LVwG N LVwG-S-71/002-2025

LVwG-S-71/002-2025Landesverwaltungsgericht08.05.2025

Regest

Verkehrsrecht; Verordnung; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-71/002-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.71.002.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Dezember 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, dem ganzen Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben;

in eventu;

-die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, für den Bereich der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird nach Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens fortgesetzt werden.

Begründung:

1. Antragsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich:

Gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm. Art. 139 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit bedenken hat.

2. Sachverhalt:

Mit gegenständlichem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden belangte Behörde) vom 23.12.2024, Zl. *** wurde Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 31.08.2023, 12:40 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** -***, Fahrtrichtung *** (Stationäres Lasermessgerät, Freiland)

Fahrzeug: *** (Österreich), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

96 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 3 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Z.10a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 55,00

25 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr.

159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00

€ 10,00

Gesamtbetrag:

€ 65,00

[…]“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, beantragte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass die gegenständliche Verordnung der belangten Behörde vom 10.05.2023, mit welcher die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung verfügt worden sei, gesetzwidrig sei, weil für die Verkehrsteilnehmer, welche die Autobahn auf der Abfahrt *** verlassen, kein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt gewesen sei.

Insgesamt wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Verordnung nicht gesetzmäßig sei und könne daher die Geschwindigkeitsbeschränkung keine Wirkung für die nach *** abfahrenden Lenker haben.

Auch wurde der Antrag gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den Antrag auf Aufhebung der Verordnung vom 10.05.2023 beim Verfassungsgerichtshof stellen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte ein Ermittlungsverfahren durch und wurden von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Verkehrsführungspläne und Unterlagen übermittelt. Die gegenständliche Verordnung und der Bezug habende Bescheid befanden sich im bereits übermittelten Verwaltungsstrafakt.

3. Rechtslage:

3.1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, hat folgenden Wortlaut:

„Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verordnet gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten vom Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und –beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 30.11.2023.

In dieser Zeit werden im Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen, welche gemäß beiliegendem und mit einer Bezugsklausel versehenen Einlagenverzeichnis „Verkehrsführung 2023“ (Stand 21.04.2023) sowie in den vorliegenden Verkehrsführungsplänen

101_A_Technischer Bericht Verkehrsführung_2023-04-11.pdf

102_Übersichtslageplan Verkehrsführung_2023-03-23.pdf

103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf

103.2_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 2_2023-03-29.pdf

103.3_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 3_2023-03-23.pdf

103.4_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 4_2023-03-23.pdf

103.5_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 5_2023-04-21.pdf

103.6_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 6_2023-04-21.pdf

103.7_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 7_2023-04-21.pdf

103.8_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 8_2023-04-21.pdf

103.9_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 9_2023-04-19.pdf

104.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 1_2023-03-29.pdf

104.2_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 2_2023-03-29.pdf

104.3_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 3_2023-03-23.pdf

104.4_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 4_2023-03-23.pdf

104.5_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 5_2023-04-21.pdf

104.6_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 6_2023-04-21.pdf

104.7_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 7_2023-04-21.pdf

104.8_C_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 8_2023-04-21.pdf

104.9_B_Lageplan Verkehrsführungsphase 2 – Teil 9_2023-04-19.pdf

108.1_A_Regelquerschnitte Verkehrsführung_2023-04-11.pdf

108.2_A_Regelquerschnitte ASt Altlengbach_2023-04-11.pdf

109_Regeldetail Baustellenzu -und Baustellenausfahrt_2023-03-23.pdf

112_C_Beschilderungsverzeichnis_2023-04-21.pdf

113.1_Lageplan Herstellung Mittelstreifenüberfahrt km 41,200_2023-03-29.pdf

113.2.1_C_Lageplan Herstellung Mittelstreifenüberfahrt km 32,300_Teil 1_2023-04-21.pdf

113.2.2_A_Lageplan Herstellung Mittelstreifenüberfahrt km 32,300_Teil 2_2023-04-19.pdf

ersichtlich sind.

Die genannten Verkehrsführungspläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 44 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der Verkehrszeichen durch den Bauführer in Kraft.“

3.2.

Der von der verordnungserlassenden Behörde vorgelegte Plan „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“ enthält einen Streckenabschnitt von „ca. km 40,700 bis 42,000“. Im Bereich vom Straßenkilometer 40.692 bis 41.934 sind unterschiedliche Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsgebote verordnet.

