projekte
LVwG-S-721/001-2024•LVwG N LVwG-S-721/001-2024
LVwG-S-721/001-2024Landesverwaltungsgericht07.05.2025
Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Dienstnehmer; Pflichtversicherung; Probearbeitsverhältnis; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 18.03.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbeschreibung im Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Tatbeschreibung:
Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit Verantwortliche der Firma B GmbH in ***, ***, zu verantworten, dass das genannte Unternehmen als DienstgeberIn C, geb. ***, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, bereits am 07.03.203 und am 08.03.2023 Filiale in ***, *** beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse in ***, *** zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Das genannte Unternehmen wäre als DienstgeberIn verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 10.03.2023 um 11:03 Uhr und damit nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt erstattet:“
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 146,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig
Zahlungshinweis:
Die Beschwerdeführerin hat den zu zahlenden Gesamtbetrag von 949,-- Euro (als Summe aus Strafe idHv 730,-- Euro zuzüglich Kostenbeitrag zum verwaltungs-behördlichen Verfahren in der Höhe von 73,-- Euro und Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von 146,-- Euro) gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG unter Berücksichtigung des beiliegenden Zahlungshinweises binnen zwei Wochen an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten zu bezahlen. Ein allfälliger Antrag auf Zahlungserleichterung (Ratenzahlung, Stundung) wäre an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten zu richten.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Am 01.05.2023 wurde dem Amt für Betrugsbekämpfung durch die LPD Salzburg, PI ***, eine von Frau C am 26.04.2023 gesandet E-Mail mit folgendem Inhalt weitergeleitet:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am 07. und 08. März 2023 wurde ich von Frau A aus Einschulungszwecken nach *** eingeladen um mich dort durch die Frau D mit der neuen Tätigkeit vertraut zu machen.
Ich habe daraufhin meinen AMS Berater Herrn E informiert, dass ich am 07. März meinen spontanen ersten Arbeitstag habe, ihm aber erst genaueres sagen könnte wenn ich in *** bin und die Details mit Frau A besprochen habe.
Als ich am 07. März in *** war und Frau A nach dem genauen Ablauf gefragt habe, hat sie gesagt, dass mein erster Arbeitstag am 13. März sein wird und ich diese 2 Tage nur eingeschult werde. Daraufhin habe ich ihr gesagt, dass ich das dem Herrn E kurz mitteilen müsse und daraufhin drängte sie mich dazu zu sagen, dass ich nur für eine Stunde zum Schnuppern gekommen sei, was nicht stimmte! Sie hat gesagt, dass ich sonst kein Geld vom AMS kriegen würde und sie müsse mich ja sowieso nicht für die 2 Tage anmelden.
Ich bin mit dem Zug um 06:52 vom Hauptbahnhof *** abgefahren und war um 16:49 wieder am Hauptbahnhof in ***. Der 2. Tag lief ähnlich ab. Mir wurde beigebracht wie sie die Stundenaufzeichnungen machen, ÖGK Ab- und Anmeldungen etc. Ich musste sogar einige Beispiele am Computer selbst machen und Frau D hat es dann kontrolliert.
Ich habe nach dem Gespräch mit Herrn E am 21.April dann erst so wirklich realisiert, dass sie mich angelogen hat und dass das Sozialleistungsbetrug sei, er hat mir daraufhin empfohlen das Arbeitslosengeld für die 2 Tage rückwirkend zu streichen und mich bei der Finanzpolizei zu melden, weshalb ich Ihnen nun diese E-Mail geschrieben habe!
Ich würde mich freuen wenn Sie mir bei den weiteren Schritten behilflich sein könnten und verbleibe bis dahin
mit freundlichen Grüßen C“
1.2. In der Folge richtete das Amt für Betrugsbekämpfung ein schriftliches Auskunftsersuchen an Frau C, das diese auszugsweise wie folgte beantwortete (im Folgenden wird jeweils zunächst die im Auskunftsersuchen des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 05.07.2023 und darunter die durch Frau C in deren Rückmeldung vom 10.07.2023 wiedergegeben):
„Für welche Firma haben sie im März 2023 gearbeitet? (genauer Firmenwortlaut, Adresse, Name Chef)“
„B GmbH (F), ***, ***, G/A“
[…]
„Wann war ihr erster Arbeitstag für diese Firma? (Datum/Uhrzeit/Adresse Einsatzort)“
„Offizieller Arebitstag war der 13.03.2023 aber ich war bereits am 07.03.2023 bis 08.03.2023 im *** Standort, jeweils ganze Arbeitstage 06:52-16:49“
„Wann war ihr letzter Arbeitstag für diese Firma? (Datum/Uhrzeit/Adresse Einsatzort)“
„Wo waren ihre genauen Einsatzorte?“
Ich habe nur in *** gearbeitet jedoch habe ich 07.03.-08.03.2023 in *** ‚gearbeitet‘-ich wurde quasi eingeschult und habe auch mitgemacht“
„Hatten sie eine Einschulung? Wenn ja, Zeitraum.“
„Die offizielle Einschulung erfolgte in *** am 16.03.2023“
„Wer hat sie eingeschult und wo? (genauer Name, Alter, Adresse, etc.)“
„Frau D hat mich die 2 Tage in *** eingeschult und Frau I in ***.“
„Wie sind sie zur Arbeitsstelle gekommen? Wer bezahlte die An- und Abreisekosten?“
Ich bin zum *** Standort täglich zu Fuß hingegangen, nach *** und *** jedoch mit der S-Bahn, die Kosten nach *** und zurück wurden nach langem hin und her endlich bezahlt jedoch wurden mir die An- und Abreise nach/von *** wurden mir bis dato nicht zurückerstattet.“
„Welche Arbeiten haben sie durchgeführt?“
„Ich habe klassische Administrationstätigkeiten durchgeführt, Aktenführung, E-Mail-Schriftverkehr, außerdem habe ich auch Bewerbungsgespräche geführt, Mitarbeiter akquiriert zB. über das AMS e-jobroom kontaktiert.“
„Gibt es Arbeitszeitaufzeichnungen?“
„Ich habe nur die Tage die ich in *** verbracht habe dokumentiert, da ich schon so ein Bauchgefühl hatte, dass mir nichts dafür gezahlt wird.“
[…]
„Wer hat ihnen gesagt was zu tun ist? (Arbeitsanweisungen)“
Frau H hat mir gesagt, was ich alles machen muss. Sie ist die 29jährige Tochter von Frau A, sie ist im Außendienst tätig.“
„Wie viel haben sie für ihre Tätigkeit bezahlt bekommen? (brutto/netto)“
„Mein Bruttoverdienst betrug 2100,00 € mtl.“
„Wann erfolgte die Bezahlung? (Datum, durch wen)“
„Die Bezahlung erfolgte am 30.03.2023 in Höhe von 1.102,33 €“
[…]
„Haben sie einen Beleg/Lohnzettel/Gehaltszettel erhalten?“
„Einen Lohnzettel habe ich trotz zahlreicher Anfragen nicht erhalten und habe die Arbeiterkammer diesbezüglich bereits eingeschaltet.“
„Gibt es eine schriftliche Vereinbarung? (z.B. Dienstzettel, Arbeitsvertrag)“
„Ich habe leider meinen Dienstvertrag in der Schublade im *** Standort vergessen, da ich so zügig, fast schon hinausgeworfen wurde.“
[…]
„Wie haben sie von ihrem ersten Arbeitstag erfahren? (WhatsApp- SMS-Nachricht, Telefon, etc.)“
„Frau A hat mich am 06.03.2023 am abend angerufen und hat gefragt, ob ich am nächsten Tag nach *** kommen könnte.“
„In ihrer Meldung vom 26.04.2023 haben sie eine Frau A erwähnt, welche Funktion hatte Frau A?“
„Frau A fungiert als Geschäftsführerin.“
„Bei welcher Firma war Frau A zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung angestellt?“
„Sie ist ebenfalls bei B GmbH angestellt.“
„An welchen Tagen hat Frau A mit ihnen gearbeitet? (Arbeitsbeginn/Ende und Datum genau anführen)“
„Wir haben nur am 07.03.-08.03.2023 zusammen in *** gearbeitet.“
„Weiters haben sie in ihrer Meldung eine Frau D erwähnt, welche Funktion hatte Frau D?“
„Frau D ist Frau A Assistentin in ***. Sie hat dieselbe Position wie ich zur diesem Zeitpunkt nur eben in ***.“
„Bei welcher Firma war Frau D zum Zeitpunkt ihrer Beschäftigung angestellt?“
„Sie ist ebenfalls bei der B GmbH beschäftigt.“
„An welchen Tagen hat Frau D mit ihnen gearbeitet? (Arbeitsbeginn/Ende und Datum genau anführen)“
„Frau D und ich haben ebenfalls nur am 07.03.-08.03.2023 in Person miteinander gearbeitet, jedoch haben wir jeden Tag Kontakt miteinander über MS Teams.“
1.3. Aufgrund der durch Frau C gemachten schriftlichen Angaben erstattete das Amt für Betrugsbekämpfung Anzeige gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH an den Bürgermeister der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde).
1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung aufgefordert, wobei die Tatbeschreibung der Aufforderung zur Rechtfertigung jener des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses entsprach.
1.5. In Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 01.03.2024 den zwischen Frau C und der B GmbH abgeschlossenen, am 13.03.2023 unterzeichneten Dienstvertrag. Weiters brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtfertigung vor, die Anmeldung sei am 10.03.2023 und somit rechtzeitig vor Beginn des Dienstverhältnisses am 13.03.2023 erfolgt.
