LVwG N LVwG-AV-108/001-2024

LVwG-AV-108/001-2024Landesverwaltungsgericht07.05.2025

Regest

Gewerberecht; Betriebsanlage; Änderung; vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Nachbar; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-108/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.108.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des A und 2. der B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 12. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend Änderung einer Betriebsanlage des Genehmigungswerbers C, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht:

1. Die Beschwerden werden, soweit sie sich auf die Wahl des vereinfachten Verfahrens beziehen, als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2023, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in Folge: belangte Behörde) fest, dass bei der Änderung der von Herrn C am Standort ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***) betriebenen Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines neuen Öllagers 4 sowie für die Nutzungsänderung von Öllager 3 und 2 samt Verlegung des Kompressors vom Servicebereich in den Öllagerraum 4 sowie für die Änderung der Nachtanlieferung von Montag bis Sonntag von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, aufgrund des Ausmaßes der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen sowie der elektrischen Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden sei.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhoben A und B rechtzeitig (inhaltsgleiche) Beschwerden. In dieser begehrten sie die Aufhebung des Bescheides und führten im Wesentlichen Folgendes aus:

„[…] An diesem Wochenende war verhältnismäßig wenig los. Dennoch werden wir durch ins Schloss fallende Autotüren, Liefervorgänge etc. in regelmäßigen Abständen im Schlaf gestört. Wir möchten Sie ersuchen, hier bitte so rasch als möglich tätig zu werden, um diese für uns unerträgliche Situation zu verbessern.

Aus diesem Grund erheben wir hiermit gegen die im Bescheid bewilligten Nachtanlieferzeiten der Firma D Einspruch. Diese sind mit dem Ruhebedürfnis in keinster Weise zu vereinbaren.

Wir haben bereits in unseren Schreiben vom 25.02.2023 sowie vom 25.07.2023 kundgetan, dass die in der Betriebsbewilligung vorgeschriebenen Öffnungszeiten nicht eingehalten werden und die Nachtruhe stören. Anfragen, ob es dafür eine Erlaubnis gibt, wurden seitens Behörde nicht beantwortet. Stattdessen genehmigt man in einem neuerlichen Verfahren Nachtanlieferzeiten.

Für uns Anrainer entsteht der Eindruck, bei wichtigen Entscheidungen, welche direkte Auswirkungen auf die Gesundheit hat, ausgeschlossen zu werden.

Wir ersuchen hier um entsprechende Maßnahmen sowie um Erledigung unserer Forderungen […].“

Die Beschwerdeführer verwiesen zudem auf frühere Eingaben. Sie führen bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren (ohne weitere Begründung) aus, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden sei.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 17. August 2018 stellte die belangte Behörde fest, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage für den Handel mit Motoröl, Getriebeöl, Hydrauliköl und KfZ-Zubehör samt technischer und maschineller Ausstattung und Außenanlagen im Standort ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***), das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war.

Mit Antrag vom 28. August 2023 suchte C um die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung dieser Betriebsanlage an. Nach den Projektunterlagen wird ein neuen Öllagers 4 errichtet und betrieben, weiters eine Nutzungsänderung von Öllager 2 und 3 samt Verlegung des Kompressors vom Servicebereich in den Öllagerraum 4 vorgenommen. Zudem gibt es eine Änderung bei der Nachtanlieferung, die nunmehr von Montag bis Sonntag von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr erfolgt (max. 1 Anlieferung pro Stunde bei einer Entladezeit von max. 10 Min/Anlieferung; Entladung ohne lärmerzeugende Gerätschaften wie Stapler oder Hubwagen; Lieferung in Kartons oder Mehrwegverpackungen – keine Ölfässer in der Nachtanlieferung).

Die der Betriebsanlage nunmehr insgesamt zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen betragen weniger als 800 m², die elektrische Anschlussleistung beträgt weniger als 300 kW.

Situierung der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer wohnen nordwestlich zur verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage in einem Haus mit der Anschrift ***, . Beide Beschwerdeführer sind an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Betriebsanlagengrundstück und das Grundstück der Beschwerdeführer werden lediglich durch eine Straße () getrennt.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen (Pkt. 3) ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde und sind nicht strittig. Anhand der Pläne und der sonstigen Projektunterlagen ist klar erkennbar, dass sich die der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen weit unterhalb von 800 m² bewegen und die elektrische Anschlussleistung weit unter 300 kW liegt.

5. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten auszugsweise:

„§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

[Z 4 aufgehoben durch VfGH]

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.

6. Rechtliche Erwägungen:

Nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren u.a. dann durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist daher auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 GewO 1994 normierten Voraussetzungen (vgl. Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 sowie VwGH 29.5.2002, Zl. 2002/04/0050 und VwGH 9.10.2002, Zl. 2002/04/0130).

Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert vorgebracht, dass die belangte Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 zu Unrecht durchgeführt hätte. Aufgrund der Feststellungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage die in § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 genannten Parameter nicht überschreitet. Daraus folgt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs. 1 GewO 1994 zu Recht durchgeführt wurde.

Eine darüberhinausgehende Parteistellung (etwa wegen Belästigung durch Lärm oder anderer Schutzgüter des § 74 Abs. 2 GewO 1994) kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn nicht zu.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, weil bloß reine Rechtsfragen – nämlich die Anwendbarkeit des § 359b Abs 1 GewO 1994 – zu beantworten waren, der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte und somit eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, Zl. 2012/06/0221 und VwGH 21.03.2014, Zl.2011/06/0024).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.