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LVwG-AV-130/001-2025•LVwG N LVwG-AV-130/001-2025
LVwG-AV-130/001-2025Landesverwaltungsgericht08.05.2025
Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Unionsrecht; Antrag; vorläufiger Rechtsschutz; einstweilige Anordnung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Maier als Einzelrichterin über den mit Beschwerde vom 24. Jänner 2025 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 2024, Zl. *** gestellten Antrag des A in ***, *** sowie des B in ***, ***, auf vorläufigen Rechtsschutz den
BESCHLUSS
1. Den unter Punkt IV.4, IV.5 und IV.6 der Beschwerde angeführten Anträgen wird keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13, 17, 22, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§ 6 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. Art. 132, 133 Abs. 4, 139 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)
Begründung:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 beantragten die Vereine „A“ und „B“ (im Folgenden: die Beschwerdeführer) die Prüfung der Verordnung der Landesregierung vom 27. Februar 2024, LGBl 21/2024 (im Folgenden „NÖ Fischotter-Verordnung“) auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (im Folgenden: FFH-RL) und die ersatzlose Aufhebung der NÖ Fischotter-Verordnung. Zusätzlich wurde beantragt bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung, einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung zu treffen, in eventu bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der NÖ Fischotter-Verordnung, dem Überprüfungsantrag in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen. Ebenfalls in eventu wurde beantragt jeweils mittels Bescheides über die Zulässigkeit und Begründetheit der gestellten Anträge abzusprechen.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2024, Zl. *** wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der NÖ Fischotter-Verordnung als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung eines vorläufigen Rechtsschutzes wurde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schreiben vom 24. Jänner 2025 – bei der belangten Behörde eingelangt am selbigen Tag - eine Beschwerde und stellten zugleich unter Punkt IV. der Beschwerde folgende Anträge:
„Das Landesverwaltungsgericht möge
1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Niederösterreichische Fischotter-Verordnung selbst auf ihre Unionsrechtskonformität überprüfen, und zwar auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführenden in Punkt c. dieser Beschwerde
in eventu
3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
sowie
4. Bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung, einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung treffen;
in eventu
5. Bis zu seiner Entscheidung über die Rechtskonformität der Niederösterreichischen Fischotter-VO, der Beschwerde in analoger Anwendung von §13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen;
in eventu
6. Eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen.“
Im Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass nach Art. 9 Abs. 4 Aarhus Konvention in umweltrechtlichen Verfahren angemessener und effektiver Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufiger Rechtsschutz sicherzustellen sei. Auch Art. 47 der GRC sehe ein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vor. Unter Verweis auf Judikatur des EuGH (insbesondere Rs Krizan und Rs Factortame) sowie des VwGH wurde argumentiert, dass in Konstellationen, in welchen die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens von der bestehenden Rechtslage ausgehe, zur Verhinderung des Schadenseintritts durch einstweilige Anordnungen die Rechtslage verändert werden müsse. Im konkreten Fall ergebe sich die Notwendigkeit von einstweiligem Rechtsschutz gerade aus der in der Fischotter-Verordnung geregelten Materie. Sobald es nämlich zu einer nach der Verordnung zulässigen Entnahme kommt, könne diese Tötung der geschützten Arten nicht wieder rückgängig gemacht werden. Gerade bei geschützten Arten stelle der Abschuss einzelner Individuen einen erheblichen Schaden und eine Gefährdung des Erhaltungszustandes dar. Von der bestehenden Rechtslage gehe im gegenständlichen Fall die Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens aus. Darüberhinaus läge durch die Wahl der Rechtsform der Verordnung eine rechtsmissbräuchliche Umgehungskonstruktion im Artenschutzrecht vor. Es würde dadurch eine Rechtsschutzlücke entstehen und sei aus dem vom Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Prinzip der Effektivität des Rechtsschutzes daher in analoger Anwendung des § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der zu prüfenden Verordnung zuzuerkennen. Unter Verweis auf die Entscheidungen des EuGH zu den Rechtssachen Krizan und Factortame wurde ausgeführt, dass die nationalen Gerichte, sofern die Maßnahmen in Bezug auf die aufschiebende Wirkung zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts nicht ausreichen, entsprechende einstweilige Anordnungen zu treffen haben, auch