landes Niederösterreich als Träger der Mindestsicherung an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch ***, gemäß § 6 Abs. 1, 4 und 5 NÖ MSG grundbücherlich sichergestellt würden.
Die Erblasserin verstarb am ***.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2022, Zl. ***, meldete die belangte Behörde Kosten aus Leistungen des NÖ MSG und des NÖ SAG in Höhe von € 28.021,74 und € 6.810,12 zur Verlassenschaft an. Der Betrag von € 28.021,74 umfasste Leistungen nach dem NÖ MSG im Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. März 2019, der Betrag von € 6.810,12 bezog sich auf Leistungen nach dem NÖ MSG im Zeitraum von 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019.
Am 25. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung aufgrund des Testamentes der Erblasserin vom 14. Juni 2016 eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab. Im vom Gerichtskommissär erstellten Inventar wurde die Forderung der belangten Behörde zur Zl. *** betreffend Kosten aus Leistungen des NÖ MSG und des NÖ SAG in Höhe von insgesamt € 34.831,86 – sohin der mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. Februar 2022 geltend gemachte Betrag – unter Punkt 9. der Passiva ausgewiesen. Auf Basis dieses Inventars schloss der Beschwerdeführer mit dem erblasserischen Sohn der Erblasserin ein Pflichtteilsübereinkommen, in welchem sich der Beschwerdeführer zur Zahlung von € 56.000,00 verpflichtete, ab.
Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 5. April 2022, Zl. ***, rechtskräftig mit 25. April 2022, wurde dem Beschwerdeführer, welcher aufgrund des Testamentes vom 14. Juni 2016 eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hatte, der Nachlass nach der Erblasserin zur Gänze eingeantwortet. Die Aktiva beliefen sich auf € 170.335,75, die Passiva auf € 41.766,36. Der reine Nachlass betrug sohin € 128.569,39. Der Nachlass wurde mit Massekosten in Höhe von € 859,09 belastet.
Mit Schreiben vom 19. April 2022, Zl. ***, bzw. (aufgrund eines Tippfehlers beim Sterbedatum der Erblasserin nunmehr in korrigierter Form) mit Schreiben vom 20. April 2022, Zl. ***, meldete die belangte Behörde eine Kostenersatzforderung für Leistungen nach dem NÖ SAG im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. Juli 2021 in Höhe von € 12.233,32 zur Berücksichtigung in der Verlassenschaft beim Bezirksgericht *** an.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2022, Zl. ***, schlüsselte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber ihre Kostenforderung wie folgt auf und gab ihm Gelegenheit, sich zum Ersatz der Sozialhilfekosten aus Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von insgesamt € 37.173,63 binnen gesetzter Frist zu äußern:
„[...]
Die noch nicht verjährten Kosten nach dem NÖ MSG betragen zusammen € 37.173,63 und setzen sich wie folgt zusammen:
vom 01.01.2016 bis 31.3.2019 € 28.021,74 lt. Kostenersatzbescheid vom 2.5.2019,
vom 1.4.2019 bis 31.3.2020 € 9.151,89 NÖ MSG-Leistungen
[...]“
Die Bescheide vom 27. Dezember 2022 und 28. Dezember 2022 wurden jeweils nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30. Dezember 2022 beim Postamt *** hinterlegt und jeweils ab 2. Jänner 2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan jeweils in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die Beschwerde wurde am 27. Jänner 2023 zur Post gegeben.
Die Feststellungen zu den der Erblasserin zugesprochenen Leistungen nach dem NÖ MSG und dem NÖ SAG beruhen auf den Bescheiden der belangten Behörde vom 29. Oktober 2015, Zl. ***, 20. April 2016, Zl. ***, 12. April 2017, Zl. ***, 19. April 2018, Zl. ***, 10. April 2019, Zl. ***, 30. März 2020, Zl. ***, und 17. November 2020, Zl. ***, wobei der letztgenannte Bescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 2021, Zl. ***, abgeändert wurde. Die der Erblasserin im Zeitraum von 1. April 2019 bis 31. März 2020 gewährten Geldleistungen sind dem Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2019, Zl. ***, entnommen.
