LVwG N LVwG-S-2617/001-2024; LVwG-S-2616/001-2024

LVwG-S-2617/001-2024; LVwG-S-2616/001-2024Landesverwaltungsgericht12.05.2025

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; elektronische Zustellung; Verständigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2617/001-2024; LVwG-S-2616/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.2617.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerden des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 05.06.2024, Zl. ***, sowie vom 05.06.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs 4 Z 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 05.06.2024, Zl. ***, wurde Herrn A(in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 27.05.2022, 14:27 Uhr - 14:50 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 lit.a Z.13d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (Parkschein hat gefehlt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,-- auferlegt.

1.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.06.2024, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 17.06.2022, 08:55 Uhr - 09:21 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, *** gegenüber ***

Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz (verordnete und gemäß § 52 lit.a Z.13d StVO kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone) abgestellt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, wodurch die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt wurde (Parkschein hat gefehlt).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz und der VO des Gemeinderates“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gem. § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt und diesem gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,-- auferlegt.

1.3. Der Beschwerdeführer übermittelte am 03.08.2024 folgendes Schreiben an die belangte Behörde:

„Von: A ***

An: #BH BL Strafen ***

Gesendet am: 03.08.2024 14:18:42

Betreff: [EXTERN] ***

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe jetzt gerade beim Öffnen meines "Mein Postkorb" 2 interessante Schreiben von Ihnen vorgefunden. Beide sind mit 5.6.2024 datiert und betreffen das im Betreff genannte Verfahren. Soweit ich das jetzt überblicken konnte, sind die Inhalte beider Schreiben ident.

2 Fragen dazu:

1. Warum habe ich hier keine Verständigung(en) über den Eingang der Nachrichten erhalten, sondern muss diese Schreiben 2 Monate nach dem angeblichen Versand in meinem Postkorb finden, in den ich nur wegen einer Information der Sozialversicherung (die mich darüber sehr wohl per E-mail verständigt hat) eingestiegen bin?

2. Warum sind es 2 idente Schreiben? Wurden die beiden Verfahren (*** und ***) jetzt doch zusammengefasst oder hat sich hier nur jemand beim copy-paste vertan?

Inhaltlich ist die Entscheidung natürlich falsch, und werde ich gegen diese(s) Straferkenntnis(se) Beschwerde erheben. Ich würde nur gerne wissen, von wann das doppelte oder einfache (falsche) Schreiben tatsächlich stammt und von welchem Verfahren wir hier dann reden?

Warum kommt zu einer Tat vom 17.6.2022, zu der die letzte Stellungnahme vom 23.3.2023 bzw. ergänzend vom 11.4.2023 stammt, das Straferkenntnis am 5.6.2024, also fast genau 2 Jahre später?

Warum haben Sie mir in der Zwischenzeit das von Ihnen im Schreiben vom 10.1.2013 angeführte "Einvernahmeprotokoll vom 02.01.2023", welches von mir in der Stellungnahme vom 23.3.2023 als "nicht erhalten" reklamiert wurde, nie geschickt?

Was ist eigentlich aus dem zweiten, identen Fall (***) geworden? Hier habe ich nie eine Rückmeldung erhalten. Wurde das Verfahren eingestellt?

Ich glaube, in diesem/n Verfahren läuft so einiges schief. Von der äußerst zweifelhaften Verordnung der Kurzparkzone angefangen bis zum zeitlichen, inhaltlichen und unvollständigen Ablauf des Verwaltungsverfahrens. Das wird wohl neben einem Fall für das Verwaltungsgericht auch ein Fall für die Volksanwaltschaft und die Dienstaufsicht.....

Besten Dank für Ihre Rückmeldung, Erläuterungen und Informationen zum Stand der Dinge/Verfahren und freundliche Grüße“

1.4. Am 15.08.2024 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde folgendes Schreiben:

„Von: A ***

An: #BH BL Strafen ***

Gesendet am: 15.08.2024 21:08:06

Betreff: [EXTERN] ***

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich verstehe nicht ganz, warum ich auf meine untenstehende Bitte nach Erläuterung zu den gegenständlichen Verfahren innerhalb von 2 Wochen keine Rückmeldung bekomme, hoffe aber nicht, dass es bewusst passiert, um gewisse zeitliche Hürden zu "übersehen".

