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LVwG-S-743/001-2025•LVwG N LVwG-S-743/001-2025
LVwG-S-743/001-2025Landesverwaltungsgericht06.05.2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Behandlungsauftrag; gefährlicher Abfall; Verpflichteter;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Herr A hat gemäß § 52 Abs. 1 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz 2014 - VwGVG einen Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 500,00 zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt € 3.250,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG 2014 iVm § 54b Abs. 1 VStG 1991 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Sofern Herr A tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, den Strafbetrag sofort oder auf einmal zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, bei der Bezirkshaupt-mannschaft Gänserndorf für diesen Strafbetrag um Zahlungserleichterung (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) verpflichtete Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 wegen Gefahr im Verzug u.a. zur umgehenden nachweislichen Entsorgung des von ihm auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, gelagerten gefährlichen Abfalles in Form des LKWs der Marke Volvo F7, Farbe Grün, Plakette nicht mehr lesbar, von einem hierzu Befugten und zur Vorlage des entsprechenden Entsorgungsnachweises bis längstens 16. November 2020.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer mit ihrem Straferkenntnis vom 9. Juli 2022, Zl. ***, wegen Übertretung der Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 iVm ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden), weil er den verfahrensgegenständlichen LKW der Marke Volvo F7 im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 9. Februar 2022 nicht vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernte und entsorgte.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Spruchpunkt 1. seines Erkenntnisses vom 9. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-2210/001-2022, u.a. insofern Folge, als es die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf den Betrag von € 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 138 Stunden) herabsetzte; der von der belangten Behörde festgesetzte Tatzeitraum vom 1. November 2020 bis zum 9. Februar 2022 blieb unverändert.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Im Zuge einer Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes am 7. November 2024 stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass auf diesem neben Welleternitplatten und Altreifen noch immer der verfahrensgegenständliche LKW der Marke Volvo F7 gelagert wurde, wobei diese Lagerung auch anhand von Lichtbildern, die während dieser Überprüfung angefertigt wurden, dokumentiert wurde.
Zur Aufforderung der belangten Behörde vom 18. November 2024, sich dazu zu rechtfertigen, behauptete der Beschwerdeführer in seinen beiden Stellungnahmen vom 30. November 2024 und vom 11. Jänner 2025 im Wesentlichen, dass er nicht mehr Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und daher nicht mehr für dieses verantwortlich ist und dass er den verfahrensgegenständlichen LKW bereits mit Kaufvertrag vom 22. März 2024 verkaufte, dieser aber noch nicht abgeholt wurde. Zudem hat er derzeit kein Einkommen, da er seine Tätigkeiten einstellte und seine Mitarbeiter entließ. Weiters behauptete er, dass er sowohl die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerten Welleternitplatten als auch die Altreifen mittlerweise entsorgen ließ, sodass der Vorwurf der bloßen Umschlichtung dieser Abfälle auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück unzutreffend ist.
Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer sodann ihr Straferkenntnis vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, in welchem sie ihm folgende Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn folgende Verwaltungsstrafe verhängte:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:11.02.2023 bis zumind. 07.11.2024
Ort:KG *** Grdst. ***
Tatbeschreibung:
Mit rechtskräftigem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22.10.2020, ***, wurde Ihnen auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** sowie auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, die Entfernung und fachgerechte Entsorgung von gefährlichen Abfällen vorgeschrieben.
Im Behandlungsauftrag wurde als Erfüllungsfrist für die Entfernung der gefährlichen Abfälle der 31.10.2020 festgelegt. Aufgrund einer neuerlichen Überprüfung der technischen Gewässeraufsicht am 07.11.2024 wurde festgestellt, dass dieser Entfernungsauftrag nicht zur Gänze befolgt wurde. Es befand sich am 07.11.2024 folgender gefährlicher Abfall nach wie vor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***:
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 79 Abs. 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021, iVm § 73 AWG 2002 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22.10.2020, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Gemäß § 79 Abs. 2 Z 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021, eine Geldstrafe von € 2.500,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Eur € 250,00
Gesamtbetrag:€ 2.750,00.“
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass von ihr bezüglich der in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vorgeworfenen unzulässigen Lagerung der Welleternitplatten und der Altreifen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise über deren Entsorgung akzeptiert und ihm daher diese in diesem Straferkenntnis auch nicht mehr angelastet werden.