wenn das nationale Recht solche Maßnahmen nicht vorsieht. Da das AVG solche Anordnungen nicht unmittelbar kennt, resultiere diese Verpflichtung unmittelbar aus dem Unionsrecht. Auch aus dem Bestehen der Bestimmung des § 20a VfGG wurde abgeleitet, dass auch im gegenständlichen Überprüfungsverfahren einstweiliger Rechtsschutz gegeben sein müsste. Das Landesverwaltungsgericht habe anhand der Kriterien des § 13 Abs. 2 VwGVG zu prüfen, ob der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Das Landesverwaltungsgericht könne mittels - unmittelbar auf das Unionsrecht gestützten - Beschluss anordnen, dass der Vollzug einer Verordnung ausgesetzt werden müsse. Alternativ könne das Landesverwaltungsgericht auch eine einstweilige Anordnung in Verordnungsform erlassen.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 28. Jänner 2025 vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den durch die belangte Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zahl ***. Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – gründen auf den eindeutigen Inhalten der vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lauten auszugweise:
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
[…]
§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) lauten auszugsweise:
§ 57. (1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.
(2) Von einem Gericht und einer Person gemäß § 57a kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.
(3) Hat ein Gericht (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) Hat das Gericht (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG) die Verordnung, deren Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.
Die verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten auszugsweise:
Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
(1a) Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 hat.
(1b) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung
(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
(7) Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.
Mit dem Beschwerdevorbringen richteten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem eindeutigen Wortlaut direkt an das Landesverwaltungsgericht, weshalb diese Anträge unabhängig vom zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zu behandeln sind.
Zu den unter Punkt IV.4 beantragten einstweiligen Anordnungen:
Mit dem unter Punkt IV.4 der Beschwerde gestellten Antrag begehrten die Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht möge bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung, einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung treffen. Beantragt wurde hiermit dem Wortlaut nach nicht die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde, sondern vielmehr, dass die Verordnung der Landesregierung vom 27. Februar 2024, LGBl 21/2024 (im Folgenden „NÖ Fischotter-Verordnung“) außer Kraft gesetzt werden soll. Eine nationale Rechtsnorm, welche eine Grundlage für ein solches Vorgehen bieten würde, wurde nicht dargelegt. Die Beschwerdeführer stützen Ihr Begehren vielmehr auf die Unmittelbarkeit des Unionsrechtes.
Der EuGH hält in seiner im Anwendungsbereich des Unionsrechtes relevanten Rechtsprechung fest, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt sowie den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründen darzulegen haben. Der vorläufige Rechtsschutz darf nur gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und ferner dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne ist, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung der Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten muss. Diese Voraussetzungen bestehen kumulativ, sodass der Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht erfolgreich sein kann, wenn auch nur eine davon fehlt. Es besteht ein Gebot zur ausreichenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung, welchem schon im Antrag zu entsprechen ist. Hierbei ist konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Auch wenn insoweit keine absolute Gewissheit des Schadenseintritts erforderlich ist, sondern eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, ist eine antragstellende Partei gleichwohl verpflichtet, die Umstände nachzuweisen, die einen solchen Schaden erwarten lassen. Die antragstellende Partei muss konkrete Angaben machen, die es dem entscheidenden Gericht erlauben, die genauen Auswirkungen abzuschätzen, die in Ermangelung der beantragten Maßnahme wahrscheinlich eintreten würden (Vgl. VwGH vom 28.07.2021, Ra 2020/03/0164, mwN).
Im gegenständlichen Sachverhalt brachten die Beschwerdeführer vor, die Notwendigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ergebe sich bereits aus der in der Fischotter-Verordnung geregelten Materie. Sobald es nämlich zu einer nach der Verordnung zulässigen Entnahme komme, könne diese Tötung der geschützten Arten nicht wieder rückgängig gemacht werden. Gerade bei geschützten Arten stelle der Abschuss einzelner Individuen einen erheblichen Schaden und eine Gefährdung des Erhaltungszustandes dar.
