LVwG N LVwG-AV-354/001-2025

LVwG-AV-354/001-2025Landesverwaltungsgericht07.05.2025

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Tierhaltung; Haltungsverbot; Vernachlässigung; Qualzüchtungen; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-354/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.354.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. März 2025, ***, betreffend des Verbotes der Haltung und Betreuung von Tieren auf Dauer, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 7. März 2025, ***, wurde Herrn A (dem Beschwerdeführer) die Haltung und Betreuung von Tieren auf Dauer verboten.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig und wegen Übertretungen nach § 5 Tierschutzgesetz bestraft worden sei, welche Bestrafungen die für die Verhängung eines Tierhalteverbotes erforderlichen Anlasstaten darstellten. Es lägen weitere Anzeigen betreffend des Entkommens seiner Hunde vom Grundstück und das Totbeißen von Enten in der Nachbarschaft vor, was zeige, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, seine Tiere korrekt zu verwahren und zu betreuen. Aus Sicht der Amtstierärztin sei nicht davon auszugehen, dass sich am gezeigten Verhalten etwas ändern werde. Die Zucht und Haltung der Tiere sei aus Gewinnabsicht erfolgt, die auf Kosten der Bedürfnisse und Gesundheit der Tiere gegangen sei. Um Tieren künftighin dieses Leid zu ersparen, erscheine es auf Grund der vorliegenden Übertretungen des Tierschutzgesetzes aus veterinärfachlicher Sicht notwendig, dem Beschwerdeführer die Haltung von Tieren auf Dauer zu verbieten.

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. August 2024 zeige, dass der Beschwerdeführer sich der Übertretungen des Tierschutzgesetzes bewusst gewesen sei, nämlich dass die Gegebenheiten vor Ort nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Tierschutzgesetzes bzw. der Tierhaltungsverordnung entsprachen, er dennoch eine große Anzahl an Hunden an seinem Wohnort nicht artgerecht gehalten habe und wissentlich und absichtlich gezüchtet habe, sprich die Anzahl der Hunde weiter vermehrt habe, um daraus Profit zu schöpfen.

Er habe deutlich gemacht, dass er weiterhin die Absicht habe, Hunde zu züchten, obwohl er bereits in der Vergangenheit gezeigt habe, dass er dieser Aufgabe nicht gewachsen sei und die Versorgung der Tiere vernachlässigt habe.

Es ergebe sich eine negative Prognose und sei das Tierhalte- und Betreuungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers erforderlich, um in Zukunft Tierquälereien oder Verstöße gegen §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG zu verhindern.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und sinngemäß die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Hundehalteverbot Schwachsinn sei, wie leider alles, was die Amtstierärztin inszeniere. Alle von ihr eingeforderten Strafen seien um mindestens 50% herabgesetzt worden.

Seine Mutter habe vergessen, die Samojedenhündin mit den Welpen in den Garten zu lassen, wenn er deshalb bestraft werde, sei dies eine krankhafte Auslegung der Tierschutzgesetze. Auch die Bestrafung, weil ein Samojedenwelpe zu Tode gekommen sei, weil er von einem Greifvogel als Beute erkannt worden sei, sei ein Behördenversagen gewesen, wo er ebenfalls freigesprochen worden sei.

Er könne die Liste fortsetzen, es sei ihm jedoch schade um die Zeit, die er lieber mit den Hunden verbringe als sich solchen Unsinns-Strafverfahren und Bescheiden zu widmen.

Der Bescheid sei von der Instanz als nichtig zu beurteilen.

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf legte die Beschwerde sowie den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt am 31. März 2025 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 25. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin C sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

Daraus ergab sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. Juli 2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwischen 11. und 15. April 2023 dem Labradorwelpen „D“ (Alter 4 Monate) dadurch ungerechtfertigt Leiden zugeführt zu haben, dass er dieses Tier, obwohl es eine komplizierte Fraktur eines Beins mit hochgradigen Schmerzen gehabt und der Beschwerdeführer die Lahmheit bereits am 11. April 2023 erkannt habe, weder mit Schmerzmedikation versorgt noch einem Tierarzt vorgeführt habe.

