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LVwG-S-477/001-2025•LVwG N LVwG-S-477/001-2025
LVwG-S-477/001-2025Landesverwaltungsgericht09.05.2025
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Zuständigkeit; Straße; verkehrsfremde Zwecke; Versammlung; Auflösung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Trobollowitsch als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. Februar 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
Am 29. August 2023 sind um 09:39 Uhr in ***, Autobahn ***, Fahrtrichtung ***, Str.km , über die gesamte Fahrbahnbreite verteilt fünf Personen gesessen, die mit orangen sowie roten Warnüberwürfen mit der Aufschrift „“ bekleidet gewesen sind und dadurch ihre Zusammengehörigkeit ausgedrückt haben. Es hat sich dabei neben vier anderen Personen um A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gehandelt. Diese Personen sind rund 1,5 Meter voneinander entfernt gesessen und haben Banner mit politischen Botschaften gehalten, um sich zu manifestieren. Als nicht angezeigte Versammlung gewertet, war diese am genannten Tag um 9:32 Uhr von einem Vertreter der Landespolizeidirektion Niederösterreich aufgelöst worden, und die Teilnehmer waren angewiesen worden, den Ort der Versammlung zu verlassen, und sie sind darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie im Falle der Nichtbefolgung eine Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953 verwirklichen würden und die Festnahme in Aussicht stehe. Es ist ein Zeitfester von fünf Minuten zum Verlassen der Örtlichkeit eingeräumt worden. Die Teilnehmer hatten der Aufforderung geschlossen nicht Folge geleistet und waren an Ort und Stelle verblieben. Drei der Teilnehmer, darunter die Beschwerdeführerin, hatten jeweils eine Hand mittels Kleber am Asphalt fixiert.
Infolge einer seitens des Stadtpolizeikommandos *** am 15. September 2023 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) eingebrachten Anzeige ist von diesem – nach Erlassung einer an die Beschwerdeführerin gerichteten Strafverfügung und einem von dieser dagegen erhobenen Einspruch – mit dem Straferkenntnis vom 26. Februar 2025, Zl. ***, über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 verhängt worden. Ihr ist zur Last gelegt worden, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
„Zeit: 29.08.2023, 09:39 Uhr
Ort: ***, Autobahn *** Fahrtrichtung ***, Str.km ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es zu verantworten, dass Sie im Zuge einer nicht gemeldeten Versammlung ‚***‘ eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benutzt haben und Sie dafür keine Bewilligung der Behörde besessen haben obwohl für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort haben Sie auf der Fahrbahn der *** gesessen und waren mit einer Hand auf der Fahrbahn mittels Kleber festgeklebt.“
Über die Beschwerdeführerin ist wegen Verletzung von § 82 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 138 Stunden) verhängt worden. Zudem ist gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ein Kostenbeitrag ist in der Höhe von 30 Euro vorgeschrieben worden.
Zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 26. Februar 2025 ist im Wege einer Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung dieses Dokuments zur Abholung am 26. Februar 2025, die zweite Verständigung am 28. Februar 2025 erfolgt. Das Dokument ist von der Beschwerdeführerin als Empfängerin am 1. März 2025 übernommen worden.
Mit dem am 8. März 2025 der belangten Behörde per E-Mail übermittelten Schriftsatz hat B, in ***, ***, eine schriftliche, auf seinen Namen lautende und mit 8. März 2025 datierte Vollmachtsurkunde übermittelt, die von der Beschwerdeführerin unterschrieben ist, und in der diese erklärt, den Verein „C“ und insbesondere den Genannten als Vereinsmitglied mit der Vertretung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zu bevollmächtigen.
Mit demselben Schriftsatz hat B erklärt, in Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 26. Februar 2025 zu erheben, und dieses in deren Namen vollumfänglich angefochten. Unter näherer Begründung ist begehrt worden, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß – außerordentlich – herabzusetzen.