Wohl aber konnte im Zuge ihrer Überprüfung am 7. November 2024 nachweislich festgestellt werden, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück weiterhin der verfahrensgegenständliche LKW der Marke Volvo F7 lagerte und dieser bis zu dieser Überprüfung nicht entsorgt wurde, sodass der Beschwerdeführer ihrem Behandlungsauftrag nicht nachkam. Daran ändert auch der von ihm vorgelegte Kaufvertrag für diesen Lkw nichts, sodass dieser Kaufvertrag den Tatvorwurf auch nicht zu entkräften vermag, zumal dieser Kaufvertrag nur schwer leserlich und das im Kaufvertrag als Käuferin angeführte Unternehmen „B“ nicht existent und im Kaufvertrag auch keine genaue Firmenadresse ersichtlich ist.
Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 liegt darin, dass ein Rechtsunterworfener einen konkreten behördlichen Auftrag nicht befolgte, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Rechtsunterworfenen gegenüber einer Behörde sanktioniert wird. Aufgrund ihres Behandlungsauftrages vom 22. Oktober 2020 war der Beschwerdeführer verpflichtet, den verfahrensgegenständlichen LKW einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Diesem Auftrag ist er innerhalb der gesetzten Erfüllungsfrist nicht nachgekommen, sodass diesbezüglich der objektive Tatbestand erfüllt ist.
Hinsichtlich des Verschuldens verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 5 Abs. 1 VStG 1991 und sie nahm beim Beschwerdeführer ein fahrlässiges Handeln an; ein Entlastungsbeweis ist ihm nicht gelungen.
Bei der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 750,00, kein Vermögen und keine Sorgepflichten sowie als mildernd keine Umstände und als erschwerend eine einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung sowie der lange Tatzeitraum.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtete sie die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als angemessen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer nach Bezeichnung der belangten Behörde und des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich aus:
„Betrifft: Wiederruf und Zurückweisung wegen grobe Mängel, falsche Angaben.
1)Wegen dem Fahrzeuge bin ich schon einmal verurteilt LVwG-S-2210/001-2022
2)Durch sorgfältiges Prüfen wird die Straferkenntnis in vollen Umfang zurückgewiesen.
Mit besten Grüßen
A.“
Feststellungen
Der Beschwerdeführer war Alleineigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Der Beschwerdeführer lagerte auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, zumindest bereits im Jahr 2020 den verfahrensgegenständlichen LKW der Marke Volvo F7.
Im Zuge einer behördlichen Überprüfung am 21. Oktober 2020 wurde dieser LKW von der belangten Behörde als Autowrack und als gefährlicher Abfall qualifiziert, wobei bei diesem Gefahr im Verzug vorlag, da der im Dieseltank enthaltene Kraftstoff aufgrund des mehrfach übermäßig durchgerosteten Stahltanks auf dessen Unterseite auszulaufen drohte; zudem wies dieser LKW übermäßige Materialabtragungen in Verbindung mit dessen langen Lagerzeit ohne bestimmungsgemäße Verwendung auf.
Die belangte Behörde verpflichtete den Beschwerdeführer als Verursacher der Lagerung des verfahrensgegenständlichen LKWs im Spruchpunkt I. ihres rechtskräftigen Bescheides vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002 wegen Gefahr im Verzug u.a. zur umgehenden nachweislichen Entsorgung des verfahrensgegenständlichen LKWs von einem hierzu Befugten und zur Vorlage des entsprechenden Entsorgungsnachweises bis längstens 16. November 2020.