1.6. Das Amt für Betrugsbekämpfung, dem die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis übermittelt worden war, führte in deren Stellungnahme vom 05.03.2024 zusammengefasst aus, den durch Frau C gemachten Ausführungen sei Glauben zu schenken. Unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem „Probetag“ wird in der Folge ausgeführt, es werde am Strafantrag festgehalten, zumal Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 an einer Einschulungsmaßnahme teilgenommen habe.
1.7. In der Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 18.03.2024, Zl. ***.
In dessen Spruch wird der Beschwerdeführerin folgendes angelastet:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: Siehe Tatbeschreibung
Ort:Siehe Tatbeschreibung
Tatbeschreibung:
Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit Verantwortliche der Firma B GmbH in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als DienstgeberIn nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person handelt, in der Zeit von 07.03.203 bis 27.03.2023 beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse in ***, *** zur Pflichtversicherung angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als DienstgeberIn verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung erst am 10.03.2023 um 11:03 Uhr und damit nicht rechtzeitig erstattet. Name: C, geb. ***. Arbeitsantritt: 07.03.2023, 06:52 Uhr. Beschäftigungsort: Filiale in ***, ***“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin „§ 111 Abs.1 Z.1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020, i.V.m. § 33 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016“ verletzt und wurde über diese gestützt auf „§ 111 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020“ eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 730,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt.
In der Begründung des Straferkenntnisses wird neben der Darstellung des Verfahrensgang ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma B GmbH, die DienstgeberIn von Frau C, geb. ***, sei und die diese in der Zeit von 07.03.203 bis 27.03.2023 beschäftigt habe, ohne Frau C vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse Krankenkasse *** in ***, *** zur Pflichtversicherung anzumelden. Das Ermittlungsverfahren haben ergeben, dass C bereits mit 07.03.2023 an einer Einschulungsmaßnahme teilgenommen und somit ihr Dienstverhältnis begonnen habe. Die Meldung sei erst am 10.03.2023 um 11:03 Uhr und somit nicht rechtzeitig erstattet worden. Somit liege der der Beschwerdeführerin angelastete Verstoß (in objektiver Hinsicht) vor.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei ein Entlastungsbeweis, wonach sie entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden treffe.
Bei der Strafbemessung wurde erschwerend eine am 27.10.2021 rechtkräftig gewordene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung der Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung des AuslBG, mildernd wurde nichts gewertet.
1.8. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die (zu diesem Zeitpunkt unvertretene) Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 02.04.2024 fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, das Dienstverhältnis von Frau C habe am 13.03.2023 begonnen.
1.9. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.10. Durch das Amt für Betrugsbekämpfung wurde, nachdem diesem die Beschwerde vom 02.04.2023 übermittelt worden war, mit Stellungnahme vom 16.04.2024 auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
1.11. Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 wurde ein Vollmachtsverhältnis der Beschwerdeführerin zu einer anwaltlichen Vertretung bekannt gegeben und ein Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift gestellt und ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
1.12. Nachdem der zwischenzeitlichen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Aktenkopie übermittelt worden war, wurde mit „ergänzung der beschwerde samt beweisantrag“ überschriebenem Schriftsatz der zwischenzeitlichen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 16.05.2024 Folgendes vorgebracht:
„[…]
Auch wenn das dem Verfahren zugrundliegende Straferkenntnis des Strafamtes des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 18.3.2024 im Spruch anders formuliert ist, geht es im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ausschließlich um die Frage, ob die von C in Anspruch genommenen „Schnuppertage“ am 7. und 8.3.2024 bereits ein anmeldepflichtiges Dienstverhältnis begründet haben
[…]
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schnuppertage bzw. probeweise verrichtete Tätigkeiten sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse begründen können, wenn vom ‚Schnupperer‘ Arbeiten geleistet und vom Betrieb in Anspruch genommen werden, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht werden, das Arbeitsergebnis der Erprobung dem Arbeitgeber zugutekommt und der ‚Schnupperer‘ in den Arbeitsprozess eingegliedert gewesen ist.
Kein Dienstverhältnis (und damit auch keine Anmeldepflicht begründet) wird bei einem Schnuppertag u.a. dann, wenn
-die Initiative vom Bewerber ausgegangen ist (vgl. LVwG Stmk, 21.07.2015, LVwG 33.15- 1159/2015),
-keine Bindung an Arbeitszeiten erfolgt ist und der Bewerber frei kommen und gehen kann (OLG Wien 17. 9. 2008, 7 Ra 49/08i),
-durch den Schnupperer keine Arbeitskraft ersetzt wurde und auch sonst keine Vorteile für den Arbeitgeber vorhanden waren, uU sogar Nachteile, weil eine Arbeitskraft für das Vorführen von Tätigkeiten abgestellt wurde (OLG Wien 17. 9. 2008, 7 Ra 49/08i),
-der Bewerber nicht in den Betrieb eingebunden gewesen ist und keine Weisungen gegenüber dem Bewerber erfolgt sind (OLG Wien 17. 9. 2008, 7 Ra 49/08i) und
-der Bewerber unentgeltlich geschnuppert hat (vgl. LVwG Stmk, 21.07.2015, LVwG 33.15- 1159/2015).
Entsprechend diesem Kriterienkataloges hat das ‚Schuppern‘ von Frau C niemals ein anmeldepflichtiges Dienstverhältnis begründet:
[…]
C hat sich bei der F-Gruppe initiativ beworben und hat eine Anstellung als Personalberaterin angestrebt, ohne über irgendeine Erfahrung im Bereich des Vertriebes zu verfügen, die dafür notwendig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat ihr daher für eine Position als Personalberaterin abgesagt und lediglich in Aussicht gestellt, dass allenfalls eine Anstellung als Assistentin möglich sein könnte. C hat daraufhin sinngemäß geantwortet, dass sie noch nicht sagen könne, ob sie sich eine derartige Beschäftigung als Assistentin überhaupt vorstellen könne und von sich aus – und nur in ihrem eigenen Interesse – gefragt, ob es nicht möglich wäre, dass sie sich den Arbeitsbereich einer Assistentin bei einem Unternehmen der F-Gruppe in *** ansieht. Die Beschwerdeführerin hat ihr daraufhin mitgeteilt, dass es diese Möglichkeit in *** zum damaligen Zeitpunkt nicht gibt, aber vielleicht am Standort in *** eine Möglichkeit besteht, im Tätigkeitsfeld einer Assistentin zu schnuppern
Die Beschwerdeführerin hat in weiterer Folge eine Mitarbeiterin in ***, Frau J telefonisch kontaktiert und abgeklärt, ob es für Frau J möglich ist, Frau C schnuppern zu lassen, wo ihr die Tätigkeit einer Assistentin gezeigt wird. Im Hinblick darauf, dass sich Frau J dafür bereit erklärt hat, hat die Beschwerdeführerin C die Möglichkeit eines unentgeltlichen Schnuppertages für den 7.3.2023 zugesagt.
Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführerin Frau C am 6.3.2023 am Abend angerufen und nachgefragt hat, ob es dabei bleibt, nämlich, dass Frau C am Folgetage nach *** anreist. Dieses „Nachrufen“ indiziert in keiner Weise irgendeine Verpflichtung von C, überhaupt oder gar pünktlich zu Dienstbeginn zu erscheinen. Die Beschwerdeführerin ist es vielmehr gewohnt, dass vorgeblich arbeitswillige Personen Termine (zu Bewerbungen, zu Arbeitsantritten, etc.) zwar zusagen, aber dann nicht einhalten.
[…]
Die Darstellung von C ‚ich war bereits am 7.3.2023 bis 8.3.2023 am *** Standort, jeweils ganze Arbeitstage von 06:52 – 16:49‘ (Seite 49, Punkt 2) ist völliger Unsinn: C ist am ersten Tag mit dem Zug angereist, hat sich verspätet, wurde deshalb vom Bahnhof abgeholt, war an keine Dienstzeiten gebunden, konnte kommen und gehen wann sie wollte, und ist gegen 15:30 Uhr wieder mit dem Zug von *** in Richtung *** abgereist.
[…]
Auch die Darstellung von Frau C, sie habe vom ‚7.3. – 8.3.2023 in *** gearbeitet‘ – ich wurde quasi eingeschult und habe auch mitgemacht (Seite 49, Punkt 4.) bzw. „wir (gemeint: A und sie) haben nur am 7.3. und 8.3.2023 zusammen in *** gearbeitet“ (Seite 49, viertvorletzter Punkt) ist falsch: Jede Bürotätigkeit in der F-Gruppe setzt voraus, dass die jeweilige Person mit ihrer eigenen Benutzerkennung und mit ihrem eigenen Passwort einsteigt. Selbstverständlich wurde für C für den Schnuppertag weder eine Benutzerkennung geschaffen noch ein Passwort vergeben. C hat während der beiden Schnuppertage nie eine Computertastatur bedient; sie hat keine Eingaben gemacht und auch sonst keine Arbeitstätigkeit verrichtet, sondern – ganz im Gegenteil – die Arbeitskraft von Frau J wurde dafür eingesetzt (ex post betrachtet eigentlich: dafür verschwendet), Frau C den Arbeitsbereich einer Assistentin zu zeigen.
[…]
Wenn C anführt ‚Frau H hat mir gesagt, was ich alles muss, sie ist die 20jährige Tochter von Frau A, sie ist im Außendienst tätig‘, so kann sie mit diesem Statement nicht die Schnuppertage meinen. Im Übrigen existiert für jeden Arbeitsbereich innerhalb der F- Gruppe eine Beschreibung des jeweiligen Tätigkeitsfeldes, auch jenen einer Assistentin. Mitarbeiter werden in einer eigenen ‚F-Akademie‘ geschult (allerdings nicht an Schnuppertagen).