Am 10. März 2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich hat die belangte Behörde erklärt, von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch zu machen und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Der wesentliche Verfahrensgang – einschließlich des festgestellten Sachverhalts – ergibt sich aus den eindeutigen, in sich widerspruchsfreien und miteinander im Einklang stehenden Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl. ***, sowie des vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren geführten Gerichtsaktes, Zl. LVwG-S-477/001-2025.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält insbesondere die seitens des Stadtpolizeikommandos *** am 15. September 2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Anzeige, auf deren – im Wesentlichen in der Beschwerde unbestritten gebliebenen – Inhalt sich die Feststellungen zum Ereignis am 29. August 2023 in ***, Autobahn ***, Fahrtrichtung ***, Str.km ***, gründen.
Der vorgelegte Verwaltungsstrafakt enthält zudem das angefochtene Straferkenntnis, aus dem sich insbesondere eindeutig die in dessen Spruch enthaltene als erwiesen angenommene Tat und die dadurch von der belangten Behörde als verletzt angesehene Verwaltungsvorschrift ergibt.
Des Weiteren enthält der vorgelegte Verwaltungsstrafakt einen Zustellnachweis, der den Nachweis dafür erbringt, dass die elektronischen Verständigungen über die Bereithaltung des Straferkenntnisses zur Abholung und dessen Übernahme durch die Beschwerdeführerin als Empfängerin jeweils an den festgestellten Tagen erfolgt sind.
3.1. Zur rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde:
Gemäß § 35 Abs. 6 ZustG gilt im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Im vorliegenden Fall ist die erste elektronische Verständigung am 26. Februar 2025 (Mittwoch) erfolgt. Der erste Werktag nach dem 26. Februar 2025 ist der 27. Februar 2025 (Donnerstag), an dem die Zustellung daher gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als bewirkt gilt.
Am 8. März 2025 – sohin vor Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG – ist der belangten Behörde per E-Mail ein Schriftsatz übermittelt worden, mit dem die vertretene Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26. Februar 2025 Beschwerde erhoben hat.
Nach § 10 Abs. 1 erster Satz AVG kann sich eine Partei durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind, vertreten lassen. B ist eine natürliche Person und aus den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlende Volljährigkeit oder die Handlungsfähigkeit ausschließende Umstände. Die Beschwerdeführerin durfte sich daher nach § 10 Abs. 1 erster Satz AVG wirksam durch diesen vertreten lassen.
Bevollmächtigte haben sich gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Mit dem Schriftsatz vom 8. März 2025 ist eine schriftliche, auf den Namen des B lautende und von der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht übermittelt worden.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Das Bestehen bzw. zumindest die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses ist unabdingbar, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung für eine rechtsgültige Vertretung vor der Behörde (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252).
Im vorliegenden Fall ist mit der Übermittlung der von der Beschwerdeführerin unterschriebenen und mit 8. März 2025 datierten Vollmachtsurkunde ein dem bürgerlichen Recht entsprechendes Vertretungsverhältnis (zumindest) gleichzeitig mit dem Einschreiten des Vertreters gegenüber der belangten Behörde begründet worden. Die Vollmacht enthält eine eindeutige Bevollmächtigung des B zur Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren.
Zudem ist Voraussetzung einer gültigen Stellvertretung, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252). Es genügt nicht, dass er diesem den wirtschaftlichen Erfolg zuwenden will, er hat die Beziehung zum Vertretenen auch klarzustellen (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252). Man spricht vom „Offenlegungsgrundsatz“ (vgl. VwGH 29.01.2008, 2005/05/0252, m.w.N.).
Für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtsubjekt ist, muss daher das Vertretungsverhältnis der Behörde gegenüber ausdrücklich offengelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (vgl. VwGH 01.06.2006, 2005/07/0035, m.w.N.).
Im Schriftsatz vom 8. März 2025 hat B erklärt, die Beschwerde in Vertretung der Beschwerdeführerin zu erheben. Damit hat er gegenüber der Behörde offengelegt, nicht im eigenen, sondern im fremden Namen zu handeln. Das Vertretungsverhältnis wurde somit unmissverständlich offengelegt und das prozessuale Handeln in Gestalt der Erhebung einer Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis ist der Beschwerdeführerin zurechenbar.