Der Beschwerdeführer verkaufte sein verfahrensgegenständliches Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit Kaufvertrag vom 24. November 2020 an die C GmbH.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer mit ihrem Straferkenntnis vom 9. Juli 2022, Zl. ***, wegen Übertretung der Bestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 iVm ihrem Bescheid vom 22. Oktober 2020, Zl. ***, gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden), weil der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen LKW im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 9. Februar 2022 nicht vom verfahrensgegenständlichen Grundstück entfernte und entsorgte.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Spruchpunkt 1. seines rechtskräftigen Erkenntnisses vom 9. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-2210/001-2022, u.a. insofern Folge, als es die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden) auf den Betrag von € 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 138 Stunden) herabsetzte.
Der Tatzeitraum in diesem Erkenntnis erstreckte sich wie im angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. November 2020 bis zum 9. Februar 2022.
Im Zuge der behördlichen Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes am 7. November 2024 stellte die belangte Behörde u.a. fest, dass auf diesem noch immer der verfahrensgegenständliche LKW der Marke Volvo F7 gelagert wurde.
Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer sodann ihr Straferkenntnis vom 30. Jänner 2025, Zl. ***, in welchem sie ihm die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung anlastete und über ihn die verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafe verhängte.
Gegenstand dieses Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 30. Jänner 2025 ist ausschließlich der verfahrensgegenständliche LKW der Marke Volvo F7, nicht jedoch die Welleternitplatten und die Altreifen. Der Tatzeitraum des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erstreckt sich ausschließlich vom 11. Februar 2023 bis einschließlich 7. November 2024.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde; in dieser beantragte er nicht die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 10. April 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den verfahrensgegenständlichen behördlichen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor, wobei sie darin auf die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtete.
Beweiswürdigung
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere die im Sachverhalt und in den Feststellungen dieser Entscheidung genannten behördlichen Schriftstücke und Entscheidungen sowie die Schriftstücke des Beschwerdeführers und seine Rechtsmittel.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsstrafaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen LKW auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lagerte und ihm von der belangten Behörde mit deren rechtskräftigen Behandlungsauftrag vom 22. Oktober 2020 als Verpflichteter gemäß § 73 AWG 2002 aufgetragen wurde, den verfahrensgegenständlichen LKW umgehend entsorgen zu lassen, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie aus dem Inhalt des rechtskräftigen behördlichen Behandlungsauftrages vom 22. Oktober 2020.
Dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen LKW vom verfahrensgegenständlichen Grundstück weder entfernte noch entsorgte, ergibt sich zum einen aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-2210/001-2022, sowie aus dem Ergebnis der behördlichen Überprüfung vom 7. November 2024 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und der darüber angefertigten Niederschrift.
Im Zuge der behördlichen Überprüfung vom 7. November 2024 wurden vom verfahrensgegenständlichen LKW auch Lichtbilder angefertigt, aus denen eindeutig und unzweifelhaft erkennbar ist, dass der verfahrensgegenständliche LKW zu diesem Zeitpunkt noch immer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert wurde und der Beschwerdeführer diesen weder entfernte noch entsorgen ließ.
Auch der Beschwerdeführer bestritt in seiner Beschwerde nicht, dass der verfahrensgegenständliche LKW während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert wurde.
Dass sich im ersten Verwaltungsstrafverfahren (Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juli 2022, Zl. ***, sowie Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-2210/001-2022) betreffend den verfahrensgegenständlichen LKW der Tatzeitraum vom 1. November 2020 bis zum 9. Februar 2022 erstreckte und sich der Tatzeitraum im nunmehrigen zweiten Verwaltungsstrafverfahren vom 11. Februar 2023 bis zum 7. November 2024 erstreckt, sodass diese beiden Tatzeiträume nicht identisch und somit unterschiedlich sind, ergibt sich aus den Wortlauten und den jeweiligen Inhalten der jeweils zitierten Straferkenntnisse der belangten Behörde sowie aus der diesbezüglichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Die belangte Behörde hat das Einkommen des Beschwerdeführers in ihrem angefochtenen Straferkenntnis auf € 750,00 geschätzt, wobei dies vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht beanstandet wurde, sodass auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von diesem Betrag ausgeht. Hinsichtlich der übrigen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurde für ihn nichts Nachteiliges angenommen.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind in den im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt enthaltenen Unterlagen dokumentiert. Die Feststellungen zur Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des AWG 2002 betreffend die Nichterfüllung des verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrages der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 fußen auf die beiden zitierten Entscheidungen betreffend das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juli 2022, Zl. ***, sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-2210/001-2022, welche auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde zitiert wurden.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 42 VwGVG 2014 darf aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG 2014 den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Gemäß § 15 Abs. 5a AWG 2002 ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass
a)die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b)die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
Nach Abs. 5b dieser Gesetzesstelle kann derjenige, der Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbe-stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist, wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt.