Das Eigentum der Erblasserin an den genannten Liegenschaften und deren Wert ergeben sich aus dem Inventar vom 25. Februar 2022 und dem Grundbuchsauszug vom 14. Oktober 2015. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin beruht auf den genannten Bescheiden der belangten Behörde, mit denen ihr Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. der Sozialhilfe zugesprochen wurden, und aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 5. November 2020, wobei die Adresse laut Grundbuchsauszug der Liegenschaft EZ *** zugeordnet ist. Die Feststellungen zum Umzug der Erblasserin ins Pflegeheim ergeben sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 26. August 2021, Zl. ***. Dass die belangte Behörde aus den genannten Gründen von der Verwertung der Liegenschaft abgesehen hat, hat sie beispielsweise in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2021, Zl. ***, dargetan.
Der Inhalt der angegebenen Bescheide und Schriftstücke gründet auf den jeweils angegebenen Dokumenten.
Die Feststellung zum Tod der Erblasserin beruht auf ihrer Sterbeurkunde.
Die Aufschlüsselung der im Schreiben der belangten Behörde vom 14. Februar 2022 genannten Beträge beruht hinsichtlich des Leistungszeitraums von 1. Jänner 2016 bis 31. März 2019 auf dem Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2019, Zl. ***, und hinsichtlich des Leistungszeitraums von 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 auf dem Schreiben der belangten Behörde vom 13. Juli 2021, Zl. ***.
Die Feststellungen zur Erbantrittserklärung des Beschwerdeführers, zu den Aktiva und Passiva des Nachlasses, den Massekosten sowie zum Pflichtteilsübereinkommen gründen auf dem Protokoll des Gerichtskommissärs vom 25. Februar 2022, Zl. ***, jene zur Einantwortung auf dem Einantwortungsbeschluss vom 5. April 2022 samt Rechtskraftbestätigung.
Die Feststellungen zur Zustellung der Bescheide vom 27. Dezember 2022 und 28. Dezember 2022 beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.
Das Datum der Postaufgabe der Beschwerde ergibt sich aus dem unbedenklichen Postaufgabeschein.
6. 1Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Aus dem Beschwerdevorbringen und dem Beschwerdebegehren auf Abänderung des Bescheides der belangten Behörde vom 27. Dezember 2022, Zl. ***, dahingehend, dass die Leistungssumme € 34.831,86 statt € 37.173,63 betragen möge, ergibt sich eindeutig, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich gegen die nach der Einantwortung erhobene Forderung für den Bezug von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. März 2020 wendet. Den Betrag von € 28.021,74 für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. März 2019 und von € 6.810,12 für den Zeitraum von 1. April 2019 bis 31. Dezember 2019 hatte die belangte Behörde bereits Schreiben vom 14. Februar 2022 geltend gemacht. Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 forderte sie nunmehr für den Zeitraum von 1. April 2019 bis 31. März 2020 € 9.151,89. Die Differenz zwischen € 9.151,89 und der ursprünglichen Forderung von € 6.810,12 beträgt € 2.341,77. Das ist der Betrag, um welchen der Beschwerdeführer den Kostenersatz herabsetzen lassen möchte. Verfahrensgegenständlich ist daher die nachträglich geltend gemachte Forderung der belangten Behörde nach dem NÖ MSG.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ansonsten bestimmte näher genannte Forderungsbetragsteile einzuklagen sein würden, handelt es sich dabei um eine Klagsandrohung und nicht um ein Eventualbegehren, sodass auf dieses nicht näher einzugehen sein wird.
Das NÖ MSG ist mit 1. Jänner 2020 außer Kraft getreten. Gemäß § 50 Abs. 4 NÖ SAG ist im Kostenersatz- und Rückerstattungsverfahren für Leistungen, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, das NÖ MSG, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, anzuwenden. Gemäß Abs. 5 gilt dies auch für das Beschwerdeverfahren. Die Bestimmungen des NÖ MSG wurden in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018 herangezogen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 NÖ MSG ist für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund eines Rechtsanspruches geleistet wurden, von der leistungsempfangenden Person oder deren Erben Ersatz zu leisten.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG ist die Person, der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewährt worden sind, zum Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn und insoweit im Fall des § 6 Abs. 3 und 4 leg. cit. die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird. Gemäß Abs. 3 leg. cit. geht die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 leg. cit. gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Die Erben haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von der leistungsempfangenden Person nach § 28 Abs. 3 leg. cit. der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.