Mangels Information, aber in Wahrung der Fristen (Zustellung am 3.8.2024 bzw. bislang noch gar nicht), erhebe ich daher hiermit Beschwerde in beiden Verfahren (*** und ***) und ersuche, sofern nicht schon geschehen (aber mangels Information kann ich das ja nicht wissen), noch einmal um Zusammenführen beider Verfahren, da es sich um 2 idente Vorgänge handelt. Ich möchte mir wirklich die 2-malige Anreise zu den Verhandlungen ersparen, da ich glaube, in dieser Causa schon genug Ressourcen gebunden (verschwendet?) zu haben.

Grundsätzlich bin ich ja der Meinung, dass der Ablauf von der "Tat" am 17.6.2022 bis zum Straferkenntnis am 5.6.2024. also 2 Jahre später, nicht nur aufgrund der Dauer, sondern auch aufgrund der gesetzten Handlungen sehr zu hinterfragen ist. Ein Antrag auf Reduzierung der 3-jährigen Verjährungsfrist wird ja nicht viel bringen, aber hinterfragen sollte man das im konkreten Fall schon.

Schlimmer noch wiegt wohl die Tatsache, dass ich auf meine Bitte (vom 23.3.20223) um Übermittlung des im Schreiben vom 10.1.2013 zwar als Beilage angeführten, aber nicht beigefügten "Einvernahmeprotokolls vom 02.01.2023", nie eine Antwort, geschweige denn dieses Einvernahmeprotokoll erhalten habe. Verfahrensfehler oder Standard?

Inhaltlich kann ich nur meine bisherigen Äußerungen (sh. Vorakt) zur Verordnung und der fehlenden Kennzeichnung) der Kurzparkzone wiederholen. Da die Behörde selbst das Fehlen (und dann nachträgliche Aufmalen) der Bodenmarkierung (wie von mir per Foto festgehalten) als Mangel der Verordnung gesehen (und dann behoben) hat, verstehe ich das Festhalten an dieser völlig unverständlichen Bestrafung nicht. Ich kann doch nicht wegen des Parkens auf einer seit Jahrzehnten unverändert markierten Parkfläche bestraft werden, weil seit ein paar Wochen 2 km davon entfernt in einem Kreisverkehr bei einer Schnellstraßenabfahrt auf der falschen Seite kleinstmöglich eine neue Parkzone angekündigt ist (sh. dazu die entsprechenden Bilder, die ich im Laufe des Verfahrens übermittelt habe).

Als Oberösterreicher, der 2x im Jahr nach *** und/oder *** kommt, konnte ich auch von den (am Telefon von dem zuständigen Beamten erläuterten) Diskussionen rund um "Parkflüchtlinge aus ***" und der damit "notwendigen" Kurzparkzone in *** nichts wissen.

Dieses Verfahren widerspricht in seiner Gesamtheit dem Gerechtigkeits- und Rechtsempfinden eines normalen und rechtstreuen Bürgers. Von der Verordnung über die Verfahrensdauer bis hin zum sturen Festhalten ohne konkrete Argumente an der einmal getroffenen Entscheidung. Das kann doch bitte weder von Ihnen gewollt noch der Sinn der Verwaltungsstrafverfahrens sein.

Aus all diesen Gründen ersuche ich, das (oder die) Straferkenntnis(se) aufzuheben und das/die Verfahren einzustellen. Sollte dies auf diesem Weg nicht möglich sein, nehme ich mir gerne die Zeit für eine Reise nach *** und ersuche um eine mündliche Verhandlung.

Besten Dank und freundliche Grüße!“

1.5. Mit Schreiben vom 19.09.2024 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom verspäteten „Einspruch“ (gemeint wohl: Beschwerde) gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 05.06.2024, zu den Zahlen *** und ***, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und Beweismittel vorzulegen.

1.6. Mit Schreiben vom 01.10.2024 antwortete der Beschwerdeführer auf das Schreiben der belangten Behörde und führte darin zusammengefasst aus, dass er seine Verwunderung über das Schreiben der belangten Behörde vom 19.09.2024 zum Ausdruck bringe, da in diesem Schreiben zwar Bezug auf sein Schreiben vom 15.08.2024 genommen werde, aber offenbar seine Begründung/Erklärung für den Tag des „Einbringens“ nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Er wiederhole daher die bereits am 03.08.2024 – also sofort nach Erhalt der Straferkenntnisse – übermittelten Erklärungen (die auch dem Schreiben vom 15.08.2024 beigefügt gewesen seien).