Unter Spruchpunkt 2. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 lit. b, § 38 Abs. 1 Z 1 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, bei den Labradorwürfen vom 22. Dezember 2022 und vom 3. April 2023 Qualzucht betrieben zu haben, da die linke Hüfte des Vatertiers subluxiert gewesen sei, es damit für die Zucht absolut ungeeignet gewesen sei, da eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Welpen mit fortschreitendem Alter Beschwerden des Bewegungsapparates aufgrund von vererbter Hüftgelenksdysplasie entwickeln würden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 24. Jänner 2024, LVwG-S-1726/001-2023, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde (zu Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe einer Strafherabsetzung Folge gegeben, zu Spruchpunkt 2. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Mai 2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung nach § 31 und § 31a, § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er am 20. Jänner 2023 Welpen bzw. Jungtiere von drei verschiedenen Muttertieren gehalten habe (9 Labradorwelpen samt Muttertier, eine Samojedenhündin mit 5 Welpen sowie 4 juvenile Samojeden), welche zum Verkauf über *** standen, obwohl der Beschwerdeführer keinen Antrag zur Bewilligung einer gewerblichen Tierzucht gestellt habe.

Unter Spruchpunkt 6. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 24a, § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er es unterlassen habe, 10 von ihm gehaltene Hunde mittels Microchip zu kennzeichnen und in der Heimtierdatenbank zu registrieren.

Unter Spruchpunkt 7. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5, § 38 Abs. 1 Z. 1 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er einer Labradormutterhündin und einer Samojedenmutterhündin Leiden zugefügt hatte, indem diese mangelhaft ernährt worden seien und einen Giardien-Befall gehabt hätten.

Unter Spruchpunkt 8. wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 13 Abs. 2 und 3 TSchG iVm § 24 1.1 Abs. 1 und 2 Tierhalteverordnung, § 38 Abs. 3 TSchG zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, dass er am 20. Jänner 2023 eine Samojedenmuttterhündin mit fünf Welpen in einem ca. 8m² großen dunklen Raum in einem Nebengebäude gehalten habe, obwohl mindestens 20m² zur Verfügung hätten stehen müssen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Februar 2024, LVwG-S-1419/001-2023, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde (zu Spruchpunkt 6.) mit der Maßgabe einer Strafherabsetzung Folge gegeben, zu den Spruchpunkten 1., 7. und 8. das Straferkenntnis unter teilweiser Spruchpräzisierung bestätigt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Juli 2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 10 Abs. 1 Z. 1, § 10 Abs. 2 1. Strafsatz NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 21. Mai 2023, 21.20 Uhr zwei Hunde (Labrador, Mutter und Sohn) ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt habe, da diese aus ***, ***, entlaufen waren.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Dezember 2023, LVwG-S-1723/001-2023, wurde der dagegen eingebrachten Beschwerde (zu Spruchpunkt 6.) mit der Maßgabe einer Strafherabsetzung Folge gegeben.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19. Februar 2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 10 Abs. 1 Z. 1, § 1 Abs. 2 NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 14. Februar 2024, 10.30 Uhr zwei Hunde (Labrador) ohne Aufsicht nicht entsprechend verwahrt zu haben, da diese aus ***, ***, entlaufen waren.

Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Am 20. Jänner 2023 war der Raum, in dem eine Samojedenhündin mit fünf Welpen untergebracht war, voller Kot und Urin.

Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem der Auftrag erteilt, dass alle Räume zu säubern sind.

Am 25. Jänner 2023 waren sowohl im Garten als auch in dem Raum, in dem eine Labradorhündin mit neun Welpen gehalten wurde, zahlreiche Gegenstände vorhanden, die zu einer Verletzung der Tiere führen könnten. Im Garten war der Hundekot nur teilweise entfernt.

Dem Beschwerdeführer wurde u.a. der Auftrag erteilt, den Garten zu säubern und beim provisorischen Auslauf der Samojeden Gitter zu montieren, weiters die Räume so herzurichten, dass diese für die Tiere unbedenklich sind und die Böden leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.

Am 19. April 2023 waren im Aufenthaltsraum des Labradorrüden B Kothaufen vorhanden. Ein Labradorrüde war mit 9 Labradorwelpen in einem viel zu kleinen Raum von ca. 15m² untergebracht, in welchem Raum intensiver Uringeruch wahrzunehmen war. Der gesamte Garten war hochgradig mit Kot, teilweise Durchfallkot verschmutzt.

Am 8. Jänner 2025 biss eine Labradorhündin des Beschwerdeführers die Dackelhündin seiner Mutter und verletzte diese.

Bis zum 25. April 2025 waren drei vom Beschwerdeführer gehaltene Hunde E, F und G, geb. am ***) nicht in der Heimtierdatenbank eingetragen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich hinsichtlich der rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen aus dem unstrittigen Verwaltungsvormerkungsauszug des Beschwerdeführers, hinsichtlich der amtstierärztlichen Kontrollen aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin C in Zusammenhang mit den Kontrollberichten und den dazu angefertigten Lichtbildern und Videos und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 39 Abs. 1 TSchG kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung und Betreuung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 (nicht nur betreffend eigener Tiere; vgl. VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist. Reicht es zur Erreichung dieses Zwecks voraussichtlich aus, ein solches Verbot lediglich anzudrohen, kann sich die Behörde auch auf eine solche Androhung beschränken (Abs. 2).

