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LVwG-AV-1121/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1121/001-2024
LVwG-AV-1121/001-2024Landesverwaltungsgericht09.05.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baupolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Prozessvoraussetzung; Rechtsschutzinteresse; Gegenstandslosigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde ***, nunmehr vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 20. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Behebung von Baugebrechen nach § 34 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. C ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück), für das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 11. Juli 2003, Zl. ***, eine Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage erteilt und auf dem eine Doppelgarage ausgeführt wurde (zum Schicksal der Baubewilligung siehe sogleich unten). A (in der Folge Beschwerdeführer) ist Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, das zum Baugrundstück (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014) benachbart ist (in der Folge: Nachbargrundstück).
1.2. Mit Schreiben vom 18. August 2021, eingelangt am 20. August 2021, brachte der Beschwerdeführer der Baubehörde I. Instanz „widmungsrechtliche und baurechtliche Probleme hinsichtlich der Garage“ auf dem Baugrundstück zur Kenntnis, wobei er insbesondere auf die Versickerung von Oberflächenwässern sowie die Ausführung der Garagenwand (Brandwand) Bezug nahm.
1.3. Mit E-Mail-Eingabe vom 20. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer – durch Hinweis auf den Ablauf von sechs Monaten seit seinem Einschreiten – auf sein Schreiben vom 18. August 2021 Bezug und stellte überdies folgenden Antrag:
„Um auch formal keinen Fehler zu begehen, stelle ich nochmals, wie mündlich und schriftlich geäußert, den Antrag, dass die Garage abzubrechen ist, da der Baubescheid rechtswidrig zustande gekommen ist. Außerdem stelle ich den Antrag, dass die bescheidwidrigen Ausführungen der Garage unverzüglich zu beheben sind (da es voraussichtlich einige Zeit bis zum Abbruch benötigen wird) und bis zur Ausführung entsprechend dem Baubescheid die Nutzung des Gebäudes, egal, zu welchem Zweck untersagt wird!“
1.4. Mit – im ersten Rechtsgang ergangenem – Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 05. September 2022, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2022 (mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde infolge der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. März 2023, Zl. ***, „aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen“.
1.5. Mit – im zweiten Rechtsgang ergangenem – Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 19. Februar 2024, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers 1. auf Behebung von Baugebrechen der Garage auf dem Baugrundstück sowie 2. auf Erlassung eines Nutzungsverbotes für diese Garage als unbegründet abgewiesen.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2024 Berufung, die sich (eindeutig nur) gegen die Abweisung des Antrags auf Behebung von Baugebrechen richtete: Der Beschwerdeführer beantragte die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde I. Instanz, in eventu die Stattgebung seines Antrags auf Behebung von Baugebrechen, dies insbesondere mit der Begründung, dass er in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten (Brandschutz, Emissionen, Gebäudehöhe) verletzt und die belangte Behörde überdies jedenfalls zur Auftragung der Behebung der aufgezeigten Baugebrechen (Abweichungen vom Bewilligungsstand) verpflichtet sei.
1.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2024, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass einem Nachbarn im Bauauftragsverfahren nur dann Parteistellung zukomme, wenn er durch ein Baugebrechen auf dem Nachbargrundstück in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werde; sei dies nicht der Fall, habe der Nachbar im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung und seien in diesem Verfahren gestellte Anträge als unzulässig zurückzuweisen. Vorliegend sei (mit näherer Begründung) keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde richtet sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhobene Beschwerde, in der er (neben weiteren Beweisanträgen) die Aufhebung der Berufungsentscheidung sowie Zurückverweisung der Angelegenheit verbunden mit dem Auftrag zur Prüfung der von ihm behaupteten Abweichungen der Garage vom Konsens unter Beiziehung eines Gutachters begehrt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der gesamte Bezug habende Bauakt (betreffend das Baugrundstück) beigeschafft, der insbesondere das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Jänner 2025, Zl. LVwG-AV-2838/001-2023, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zu der unter Punkt 1.1. bezeichneten Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage und Aufhebung des Baubewilligungsbescheides auf dem Baugrundstück, enthält.
3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer – unter Darlegung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage – Parteiengehör zu der Frage gewährt, ob im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens für die Errichtung der Garage auf dem Baugrundstück sowie Aufhebung des betreffenden Baubewilligungsbescheides sein Rechtsschutzinteresse im gegenständlichen Verfahren betreffend die Zurückweisung seiner Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf Behebung von Baugebrechen (Abweichungen vom – damals bestehenden – Konsens für die Doppelgarage) mangels Verletzung in subjektiv öffentlichen Nachbarrechten weggefallen ist.