[…]
Am ersten Schnuppertag wurde C von J auch darauf hingewiesen, dass zum Arbeitsbereich einer Assistentin auch die Zeiterfassung von Mitarbeitern gehört; nur dieses Thema ist der Grund, warum es einen zweiten Schnuppertag gegeben hat. Hintergrund ist gewesen, dass ein Beschäftigerbetrieb seine Unterlagen/Daten noch nicht abgegeben hatte um die Mitarbeiterzeiten erfassen zu können und Frau J hat vorgesehen, dies am 8.3.2023 zu tun. Frau C hat dann spontan am 7.3.2023 den Wunsch geäußert, dass sie am 8.3.2023 noch dabei zusehen möchte.
[…]
Die Beschwerdeführerin hat J lediglich angewiesen, den Wunsch von C zu entsprechen, ihr den Arbeitsbereich zu zeigen, der C als (mögliche künftige) Assistentin typischerweise erwartet. C hatte keine Verpflichtung zu bleiben, hat selbst nicht gearbeitet sondern J ‚über die Schulter gesehen‘; sie hat auch keine Vorgaben bekommen, konnte jederzeit kommen und gehen und hatte nicht die geringste Arbeitsverpflichtung; sie hat auch keine Arbeitsleistungen erbracht und wurde auch nicht eingeschult, weil auch eine Einschulungstätigkeit voraussetzen würde, dass C einen Computer bedient, was sie nicht getan hat.
[…]
C hat sich an beiden Arbeitstagen dazu entschieden vorzeitig zu gehen; die Dienstzeiten in der F-Gruppe im Büro gehen grundsätzlich wochentags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und C ist an jedem der beiden Tage später gekommen hat sich an jedem der beiden Tage eigenständig (und uneingeschränkt zulässig) vorzeitig entfernt.
[…]
Ab Montag, den 13.3.2023, wurde C dann tatsächlich mit Dienstort *** als Assistentin beschäftigt; sie wurde dazu fristgerecht (am 10.3.2023) angemeldet und das Dienstverhältnis wurde noch im Probemonat aufgelöst, weil C – wenn man es sehr höflich sagen möchte – den Anforderungen nicht entsprochen hat.
Unmittelbar danach hat C die Forderung erhoben, dass ihr die zwei Hin- und die zwei Rückfahr-Zugtickets von *** nach *** und retour vom 7. und 8.3.2023 ersetzt werden mögen; die Beschwerdeführerin und die F-Gruppe haben diesem Begehren – selbstverständlich – nicht entsprochen; richtig ist daher die Darstellung von C auf Seite 49, dass ihr „die An- und Abreise nach/von *** bis dato nicht zurückerstattet“ worden sind – warum auch?
[…]
Einer der Gründe, warum C mit teilweise unrichtigen Behauptungen den Behörden dabei behilflich ist, die zwei Schnuppertage als Arbeit oder Einschulung umzuqualifizieren, liegt ganz offenbar darin, dass das AMS Frau C das Arbeitslosengeld für diese beiden Tage nicht zuerkannt hat…
[…]“
Beantragt wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Ladung der Beschwerdeführerin und deren (damaliger) Rechtsvertreterin, die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau J (früher: D) sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
1.13. Nachdem der zwischenzeitlichen anwaltlichen Vertretung die Ladung zur mündlichen Verhandlung zugestellt worden war, wurde mit Eingabe vom 21.03.2025 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt gegeben.
1.14. Am 29.04.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in und (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin sowie durch zeugenschaftliche Befragung von Frau C und Frau J (früher D).
2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, war jedenfalls im März 2023 handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH, einem Personaldienstleistungsunternehmen mit Sitz in ***, ***.
2.2. Ein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher war im März 2023 für die B GmbH nicht bestellt.
2.3. Beim Unternehmen der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Personaldienstleistungsunternehmen, das neben dem Sitz in Sitz *** auch über Filialen in *** und *** verfügt.
An den einzelnen Standorten werden als Assistentinnen, interne, nicht zur Überlassung an Kunden vorgesehen Dienstnehmerinnen des Unternehmens unselbständig beschäftigt. Die vom Unternehmen als „Assistentinnen“ beschäftigten internen Dienstnehmerinnen sind in den Büroräumlichkeiten der jeweiligen Filiale tätig und umfasst deren Tätigkeit insbesondere das Durchführen diverser Bürotätigkeiten, insbesondere der vorbereitenden Lohnverrechnung, das Schalten von AMS-Inseraten und den Kontakt mit Bewerbern.
2.4. Die spruchgegenständliche, damals beim AMS als arbeitssuchend gemeldete C befand sich ab 24. Februar 2023 auf der „AMS-Bewerberliste“ des Unternehmens der Beschwerdeführerin, wobei Frau C nach den für das Unternehmen einsehbaren Angaben auf der Suche nach einem „Job als Büroangestellte“ war.
Mit E-Mail von Frau K, einer damaligen internen Dienstnehmerin des Unternehmens der Beschwerdeführerin, vom 24.02.2023 wurde Frau C zu einem Vorstellungsgespräch am 01.03.2023 am *** Standort des Unternehmens der Beschwerdeführerin eingeladen. Frau C kam dieser Einladung nach.
Nach dem ersten Vorstellungsgespräch, das seitens des Unternehmens der Beschwerdeführerin von Frau H, der Tochter der Beschwerdeführerin, geführt worden war, kam es in der Folge zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt nach dem 01.03.2023 und vor dem 07.03.2023 zu einem weiteren Gespräch, das seitens des Unternehmens von der Beschwerdeführerin mit Frau C geführt wurde, in dem es um eine mögliche zukünftige Beschäftigung von Frau C als Assistentin in der *** Filiale ging.
2.5. Bei dem zwischen Frau C und der Beschwerdeführerin geführten Gespräch entstand bei der Beschwerdeführerin der Eindruck, dass Frau C der Aufgabenbereich einer Assistentin im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht klar sei und hatte diese Zweifel daran, ob Frau C gewillt ist, als Assistentin zu arbeiten. Um Frau C den Arbeitsbereich einer Assistentin im Unternehmen der Beschwerdeführerin zu zeigen und um sicherzugehen, dass Frau C auch tatsächlich willens ist, als Assistentin zu arbeiten, vereinbarte die Beschwerdeführerin mit Frau C, dass Frau C Frau J (damals noch: D), die als Assistentin am *** Standort beschäftigt war, bei deren Arbeit als Assistentin zuschauen könne, zumal zum damaligen Zeitpunkt in der Filiale in ***, in der Frau C in der Folge als Assistentin beschäftigt wurde, keine Assistentin beschäftigt war, die Frau C die Tätigkeit als Assistentin hätte zeigen können.
Das am 07.03.2023 und in der Folge auch am 08.03.2023 am *** Standort erfolgte „Schnuppern“ von Frau C wurde nicht auf Initiative von Frau C, sondern weil die Beschwerdeführerin Zweifel daran hatte, ob Frau C sich den Arbeitsbereich einer Assistentin vorstellen konnte und ob diese willen war, als Assistentin zu arbeiten, vereinbart.
2.6. Nach Rücksprache zwischen der Beschwerdeführerin und Frau J wurde Frau C mitgeteilt, dass sie für das „Schnuppern“ am 07.03.2023 nach *** kommen solle, wobei ausgehend die Beschwerdeführerin Frau C anbot, sie von einem Zug, der von *** aus kommenden gegen 08:00 Uhr in *** hätte ankommen sollen, abzuholen und zum Büro bringen. Eine bestimmte Dauer, also wie lange oder bis wann Frau C bleiben sollte, wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Frau C im Vorhinein nicht besprochen. Auch darüber, ob Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 bezahlt werden würde, wurde im Vornehinein nicht gesprochen, insbesondere wurde weder ein bestimmtes Entgelt noch Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart.
2.7. Die Beschwerdeführerin teilte Frau J im Vornhinein mit, dass sie Frau C die Tätigkeiten, die eine Assistentin im Unternehmen der Beschwerdeführerin typischerweise auszuführen hat, zeigen soll. Nachdem Frau C am 07.03.023 und am 08.03.2023 am *** Standort des Unternehmens „Schnuppern“ war, fragte die Beschwerdeführerin Frau J nach deren von Frau C gewonnenen Eindruck.
Genauere Anweisungen, wie mit Frau C umzugehen sei, was dieser gezeigt werden solle und/oder was diese (nicht) tun solle, wurden Frau J durch die Beschwerdeführerin im Vorhinein nicht erteilt; Frau J ging jedoch davon aus, dass sie Frau C das zeigen solle, was sie auch zuvor schon anderen, an einer Tätigkeit als Assistentin im Unternehmen der Beschwerdeführerin Interessierten gezeigt hatte.
2.8. Frau C verbrachte sowohl am 07.03.2023 als auch am 08.03.2023 jeweils mehrere Stunden, in Summe zumindest acht Stunden in den Büroräumlichkeiten der *** Filiale des Unternehmens der Beschwerdeführerin.
Am 07.03.2023 kam Frau C erst nach 08:00 Uhr, aber jedenfalls noch vor 10:00 Uhr nach ***, da sich ihr Zug, mit dem sie um 06:52 Uhr von *** aus losgefahren war, verspätete, wurde Frau C von der Beschwerdeführerin vom Bahnhof abgeholt und zum Büro des Unternehmens in *** gebracht. Frau C blieb am 07.03.2023 bis ihr zu einer nicht genau feststellbaren Uhrzeit gegen 15:00 Uhr von der Beschwerdeführerin, mitgeteilt wurde, dass sie jetzt gehen könne, wobei (die aus *** angereiste) Frau C von der Beschwerdeführerin mit deren Auto wieder zum Bahnhof gebracht wurde, von wo aus Frau C gegen 15:30 Uhr mit dem Zug wieder zurück nach *** fuhr.