Seine Verwunderung beziehe sich auch auf den Satz „Sollte kein Zustellmangel vorliegen (Ortsabwesenheit, etc…), er teile hiezu mit, dass er zum angeblichen Zeitpunkt der Zustellung beruflich mit einer Reisegruppe im europäischen Ausland unterwegs gewesen sei. Als Beweismittel könne er die Flug- und Hotelbuchungen sowie die Reisepläne der von ihm als selbstständiger Reisebegleiter begleiteten Gruppen vorlegen.

1.7. Mit Schreiben vom 04.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.03.2025 mit, dass nach der Aktenlage die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 05.06.2024, Zl. ***, sowie vom 05.06.2024, Zl. *** verspätet eingebracht wurden. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere mitgeteilt, dass sich aus den in den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde einliegenden Zustellnachweisen ergebe, dass im Hinblick auf das Straferkenntnis vom 05.06.2024, Zl. ***, bzw. vom 05.06.2024, Zl. *** jeweils am 05.06.2024, sowie am 07.06.2024 eine elektronische Verständigung (an die vom Beschwerdeführer dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse) versendet worden sei. Beginn der Abholfrist der jeweiligen Straferkenntnisse sei jeweils der 05.06.2024, Ende der Abholfrist sei jeweils der 20.06.2024 gewesen.

Mit dem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel, aus welchen die rechtzeitige Erhebung der Beschwerden hervorgeht, vorzulegen. Dem Schreiben beigefügt wurden die in den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde enthaltenen Zustellnachweise.

1.9. Mit Schreiben vom 21.03.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die sonst übliche E-Mail-Nachricht über das Vorliegen der behördlichen Schriftstücke nicht erhalten habe. Zum angeblichen Zustellzeitpunkt im Juni 2024 habe er sich im Ausland befunden, worauf er in seinem Schreiben vom 01.10.2024 bereits hingewiesen habe. Dies sollte bei der elektronischen Zustellung seiner Meinung nach zwar kein Erklärungsgrund für die nicht erhaltene elektronische Verständigung sein, aber wenn sein Postfach (Hotmail-Postfach) bei mobilem Zugriff aus dem Ausland keine Verständigungen dieser Art anzeige, dann könne das auch der Grund für das fehlende Schreiben sein. Das Bundesrechenzentrum bzw. der für die Zustellung genutzte "Brief Butler" müsse hier die Erklärung liefern können. Den Auslandsaufenthalt im Juni 2024 könne er mit Flug- und Hotelbuchungen nachweisen. Warum ihm keine Verständigung per Mail übermittelt worden sei, wisse er nicht. Er sei allerdings in Sachen "Mein Postkorb"/dem "Anzeigenmodul" schon mehrmals in Kontakt mit dem Bundesrechenzentrum getreten, da die "Kinderkrankheiten" dieses Systems auch schon zu Login-Problemen und fälschlicherweise übermittelten Schreiben geführt hätten. Er hoffe, dass es in seinem "Anzeigenmodul" ein Logbuch über die Interaktionen bzw. die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Techniker zu den Problemen gebe, denn dann könne er diese als Beweis für die nicht vorhandene Unfehlbarkeit des Systems beibringen.

Der Grund, warum er am 03.08.2024 die Schreiben der BH Bruck/Leitha vorgefunden habe, sei die Tatsache, dass er von seiner Sozialversicherung (SVS) die Beitragsvorschreibungen an dieses "behördliche Postfach" erhalte. Hier funktionierte die Verständigung, daher sei er am 03.08.2024 in "Mein Postkorb" eingestiegen und habe dabei die angeblich im Juni von der belangten Behörde übermittelten Schreiben gesehen.

Er habe im Anhang sein Postfach "***" beigefügt. Der Screenshot zeige den Zeitraum 03.06.2024 bis 10.6.2024 und alle damals erhaltenen Nachrichten. Die vom "im Auftrag der Behörde tätigen Zustelldienst" angeblich übermittelten Verständigungen seien hier nicht dabei.