Gemäß § 6 Abs. 4 NÖ MSG ist von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen solange abzusehen, als dieses der Deckung des notwendigen Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen nach diesem Gesetz oder wurden Leistungen nach § 9 NÖ Sozialhilfegesetz, LGBl. 9200–7, länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, kann allerdings eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung vorgenommen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 NÖ MSG können Ersatzansprüche des 6. Abschnittes „Kostenersatz und Ersatzansprüche Dritter“ nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Gemäß Abs. 2 leg. cit. unterliegen Ersatzansprüche für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, die grundbücherlich sichergestellt sind, nicht der Verjährung.
Die Erblasserin erhielt unter anderem im Zeitraum von 1. April 2019 bis 31. März 2020 aufgrund eines entsprechenden Rechtsanspruchs Leistungen nach dem NÖ MSG. Ihre Liegenschaft EZ *** konnte gemäß § 6 Abs. 4 NÖ MSG nicht verwertet werden, weil diese (bis zu ihrer Übersiedlung ins Pflegeheim) der Deckung ihres notwendigen Wohnbedarfes diente. Mit dem Tod der Erblasserin wurde die Verwertung der Liegenschaft nachträglich möglich und zumutbar im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 3 NÖ MSG. Gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. ging die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Person, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen hat, über. Der Beschwerdeführer ist als Erbe der Erblasserin daher grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet.
Kostenansprüche verjähren gemäß § 28 Abs. 1 NÖ MSG, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Forderung für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. März 2020 wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2022 – sohin innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist – geltend gemacht und dem Beschwerdeführer der Kostenersatz mit Bescheid vom 27. Dezember 2022 aufgetragen. Die gegenständliche Bestimmung stellt nicht auf eine rechtzeitige Geltendmachung vor der Einantwortung der Verlassenschaft ab, sondern ausschließlich auf den Ablauf der genannten Frist, unabhängig vom Stand eines etwaigen Verlassenschaftsverfahrens. Die belangte Behörde war daher grundsätzlich berechtigt, die Forderung geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer ist laut Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts *** vom 5. April 2022, Zl. ***, testamentarischer Alleinerbe nach der Erblasserin. Im Zuge der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge gingen die Verbindlichkeiten zum Ersatz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf ihn über. Er haftet für den Ersatz der Kosten der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zur Höhe des Wertes des reinen Nachlasses, welcher laut Abhandlungsprotokoll vom 25. Februar 2022 € 128.569,39 beträgt. Selbst nach Abzug der Verfahrenskosten in Höhe von € 859,09 (und sogar nach Abzug der Zahlungsverpflichtung aus dem Pflichtteilsübereinkommen in Höhe von € 56.000,00) findet die Rückersatzforderung nach dem NÖ MSG im Nachlass Deckung.
Der Beschwerdeführer ist daher dem Grunde nach zum Kostenersatz auch für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. März 2020 verpflichtet. Der Höhe nach ist der belangten Behörde jedoch offenkundig ein Rechenfehler unterlaufen. Für den Zeitraum von 1. Jänner 2016 bis 31. März 2019 wurde von der belangten Behörde ein Betrag von € 28.021,74 vorgeschrieben, für den Zeitraum von 1. April 2019 bis 31. März 2020 ein Betrag von € 9.151,89. Die Erblasserin bezog im letztgenannten Zeitraum Geldleistungen nach dem NÖ MSG in Höhe von € 756,68 pro Monat, sohin insgesamt € 9.080,16 (statt € 9.151,89). Der Betrag war daher rechnerisch richtigzustellen, sodass auf den Beschwerdeführer ein Kostenersatz in Höhe von € 37.101,90 (statt € 37.173,63) entfällt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war darüber hinaus auch durch Angabe der jeweiligen Daten der zitierten Bescheide zu konkretisieren.
Allfällige Amtshaftungsansprüche sind vom Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen, noch legitimieren Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, zur Revisionserhebung (vgl. VwGH vom 6. September 2023, Zl. Ra 2023/09/0089, zu Vergütungsverfahren nach dem EpiG 1950). Der Beschwerdeführer ist daher diesbezüglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
7. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig, Fragen der Beweiswürdigung sind aufgrund der vorliegenden eindeutigen Urkunden nicht aufgetreten. In Hinblick auf die eindeutige Rechtslage war auch keine komplexe Rechtsfrage zu klären. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Eine in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen kann nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden. Eine vertretbare Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist daher nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen ist (z.B. VwGH vom 30. Juni 2022, Zl. Ra 2019/07/0116). Bei der Auslegung im gegenständlichen Fall ist das Verwaltungsgericht nicht von den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätzen für die Beurteilung von Parteienerklärungen abgewichen.
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