3.3.

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2022 lauten:

„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

[…]

(1a)

Sofern es sich nicht um Arbeitsfahrten im Sinne des § 27 Abs. 1 handelt, hat die Behörde zur Durchführung von Arbeiten auf oder neben einer Straße, die zwar vorhersehbar sind und entsprechend geplant werden können, bei denen aber die für die Arbeitsdurchführung erforderlichen Verkehrsregelungen örtlich und/oder zeitlich nicht genau vorherbestimmbar sind, durch Verordnung die aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs oder zur Sicherheit der mit den Arbeiten beschäftigten Personen erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und/oder Verkehrsgebote zu erlassen. In diesen Fällen sind die Organe des Bauführers ermächtigt, nach Maßgabe der Arbeitsdurchführung den örtlichen und zeitlichen Umfang der von der Behörde verordneten Verkehrsmaßnahmen durch die Anbringung oder Sichtbarmachung der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung zu bestimmen, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre. Der Zeitpunkt und der Ort (Bereich) der Anbringung (Sichtbarmachung) ist von den Organen des Bauführers in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) festzuhalten.

[…]

§ 52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

[…]

10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften. […]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(2d)

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

[…]“

4. Zur Zulässigkeit und Umfang des Antrages:

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag eines Gerichts. Nach Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein Verwaltungsgericht den Antrag auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn es gegen deren Anwendung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit den aufzuhebenden Verordnungsteilen untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Verordnungsprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl. zB VfSlg. 15.964/2000). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Gesetzwidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Gesetzwidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (vgl. VfGH 26.11.2018, V 120/2017; 14.06.2018, V 11/2018, jeweils mwN).

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zu klären, inwieweit der Beschwerdeführer gegen § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 iVm der auf Grundlage des § 43 Abs. 1a StVO 1960 erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, Zl. PLS1-V-062/213, verstoßen habe.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aufgrund der anhängigen Beschwerde gegen das oben genannte Straferkenntnis ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber zuständig.

Die gegenständliche Verordnung bildet insofern die Grundlage der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung, da ohne diese Verordnung am Tatort keine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit gegolten hätte und keine Verwaltungsübertretung vorliegen würde.

Das Landesverwaltungsgericht hat somit die angefochtene Verordnung bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses anzuwenden und hätte eine Aufhebung dieser Verordnung bzw. die Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung zum Tatzeitpunkt auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge.

Zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist somit die Gesetzmäßigkeit der gegenständlichen Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ.

Auf Grund der Kundmachungen durch Straßenverkehrszeichen hat die Verordnung ein Mindestmaß an Publizität erreicht, sodass sie das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Beschwerde anzuwenden hat (vgl. dazu etwa VfGH 11.06.2019, V 61/2018, mwN).

Aufgrund der ständigen Judikatur des VfGH haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 14.3.2018, V114/2017).

Das Landesverwaltungsgericht hegt Bedenken insbesondere hinsichtlich der gesetzmäßigen Kundmachung der angefochtenen Verordnung, sodass auf Grund des Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG beantragt wird, die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Da es denkbar ist, dass lediglich die Kundmachung für den Streckenabschnitt der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, von km 40,700 bis km 42,000 aufgrund des Verkehrsführungsplans „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“ gesetzwidrig ist, wurde aus diesem Grund der Eventualantrag gestellt.

5. Bedenken:

Die angefochtene Verordnung wurde gestützt auf § 43 Abs. 1a StVO 1960 erlassen. Diese legt als örtlichen Geltungsbereich explizit den Bereich von km 32,500 bis 40,700 sowie Ast Altlengbach Rampe 1 bis 5 fest.

Der Verordnungswortlaut lautet wie folgt:

„Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verordnet gemäß § 43 Abs. 1a StVO 1960 zur Durchführung von Bauarbeiten vom Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, folgende vorübergehende Verkehrsverbote und –beschränkungen bis zur Beendigung der Arbeiten, jedoch nicht länger als bis zum 30.11.2023.