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. Oktober 2020, Zl. ***
„Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verpflichtet Herrn A folgende Maßnahmen durchzuführen:
Spruchpunkt I.: Die angeführten gefährlichen Abfälle im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. *** (Lage laut Erhebungsbericht TGA D vom 31.08.2020), sind nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, umgehend nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen:
(Zuordnungsnummer 24) LKW der Marke Volvo F7, Farbe Grün, Plakette nicht mehr lesbar, Wrack, Gefahr im Verzug und Gefährlicher Abfall - Kriterien 1,4,7, Dieseltank (rechts) zu ca. 25 % gefüllt droht auf Grund des mehrfach übermäßig durchgerosteten Stahltanks auf der Unterseite auszulaufen. Übermäßige Materialabtragungen in Verbindung mit langer Lagerzeit des LKW’s ohne bestimmungsgemäße Verwendung.“
Rechtliche Erwägungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 2012, Zl. 2012/07/0056) ist in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Behandlungsauftrages gemäß §§ 73 oder 74 AWG 2002 für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Behandlungsauftrages führte, möglich gewesen (vgl. u.a. auch VwGH vom 26. April 2012, Zl. 2010/07/0116). Es ist daher nicht Sache der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes in diesem Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der verfahrensgegenständliche Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 zu Recht erfolgte oder nicht. Insoferne geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Rechtmäßigkeit dieses Behandlungsauftrages ins Leere.
Dazu kommt, dass die Vollstreckung dieses Behandlungsauftrages gegen den Beschwerdeführer auch derzeit noch zulässig ist, zumal auch in einem Vollstreckungsverfahren keine Einwendungen mehr vorgebracht werden können, die sich gegen den Titelbescheid, also gegen den Behandlungsauftrag vom 22. Oktober 2020, richten (vgl. u.a. VwGH vom 21. März 2013, Zl. 2011/06/0151 mwN, sowie VwGH vom 23. November 2016, Zl. 2013/05/0175), zumal solche Einwendungen im Verfahren des Behandlungsauftrages vorzubringen gewesen wären und dieser eventuell auch anzufechten gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0204, sowie VwGH vom 22. Juni 1995, Zl. 95/06/0106, sowie VwGH vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0174, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2013/07/0093, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0132, sowie VwGH vom 19. Dezember 2017, Zl. Ra 2016/06/0043) zu verweisen, wonach in einem Vollstreckungsverfahren der Einwand, dass der Titelbescheid an den falschen Adressaten ergangen und die falsche Person verpflichtet worden sei, unerheblich ist, und es steht in einem Vollstreckungsverfahren zur Durchsetzung einer in einem Titelbescheid auferlegten Verpflichtung auch ein zivilrechtliches Hindernis (z.B. Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0174, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2013/07/0093 mwN, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0132). Mit einem Hinweis auf z.B. mangelndes Eigentum oder fehlender Besitz an den Abfällen wird in Wahrheit ein Mangel des Titelbescheides geltend gemacht, nämlich, dass der Titelbescheid zu Unrecht ihn und nicht einen Dritten verpflichtet hätte, auf den aber zulässigerweise in einem Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Auftrag an den Beschwerdeführer ergangen ist und daher ein solches Vollstreckungsverfahren rechtens gegen ihn geführt werden kann. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG 1991 ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. Mai 2003, Zl. 2001/05/0174, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2013/07/0093 mwN, sowie VwGH vom 8. April 2014, Zl. 2012/05/0132).