Er hoffe, dass von Nutzern des elektronischen Postfachs für behördliche Schriftstücke (das "Anzeigemodul") nicht verlangt werde, regelmäßig "auf Verdacht" in dieses einzusteigen, um eventuell vorhandene Schreiben zu suchen/finden.

Aus diesen Gründen ersuche er, seine unmittelbar nach Erhalt der beiden Straferkenntnisse gegen diese Straferkenntnisse eingebrachten Beschwerden inhaltlich zu behandeln.

1.10. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer - wie auch bereits im hg. Schreiben vom 11.03.2025 näher dargelegt - neuerlich mitgeteilt, dass in den beiden genannten Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde (siehe og. Bezugszahlen) jeweils ein Zustellnachweis enthalten sei, auf welchem das Datum der elektronischen Verständigung, sowie auch Beginn und Ende der Abholfrist der behördlichen Schriftstücke enthalten sei. Aufgrund der Behauptung des Beschwerdeführers, es liege ein Zustellmangel vor, sei diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen (bspw. mittels der erwähnten Kontaktaufnahme mit dem Bundesrechenzentrum). Es wurde zudem um ergänzende Information ersucht, ob die elektronischen Verständigungen allenfalls im Spamordner des Beschwerdeführers eingelangt sind, sowie um Nachweis des Auslandsaufenthaltes (inklusive der Dauer dieses Aufenthaltes), sowie um Mitteilung, ob in dieser Zeit (des Auslandsaufenthaltes) Internetverbindung bestand oder im fraglichen Zeitpunkt allfällige andere technische Gebrechen vorlagen, die eine Kenntnis von den elektronischen Verständigungen hätten verhindern können.

Dem Beschwerdeführer wurde hiefür eine (weitere) Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

1.11. Mit Schreiben vom 07.04.2025 teilte die belangte Behörde (auf entsprechende Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich) mit, dass im Hinblick auf die Zustellungen der Straferkenntnisse an den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde keine Fehlermeldung(en) eingegangen seien. Die belangte Behörde gehe aufgrund der vorhandenen Rückscheine von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus.

1.12. Mit Stellungnahme vom 22.04.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er versucht habe, bei seinem Telefonanbieter einen Einzelgesprächsnachweis über seine Telefonate mit dem Bundesrechenzentrum zu erhalten. Dies sei leider nicht möglich gewesen, ihm sei jedoch empfohlen worden, dies beim Angerufenen zu versuchen, und der Gedanke sei wohl zielführend.

Beim Bundesrechenzentrum werde es sicherlich Protokolle über die erbrachten Service-Leistungen geben. Diese werden wohl auch dem Benutzer bzw. individuell zugeordnet gespeichert. Wenn es daher zur Unterstützung seiner Glaubwürdigkeit notwendig sei, dann beantrage er diese Protokolle des Bundesrechenzentrums über seine Anrufe und Probleme mit dem "Mein Postfach"-Tool als Beweis seiner Aussagen.

Im Spamordner habe er die Verständigungen nicht gefunden, und wie am bereits übermittelten Screenshot seines elektronischen Postfaches ersichtlich, seien sie auch nicht unter den Nachrichten der besagten Tage gewesen.

Im Anhang habe er den Ablauf seiner Auslandsreisen im Juni 2024, welche er als Reisebegleiter durchgeführt habe, beigefügt. Die Möglichkeit zur Internetnutzung habe sich hier daher nicht bzw. nur vom Handy aus geboten.

2. Feststellungen:

2.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.06.2024, Zl. ***, sowie vom 05.06.2024, Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz zu Last gelegt und über diesen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe € 45,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Stunden) verhängt und diesem jeweils gem. § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,-- auferlegt.

In der Rechtsmittelbelehrung der Straferkenntnisse wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei der belangten Behörde einzubringen ist.

2.2. Die unter Punkt 1.1. genannten Straferkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer elektronisch zugestellt. Es erging im Hinblick auf das jeweilige Straferkenntnis vom 05.06.2024, Zl. ***, bzw. vom 05.06.2024, Zl. *** jeweils am 05.06.2024 sowie am 07.06.2024 eine elektronische Verständigung (an die vom Beschwerdeführer dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 Zustellgesetz bekanntgegebene) elektronische Adresse ***.

2.3. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine elektronische Verständigung erhalten hat.

2.4. Beginn der Abholfrist der behördlichen Schriftstücke war jeweils der 05.06.2024, Ende der Abholfrist war jeweils der 20.06.2024.