Am 08.03.2023 verbrachte Frau C erneut mehrere, zumindest drei, Stunden in den Büroräumlichkeiten des *** Standorts des Unternehmens der Beschwerdeführerin, wobei sich nicht genau feststellen lässt, von wann bis wann genau diese anwesend war.
2.9. Während der Zeit, in der Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 in den Büroräumlichkeiten des *** Standorts des Unternehmens der Beschwerdeführerin war, wurden ihr von Frau J die Tätigkeiten gezeigt, die eine Assistentin (unabhängig davon, an welchem Standort des Unternehmens diese eingesetzt wird) typischerweise auszuführen hat. So sah Frau C Frau J bei diversen Bürotätigkeiten, insbesondere bei Tätigkeiten, die zur Vorbereitung der Lohnabrechnung zählen, beim Schalten von AMS-Inseraten und beim Kontaktieren von Bewerbern zu. Auch war Frau C bei durch Frau J geführten Gesprächen mit persönlich in die Filiale kommenden Bewerbern dabei.
Weiters wurde Frau C von Frau J das unternehmensinterne Dateiablagesystem erklärt und klickte sich diese in der Folge selbständig durch das Datei-Ablagesystem, ob jedoch etwas abzuspeichern oder zu verändern. Auch wurde Frau C das Erstellen bzw. Befüllen eine Dispo-Tabelle erklärt und befüllte Frau C, nachdem ihr dies zunächst durch Frau J erklärt und vorgezeigt worden war, unter Aufsicht und Anleitung von Frau J eine Excel-Dokument mit Daten einer Kundin des Unternehmens der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus verbrachte Frau C an beiden Tagen die Mittagspause mit Frau J (und anderen anwesenden Mitarbeitern des Unternehmens) und aß mit dieser gemeinsam zu Mittag.
2.10. Frau C ging nach dem zwischen dem von ihr zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 01.03.2023 und dem 06.03.2023 mit der Beschwerdeführerin geführten Gespräch davon aus, dass sie am 07.03.2023 für ihren ersten Arbeitstag, im Zuge dessen Details ihrer anschließenden Beschäftigung geklärt werden würden, nach *** kommen solle und meldete sie dies auch ihrem AMS-Betreuer. Frau C ging auch davon aus, dass sie (schon) ab dem 07.03.2023 bezahlt werden würde, wobei über die Frage einer Bezahlung vor dem 07.03.2023 nicht gesprochen worden war.
Als Frau C der Beschwerdeführerin im Laufe des 07.03.2023 als sie sich am *** Standort befand, mitteilte, dass sie ihrem AMS-Betreuer mitgeteilt habe, dass sie am 07.03.2023 ihren ersten Arbeitstag habe, teilte ihr die Beschwerdeführerin mit, dass es sich aus ihrer Sicht lediglich um ein „Schnuppern“ handle, und Frau C dies auch dem AMS mitteilen solle, woraufhin Frau C das AMS noch während sie sich am *** Standort des Unternehmens der Beschwerdeführerin befand, telefonisch kontaktierte. Nachdem Frau C durch die telefonisch kontaktierte AMS-Mitarbeiterin mitgeteilt worden war, dass diese die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teile, sprach auch die Beschwerdeführerin selbst telefonisch mit der von Frau C kontaktierten AMS-Mitarbeiterin und teilte dieser mit, dass es sich ihre Ansicht nach um ein bloßes Schnuppern handle.
2.11. Frau C war am 07.03.2023 und am 08.03.2023 nicht als Dienstnehmerin des Unternehmens der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet und erfolgte auch keine nachträgliche Anmeldung für die genannten Tage.
2.12. Am 10.03.2023 wurde die spruchgegenständliche C 10.03.2023 als nicht bloß geringfügige Dienstnehmerin der B GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Von 13.03.2023 bis 27.03.2023 war Frau C als unselbständig beschäftigte Dienstnehmerin der B GmbH zur Sozialversicherung angemeldet und war diese im genannten Zeitraum in der *** Filiale des Unternehmens als Assistentin beschäftigt. Abgesehen davon, dass Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 durch Frau J die Tätigkeiten einer Assistentin gezeigt worden war, erhielt Frau C am 16.03.2023 in *** eine Einschulung durch Frau I.
2.13. Da das Unternehmen mit der Arbeitsleistung von Frau C nicht zufrieden war, wurde das Dienstverhältnis mit dieser noch in der Probezeit gelöst. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen betreffend die Rückerstattung von Zugtickets für die An- und Abreise von Frau C von deren Wohnort in *** nach *** (am 07.03.2023 und am 08.03.2023) sowie nach *** (am 16.03.2023) wandte sich Frau C an die Arbeiterkammer. Da Frau C die Information erteilt wurde, dass die beiden Tage, die sie in den Büroräumlichkeiten der Filiale in *** war, nicht als bloßes Schnuppern qualifiziert werden könne und dass auch kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung für diese beiden Tage bestehe und ihr geraten wurde, dass sie dies der Finanzpolizei melden solle, wandte sich die Beschwerdeführerin die PI *** und schilderte den Sachverhalt aus ihrer Sicht. In der Folge leitet die PI *** die durch Frau C erstattete Meldung an das Amt für Betrugsbekämpfung weiter, woraufhin durch dieses nach Einholung einer schriftlichen Anfragenbeantwortung durch Frau C die verfahrenseinleitende Anzeige erstattete.
2.14. Die Beschwerdeführerin wurde im März dieses Jahres durch die B GmbH fristlos entlassen und hat derzeit kein eigenes Einkommen.
2.15. Betreffend die Beschwerdeführerin ist eine zur angelasteten Tatzeit bereits rechtskräftige und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (wegen Übertretung des AuslBG) aktenkundig. Einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des ASVG scheinen nicht auf.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und insbesondere auf den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Beschwerdeführerin selbst angehört und befragt sowie Frau C, die spruchgegenständliche Arbeitnehmerin, sowie Frau J (geborene D), eine im März 2023 im Unternehmen der Beschwerdeführerin als Assistentin beschäftigte Dienstnehmerin, jeweils als Zeuginnen befragt wurden. Allgemein ist festzuhalten, dass die Zeugin C bei der mündlichen Verhandlung einen seriösen und insgesamt glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ, deren zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht gemachten Aussagen keineswegs vorgefertigt wirkten, die Zeugin auch von sich aus angab oder auf Nachfrage zugestand, wenn sie sich an bestimmte Umstände nicht mehr erinnern konnte und diese ihre im Allgemeinen schlüssigen Angaben teilweise auch durch Vorlage von Unterlagen untermauerte.
Was die Beschwerdeführerin und die Zeugin J betrifft, so erweckten diese zwar auch keinen allgemein unglaubwürdigen persönlichen Eindruck. Während aber die Beschwerdeführerin naturgemäß ein persönliches Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens hat, als Beschuldigte im Unterschied zu einer Zeugin nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und deren Darstellungen im Übrigen teilweise den Eindruck erweckten, mit Blick auf den in der Stellungnahme ihrer früheren anwaltlichen Vertretung angenommenen Kriterien-Katalog (für das Vorliegen eines bloßen, keine Verpflichtung zur Anmeldung begründendem Schnuppern) zu erfolgen, können der Zeugin C zum einen aus dem Ausgang des gegenständlichen Verfahrens keine unmittelbaren persönlichen Vorteile erwachsen. Zum anderen erweckte diese auch nicht den Eindruck, die Beschwerdeführerin etwa aufgrund von Verärgerung über das noch in der Probezeit gelöste Dienstverhältnisses zu Unrecht belasten zu wollen, sondern legte diese glaubwürdig und unter Berücksichtigung der von der Zeugin C bei der PI und gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung gemachten Angaben auch nachvollziehbar dar, dass sie sich zunächst nur wegen der Erstattung der Reisekosten an die AK gewandt habe und dass sie sich erst infolgedessen, dass sie die Auskunft erhalten habe, dass sie selbst Sozialbetrug begangen haben könnte, wenn sie Arbeitslosengeld für die Tage, die als anmeldepflichtige Beschäftigung zu qualifizieren sind, bezogen hat, an die Polizei gewandt hat (was ihr auch ein – in der Folge fallengelassenes – diesbezügliches Verfahren eingebracht hat) und nicht etwa weil es ihr va darum gegangen wäre, die Beschwerdeführerin zu belasten.
Vor diesem Hintergrund werden, soweit sich die Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin C nicht ohnehin miteinander in Einklang bringen lassen, die durch die Zeugin C gemachten Angaben als gegenüber den durch die Beschwerdeführerin gemachten Angaben glaubwürdiger angesehen und werden im Fall von Widersprüchen zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und jenen der Zeugin C, den zu treffenden Feststellungen jene der einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen habenden und unter Wahrheitspflicht befragten Zeugin C zugrunde gelegt.