Die Verhängung eines Tierhalteverbots setzt daher zunächst eine Anlasstat voraus. Anlasstaten sind mit Strafe bedrohte (mithin tatbestandsmäßige und rechtswidrige, nicht notwendig aber schuldhafte) Handlungen nach § 222 StGB bzw. wiederholte nach den §§ 5 bis 8 TSchG. Angesichts der Tatbestandswirkung derartiger Bestrafungen ist es der Tierschutzbehörde verwehrt, diese im nunmehrigen Verfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. systematisch gleichartig zum FSG VwGH 19.4.1994, 94/11/0079; 11.7.2000, 2000/11/0092; 11.7.2002, 2000/11/0126). Im konkreten Fall kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund mehrerer, genau dargelegter rechtskräftiger und noch nicht getilgter Bestrafungen nach § 5 TSchG – vom Vorliegen erforderlicher Anlasstaten ausging. Explizit liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers drei rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsvormerkungen nach § 5 TSchG vor.

Wesentlich für die Verfügung des Verbots der Tierhaltung sind nicht nur die Anlasstaten, mithin das geschehene mit Strafe bedrohte Verhalten selbst, sondern die Prognose, dass das Haltungsverbot mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des Betroffenen erforderlich ist, um eine Tierquälerei (nicht nur an eigenen Tieren; vgl VwGH 30.5.2000, 99/05/0236) in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Das Verbot der Tierhaltung setzt damit im Ergebnis an jenen Fällen an, in denen eine Bestrafung des Täters zur Verhinderung insbesondere künftiger Tierquälereien nicht hinreicht.

Derartiges ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Betroffene sein verpöntes Verhalten trotz einschlägiger Bestrafungen wiederholt oder fortsetzt, wenn er trotz wiederholter Beanstandungen festgestellte Missstände nicht als solche wahrnimmt, sie negiert oder bagatellisiert. Zu denken ist aber auch an Konstellationen, in denen aus Anlass oder in unmittelbarer Folge behördlicher Kontrollen oder Beanstandungen zwar kurzfristige Verbesserungen der Haltungsumstände eintreten, die Änderungen aber nicht von nachhaltiger Wirkung sind oder sich die seitens des Betroffenen nach Beanstandungen bzw. Bestrafungen gesetzten Maßnahmen im Wesentlichen auf entsprechende Absichtsbekundungen beschränken. Unerheblich ist dabei – sich die ratio legis vor Augen haltend – ob dies aus Unwillen, Unvermögen oder Überforderung erfolgt oder das Fehlverhalten auf entsprechende Charaktereigenschaften zurückzuführen ist.

In die Beurteilung miteinzubeziehen sind sohin das (Vor-)Verhalten des Betroffenen selbst etwa nach behördlichen Beanstandungen, aber auch während des anhängigen Verfahrens nach § 39 TSchG. Relevanz kann in diesem Zusammenhang insbesondere dem Verhalten nach Beanstandungen durch behördliche Organe, aber auch Bestrafungen wegen anderer tierschutzrechtlicher Übertretungen zukommen.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vertretene Auffassung, hinsichtlich des Beschwerdeführers sei eine negative Prognoseentscheidung zu treffen, nämlich dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig die Anforderungen an eine artgerechte Haltung von Tieren aller Arten nicht erfüllen und auch wieder gegen § 5 Tierschutzgesetz verstoßen würde, ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten auf Dauer erforderlich ist, damit weitere Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz voraussichtlich verhindert werden, wird vom erkennenden Gericht geteilt:

Besonders schwer wiegt in dieser Hinsicht der Umstand, dass die tierschutzwidrige Haltung von Hunden wiederholt veterinärbehördlich beanstandet, der Beschwerdeführer wiederholt amtstierärztlich auf die Rechtswidrigkeit dieser Haltungsbedingungen hingewiesen und dieser mehrfach bestraft wurde. Diese Umstände konnten den Beschwerdeführer aber nicht zu einer nachhaltigen und dauerhaften Änderung der Haltungsbedingungen bewegen. So wurden zahlreiche Mängel entweder nicht behoben oder nicht fristgerecht behoben, sodass diese bei zahlreichen veterinärbehördlichen Kontrollen immer wieder wahrgenommen wurden, etwa das zu geringe Platzangebot für die Anzahl der Hunde und mangelnde Hygiene (durch Urin und Kot verschmutzte Räumlichkeiten und Garten).