2.5. Der Beschwerdeführer holte die beiden Schriftstücke nicht während der Abholfrist ab.

2.6. Mit E-Mail vom 15.08.2024 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die beiden Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 05.06.2024, Zl. ***, bzw. vom 05.06.2024, Zl. ***.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die unter Punkt 2.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde zu den Zahlen Zl. *** bzw. Zl. ***, insbesondere den darin befindlichen Straferkenntnissen.

3.2. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.08.2024 bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die beiden Straferkenntnisse der belangten Behörde vom 05.06.2024, Zl. *** bzw. vom 05.06.2024, Zl. *** erhob, ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und ist gegenständlich unstrittig.

3.3. Aus den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde ergibt sich auch die Feststellung, dass im Hinblick auf das jeweilige Straferkenntnis vom 05.06.2024, Zl. *** bzw. vom 05.06.2024, Zl. *** jeweils am 05.06.2024 sowie am 07.06.2024 eine elektronische Verständigung über die Bereithaltung behördlicher Dokumente (an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 Zustellgesetz bekanntgegebene elektronische Adresse) *** ergangen ist.

Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass es sich bei der genannten E-Mail-Adresse um jene Adresse handelt, welche von ihm (an das Teilnehmerverzeichnis zum Zweck der elektronischen Zustellung) bekannt gegeben wurde.

Dass die elektronische Verständigung an die genannte E-Mail-Adresse übermittelt wurde, ergibt sich eindeutig aus den in den Verwaltungsstrafakten einliegenden Zustellnachweisen, aus welchen ersichtlich ist, dass jeweils die erste elektronische Verständigung am 05.06.2024, 15:05 Uhr bzw. 15:06 Uhr und die zweite elektronische Verständigung am 07.06.2024 um 15:15 Uhr stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass im Zuge der Zustellung der Straferkenntnisse keine Fehlermeldung, bzw. keine Mitteilung, wonach eine elektronische Verständigung nicht möglich gewesen sei, bei der belangten Behörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer konnte gegenständlich nicht nachweisen, dass ein technisches Gebrechen, seine Ortsabwesenheit, oder aber mangelnde Internetverbindung die Ursache für eine nicht erfolgte elektronische Verständigung an die von ihm dem Teilnehmerverzeichnis bekannt gegebene E-Mail- Adresse gewesen sein konnte. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot seines Postfaches (der E-Mail-Adresse ***), welche im maßgeblichen Zeitraum von 05.06.2024 bis 07.06.2024 keine elektronische Verständigung aufweist, jedoch erfolgte kein Nachweis (z.B. Screenshot), dass die Verständigungen nicht im Spamordner des Beschwerdeführers eingelangt sind. Die bloße Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach er die Verständigungen auch im Spamordner nicht vorgefunden habe, ist jedenfalls unzureichend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Schreiben vom 22.04.2025), dass sich während des Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Internetnutzung nicht bzw. nur vom Handy aus geboten habe, kann gegenständlich ebenfalls nicht als Grund für die mangelnde elektronische Verständigung erkannt werden, die Möglichkeit der Nutzung des Internets „nur vom Handy aus“ ist nicht mit mangelnder (oder nicht vorhandener) Internetverbindung gleichzusetzen. Ein allfälliges technisches Gebrechen wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergaben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde. Im Ergebnis konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die elektronischen Verständigungen nicht erhalten hat.

3.4. Beginn und Ende der Abholfrist der beiden Straferkenntnisse ergeben sich aus den in den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde einliegenden Zustellnachweisen.

3.5. Dass der Beschwerdeführer die beiden Straferkenntnisse nicht innerhalb der Abholfrist abholte, ergibt sich aus den in den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde einliegenden Zustellnachweisen.

4. Rechtslage:

4.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten auszugsweise wie folgt:

3. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

[...]

Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis

§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 EGovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

[...]

4. mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,

[...]

(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

(3) Die gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, gespeicherten Daten des Ermittlungs und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.

[...]

(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.

Leistungen der Zustelldienste

§ 29. (1) Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

1. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

2. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;

4. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

5. die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

6. die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).

[...]

Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments

§ 34. (1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger

1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und

2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.

Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.

[...]

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 EGovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 EGovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.