Der Beschwerdeführer lagerte den verfahrensgegenständlichen LKW der Marke Volvo F7 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, weshalb er Verpflichteter des behördlichen rechtskräftigen Behandlungsauftrages vom 22. Oktober 2020 gemäß § 73 AWG 2002 ist, da er in zurechenbarer Weise diesen gefährlichen Abfall entgegen den Bestimmungen des AWG 2002 lagerte und somit eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise setzte (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) und er hat diesen bisher noch nicht erfüllt. Diese Verpflichtetenstellung hatte er bereits vor seinen Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und des verfahrensgegenständlichen LKWs inne.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er durch seinen Verkauf des verfahrensgegenständlichen Grundstückes und des verfahrensgegenständlichen LKWs für dieses und somit auch für den von ihm gelagerten LKW nicht mehr zuständig ist und ihm daher keinerlei Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 mehr trifft, verweist das erkennende Gericht darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0118, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/07/0164, sowie VwGH vom 30. Mai 2017, Zl. Ra 2017/16/0071) eine Rechtsnachfolge in die Verursacherposition als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages nach § 73 AWG 2002 in öffentlich-rechtlicher Hinsicht, die einen Behandlungsauftrag an den Rechtsnachfolger des Verursachers erlauben würde, nicht vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall durch den Verkauf auch keine Gesamtrechtsnachfolge vor, die ihm von seiner Verpflichtung aus dem rechtskräftigen behördlichen Behandlungsauftrag vom 22. Oktober 2020 befreien konnte, sodass die neue Grundstückseigentümerin und die neue Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen LKWs - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht in seine jeweilige Rechtsstellung eintreten. Dafür spricht im Übrigen nicht nur die Bestimmung des § 73a Abs. 1 AWG 2002, wonach die Liegenschaftseigentümer u.a. die Durchführung der gemäß § 73 AWG 2002 erforderlichen Maßnahmen durch die zur Setzung von Maßnahmen verpflichteten oder berechtigten Personen zu dulden haben, sondern auch die Bestimmung des § 15 Abs. 5b AWG 2002, wonach der Beschwerdeführer solange Verpflichteter nach § 73 AWG 2002 bleibt, solange er den verfahrensgegenständlichen LKW nicht gemäß § 15 Abs. 5a AWG 2002 übergibt, sodass er also bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieses gefährlichen Abfalles als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden kann. In diesem Fall hat ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 mit einer aktuellen Sachgewahrsame über den jeweiligen Abfall nichts zu tun und ein solcher Behandlungsauftrag trifft gerade solche Personen, die die Abfälle nicht mehr innehaben, weil sie diese bereits entgegen den Vorgaben des § 15 Abs. 5a AWG 2002 weitergegeben haben (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwSlg. 19.091 A/2015).
Aufgrund dieser Ausführungen hatte der Beschwerdeführer während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes daher noch immer seine Verpflichtetenstellung aus dem Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 inne.
Da der Beschwerdeführer dem verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag der belangten Behörde vom 22. Oktober 2020 innerhalb des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes nicht nachkam, verwirklichte er dadurch den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung und er erfüllte diesen somit.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, dass er wegen der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-S-2210/001-2022 bereits bestraft wurde und daher im gegenständlichen Fall eine Doppelbestrafung vorliegt, verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich, dass er mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. Jänner 2023, Zl. LVwG-S-2210/001-2022, zwar für die rechtswidrige Lagerung des verfahrensgegenständlichen LKWs der Marke Volvo F7 bestraft wurde, doch wurde er mit diesem Erkenntnis lediglich für den Tatzeitraum vom 1. November 2020 bis zum 9. Februar 2022 bestraft.
Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren erstreckt sich der verfahrensgegenständliche Tatzeitraum jedoch vom 11. Februar 2023 bis zum 7. November 2024, sodass sich diese beiden Tatzeiträume nicht gleichen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 30. April 2021, Zl. Ra 2020/05/0043) handelt es sich bei einer Übertretung nach § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 um ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört.