Von einem Bemühen, die amtstierärztlich aufgezeigten Missstände zu beseitigen, kann sohin keine Rede sein, vielmehr versucht der Beschwerdeführer vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, indem er die involvierten Amtstierärzte sowohl schriftlich als auch in der Beschwerdeverhandlung zu verunglimpfen versucht, indem er die behördlichen Maßnahmen und Aufträge als „Schwachsinn“ bezeichnet (Beschwerde vom 29. März 2025 sowie Verhandlungsschrift vom 25. April 2025, letzter Absatz) und für ihn das Problem darin bestehe, dass sich die Amtstierärztin „nicht artikulieren“ könne (Verhandlungsschrift vom 25. April 2025, letzter Absatz).

Auch die Auffassung des Beschwerdeführers, es sei nicht seine Aufgabe, sich über die für die Tierhaltung und –zucht maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zu informieren, sondern sei dies Aufgabe der Behörde („das hat mir keiner gesagt, dass sie nur in einer ungarischen Datenbank eingetragen sind und nicht in der Heimtierdatenbank“ – Verhandlungsschrift Seite 5 2. Zeile; „…war es so, dass plötzlich Zuchtuntersuchungen von beiden Elterntieren erforderlich waren. Das habe ich nicht gewusst, ich habe keine Information von den Behörden dazu bekommen.“ – Verhandlungsschrift Seite 3 – 2. Absatz) zeugt von einem überaus verantwortungslosen Umgang mit den für die Tierhaltung und –zucht einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Das mehrmalige Entweichen von Hunden von der Liegenschaft des Beschwerdeführers, wobei es bei einem Vorfallsgeschehen zur Tötung zweier Enten durch Hunde des Beschwerdeführers gekommen war sowie das Unvermögen des Beschwerdeführers, die Hunde auf der Liegenschaft sicher zu verwahren, so dass diese zwei Mal den Hund der Mutter des Beschwerdeführers angreifen und verletzen konnten (zuletzt im Jänner 2025), zeichnen ein deutliches Bild, nämlich dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer sicheren Verwahrung der von ihm gehaltenen Tiere über einen langen Zeitraum nicht ernst genommen hat und die Folgen seiner Untätigkeit bagatellisiert und ins Lächerliche zieht („Es war glaublich im Februar 2023, wie ein drittes Mals Hunde ausgebüchst sind und zwar H und I, ich weiß nicht genau, wo sie ausbüchsen konnten, wahrscheinlich durch ein Loch, das sie gebissen hatten, sie sind dann in den Nachbarort gelaufen und dort bei einem Entenzüchter in das Entenhaus eingebrochen und haben dort zwei Enten getötet. Ich glaube, dass H einen Hunger hatte, weil sie zu dem Zeitpunkt Welpen zu säugen hatte.“).

Die gezeigte Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers spricht für ein auffallend ignorantes, das Tierwohl völlig missachtendes Persönlichkeitsbild derselben.

Selbst noch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung verweigerte der Beschwerdeführer jegliche Einsicht, dass die von ihr zu verantwortenden Unterlassungen und tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen den Tieren ungerechtfertigt Leiden und Schäden zufügten. Vielmehr gab er an, in den meisten Fällen ungerechtfertigt bestraft worden zu sein, bagatellisiert die Vorkommnisse oder schiebt anderen Personen die Schuld in die Schuhe, etwa seiner Mutter oder seinem Ex-Schwager (siehe Eingabe vom 29. April 2025). Bis zum heutigen Tag unterlässt der Beschwerdeführer die Registrierung von drei seiner Hunde, obwohl er wiederholt von der Amtstierärztin darauf hingewiesen und von der Behörde deswegen rechtskräftig bestraft wurde, was auf eine beharrliche Missachtung der für die Hundehaltung geltenden Rechtsvorschriften hindeutet.

Es ist angesichts des oben Ausgeführten nicht zu erwarten, dass die bloße Androhung eines Tierhaltungsverbotes oder die zeitliche Befristung eines Tierhaltungsverbotes ausreicht, um die gesetzlich verfolgten Ziele, nämlich die voraussichtliche Begehung einer zukünftigen Tierquälerei zu verhindern, indem weder die zahlreichen amtstierärztlichen Beanstandungen und daraus resultierende Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Tierschutzgesetz den Beschwerdeführer noch die Erteilung von veterinärbehördlichen Aufträgen zu einer nachhaltigen Änderung seines Sinneswandels und zu einer Verbesserung der Tierhaltung motiviert haben.

Der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft, es müsse dem Beschwerdeführer die Haltung und Betreuung von Tieren aller Arten verboten werden, kann daher nicht entgegen getreten werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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