4.2. Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) lauten zu § 35 ZustG auszugsweise (Hervorhebungen durch das erkennende Gericht):

„Die vorgeschlagenen Abs. 6 und 7 regeln die Zustellwirkungen abhängig davon, ob der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat oder nicht, in Form von widerleglichen gesetzlichen Vermutungen. Danach soll die Zustellung grundsätzlich am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung (Abs. 6) bzw. am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle (Abs. 7) als bewirkt gelten. Die folgenden Ausnahmeregelungen dienen dem Schutz des Empfängers; ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass die Zustellung wirksam wird, obwohl dem Empfänger nicht bekannt ist, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegt. Der wesentliche Unterschied zwischen Abs. 6 und Abs. 7 besteht dabei darin, dass es nach Abs. 7 nicht darauf ankommt, ob und wann die elektronischen Verständigungen beim Empfänger eingelangt sind; Grund dafür ist, dass sich ein Empfänger, der dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, darauf verlassen können soll, dass er spätestens mit der physischen Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle davon erfährt, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Einen Empfänger, der keine Abgabestelle bekanntgegeben hat, trifft dagegen nach Abs. 6 die dauernde Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden. Die Zustellung ist nach Abs. 6 unwirksam, wenn nicht spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt ist, und nach Abs. 7, wenn der Empfänger (aus welchem Grund immer) von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und nicht spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) an die Abgabestelle zurückgekehrt ist (immer unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das Dokument nicht doch innerhalb der Abholfrist [Abs. 1 Z 3] abgeholt hat oder abholt).“

4.3. Den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2017 (ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

„Zu Z 13 (§ 35 Abs. 6 bis 8):

Im Sinne einer Bereinigung und Harmonisierung des elektronischen Zustellwesens soll die Frist zu Wirksamkeit der Zustellung verkürzt werden.

Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern können, sind zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung. Sofern eine nicht bloß vorübergehende Abwesenheit während der Abholfrist von allen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG vorgelegen ist, soll eine Zustellung ebenfalls als nicht bewirkt gelten, selbst wenn die Person von den elektronischen Verständigungen Kenntnis hatte; die Zustellung soll aber an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam werden, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.“

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls – zufolge des § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

5.2. Nach § 28 Abs. 1 ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes („Elektronische Zustellung“) des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (gemäß § 30 ZustG zugelassenen) Zustelldienst.

Nach § 35 Abs. 1 ZustG hat der Zustelldienst die Daten (behördliches Dokument) an das Anzeigemodul zu übermitteln. Dieses hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse (beispielsweise E-Mail-Adresse) des Empfängers zu versenden. Sie hat unter anderem die Internetadresse zu enthalten, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt und das Ende der Abholfrist. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen. Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen (§ 35 Abs. 4 ZustG).

Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten (vgl. BGBl. I Nr. 40/2017) elektronischen Verständigung bewirkt. Nach dem obzitierten § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls aber mit seiner Abholung als zugestellt. In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (vgl. zum Verhältnis zwischen § 35 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 ZustG grundlegend VwGH 6.11.2011, Ro 2018/01/0011; dem folgend VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014 [zur Novelle BGBl. I Nr. 104/2018]; vgl. auch Bumberger/Schmid, ZustG [2018], 304, K30 zu § 35 ZustG).

Die Zustellung gilt nach § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG hingegen als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren.

Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 ZustG und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln. Die Gesamtheit dieser Daten gilt nach § 35 Abs. 3 ZustG als Zustellnachweis.

§ 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verpflichtet die beim Teilnehmerverzeichnis angemeldeten Teilnehmer Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Der angemeldete Teilnehmer hat gemäß § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs. 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Bereits in den Vorgängerbestimmungen war eine derartige Verpflichtung vorgesehen (vgl. Sander in Frauenberger Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 [2023], § 28b Rz 3).

Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck (vgl. Klauser/Kodek, JN ZPO18 [2018], § 2 ZustG Anm 7). Durch BGBl. I Nr. 40/2017 wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach § 35 Abs. 2 ZustG verzichtet, wodurch der in § 28b Abs. 2 ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen. Liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen im Bereich des Empfängers, ist bei unverschuldeter und unvorhersehbarer Versäumnis die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist möglich (vgl. ErläutRV 252 BlgNR 22. GP, 18; vgl. zum Ganzen auch VwGH vom 12.12.2024, Ro 2023/02/0017).