In dieser Zeit werden im Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen auf der A1 Westautobahn, beide RFB, von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5, jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen, welche gemäß beiliegendem und mit einer Bezugsklausel versehenen Einlagenverzeichnis „Verkehrsführung 2023“ (Stand 21.04.2023) sowie in den vorliegenden Verkehrsführungsplänen […] ersichtlich sind.

Die genannten Verkehrsführungspläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung. […]“

Dem gegenständlichen Straferkenntnis liegt eine Bestrafung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zugrunde. Der Tatort befindet sich bei Strkm. ***, dem Aufstellort des Radarmessgerätes. Die Aufstellung des Verkehrszeichens Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) auf 80 km/h war bei Strkm. *** vorgesehen (siehe „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“). Aufgrund des Kundmachungsvermerks des Bauführers vom 22.01.2025, wonach die Verkehrsführung der Phase 1 am 02.06.2023 um 16:40 fertig eingerichtet war, ist davon auszugehen, dass das Verkehrszeichen tatsächlich aufgestellt wurde.

Nach den Angaben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten bezog sich der km Bereich 32,500 bis 40,700 im Bescheid/Verordnung auf den tatsächlichen Baustellenbereich, welcher saniert wurde. Der Aufbau der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgte davor und gründet auf einem Verkehrsführungsplan, nämlich „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“, welcher einen Bestandteil der Verordnung bildet.

Dieser Verkehrsführungsplan hat den Bereich von km 40,700 bis 42,000 zum Gegenstand, im Gegensatz dazu hat die Verordnung den Bereich von km 32,500 bis km 40,700, sowie ASt Altlengbach Rampe 1 bis 5 zum Gegenstand.

Der im Straferkenntnis angenommene Tatort für die vermeintliche Geschwindigkeitsübertretung befindet sich somit außerhalb des durch die Verordnung explizit festgelegten örtlichen Geltungsbereiches und steht die Verordnung im direkten Wiederspruch zum Verkehrsführungsplan „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“. Auch die Textierung „Bereich Knoten Steinhäusl bis HASt St. Christophen“ umfasst nicht den Tatort bei km ***, zumal sich die HASt. St. Christophen laut Lageplan Verkehrsführungsphase 1 (siehe dazu insb. die Legende des Plans) örtlich vor dem Ort Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung befindet und somit auch außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches der Verordnung.

Die gegenständliche Verordnung ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes NÖ daher nicht ausreichend determiniert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes muss der Inhalt einer Verordnung als Gesetz im materiellen Sinn das weitere Vollzugsgeschehen iSd Art. 18 B-VG ausreichend vorherbestimmen (VfSlg 7072/1973, 19.592/2011) und insbesondere dem Normunterworfenen die Möglichkeit geben, sich dem Recht gemäß zu verhalten (VfSlg 19.592/2011, 19.721/2012).

Dadurch, dass sich aus der angefochtenen Verordnung selbst ein anderer örtlicher Geltungsbereich ergibt als aus den – einen Bestandteil der Verordnung bildenden – Plänen, kommt für den Normunterworfenen nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, für welchen Bereich mit der angefochtenen Verordnung Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote und -gebote verordnet werden.

Vielmehr kommt es zwischen dem durch die Verordnung explizit festgelegten örtlichen Geltungsbereich und dem durch den Verkehrsführungsplan „103.1_Lageplan Verkehrsführungsphase 1 – Teil 1_2023-03-29.pdf“ umfassten örtlichen Geltungsbereich zum direkten Widerspruch. Dies wurde seitens des Verfassungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Verfahren, wie dem gegenständlichen, bereits beanstandet und wurde in diesem Verfahren die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben (vgl. VfGH V38/2023).

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die angefochtene Verordnung daher gesetzwidrig, weil sie nicht den Erfordernissen an eine möglichst genaue Umschreibung des örtlichen Geltungsbereiches entspricht.

6. Ergebnis:

Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 iVm Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 B-VG sieht sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtet, die Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2023, PLS1-V-062/213, gegen deren Gesetzmäßigkeit es Bedenken hegt, beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Gemäß § 57 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG), dürfen in den beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Daher ist das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu unterbrechen und erst danach fortzusetzen.

Die Dauer der Unterbrechung ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 2 VStG bzw. § 43 VwGVG nicht einzurechnen.

Die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt sowie der gegenständliche Verordnungsakt sind dem Antrag in Kopie angeschlossen.

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