3.3. Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit Schreiben vom 26. April 2025 mit, dass zwar das Baubewilligungsverfahren wiederaufgenommen, gegen den von der Baubehörde I. Instanz angeordneten Abbruch der Doppelgarage jedoch Berufung erhoben worden und dieses Verfahrens bis dato noch bei der belangten Behörde anhängig sei. Es sei zu erwarten, dass auch gegen die Berufungsentscheidung ein Rechtsmittel ergriffen werde, dem aufschiebende Wirkung zukomme, sodass die Garage noch lange Zeit bestehen bleibe. Aus Sicht des Beschwerdeführers dürfte die Garage mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Jänner 2025 ex lege nicht mehr benützt werden bzw. hätte die Behörde ein Benützungsverbot auszusprechen; dies sei bislang nicht erfolgt. Es sei zwar schlüssig, dass aufgrund eines fehlenden Konsenses kein Auftrag zur Behebung von Baugebrechen mehr erteilt werden könne, faktisch sei der Beschwerdeführer aber nunmehr schlechter gestellt, weil vor dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Jänner 2025 ein Auftrag zur Behebung von Baugebrechen grundsätzlich möglich gewesen wäre. Dies wäre nur dann nicht relevant, wenn die Garage umgehend abgebrochen oder zumindest ein Benützungsverbot erteilt würde; dies sei aber nicht zu erwarten.
4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2024, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 19. Februar 2024, Zl. ***, mangels Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten zurückgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers war alleine gegen die Abweisung des Antrags auf Behebung von Baugebrechen – wegen behaupteter Abweichungen der Doppelgarage vom (damals bestehenden) Konsens – gerichtet. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird die Aufhebung der Berufungsentscheidung und Zurückverweisung der Angelegenheit verbunden mit dem Auftrag zur Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Abweichungen der Garage vom Konsens unter Beiziehung eines Gutachters begehrt.
4.2. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 11. Juli 2003, Zl. ***, wurde eine Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage erteilt. Diese Baubewilligung ist (zunächst) in Rechtskraft erwachsen und wurde auf dem Baugrundstück eine Doppelgarage ausgeführt.
4.3. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 04. September 2023, Zl. ***, wurde unter Spruchpunkt I. das rechtskräftig abgeschlossene Baubewilligungsverfahren zum Aktenzeichen *** über den Neubau einer Doppelgarage auf dem Baugrundstück gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) von Amts wegen in erster Instanz wiederaufgenommen und der bereits rechtskräftige Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 11. Juli 2003 aufgehoben. Unter Spruchpunkt II. wurde der Eigentümerin des Baugrundstücks gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands der Abbruch des konsenslosen Bauwerkes Doppelgarage auf dem Baugrundstück unverzüglich, jedoch bis spätestens sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, aufgetragen.
4.4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 04. September 2023, Zl. ***, erhob die Eigentümerin des Baugrundstücks Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, gegen Spruchpunkt II. das Rechtsmittel der Berufung, wobei die belangte Behörde das Berufungsverfahren mit Bescheid vom 07. November 2023 bis zur Rechtskraft des Spruchteils I. des Bescheides vom 04. September 2023 (betreffend Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens aus dem Jahr 2003) aussetzte.
4.5. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 28. Jänner 2025, Zl. LVwG-AV-2838/001-2023, wurde die Beschwerde der Eigentümerin des Baugrundstücks gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 04. September 2023, ***, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist gegenüber der Eigentümerin des Baugrundstücks in Rechtskraft erwachsen und wurde ein außerordentliches Rechtsmittel (ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) nicht erhoben.
Diese Feststellungen ergeben sich eindeutig aus den Inhalten des vorgelegten Bauaktes sowie des Gerichtsaktes, insbesondere den im Bauakt einliegenden Bescheiden (betreffend die erteilte Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage auf dem Baugrundstück, die Wiederaufnahme dieses Baubewilligungsverfahrens und die betreffenden Rechtsmittelentscheidungen einschließlich des Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 28.01.2025, Zl. LVwG-AV-2838/001-2023) sowie aus der eindeutig nur gegen die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Behebung von Baugebrechen gerichteten Berufung und der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde. Zudem wurde der festgestellte Sachverhalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtshofes Niederösterreich vom 22. April 2025 zur Kenntnis gebracht. Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig anzusehen.