Die Zustellung nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gilt dann nicht als bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 23. GP, 24) geht hervor, dass es sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers handelt. Als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern, werden technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (vgl. ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP, 7).

5.3. Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer die elektronischen Verständigungen über die Bereithaltung von behördlichen Schriftstücken an die von ihm dem Teilnehmerverzeichnis bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt. In den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde liegen Zustellnachweise ein, die belegen, dass die elektronischen Verständigungen am 05.06.2025 und am 07.06.2024 an diese E-Mail-Adresse übermittelt wurden. Der belangten Behörde lagen im Zuge der Zustellung der behördlichen Schriftstücke keine Fehlermeldungen, bzw. auch keine Mitteilung des Zustelldienstes vor, wonach es bei der Zustellung der behördlichen Schriftstücke – wie auch immer geartete – Probleme gegeben hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese (seine) Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (§ 292 ZPO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 2001/09/0140). Der im Akt erliegende Zustellnachweis lässt keine seine Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen.

Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht bestritten, dass es sich bei der E-Mail-Adresse, an welche laut Zustellnachweis die elektronischen Verständigungen ergingen, um jene Adresse handelt, welche von ihm (an das Teilnehmerverzeichnis zum Zweck der elektronischen Zustellung) bekannt gegeben wurde.

Dass die elektronische Verständigung an die genannte E-Mail-Adresse übermittelt wurde, ergibt sich eindeutig aus den in den Verwaltungsstrafakten einliegenden Zustellnachweisen, aus welchen ersichtlich ist, dass jeweils die erste elektronische Verständigung am 05.06.2024, 15:05 Uhr bzw. 15:06 Uhr und die zweite elektronische Verständigung am 07.06.2024 um 15:15 Uhr stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass im Zuge der Zustellung der Straferkenntnisse keine Fehlermeldung bei der belangten Behörde eingelangt sei. Der Beschwerdeführer konnte gegenständlich weder nachweisen, dass ein technisches Gebrechen, seine Ortsabwesenheit, oder aber mangelnde Internetverbindung die Ursache für eine nicht erfolgte elektronische Verständigung an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse gewesen sein konnte. Zwar übermittelte der Beschwerdeführer einen Screenshot seines Postfaches (der EMailAdresse ***), welches im maßgeblichen Zeitraum von 05.06.2024 bis 07.06.2024 keine elektronische Verständigung aufweist, jedoch erfolgte kein Nachweis (z.B. Screenshot), dass die Verständigungen nicht im Spamordner des Beschwerdeführers eingelangt sind. Die bloße Anmerkung des Beschwerdeführers, wonach er die Verständigungen auch im Spamordner nicht vorgefunden habe, ist jedenfalls unzureichend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers (im Schreiben vom 22.04.2025), dass sich während des Auslandsaufenthaltes des Beschwerdeführers die Möglichkeit zur Internetnutzung nicht bzw. nur vom Handy aus geboten habe, kann gegenständlich ebenfalls nicht als Grund für die mangelnde elektronische Verständigung erkannt werden, zumal die Möglichkeit der Nutzung des Internets „nur vom Handy aus“ nicht mit mangelnder (oder nicht vorhandener) Internetverbindung gleichzusetzen ist. Ein allfälliges technisches Gebrechen wurde vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch ergaben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Verwaltungsstrafakten der belangten Behörde. Im Ergebnis konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die elektronischen Verständigungen nicht erhalten hat.

Das verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse enthalten eine vollständige, inhaltlich richtige Rechtsmittelbelehrung, in der auch auf die Notwendigkeit ausdrücklich hingewiesen wird, dass die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Behörde eingebracht werden muss.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von den beiden verfahrensgegenständlichen Straferkenntnissen 05.06.2024 elektronisch verständigt. Gem. § 35 Abs. 6 ZustellG gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Aufgrund der wirksamen Zustellung am 06.06.2024 begann auch an diesem Tag die Frist zur Einbringung der Beschwerde zu laufen. Diese Frist endete sohin am Donnerstag, den 04.07.2024. Die per E-Mail bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerden vom 15.08.2024 waren daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Auf das inhaltliche Vorbringen in der Beschwerde durfte folglich seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht mehr eingegangen werden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.