LVwG N LVwG-S-1095/004-2024

LVwG-S-1095/004-2024Landesverwaltungsgericht07.05.2025

Regest

Verfahrensrecht; Schulrecht; Berichtigungsbeschluss;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1095/004-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1095.004.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin betreffend den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.04.2025, Zlen. LVwG-S-1095/002-2024 und LVwG-S-1095/003-2024, den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.04.2025 zu den Zlen. LVwG-S-1095/002-2024 und LVwG-S-1095/003-2024 in seinem Spruchpunkt 3. betreffend den Ausspruch über die Festsetzung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit berichtigt, als der Ausdruck „€ 88,-“ auf „€ 60,-“ geändert wird.

2. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.04.2025, Zlen. LVwG-S-1095/002-2024 und LVwG-S-1095/003-2024, wurde über den Antrag des A vom 31.03.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2025 (hg. protokolliert unter LVwG-S-1095/002-2024) und auf Wiederaufnahme des Verfahrens (hg. protokolliert unter LVwG-S-1095/003-2024) im Beschwerdeverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 10.05.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, entschieden. Unter Spruchpunkt 3. dieses Beschlusses ist bei der Anführung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Schreib- bzw. Rechenfehler aufgetreten, wurden doch „€ 88,-“ angeführt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBI. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGB. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBI. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Diese Bestimmung ist gemäß § 38 VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.04.2025, Zlen. LVwG-S-1095/002-2024 und LVwG-S-1095/003-2024, ist dahingehend zu berichtigen, als der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von „€ 88,-“ - aufgrund der am 13.02.2025 verkündeten Herabsetzung der Geldstrafe auf € 300,- im Verfahren zu Zl. LVwG-S-1095/001-2024 - richtigerweise auf „€ 60,-“ abzuändern ist.

Da dem Antrag auf Wiederaufnahme nicht stattgegeben wurde und im Verwaltungsstrafverfahren eine herabgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 300,- verhängt wurde, ist gemäß § 52 Abs 7 iVm § 52 Abs 2 VwGVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 60,- aufzuerlegen ([Fister, ÖJZ 2013, 1049], Köhler in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 52 Rz 8 [Stand 31.03.2018, rdb.at]).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar. Sie bewirkt feststellend - nicht rechtsgestaltend - ‚dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.10.2003, ZI. 2001/05/0632).

Der gegenständliche Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.04.2025 leidet in seinem Kostenausspruch an einem offenkundigen Rechenfehler, weshalb der Beschluss in seinem Spruchpunkt 3. von Amts wegen spruchgemäß zu berichtigen ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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