Die durch die Zeugin J gemachten Angaben können über weite Teile, insbesondere soweit diese ohnehin mit den durch die Zeugin C und teilweise sowohl mit den Angaben der Zeugin C und auch jenen der Beschwerdeführerin selbst, in Einklang zu bringen sind, als glaubwürdig angesehen werden. Festzuhalten ist zur Zeugin J, dass zumindest bei manchen ihrer Aussagen, insbesondere bei auf Nachfragen der Beschwerdeführerin gegebenen Antworten (etwa zur Einschulung neu als Assistenten beschäftigter Dienstnehmer, wo diese auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob es nicht so gewesen sei, dass neu eingestellte Assistenten von Frau I eingeschult worden seien, angab, dass sie dies ohnehin zuvor so erklärt habe, ohne dass diese zuvor die genannte Frau I auch nur erwähnt hatte, was sodass damit erklärt wurde, dass sie nur keine Namen genannt habe), der Eindruck erweckt wurde, dass diese grundsätzlich bemüht war, keine für die Beschwerdeführerin als ihre frühere Vorgesetzte nachteiligen Aussagen zu machen. Vor diesem Hintergrund werden die Aussagen der Zeugin C auch gegenüber jenen der Zeugin J - soweit diese nicht wie hinsichtlich der meisten Aspekte ohnehin übereinstimmen – als glaubwürdiger den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt.
Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
3.2. Dass die Beschwerdeführerin im März 2023 handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH mit dem festgestellten Sitz war, ist unstrittig und ergibt sich dies auch aus dem Firmenbuch. Dass im März 2023 im Unternehmen der Beschwerdeführerin kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt war, hat die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung selbst angegeben und liegen auch keinerlei Hinweise auf die Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen vor.
3.3. Den zum Gegenstand, dem Sitz und den in *** und *** bestehenden Filialen des Unternehmens getroffenen Feststellungen liegen die Inhalte des Firmenbuchs und die Angaben der Beschwerdeführerin hierzu zugrunde. Das Tätigkeitsfeld jener internen Mitarbeiter, die in den Filialen als Assistentinnen beschäftigt werden, ergibt sich aus den übereinstimmenden, schlüssigen Schilderungen der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen J und C.
3.4. Zu den in Pkt. 2.4. dazu, wie der Kontakt zwischen der spruchgegenständlichen Frau C und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin zustande gekommen ist, getroffenen Feststellungen ist allgemein festzuhalten, dass bei der mündlichen Verhandlung der Eindruck entstand, dass sich sowohl Frau C (die dies im Unterschied zur Beschwerdeführerin auch ausdrücklich zugestand) als auch die Beschwerdeführerin (angesichts der verstrichenen Zeit auch durchaus nachvollziehbarer Weise) daran, wie der Kontakt zustande gekommen ist und wie der Bewerbungsprozess vor dem 07.03.2023 im Detail verlaufen ist, nicht mehr im Detail erinnern konnten. So konnten insbesondere die genauen Daten der einzelnen stattgefunden habenden Gespräche nicht mehr angegeben werden und war sich die Zeugin C, bis sie Einsicht in die in der Folge vorgelegte E-Mail von Frau K, mit dem sie seitens des Unternehmens kontaktiert worden war, nicht mehr sicher, ob sie sich beim Unternehmen beworben hatte oder von diesem angeschrieben worden war. Auch konnte die Zeugin C nicht mehr angeben, ob sie vor dem 07.03.2023 (wie von der Beschwerdeführerin angegeben) nach dem – wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Zeugin C angaben, seitens des Unternehmens durch eine andere Person als die Beschwerdeführerin geführten – ersten Vorstellungsgespräch im Rahmen eines persönliches (weiteren Vorstellungs-)Gespräch mit der Beschwerdeführerin oder ob sie lediglich telefonisch mit dieser gesprochen hat. Festzuhalten ist, dass die Zeugin C nicht etwa zunächst Angaben machte und diese dann revidierte, sondern sogleich zugestand, dass sie sich an den Bewerbungsprozess vor den beiden in Frage stehenden Tagen (07.03. und 08.03.2023) nicht mehr genau erinnern könne, was sie durchaus plausibel damit erklärte, dass sie damals so viele Bewerbungen geschrieben habe, sodass diese – ohnehin zugestanden – mangelnden Erinnerungen an die erste Anbahnung mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin den glaubwürdigen persönlichen Eindruck, den die Zeugin allgemein hinterlassen hat, nicht trüben. Dass nach dem ersten seitens des Unternehmens von einer anderen Person als der Beschwerdeführerin, geführten Vorstellungsgespräch ein weiteres (Vorstellungs-)Gespräch zwischen Frau C und der Beschwerdeführerin gegeben hat, bei dem eine mögliche Beschäftigung von Frau C als Assistentin Gegenstand war, wurde sowohl von Frau C als auch von der Beschwerdeführerin selbst angegeben.
Dass Frau C damals wie festgestellt arbeitssuchend und beim AMS gemeldet war, ist unstrittig. Dass Frau C wie festgestellt, ab 24.02.2023 auf der „AMS-Bewerberliste“ des Unternehmens der Beschwerdeführerin stand und sie vom Unternehmen per E-Mail kontaktiert wurde, ergibt sich aus der durch die Zeugin C in der mündlichen Verhandlung E-Mail vom 24.02.2023, aus der auch hervorgeht, dass Frau C nach den für das Unternehmen der Beschwerdeführerin einsehbaren Angaben auf der Suche nach einem Job als „Büroangestellte“ war und dass sie zu einem Vorstellungsgespräch am 01.03.2023 in die Filiale in *** eingeladen wurde. Dass Frau C dieser Einladung nachkam und ein Vorstellungsgespräch stattfand, das seitens des Unternehmens von einer anderen Person als der Beschwerdeführerin geführt wurde, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch Frau C übereinstimmend angegeben.
3.5. Dass bei der Beschwerdeführerin im Zuge des zwischen ihr und Frau C geführten (weiteren Vorstellungs-)gesprächs vor dem 07.03.2023 wie in Pkt. 2.5. festgestellt der Eindruck entstanden ist, dass sich Frau C das Tätigkeitsfeld einer Assistentin im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht genau vorstellen konnte und dass die Beschwerdeführerin auch Zweifel daran hatte, ob Frau C tatsächlich gewilligt war, als Assistentin zu arbeiten, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung. Dass das in Frage stehende „Schnuppern“ von Frau C aufgrund dessen vereinbart wurde, weil bei der Beschwerdeführerin beim zwischen dieser und Frau C geführten Gespräch Zweifeln daran, ob Frau C sich diese Tätigkeit überhaupt vorstellen kann und auch gewillt ist, diese anzutreten und dies – entgegen dem als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht etwa auf Initiative und Wunsch von Frau C vereinbart wurde, ist aufgrund dessen festzustellen, dass Frau C ausdrücklich und vehement bestritten hat, dass das Schnuppern auf ihre Initiative zurückgegangen sei. Dies, abgesehen davon, dass Frau C als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt wurde, insbesondere deshalb, weil Frau C zum einen insgesamt einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließ und es angesichts deren im in Frage stehenden Zeitpunkt gegebenen Lage, wo diese arbeitssuchend war, auch durchaus nachvollziehbar ist, dass sie die Stelle einer Assistentin auch ohne vorheriges Schnuppern angenommen hätte.
3.6. Dass die Beschwerdeführerin wegen des Termins für das „Schnuppern“ von Frau C zunächst mit Frau J (vormals D) Rücksprache gehalten hat und in der Folge Frau C mitgeteilt hat, dass sie am 07.03.2023 nach *** kommen soll, ergibt sich sowohl aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst als auch aus den Angaben der als Zeugin befragten Frau J. Dass die Beschwerdeführerin mit Frau C vereinbart hatte, dass sie diese von einem gegen 08:00 Uhr von *** aus in *** ankommenden Zug abholen und zum Zug bringen werde, es nicht etwa (wie dies die Beschwerdeführerin zu vermitteln versuchte) so war, dass es Frau C völlig freigestellt war, wann sie kommt und wann sie geht, wird auf Grundlage der glaubwürdigen Zeugenaussage von Frau C festgestellt. Dass Frau C erst nach 08:00 Uhr in den Büroräumlichkeiten der *** Filiale eingetroffen ist, ergibt sich aus dem ausgedruckten, durch die Zeugin bei der Verhandlung vorgelegten Chat-Verlauf zwischen der Zeugin und der Beschwerdeführerin, wo die Beschwerdeführerin (die Frau C sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach den Angaben von Frau C am 07.03.2023 vom Zug abgeholt und zum Büro in *** gebracht hat) Frau C um 08:12 Uhr geschrieben hat, dass sie im Stau stehe und Frau C anrufe, wenn sie da sei, worauf ihr von Frau C geantwortete wurde, dass dies kein Problem sei, da deren Zug sich ein wenig verspäte, woraus sich ergibt, dass Frau C jedenfalls um 08:00 Uhr noch nicht im Büro in *** war (was im Übrigen auch von Frau J so angegeben wurde). Dafür, dass Frau C ein Zeitpunkt, zu dem sie am 07.03.2023 nach *** kommen solle, mitgeteilt wurde, spricht im Übrigen auch, dass in der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Ergänzung zur Beschwerde vorgebracht wurde, dass sich Frau C „verspätet“ habe, woraus sich ergibt, dass es sehr wohl einen Zeitpunkt gab, zu dem Frau C nach Erwartung der Beschwerdeführerin eigentlich hätte da sein sollen.
Dass mit Frau C im Vorhinein nicht besprochen wurde, wie lange genau sie am 07.03.2023 bzw. am 08.03.2023 bleiben solle, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch Frau C übereinstimmend angegeben, wobei Frau C schlüssig und glaubwürdig angegeben hat, dass sie am 07.03.2023 dadurch gewusst habe, dass sie jetzt gehen könne, weil ihr dies die durch die Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, weshalb auch (in Pkt. 2.8.) die diesbezügliche Feststellung getroffen wurde. Dass vor dem 07.03.2023 mit Frau C weder ein bestimmtes Entgelt noch ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, hat neben Frau C auch die Beschwerdeführerin selbst bei der mündlichen Verhandlung angegeben.