Die Gefahr einer Doppelbestrafung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil eine neuerliche Strafverfolgung nur dann unzulässig wäre, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. u.a. VwGH vom 13. September 2016, Zl. Ra 2016/03/0083); dies ist im vorliegenden Fall dadurch, dass sich die Tat auf einen anderen Tatzeitraum bezieht, nicht der Fall (vgl. u.a. VwGH vom 21. Dezember 2018, Zl. Ra 2018/16/0204). Da der Beschwerdeführer nach dem ersten Tatzeitraum, also nach dem 9. Februar 2022, seine rechtswidrige Verhaltensweise fortsetzte, darf die neuerliche Bestrafung zwar nicht die Tathandlung, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, umfassen, wohl aber die Tathandlung nach diesem ersten Tatzeitraum, weshalb das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum vom 11. Februar 2023 bis zum 7. November 2024 ohne Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes somit bestraft werden kann (vgl. u.a. VwSlg. 18.204 A/2011 mwN), da diese neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzte Tathandlung umfasst (vgl. u.a. VwGH vom 16. Februar 2012, Zl. 2010/01/0009, sowie VwGH vom 10. März 2023, Zl. Ra 2022/04/0146, sowie VwGH vom 30. August 2023, Zl. Ra 2021/04/0191). Bei unterschiedlichen Tatzeiträumen liegt somit Identität der Sache gerade nicht vor (vgl. u.a. VwGH vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0158).
Für die subjektive Tatseite ist auf § 5 Abs. 1 VStG 1991 abzustellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gehört, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, zu den sogenannten Ungehorsamsdelikten, bei denen im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 VStG 1991 der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Der Beschwerdeführer muss daher zu seiner verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung dartun und glaubhaft machen, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden traf (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2007, Zl. 2006/09/0086, sowie VwGH vom 22. Oktober 2012, Zl. 2012/03/0139).
Der Beschwerdeführer war im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und es sind ihm daher die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften bekannt bzw. es müssten ihm diese bekannt sein. Ebenso war ihm aufgrund des behördlichen Behandlungsauftrages vom 22. Oktober 2020 bekannt und bewusst, dass er den verfahrensgegenständlichen LKW von einem Befugten umgehend entsorgen lassen musste, sodass davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei einer ihm durchaus zumutbaren und gebotenen Aufmerksamkeit sowie Sorgfalt der Übertretung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften bewusst hätte werden müssen, sodass ihm die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist, zumal der Beschwerdeführer mit seinem vorhin dargelegten Vorbringen auch in subjektiver Hinsicht eine Straflosigkeit nicht darzulegen vermochte.
Somit ist ihm hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da es sich um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist diese Verschuldensform ausreichend. Eine Entlastung im Sinne eines Gegenbeweises ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal er im gesamten Verfahren in keiner Weise glaubhaft machen konnte, dass ihm an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und dadurch die im Spruch angeführten Bestimmungen verletzt.
Hinsichtlich der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF BGBl. I Nr. 200/2021, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist, wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht, wer Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig war, jedoch führte die belangte Behörde dieses Tatbestandsmerkmal im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht an, sodass für den Beschwerdeführer die erhöhte Mindestgeldstrafe von € 2.100,00 nicht in Betracht kommt.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass im konkreten Fall betreffend die Entsorgung von gefährlichen Abfall die Verletzung bzw. Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und Rechtsgüter durch die Missachtung des verfahrensgegenständlichen behördlichen Behandlungsauftrages in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben war, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften dazu dienen, dass die behördlichen Anordnungen von den Verpflichteten gänzlich befolgt werden, um Beeinträchtigungen für die Menschen und für die Umwelt hintanzuhalten, wobei dieses Erfordernis zur Einhaltung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen unabdingbar ist. Somit sanktioniert die verfahrensgegenständliche Bestimmung den Ungehorsam eines Rechtsunterworfenen, der einen konkreten behördlichen Auftrag nicht befolgt hat, gegenüber einer Behörde (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182). Die rechtzeitige Erfüllung von rechtskräftigen Behandlungsaufträgen gemäß § 73 AWG 2002 ist Voraussetzung, dass die Behandlung von Abfällen nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Die Beachtung von abfallrechtlichen Behandlungsaufträgen soll verhindern, dass Abfall mit dem daraus resultierenden Gefährdungspotenzial für die Umwelt nicht in einer solchen Weise behandelt wird, dass die Umwelt gefährdet wird. Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im gegenständlichen Fall also sehr hoch und die Intensität der Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter als nicht unerheblich einzustufen.
Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Der Beschwerdeführer hat der Annahme der belangten Behörde, dass er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von zumindest € 750,00 bezieht, nicht widersprochen. Es ist weiters von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten auszugehen.
Zu Recht hat die belangte Behörde keine Milderungsgründe und als Erschwerungsgründe zum einen die zuvor genannte rechtskräftige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem AWG 2002 und zum anderen den verfahrensgegenständlichen langen Tatzeitraum berücksichtigt.
Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe (keine Milderungs- und zwei Erschwerungsgründe), der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und des Verschuldens des Beschwerdeführers sowie seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch im Hinblick auf die zuvor getätigten Ausführungen die von der belangten Behörde konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 2.500,00 (bei einer vorgesehenen Höchststrafe von € 8.400,00) und die dazu adäquat festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auch geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt seiner Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen, weswegen die verhängte Strafe - im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert - tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich ist, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten; dies auch unter dem Aspekt, dass über ihn im Jahr 2023 bereits eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,00 verhängt wurde.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991 (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) setzt voraus, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des Beschwerdeführers gering sind, wobei diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. u.a. VwGH vom 20. Juni 2016, Zl. Ra 2016/02/0065 mwN, sowie VwGH vom 25. April 2019, Zl. Ra 2018/09/0209, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ra 2018/02/0289 mwN). Fehlt es auch nur an einer der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen, kommt weder eine Einstellung noch eine Ermahnung in Frage (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 15. Oktober 2019, Zl. Ra 2019/02/0109).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Wertigkeit eines durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes nicht zuletzt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck (vgl. u.a. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, sowie VwGH vom 19. Juni 2018, Zl. Ra 2017/02/0102, sowie VwGH vom 13. Februar 2023, Zl. 2022/02/0117: in diesen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 und des letzten Satzes VStG 1991, für welches im Falle einer Verletzung bzw. Gefährdung ein Strafrahmen für eine Geldstrafe bis zu € 726,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festgelegt ist, nicht mehr als gering angesehen werden kann). Die im konkreten Fall einschlägige Strafnorm sieht für den Fall des Zuwiderhandelns immerhin einen Strafrahmen für eine Geldstrafe von € 450,00 bis € 8.400,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen vor, womit sich zeigt, dass der Gesetzgeber der Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften erhebliche Bedeutung beimisst, sodass im gegenständlichen Fall ebenso nicht von einer geringen Bedeutung der geschützten Rechtsgüter ausgegangen werden kann.
Zudem ist das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig, zumal von einem bloß geringen Verschulden nur dann ausgegangen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten eines Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1995, Zl. 95/05/0002, sowie VwGH vom 12. September 2001, Zl. 2001/03/0175). Die vom Beschwerdeführer gesetzte Verhaltensweise stellt aber geradewegs den typischen Fall eines nach der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung des § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 verpönten Verhaltens dar.
Somit lagen im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 (Ermahnung bzw. Absehen von der Strafe) nicht vor.
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG 1991 die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte im Sinne des § 20 VStG 1991 ist nur dann zulässig, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005 mwN, sowie VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2008/03/0012, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0096, sowie VwGH vom 25. April 2018, Zl. Ra 2017/09/0044) kommt es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, dass solche Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an.