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, lauten:
„§ 34
Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
[…]“
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den
Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
6.2. § 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2021, (VwGG) lautet:
„Einstellung
§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.
[…]“
7.1. Die Beschwerde ist als gegenstandslos zu erklären.
7.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juni 2024, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrags auf Behebung von Baugebrechen (Abweichungen vom – damals bestehenden – Konsens für die Doppelgarage) mangels Verletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten zurückgewiesen (zur Zurückweisung von Anträgen von Nachbarn in Bauauftragsverfahren bei fehlender Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0227).
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist sohin alleine die Frage, ob die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Antrags auf Behebung von Baugebrechen wegen (von der belangten Behörde angenommener) Nichtverletzung in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten zu Recht erfolgt ist.
7.3. Nach § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (zB landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Gemäß Abs. 2 hat die Baubehörde die Behebung des Baugebrechens zu verfügen, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachkommt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 (Behebung von Baugebrechen) – worauf auch der Wortlaut dessen Abs. 1 hindeutet – voraus, dass eine für das betroffene Bauwerk erforderliche Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt. Es sind nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Feststellungen über das bewilligte Projekt (sprich: Feststellungen über den Konsens) sowie Feststellungen über die tatsächliche Ausführung des Bauwerks zu treffen (vgl. zuletzt VwGH 19.11.2024, Ra 2022/05/0101).
7.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen liegt zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung ein für einen baupolizeilichen Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 erforderlicher Konsens – infolge der Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens für die Doppelgarage aus dem Jahr 2003 und Aufhebung des Baubewilligungsbescheides (bestätigt durch das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 28.01.2025) – nicht (mehr) vor.
7.5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs. 1 VwGG, dass sich aus dieser Bestimmung entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können. Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0607, mwN).
7.6. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist vorliegend für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben:
Die amtswegige Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens für die Doppelgarage einschließlich der Aufhebung des Baubewilligungsbescheides aus dem Jahr 2003 mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 04. September 2023, Zl. ***, (auf den sich das abweisende Erkenntnis des LVwG NÖ vom 28.01.2025 bezieht) hat nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 zur Folge, dass ein Auftrag zur Behebung von Baugebrechen jedenfalls nicht mehr erteilt werden kann: Der vom Beschwerdeführer begehrte Auftrag zur Herstellung des Konsenses aus dem Jahr 2003 kommt – infolge des (rechtskräftigen) Wegfalls dieses Konsenses – auch dann nicht mehr in Betracht, wenn die von ihm vorgebrachten Verletzungen in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten tatsächlich zutreffen sollten (vielmehr ist nunmehr – wie mit Spruchpunkt II. des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 04. September 2023 verfügt – mit einem Abbruchauftrag vorzugehen.
Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten hat sohin für die Frage der Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags zur Behebung von Baugebrechen nur noch theoretische Bedeutung; das vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Behebung von Baugebrechen angestrebte Verfahrensziel kann infolge des Wegfalls des Konsenses nicht mehr erreicht werden.
Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. April 2025 nichts. Sein Bedürfnis an einem sofortigen Vollzug des Abbruchauftrags gemäß Spruchpunkt II des Bescheides der Baubehörde I. Instanz vom 04. September 2023 sowie an einer – im Falle eines nicht bewilligten Bauwerks gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 gebotenen – Untersagung der Nutzung durch die Baubehörde vermögen ein Rechtsschutzinteresse an der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 nicht zu begründen: Die vom Beschwerdeführer angesprochenen baupolizeilichen Aufträge (Abbruchauftrag, Nutzungsverbot) verfolgen ein anderes Ziel als der verfahrensgegenständliche Auftrag zur Behebung von Baugebrechen. Während erstere die Behandlung eines bewilligungspflichtigen, jedoch nicht bewilligten Bauwerks zum Gegenstand haben, setzt § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 die (Wieder)herstellung eines konsentierten Zustands voraus. Vorliegend kann jedoch ein Baugebrechen – im Sinne einer Abweichung eines Bauwerks von einem bestehenden Konsens gemäß § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 – in Ermangelung eines Konsenses gar nicht mehr beseitigt werden.
7.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte jedenfalls gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Sachverhalt ist unstrittig und liegt mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Rechtsfrage vor, die einer Erörterung in einer Verhandlung bedurft hätte.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu betrachtenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut der angewendeten Bestimmungen (insbesondere § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014) stützen kann.
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