3.7. Die in Pkt. 2.7. getroffenen Feststellungen dazu, was zwischen der Beschwerdeführerin und Frau J (damals noch D) in Zusammenhang mit dem „Schnuppern“ von Frau C besprochen wurde, beruhen auf den diesbezüglichen Angaben insbesondere der Beschwerdeführerin, aber auch von Frau J bei der mündlichen Verhandlung. Diese gaben beide an, dass die Zeugin J im Vornhin, abgesehen davon, dass sie Frau C die typische Routine zeigen solle, keine genaueren Vorgaben dazu erhalten hat, was genau Frau C gezeigt werden soll und was Frau C (nicht) tun dürfe, erhalten hat, wobei sich aus beider Angaben ergibt, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Zeugin J genauere Vorgaben für erforderlich hielten, wobei dies durch die Beschwerdeführerin in Zusammenhang damit angegeben wurde, dass aus ihrer Sicht klar gewesen sei, dass Frau C nichts machen habe dürfen und auch nicht können, da diese auch über keinen Account oder Zugangscode verfügt habe und durch Frau J angegeben wurde, dass es ja nicht das erste Mal gewesen sei, dass sie potentiellen zukünftige Dienstnehmerin, die sich für eine Tätigkeit als Assistentin (wenngleich es früher nicht um eine Tätigkeit in der *** sondern in der *** Filiale gegangen sei) die Tätigkeit gezeigt habe. Dass das in Frage stehende „Schnuppern“ von Frau C nicht das erste Mal war, dass Frau J zukünftigen, potentiellen Dienstnehmern, die sich für eine Tätigkeit als Assistentin interessierten, das Tätigkeitsfeld einer Assistentin gezeigt hat, hat diese (im Übrigen aus eigenem) glaubwürdig angegeben.
3.8. Dass Frau C wie in Pkt. 2.8. festgestellt am 07.03.2023 und am 08.03.2023 jeweils mehrere Stunden in den Büroräumlichkeiten der *** Filiale des Unternehmens der Beschwerdeführerin verbracht hat, ist unbestritten und ergibt sich dies auch aus den Zeugenaussagen sowohl von Frau C als auch von Frau J. Zwar konnten weder Frau C noch Frau J genau angeben, von wann bis wann genau Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 anwesend war. Jedoch gab Frau C glaubwürdig an, dass sie am 07.03.2023 mit dem Zug um 06:52 Uhr vom Hauptbahnhof *** abgefahren sei und am 16:49 Uhr wieder am Hauptbahnhof in *** angekommen sei und dass der zweite Tag, sohin der 08.03.2023 „ähnlich“ abgelaufen sei.
Diese Angaben der Zeugin C, die auch einen allgemein glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen hat, lassen sich auch mit den vorgelegten Zugtickets und den dem ausgedruckten Chat-Verlauf zwischen Frau C und der Beschwerdeführerin vom 07.03.2023, in dem diese einander um 08:12 Uhr Nachrichten wegen einer Verspätung geschrieben haben und auch mit den Angaben der Zeugin J in Einklang bringen, die bei der mündlichen Verhandlung als Zeugin angab, zwar nicht mehr genau zu wissen, von wann bis wann Frau C anwesend gewesen sei, dass diese aber nach dem Dienstbeginn von Frau J (um 08:00 Uhr), aber jedenfalls am Vormittag des 07.03.2023 angekommen sei und irgendwann zwischen 15:00 Uhr und 17:00 Uhr am Nachmittag gegangen sei. Auch seitens der Beschwerdeführerin wurde in deren schriftlicher Ergänzung zur Beschwerde angegeben, dass Frau C am ersten Tag „gegen 15:30“ Uhr wieder mit dem Zug zurück nach *** gefahren sei, womit sich schon für den 07.03.2023 (wenn man davon ausgeht, dass Frau C, nachdem ihr die Beschwerdeführerin um 08:12 Uhr geschrieben hatte, dass sie im Bahnhof warten solle, bis sie da sei, erst um 10:00 Uhr in der Filiale angekommen ist) zumindest eine fünfstündige Anwesenheit von Frau C in den Büroräumlichkeiten des *** Standorts ergibt.
Unter Berücksichtigung dessen, dass Frau C angegeben hat, dass der zweite Tag, sohin der 08.03.2023, „ähnlich“ verlaufen sei wie der erste und sowohl Frau J als auch Frau C angegeben haben, dass Frau C an beiden Tagen jeweils mit Frau J und anderen anwesenden Mitarbeitern des Unternehmens gemeinsam Mittagspause gemacht und gegessen habe, ist (im Zweifel und bei sehr „vorsichtiger“ Betrachtungsweise) davon auszugehen, dass Frau C am 08.03.2023 zumindest drei weitere Stunden in den Büroräumlichkeiten der *** Filiale des Unternehmens der Beschwerdeführerin verbracht hat, zumal, wie dies auch die Zeugin J nachvollziehbar ausgeführt hat, nicht davon auszugehen ist, dass mit Frau C Mittagspause gemacht worden wäre, wenn sie am Vormittag erst ganz kurz vor dem gemeinsamen Essen erschienen oder diese bereits zu Mittag wieder gegangen wäre. Wenngleich daher nicht festgestellt werden, von wann bis wann genau Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 in den Büroräumlichkeiten der *** Filiale anwesend war, steht für das erkennende Verwaltungsgericht jedoch fest, dass es jedenfalls jeweils mehrere und in Summe zumindest acht Stunden waren, die Frau C an den genannten Tagen in der *** Filiale anwesend war.
3.9. Dass und bei welchen Tätigkeiten Frau C Frau J im Zuge des in Frage stehenden Schnupperns zugesehen hat, kann auf Grundlage der Zeugenaussagen von Frau J und Frau C festgestellt werden. Die Feststellung, dass Frau C entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Angaben J nicht ausschließlich Frau J zugeschaut hat, sondern dass diese auch nach Anleitung von Frau J einen Teil einer Tabelle ausge- bzw. befüllt hat, beruht auf der glaubwürdigen Zeugenaussage von Frau C. Diese schildete schlüssig, unter Anführung von für deren Glaubwürdigkeit sprechender Details (wie die ihr in Erinnerung gebliebenen langen Fingernägel von Frau J und die Daten eines namentlich genannten Kunden des Unternehmens der Beschwerdeführerin, für den die Excel-Tabelle erstellt wurde) und auch durchaus nachvollziehbar, wie er zunächst durch Frau J gezeigt und erklärt worden sei, wie die Eintragungen vorzunehmen waren und dass Frau J in der Folge zur Seite gerutscht seit, sodass auch Frau C Eintragungen in dem (zunächst von Frau J bearbeiteten Dokument) Eintragungen vornehmen konnte. Dass für Frau C, wie dies sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Frau J wiederholt betont wurde, am 07.03. und am 08.03.2023 noch kein eigener Account angelegt war, wird als solches nicht in Zweifel gezogen und ist im Hinblick darauf, dass durch die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten wird und wurde, dass es sich bloß um ein Schnuppern von Frau C gehandelt habe, auch nachvollziehbar und glaubwürdig. Die schließt jedoch nicht aus, dass Frau C so wie von dieser glaubwürdig geschildert, in einem von Frau C geöffneten Excel-Dokument in eine zunächst auch von Frau J befüllte Excel-Tabelle auch selbst Eintragungen so vorgenommen hat, wie dies ihr zuvor von Frau J gezeigt worden war. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Frau C habe an den beiden in Frage stehenden Tagen keine Tastatur bedient, ist vor dem Hintergrund der glaubwürdigen gegenteiligen Schilderungen der Zeugin C als nicht glaubwürdige Schutzbehauptung zu qualifizieren.
3.10. Die in Pkt. 3.10. getroffenen Feststellungen beruhen auf der glaubwürdigen Zeugenaussage von Frau C bei der mündlichen Verhandlung. Diese führte in der mündlichen Verhandlung als Zeugin und somit und unter Wahrheitspflicht glaubwürdig aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie am 07.03.2023 ihren ersten Arbeitstag habe, im Zuge dessen sie mit der Beschwerdeführerin die Details klären werde und dass sie in der Folge einfach „weiterarbeiten“ könne und dass sie dies auch ihrem AMS-Betreuer mitgeteilt habe. (Nur) vor diesem Hintergrund ist es auch nachvollziehbar, dass Frau C, wie diese schlüssig und glaubwürdig geschildert hat, nachdem ihr die Beschwerdeführerin am 07.03.2023 vor Ort gesagt habe, dass es sich nur um ein „Schnuppern“ handle, erneut telefonisch das AMS kontaktierte. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin den von Frau C in der mündlichen Verhandlung betreffend das am 07.03.2023 geführte Telefonat nicht entgegen getreten ist, waren die diesbezüglichen Ausführungen der Zeugin, die selbst rund zwei Jahre nach dem in Frage stehenden Telefonat vom aus ihrer Sicht selbstbewussten Auftreten der Beschwerdeführerin gegenüber der am Telefon befindlichen AMS-Mitarbeiterin sichtlich beeindruckt war, nachvollziehbar und glaubwürdig.
3.11. Dass C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 nicht vom Unternehmen der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet war und auch keine nachträgliche Anmeldung erfolgte, ist unstrittig.