3.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde für Bestrafungen von Übertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs. 1 StVO 1960:
Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind gemäß § 26 Abs. 1 VStG in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig. Bei dem Begriff der „Bezirksverwaltungsbehörde“ handelt es sich um die zusammenfassende Bezeichnung für die Statutarstädte einerseits und die Bezirkshauptmannschaften andererseits (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, Rz 311).
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin angelastet worden, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs. 1 StVO 1960 in ***, Autobahn ***, Fahrtrichtung ***, Str.km ***, sohin auf dem Gebiet der Landeshauptstadt St. Pölten, begangen zu haben.
Gemäß § 1 Abs. 1 des St. Pöltner Stadtrechts 1977 ist die Landeshauptstadt St. Pölten eine Stadt mit eigenem Statut. Eine solche hat nach Art. 116 Abs. 3 B-VG neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG werden in Städten mit eigenem Statut die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt.
Der einfache (Landes-)gesetzgeber als Gemeinderechtsgeber muss sich daher darauf beschränken, diese Zuständigkeitsvorschrift durch Übernahme in die Stadtstatuten und Gemeindeordnungen in unmittelbar vollziehbares Recht zu verwandeln (vgl. VwGH 05.03.1985, 84/04/0059). Dem wird vom Landesgesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass § 1 Abs. 3 NÖ STROG im Allgemeinen und § 1 Abs. 2 des St. Pöltner Stadtrechts 1977 im Besonderen für die Landeshauptstadt St. Pölten als Statutarstadt bestimmen, dass diese neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen hat. Die Bezirksverwaltung als Teil des übertragenen Wirkungsbereiches ist in Statutarstädten schon kraft Bundesverfassungsrecht vom Bürgermeister – und nicht vom Magistrat als selbständiger Behörde – wahrzunehmen (vgl. VwGH 05.03.1985, 84/04/0059). Entsprechend bestimmt auch § 18 Abs. 1 NÖ STROG, dass der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu vollziehen hat.
Enthalten – wie im vorliegenden Fall – die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine besonderen Bestimmungen, so ist gemäß § 26 Abs. 1 VStG für Verwaltungsstrafverfahren in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Zwar normiert § 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960, dass der Landespolizeidirektion im Gebiet einer Gemeinde, für das sie zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts gemäß §§ 99 und 100 StVO 1960 einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen gemäß § 96 StVO 1960 obliegt, doch gilt dies – wie § 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestimmt – nicht für Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960.
Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird gemäß Art. 78c B-VG durch Bundesgesetz geregelt.
Gemäß § 8 Z 7 Sicherheitspolizeigesetz – SPG ist die Landespolizeidirektion für das Gebiet der Gemeinde St. Pölten zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz. Damit obliegt der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Gebiet der Landeshauptstadt St. Pölten die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts nach §§ 99 und 100 StVO 1960 einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 StVO 1960.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Zuständigkeit ist jedoch gemäß § 95 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken, insbesondere in den Fällen des § 82 StVO 1960.
Infolge dieser gesetzlich normierten Ausnahme von der sachlichen Zuständigkeit der Landespolizeidirektion verbleibt die verwaltungsstrafbehördliche Zuständigkeit für Übertretungen nach § 82 StVO 1960 im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, somit in der Landeshauptstadt St. Pölten beim Bürgermeister.
In Verwaltungsstrafsachen wegen Übertretungen nach § 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist daher – wie im vorliegenden Fall – in der Landeshauptstadt St. Pölten der Bürgermeister sachlich zuständig.
Das angefochtene Straferkenntnis, das vom Bürgermeister der Landeshauptstadt St. Pölten wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO 1960 erlassen worden ist, ist daher nicht wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit aufzuheben.
3.3. Zur Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist die Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 bestraft worden.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 StVO 1960 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 StVO 1960 abhält.