Mit diesem Vorbringen wurde dem Landesverwaltungsgericht die Dringlichkeit nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das geschützte Ziel im Artenschutz nicht das Leben individueller Tiere, sondern vielmehr der Bestand der Art ist. Auch wenn der Beschwerdeführer an anderer Stelle argumentiert, dass eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes befürchtet wird, so ist es gerade dieses Argument, welches er zur Begründung der beantragten einstweiligen Anordnung nicht heranzog. Vielmehr wurde lediglich abstrakt dargelegt, dass bereits bei Abschuss einzelner Individuen ein erheblicher Schaden drohe. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts wurden daher – ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen – keine Dringlichkeit von einstweiligen Anordnungen zur Verhinderung eines schweren und nicht wieder gut zu machenden Schadens ausreichend dargelegt und war folglich spruchgemäß zu entscheiden.
Dem Anbringen der Beschwerdeführer, die inhaltliche Beurteilung des Antrages habe anhand der Kriterien der §§ 13 bzw. 22 VwGVG zu erfolgen ist zu entgegnen, dass der Entscheidung des VwGH lediglich zu entnehmen ist, dass die §§ 13 und 22 VwGVG lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit und dem Verfahrensablauf, nicht hingegen hinsichtlich der materiellen Prüfung, anwendbar (Vgl. VwGH vom 23.10.2015, Fr 2015/21/0012) sind.
Die Beschwerdeführer führten zur Antragsbegründung weiter aus, das Landesverwaltungsgericht könne in direkter Anwendung des Unionsrechts eine Verordnung dahingehend erlassen, dass die NÖ-Fischotter-VO 2024 bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht angewendet werden darf.
Hierzu ist vorab auszuführen, dass die Schaffung allgemeinverbindlicher Regelungen primär der demokratisch legitimierten parlamentarischen Gesetzgebung vorbehalten ist. Eine exekutive Rechtsetzung ist nach Art 18 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ausschließlich in Abhängigkeit vom Gesetz zulässig. Verordnungen können folglich nur auf Grund der Gesetze erlassen werden. Hierbei ist außerdem zu beachten, dass Rechtsakte der Union nicht als „Gesetze“ iSd Art. 18 Abs. 2 B-VG zu verstehen sind. Die Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen ist daher dem Gesetzgeber vorbehalten (Vgl. Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 18 Rz 10-11 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).
Weiters zu beachten ist, dass zur Verordnungserlassung nach Art. 18 Abs. 2 B-VG nur Verwaltungsbehörden befugt sind. Die Verwaltungsgerichte haben demgegenüber keine Kompetenz zur Verordnungserlassung und ist eine Ableitung einer solchen Kompetenz aus dem Unionsrecht nicht denkbar. Nach den historischen Grundlagen der Bundesverfassung ist aufgrund des Trennungsgrundsatzes eine Errichtung von Mischbehörden untersagt und müssen Einrichtungen folglich entweder als Verwaltungsbehörde oder als Gericht eingerichtet sein (Vgl. Kahl/Khakzadeh/Schmid, B-VG, Art. 94, Rz 2).
Einer Verordnungserlassung durch das Landesverwaltungsgericht steht sohin bereits die Bundesverfassung entgegen und war dem dahingehenden Antragsbegehren bereits aus diesem Grunde nicht Folge zu gegeben.
Zu einer etwaigen analogen Anwendung der §§ 13 Abs. 2 bzw. 22 Abs. 2 VwGVG:
Mit dem Antrag zu Punkt IV.5 der Beschwerde wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge bis zu seiner Entscheidung über die Rechtskonformität der Niederösterreichischen Fischotter-VO der Beschwerde in analoger Anwendung des § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen. Der Beschwerdeführer beantragte hiermit folglich nicht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinsichtlich des Bescheides. Vielmehr solle sich die aufschiebende Wirkung auf den Vollzug der Verordnung beziehen.
Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verordnung ist dem Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) gänzlich fremd. Auch das Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG beziehungsweise die ausführenden Bestimmungen in den §§ 57 ff Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) kennen keine „aufschiebende Wirkung“ eines Normprüfungsantrages. Wie weit sich die Anlassfallwirkung erstreckt, wird lediglich als nachgelagerte Frage geprüft und durch den Verfassungsgerichtshof entschieden. Sofern der Beschwerdeführer auf § 20a bzw. § 85 VfGG verweist ist dem zu entgegnen, dass diese Bestimmungen nur die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde im Einzelfall betreffen und dadurch ein grundsätzliches vorläufiges Außerkraftsetzen einer generellen Norm nicht ermöglicht wird.
Das in den Art 89, 139, 139a, 140 und 140a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf dem Grundgedanken, dass eine einzige Instanz, eben der Verfassungsgerichtshof, über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat, sei es über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (und diesen gleichzuhaltenden Rechtsnormen), sei es über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (und wieder auch diesen gleichzuhaltenden Normen). Damit wird ein – die österreichische Verfassungsordnung geradezu prägendes – Element der Rechtssicherheit etabliert: für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher generellen Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt wird; das Ergebnis dieser Prüfung wird in gleicher Weise wie die als rechtswidrig befundene generelle Norm kundgemacht (Vgl. VfGH vom 28.06.2017, V4/2017-24).
Zu beachten ist, dass die zitierte Judikatur nach dem Inkrafttreten des § 20a VfGG am 1. Jänner 2015 entstanden ist und die Novelle sohin bereits Berücksichtigung fand. Auch angesichts der Wirkung der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 85 Abs. 3 VfGG wird die Einzelfallbezogenheit deutlich, vermag diese doch lediglich den „Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben“. Nicht in Betracht kommt demgegenüber die generelle Außerkraftsetzung einer generellen Norm über den Einzelfall hinaus.
Es findet sich sohin keine innerstaatliche Norm, welche eine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag bilden könnte. Dies vermag auch der Beschwerdeführer zu erkennen, beantragt er doch, dass Landesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung mittels einer analogen Anwendung des § 13 VwGVG zusprechen. Eine solche analoge Anwendung käme allerdings nur in Frage, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Davon kann im gegenständlichen Fall insbesondere angesichts der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ausgegangen werden.
Zur beantragten Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes:
Mit dem unter Punkt IV.6. der Beschwerde angeführten Antrag wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge, „eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteianbringen auf das aus diesem erkenn- und erschließbaren Ziel der Einschreiterin an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Im Falle eines unklaren Anbringens ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, diesem eine für den Standpunkt der Partei günstige Deutung zu geben, erst recht fehlt der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht die Befugnis, einem unklaren Anbringen einen ungünstigen Inhalt zu unterstellen, insbesondere, soweit die Deutung einen Antrag als unzulässig erweisen würde (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/12/0018, mwN).
In Anbetracht der vorgenannten Anträge wird davon ausgegangen, dass mit dem Antrag zu Punkt IV.6. der Beschwerde ein vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheides begehrt wird. Dies insbesondere, da mit den obig genannten Anträgen bereits sämtliche Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Verordnung beantragt wurden und den Antragstellern nicht unterstellt werden kann, einen sich inhaltlich lediglich wiederholenden Antrag zu stellen.
Durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird nicht nur die Vollstreckung von Leistungsbescheiden, sondern auch die Wirkungen von Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheiden und damit generell die »Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit« bzw dessen »Verbindlichkeit« aufgeschoben. Bei Bescheiden, deren Anordnungen nicht in diesem Sinn in die Wirklichkeit umgesetzt werden können, ist eine aufschiebende Wirkung nicht denkbar. Außerdem kann ein Beschwerdeführer durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde keine Rechtsposition erlangen, die ihm durch den angefochtenen Bescheid versagt wurde und die er durch die Beschwerdeerhebung erlangen möchte (Vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 Rz 2 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mwN).
Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen (Vgl. VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0354).
Im gegenständlichen Fall liegt eine Beschwerde vor, von deren Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit vorläufig ausgegangen werden kann. Die Beschwerde hat folglich bereits nach § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung. Da auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde erfolgte, hat die Beschwerde bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufschiebende Wirkung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides. Es war sohin auch über den Antrag zu Punkt 4.6. der Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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