Die Feststellung, wann die spruchgegenständliche C als nicht bloß geringfügige Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen ELDA-Meldung ergibt. Im Übrigen ist diese Feststellung ebenso unstrittig wie jene, dass Frau C von 13.03.2023 bis 27.03.2023 als unselbständig beschäftigte Dienstnehmerin der B GmbH zur Sozialversicherung angemeldete war und am Standort der B GmbH in *** als Assistentin gearbeitet hat. Dass Frau C am 16.03.2023 in *** eine Einschulung durch Frau I erhalten hat, kann auf Grundlage des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin festgestellt werden, das auch im Einklang mit den Angaben der Zeugin C steht, die sich zwar nicht mehr an das genaue Datum der Einschulung durch Frau I erinnern konnte, die aber auch angab, dass sie in ihrer ersten Arbeitswoche eine Einschulung von Frau I erhalten habe und dass ihr (zunächst) die Tickets für die Fahrt nach *** nicht erstattet worden seien.
3.12. Dass das Dienstverhältnis zwischen Frau C und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin schon in der Probezeit gelöst wurde ist unstrittig; dass die Auflösung des Dienstverhältnisses deshalb erfolgte, weil das Unternehmen mit der Arbeitsleistung von Frau C nicht zufrieden war, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin.
3.13. Die in Pkt. 2.13. getroffenen Feststellungen dazu, dass und warum sich Frau C an welche Stellen gewandt hat und wie infolge dessen die verfahrenseinleitende Anzeige erhoben wurden, beruhen auf den glaubwürdigen diesbezüglichen Angaben der Zeugin C, dies in Zusammenschau mit dem mit deren Vorbringen in Einklang stehenden Akteninhalt.
3.14. Der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im März dieses Jahres fristlos entlassen wurde und derzeit kein eigenes Einkommen hat, wurden die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung zugrundegelegt.
3.15. Hinsichtlich der Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung der Beschwerdeführerin ist auf den im Akt befindlichen Auszug zu verweisen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) haben in der im Hinblick auf die angelastete Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 4. […]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. […]“
[…]
§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(2) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.
(1c) Die Anmeldung durch Unternehmen, die bescheidmäßig als Scheinunternehmen nach § 35a festgestellt wurden, ist unzulässig und gilt nicht als Meldung nach § 41. Die davon betroffenen Personen sind nach § 43 Abs. 4 zur Auskunftserteilung aufzufordern.
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
[…]
[…]
§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
[…]
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
–mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,
–bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
[…]“
5.1. Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt (unter anderem) ordnungswidrig und ist mit Verwaltungsstrafe zu belegen, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
5.2. Vorliegend ist unstrittig, dass die spruchgegenständliche Frau C durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin ab 13.03.2023 als Assistentin und damit als Dienstnehmerin iSd ASVG beschäftigt wurde und dass diese am 10.03.2023 um 11:03 Uhr (für einen Arbeitsbeginn am 13.03.2023) auch als Dienstnehmerin des Unternehmens der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet wurde.
Strittig ist hingegen, ob bereits am 07.03.2023 und am 08.03.2023, als Frau C *** Standort der B GmbH war, ein anmeldungspflichtiges Dienstverhältnis vorgelegen hat und somit von einer Beschäftigung bereits am 07.03.2023 und am 08.03.2023 (und damit von einer verspäteten, weil erst am 10.03.2023 und somit nach dem 07.03.2023 erfolgten Anmeldung) auszugehen ist.
5.3. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass am 07.03.2023 und am 08.03.2023 habe (noch) kein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, sondern lediglich ein unentgeltliches im Interesse von Frau C erfolgte „Schnuppern“, das keine Verpflichtung zur Anmeldung begründet habe, vorgelegen habe.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden:
5.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es zunächst vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen bei die Abgrenzung eines Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (versicherten) Betriebsarbeit im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses nicht im Belieben des Arbeitgebers, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, bereits in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten.
Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit ein Arbeitgeber ein Vorstellungsgespräch dazu nutzt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs (VwGH 25.06.2013, Zl. 2013/08/0091).
5.5. Auch betont der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass schon das gegenseitige „Ansehen“ und das Kennenlernen betrieblicher Abläufe als Arbeitsbeginn anzusehen ist. So ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung (im Anlassfall vor dem Höchstgericht das Kennenlernen der Route und der zu verrichtenden Tätigkeiten durch Teilnahme an einer Auslieferungsfahrt) bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen (vgl. bereits VwGH 14.03.2012, Zl. 2012/08/0023).
5.6. Vorliegend ist unstrittig, dass Frau Esra C an den zwei in Frage stehenden Tagen (07.03.2023 und 08.03.2023) für jeweils mehrere Stunden in der *** Filiale des Unternehmens der Beschwerdeführerin der als Assistentin im Unternehmen beschäftigten Frau J bei jenen Tätigkeiten zugeschaut hat, die im Unternehmen der Beschwerdeführerin – unabhängig davon, in welcher Filiale eine als Assistentin beschäftigte Dienstnehmerin tätig ist – in den Arbeitsbereich einer Assistentin fallen. Damit wurden Frau C, die unstrittig in der Folge am 10.03.2023 mit Arbeitsbeginn 13.03.2023 zur Sozialversicherung angemeldet und als Assistentin durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigt wurde, an den beiden in Frage stehenden Tagen (07.03. und 08.03.2023) jeweils über mehrere Stunden hinweg genau jene Tätigkeiten (ua vorbereitende Lohnverrechnung, Umgang mit Bewerbern, Zeiterfassung von Dienstnehmern von Kunden) gezeigt, die in der Folge in ihren Arbeitsbereich als Assistentin gefallen sind und hat Frau C an diesen zwei in Frage stehenden Tagen auch jeweils über mehrere Stunden hinweg innerbetriebliche Abläufe sowie das interne Dateiablagesystem des Unternehmens kennengelernt.
Auch ging es der Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund dessen, dass sich die Beschwerdeführerin, bevor Frau C an den zwei Tagen in der Filiale in *** war, nicht sicher gewesen war, ob sich Frau C eine Tätigkeit als Assistentin überhaupt vorstellen konnte und eine solche auch tatsächlich antreten wollte – bei den in Frage stehenden Tagen auch darum, die tatsächliche Bereitschaft von Frau C, als Assistentin zu arbeiten, abzuklären und einen besseren Eindruck von dieser zu bekommen, was sich auch daran zeigt, dass die Beschwerdeführerin nach den zwei in Frage stehenden Tagen die bereits beschäftigte Dienstnehmerin, Frau J (vormals D) nach deren von Frau C gewonnenen Eindruck fragte.
Schon angesichts der zeitlichen Dimension des Aufenthaltes von Frau C in den Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens der Beschwerdeführerin (mehrere Stunden an zwei Tagen) kann nicht von der Absolvierung eines (weiteren) Vorstellungstermins oder eines bloß unentgeltlichen „Schnupperns“, bei dem das Noch-Nicht-Vorliegen einer Beschäftigung und Unentgeltlichkeit vorausgesetzt werden könnte, ausgegangen werden. Vielmehr muss angenommen werden, dass schon im – unstrittig erfolgten – Beobachten der Arbeitsabläufe die Arbeitsaufnahme gelegen war, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon das gegenseitige „Ansehen“ und das Kennenlernen betrieblicher Abläufe als Arbeitsbeginn anzusehen ist.
Von einer bloßen Betriebsbesichtigung bzw. davon, dass es lediglich darum gegangen wäre, dass Frau C einen persönlichen Eindruck im Hinblick auf eine potentiell angestrebte Beschäftigung gewinnen sollte, kann bei dieser zeitlichen Dimension keine Rede mehr sein. Vielmehr ist – ungeachtet dessen, dass im Unternehmen für alle neuen Dienstnehmer im Rahmen auch Kurse und standardisierte Einschulungsmaßnahmen vorgesehen sind und Frau C eine solche auch am 16.03.2023 erhalten hat – darin, dass Frau C durch Frau J an den zwei in Frage stehenden Tagen für jeweils mehrere Stunden genau jene Tätigkeiten gezeigt wurden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Assistentin (wenn auch an einem anderen Standort des Unternehmens als jenem, an dem das in Frage stehende „Schnuppern“ erfolgte) vorzunehmen hatte und ihr auch das interne Dateiablagesystem gezeigt wurden, bereits eine sich über mehrere Stunden an zwei Tagen erstreckt habende (erste) Einschulung durch Kennenlernen der Betriebsabläufe zu sehen.
Da eine mehrere Stunden dauernde (erste) Einschulung – im vorliegenden Fall ist (jedenfalls) von acht Stunden, die Frau C am 07.03 2023 und am 08.03.2023 in Summe in den Betriebsräumlichkeiten des Unternehmens der Beschwerdeführerin verbracht hat, auszugehen – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist (vgl. dazu VwGH 14.03.2012, Zl. 2012/08/0023, wobei die darin getätigten Aussagen auch in VwGH 01.07.2020, Ra 2020/08/0078 bekräftigt wurden), ist (nämlich selbst dann, wenn man entgegen der dem hier Zugrundegelegten davon ausginge, dass Frau C am 07.03. und am 08.03.2023 ausschließlich Frau J zugeschaut, aber keinerlei Tätigkeiten selbst ausgeführt hätte) schon aufgrund des Zwecks und der zeitlichen Dimension des „Schnupperns“ – nämlich Kennenlernen der Tätigkeiten, die Frau C als Assistentin im Unternehmen der Beschwerdeführerin auszuüben hatte und der innerbetrieblichen Abläufe an zwei Tagen jeweils für mehrere, nämlich in Summe zumindest acht Stunden – vom Vorliegen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit durch Frau C bereits am 07.03.2023 und am 08.03.2023 auszugehen.