Konkret ist der Beschwerdeführerin die Begehung dieser Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 82 Abs. 1 StVO 1960 angelastet worden.
Gemäß § 82 Abs. 1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
Eine Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960 ist eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Im vorliegenden Fall sind am 29. August 2023 um 09:39 Uhr in *** auf der Autobahn ***, Fahrtrichtung ***, über die gesamte Fahrbahnbreite verteilt fünf Personen gesessen, sohin auf einer eindeutig für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landfläche und damit Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960.
Dabei ist diese Straße von diesen Personen zur Durchführung einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 benützt worden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 zu werten, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa für viele VfGH 12.3.1988, B 970/87, m.w.N.) Eine Versammlung ist – mit anderen Worten ausgedrückt – das Zusammenkommen von Menschen (auch auf Straßen) zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere; keine Versammlung ist das bloß zufällige Zusammentreffen von Menschen (vgl. VfGH 12.3.1988, B 970/87, m.w.N.)
Den Feststellungen zufolge sind am 29. August 2023 um 09:39 Uhr in ***, Autobahn ***, Fahrtrichtung ***, Str.km , über die gesamte Fahrbahnbreite verteilt fünf Personen, darunter die Beschwerdeführerin, gesessen, wobei diese Personen mit orangen sowie roten Warnüberwürfen mit der Aufschrift „“ bekleidet gewesen sind und dadurch ihre Zusammengehörigkeit ausgedrückt haben. Daraus ergibt sich, dass es sich nicht um ein bloß zufälliges Zusammentreffen von Menschen gehandelt hat, sondern um ein geplantes Zusammenkommen mit einem gemeinsamen Zweck.
Weiters haben die Teilnehmer Banner mit politischen Botschaften, um sich zu manifestieren, gehalten, womit eine Kundgabe von Meinungen an andere im Sinne der referierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfolgt ist. Das gemeinsame Tragen einheitlicher Kleidung, nämlich von orangen sowie roten Warnüberwürfen mit der Aufschrift „***“, und das koordinierte Verhalten – etwa das Sitzen rund 1,5 Meter voneinander entfernt, die geschlossene Nichtbefolgung der Aufforderung zum Verlassen des Ortes, die Fixierung mit Kleber am Asphalt – bedeuten eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen.
Damit ist nach der referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einer Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 auszugehen, zumal die daran teilnehmenden fünf Personen, darunter auch die Beschwerdeführerin, in der Absicht zusammengekommen sind, gemeinsam zu wirken, und zwar um eine politische Botschaft sichtbar zu machen. Ein bloß zufälliges Zusammentreffen liegt gerade nicht vor, sondern eine geplante, auf Außenwirkung gerichtete Manifestation. Auch ist die Untergrenze an Teilnehmern an einer Versammlung, welche bei (zumindest) drei anzusetzen ist (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht², 67–68, m.w.H.) im vorliegenden Fall erreicht gewesen.
Diese Versammlung mag nicht bei der Behörde als solche angezeigt worden sein, doch sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.09.2012, B 1436/2010) auch Versammlungen, die nicht behördlich angemeldet worden sind, als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 zu qualifizieren.
Aufgrund des bloß vorübergehenden Charakters der Versammlung endet sie durch das Auseinandergehen der Menschen (vgl. Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht², 71, m.w.H.).
Wird eine Versammlung gemäß § 13 Versammlungsgesetz 1953 aufgelöst, so sind gemäß § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes alle Anwesenden verpflichtet, den Ort der Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
§ 14 Versammlungsgesetz 1953 begründet infolge der Auflösung der Versammlung die Pflicht der Anwesenden auseinanderzugehen; die Versammlung als solche endet jedoch erst mit dem (tatsächlichen) Auseinandergehen der Anwesenden. Solange daher diese nicht auseinandergegangenen sind, ist die – wenn auch für aufgelöst erklärte – Versammlung als in Durchführung begriffen anzusehen.