So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass allein aus dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen nicht das Überwiegen der Milderungsgründe abgeleitet werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155, sowie VwGH vom 19. Juli 2013, Zl. 2013/02/0101) und dass keine Anwendbarkeit des § 20 VStG 1991 bei bloßer Unbescholtenheit (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2013, Zl. 2013/09/0004, sowie VwGH vom 17. Dezember 2013, Zl. 2012/09/0085, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/09/0046) oder bei einem bloßen Geständnis (vgl. u.a. VwGH vom 10. Juni 2015, Zl. 2013/11/0121) oder bei Bestehen keiner einschlägigen Vorstrafe (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2011/09/0052) vorliegt.
Nach den zuvor getätigten Ausführungen kommen im gegenständlichen Fall keine Milderungs- und zwei Erschwerungsgründe zum Tragen, sodass keinesfalls die Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Somit lagen im gegenständlichen Fall auch die Voraussetzungen für eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe im Sinne des § 20 VStG 1991 nicht vor, zumal der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher im Sinne dieser Bestimmung ist.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 1 VwGVG 2014 kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Im vorliegenden Fall ist Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens lediglich der verfahrensgegenständliche LKW der Marke Volvo F7, nicht aber die Welleternitplatten und die Altreifen, auf die sich die Ausführungen des Beschwerdeführers offenbar beziehen, wonach bei einer ordentlichen Ermittlung in dieser Hinsicht die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Durch die Vorlage seiner Entsorgungsnachweise ist die belangte Behörde hinsichtlich der Welleternitplatten und der Altreifen tatsächlich zu einem anderen Ergebnis gekommen, sodass diese nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde sind.
Gegenstand des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde ist nunmehr lediglich der verfahrensgegenständliche LKW der Marke Volvo F7, wobei unstrittig ist, dass dieser während des verfahrensgegenständlichen Tatzeitraumes, und somit auch noch am 7. November 2024, auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lagerte, wobei diese Lagerung nicht nur durch die belangte Behörde festgestellt wurde, sondern es wurden von dieser Lagerung auch Lichtbilder angefertigt, sodass in dieser Hinsicht der Sachverhalt eindeutig und unbestritten ist und es bedurfte in dieser Hinsicht auch keinerlei Ermittlungen.
Zu dieser Lagerung behauptete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass er dafür bereits bestraft wurde und dass er sowohl das verfahrensgegenständliche Grundstück als auch den verfahrensgegenständlichen LKW bereits verkaufte; somit behauptete er mit diesem Vorbringen eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, sodass aufgrund der zuvor getätigten Ausführungen die Durchführung einer gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, zumal auch keine der Gerichtsparteien eine solche beantragte.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG 2014 ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Da im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, hat er demgemäß einen entsprechenden Beitrag zu den Kosten dieses gerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten. Im gegenständlichen Fall beträgt der Kostenbeitrag für dieses gerichtliche Beschwerdeverfahren 20 % der verhängten Strafe von € 2.500,00, somit € 500,00.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG 1991 ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Die Kostenentscheidung bezüglich des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens der belangten Behörde gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG 1991, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 %, mindestens jedoch € 10,00 von der verhängten Strafe zu tragen hat, bei der gegenständlichen Strafe von € 2.500,00 also den Betrag von € 250,00, sodass dieser Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren von der belangten Behörde zu Recht vorgeschrieben worden ist.
Zu Spruchpunkt 3.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Weiters war unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG 1991 und der Bestimmungen des § 20 VStG 1991 und des § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 sowie in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu eine dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen, wobei es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, sodass der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG 1991 oder eine Einstellung nach § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG 1991 gerechtfertigt hätten, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und somit keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. zur Strafbemessung als Ermessens-entscheidung im Übrigen etwa u.a. VwGH vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043, sowie VwGH vom 25. September 2017, Zl. Ra 2017/02/0149, sowie VwGH vom 11. Jänner 2018, Zl. Ra 2017/02/0262; zu § 20 VStG: VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. 2015/07/0096, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096; zu § 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG: VwGH vom 20. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/09/0109, sowie VwGH vom 27. Juni 2019, Zl. Ra 2018/02/0096).
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtslage und Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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