5.7. Hinzukommt, dass Frau C im Rahmen des „Schnupperns“ an den beiden in Frage stehenden Tagen entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin der bereits im Unternehmen als Assistentin beschäftigten Frau J nicht bloß zugeschaut, sondern unter deren Aufsicht und Anleitung auch einen Teil einer Excel-Tabelle mit Daten selbst befüllt hat, worin zumindest eine Hilfstätigkeit zu sehen ist.
5.8. In Anbetracht der Sachlage ist somit entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass bereits am 07.03.2023 ein schlüssig zustande gekommener Dienstvertrag zwischen Frau C und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin bestand, wobei im Zweifel ein kollektivvertragliches Entgelt geschuldet wurde (VwGH 14.02.2013, Zl. 2012/08/0023).
5.9. Dass bei der Tätigkeit als Assistentin, bei der Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 für jeweils mehrere Stunden lang zugeschaut hat, und für die Frau C in der Folge auch tatsächlich als unselbständige Dienstnehmerin angestellt wurde, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, bestehen keine Zweifel und wurde dies auch seitens der Beschwerdeführerin als solches nicht bestritten.
Schon aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs einer Einschulung in eine in der Folge als unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit mit eben jener Tätigkeit, auf die sich die Einschulung bezieht, ist auch hinsichtlich einer bereits als Betriebsarbeit zu qualifizierenden Einschulung (oder Probearbeit) von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Erwerbstätigkeit auszugehen.
Im Übrigen überwiegen vorliegend selbst dann, wenn nur die zwei in Frage stehenden Tage, der 07.03.2023 und der 08.03.2023, herangezogen werden, die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit:
So wurde der Arbeitsort – die Büroräumlichkeiten des *** Standorts des Unternehmens der Beschwerdeführerin – durch das Unternehmen bzw. die Beschwerdeführerin vorgegeben. Was die Arbeitszeit betrifft, so war diese für Frau C am 07.03.2023 zwar nicht im Sinne eines Dienstplanes festgelegt und war auch zumindest das Ende ihrer „Dienstzeit“ am 07.03.2023 und am 08.03.2023 nicht im Vorneherein mit einer bestimmten Uhrzeit festgelegt worden.
Jedoch wurden zum einen die Tage für das „Schnuppern“ durch das Unternehmen der Beschwerdeführerin vorgegeben, wurde weiters auch mit Frau C zumindest vereinbart, wann sie die Beschwerdeführerin vom Bahnhof abholen und zum *** Büro bringen würde und ergab sich für C das Ende deren „Schnupperns“ auch dadurch, dass ihr nachmittags gesagt wurde, dass sie nun gehen könne, weil sie alles gesehen habe.
Daran, dass Frau C bei der Vornahme der Eintragungen in eine Excel-Tabelle und somit in ihrem arbeitsbezogenen Verhalten an die Vorgaben und Anordnungen von Frau J gebunden war und insofern eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit bestand und Frau C diese Aufgabe persönlich auszuführen hatte, bestehen aus Sicht des Verwaltungsgerichtes aufgrund der festgestellten Umstände des vorliegenden Falles keine Zweifel.
Abgesehen davon, dass hinsichtlich eines als Einschulung oder Probearbeit zu qualifizierendem Schnuppern für eine Tätigkeit, die in der Folge als solche im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit als Dienstnehmerin ausgeübt wird oder zumindest ausgeübt werden soll, schon aufgrund dieses Zusammenhangs auch für die Einschulung oder Probearbeit von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen ist, ist dies somit vorliegend selbst bei einer den untrennbaren Zusammenhang außen vor lassenden, isoliert bloß auf das in Frage stehende „Schnuppern“ am 07.03.2023 und am 08.03.2023 abstellenden Betrachtungsweise der Fall.
5.10. Zusammenfassend besteht somit kein Zweifel daran, dass das am 07.03.2023 und am 08.03.2023 erfolgte, über eine Betriebsbesichtigung hinausgehende Kennenlernen der betrieblichen Abläufe und der das Tätigkeitgebiet einer Assistentin im Unternehmen bildenden Tätigkeiten als Einschulung und somit als Teil einer versicherungspflichtigen Betriebsarbeit anzusehen ist.
5.11. Damit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass bereits am 07.03.2023 und am 08.03.2023 zwischen Frau C und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin ein der Versicherungspflicht unterliegendes (Probe-)Arbeitsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG bestanden hat.
Da Frau C am 07.03.2023 und am 08.03.2023 durch das spruchgegenständliche Unternehmen – dessen handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin im März 2023 war und für das im März 2023 auch kein verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bestellt war – (noch) nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, sondern die Anmeldung erst am 10.03.2023 (mit Arbeitsbeginn am 13.03.2023) erfolgte, ist der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
5.12. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei einer Verwaltungsübertretung wie der der Beschwerdeführerin vorliegend vorgeworfenen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Im Fall von Ungehorsamsdelikten besteht gemäß § 5 Abs. 1, zweiter Satz VStG die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Davon, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung trifft, könnte insbesondere dann ausgegangen werden, wenn diese in ihrem Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hätte, aufgrund dessen unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der Rechtsnormen, deren Übertretung dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, jederzeit sichergestellt werden kann. Anweisungen an Mitarbeiter zur Einhaltung des in Frage stehenden Gesetzes oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, um ein in diesem Sinne wirksames Kontrollsystem darzutun (VwGH vom 26.6.2018, Ra 2016/05/0005).
Das Vorliegen eines derartigen Kontrollsystems wurde vorliegend weder behauptet und glaubhaft gemacht.
Auch kann nicht von einem eine Strafbarkeit ausschließenden Verbotsirrtum der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, zumal die Beschwerdeführerin nach der glaubwürdigen Zeugenaussage von Frau C am 07.03.2023 mit einer Mitarbeiterin des AMS telefonisch Kontakt hatte, die die Ansicht vertreten hat, dass kein bloßes „Schnuppern“ vorliege, wodurch bei der Beschwerdeführerin jedenfalls Zweifel daran aufkommen hätten müssen, ob es sich tatsächlich um ein bloßes, keine Verpflichtung zur Anmeldung auslösendes „Schnuppern“ handelt und hätte sie spätestens dann entsprechende Erkundigungen einholen müssen. Aber selbst wenn dieses Telefonat nicht stattgefunden hätte, wäre es an der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin gelegen und ihr auch zuzumuten gewesen, sich vorab mit den entsprechenden Vorschritten des ASVG vertraut zu machen und bei Unklarheiten bzw. Zweifeln, unter welchen Voraussetzungen ein „Schnuppern“ noch kein versicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründet, entsprechende Auskünfte bei den zuständigen Stellen einzuholen und diesen entsprechend zu handeln.
Da vorliegend weder Umstände vorgebracht und glaubhaft gemacht wurden, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass die Beschwerdeführerin entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der von ihr in objektiver Hinsicht verwirklichten Verwaltungsübertretung trifft und derartige Umstände auch sonst nicht hervorgekommen sind, ist entsprechend der gesetzlichen Vermutung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar ist, wobei von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
5.13. Zur Strafbemessung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen ua. die Bestimmungen des VStG – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorausgegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Für die Strafbemessung vom Verwaltungsgericht anzuwenden sind demnach neben Bestimmungen in den anwendbaren Materiengesetzen (im vorliegenden Fall die Bestimmungen des ASVG) insbesondere die §§ 19, 20 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.
Nach § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 34 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
5.14. Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Abs. 1 ASVG sind – sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – gemäß § 111 Abs. 2 ASVG als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen und zwar mit Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 2.180,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen. Bei erstmaligem ordnungswidrigem Handeln kann die Behörde unbeschadet von § 20 VStG die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG sieht vor, dass die Strafbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365,-- Euro herabsetzen kann, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
5.15. Bei der im angefochtenen Straferkenntnis gegenüber der Beschwerdeführerin verhängten Strafe handelt es sich um die gesetzliche Mindeststrafe. Eine Herabsetzung käme somit nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 20 VStG, § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG oder § 45 Abs. 1 Z 4 VStG in Betracht:
Von einem bloß geringen Verschulden der Beschwerdeführerin iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG nicht auszugehen, zumal von einem solchen nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist, wofür vorliegend keine Hinweise bestehen. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe in Anwendung der durch § 111 Abs. 2 ASVG eingeräumten Möglichkeit kommt somit nicht in Betracht.
Auch ein Vorgehen gem. § 20 VStG scheidet vorliegend aus, weil zwar keine erschwerend zu berücksichtigende Umstände, aber auch keine Milderungsgründe vorliegen, zumal insbesondere der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit und jener eines reumütigen Geständnisses nicht vorliegen und somit von einem beträchtlichen Überwiegen des Gewichts der (nicht vorhandenen) Milderungsgründe über jenes der (ebenfalls nicht vorhandenen) Milderungsgründe die Rede sein kann.
Auch eine bloße Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG scheidet vorliegend aus, weil die Bedeutung des geschützten Rechtsguts – die Aufrechterhaltung des Sozialversicherungssystems und der Schutz der Versichertengemeinschaft durch die ordnungsgemäße Meldung aller Beschäftigungen, wodurch insbesondere alle Sozialversicherungsbeiträge korrekt eingehoben werden können – nicht gering ist, wie sich insbesondere auch durch die vom Gesetzgeber normierten Mindeststrafen zeigt.
Somit scheidet eine Herabsetzung der – von der Behörde mit der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzten – Höhe der über die Beschwerdeführerin verhängten Strafe aus.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe (hier: 730,-- Euro, sohin Kostenbeitrag idHv 146,-- Euro) festzusetzen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.