Im vorliegenden Fall ist den Feststellungen zufolge die Versammlung am 29. August 2023 um 9:32 Uhr von einem Vertreter der Behörde aufgelöst worden und sind die Teilnehmer angewiesen worden, den Ort der Versammlung zu verlassen. Diese Pflicht der Versammlungsteilnehmer, den Versammlungsort infolge der Auflösung der Versammlung zu verlassen, ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953. Die Versammlung ist am 29. August 2023 um 09:39 Uhr jedoch noch nicht beendet gewesen, da alle Teilnehmer – trotz Anweisung – geschlossen an Ort und Stelle verblieben sind und drei von ihnen, darunter die Beschwerdeführerin, sich mittels Kleber am Asphalt fixiert haben. Da die Versammlung erst durch das Auseinandergehen der Menschen endet und die Versammlungsteilnehmer im vorliegenden Fall zum genannten Zeitpunkt noch nicht auseinandergegangen sind, ist die Versammlung noch nicht beendet gewesen und um 09:39 Uhr weiterhin als in Durchführung begriffen anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründen Art. 12 StGG, Pkt. 3 des Beschlusses der Prov. Nationalversammlung, StGBl. 3/1918, und Art. 11 EMRK das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH 12.3.1988, B 970/87). Mag Art. 11 EMRK dieses Recht auch enger umschreiben, garantieren doch jedenfalls die beiden zuerst genannten Verfassungsbestimmungen unter anderem das Recht, ohne vorherige behördliche Bewilligung Versammlungen zu veranstalten und an ihnen teilzunehmen (vgl. VfGH 12.3.1988, B 970/87, m.w.N.). Das Gebot, die Versammlungsfreiheit in diesem Sinn zu wahren, wendet sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die Vollziehung (vgl. VfGH 12.3.1988, B 970/87).
Auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung greift in das Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfSlg. 8685/1979).
Die Benützung einer Straße zur Durchführung einer Versammlung unterliegt also nicht der Bewilligungspflicht nach § 82 StVO 1960, sondern nur der Anzeigepflicht nach dem Versammlungsgesetz 1953 und allenfalls nach § 86 StVO 1960 (vgl. VfGH 12.3.1988, B 970/87).
Auch wenn die Versammlung nicht angezeigt und aufgelöst worden war, ist sie zum vorliegend angelasteten Tatzeitpunkt, also am 29. August 2023 um 09:39 Uhr, mangels Auseinandergehens der Versammlungsteilnehmer weiterhin in Durchführung gegriffen gewesen. Die Benützung der Straße zur Durchführung dieser Versammlung ist daher im Lichte der referierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keiner Bewilligungspflicht nach § 82 StVO 1960 unterlegen, sondern ausschließlich der Anzeigepflicht nach dem Versammlungsgesetz 1953.
Wesentliche Sachverhaltselemente einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs. 1 StVO sind die Art und Weise der Benützung von Straße und darüberliegendem Luftraum sowie das Nichtvorliegen einer Bewilligung für diese Benützung (vgl. VwGH 26.11.1999, 97/02/0466).
Da für die Durchführung einer Versammlung, wie im vorliegenden Fall, keine straßenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist, fehlt es hier an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs. 1 StVO und erfüllt diesfalls das Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung das Tatbild dieser Strafbestimmung nicht.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tat, im Zuge einer nicht gemeldeten Versammlung „***“ eine Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs benützt zu haben und dafür keine Bewilligung der Behörde besessen zu haben, bildet keine Verwaltungsübertretung, da im vorliegenden Fall die Benützung der Straße im Rahmen einer – zum angelasteten Tatzeitpunkt noch nicht beendeten – Versammlung erfolgt ist, die keiner Bewilligung nach § 82 Abs. 1 StVO 1960 bedarf, sondern lediglich anzeigepflichtig ist, und somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 82 Abs. 1 StVO nicht erfüllt ist.
Das Verwaltungsgericht hat bei Vorliegen eines Einstellungsgrundes mit Erkenntnis das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht12, Rz 1186).
Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist, sind der Beschwerdeführerin keine Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen.
4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, zumal die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut schützen kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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