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LVwG-S-2001/001-2024•LVwG N LVwG-S-2001/001-2024
LVwG-S-2001/001-2024Landesverwaltungsgericht06.05.2025
Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; unbefugte Gewerbeausübung; Nebenrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als
in der Tatbeschreibung das Zitat „zumindest bis“ durch das Zitat „am“ ersetzt wird, das Zitat „und serviciert“ entfällt sowie das Zitat „Reparatur- und Servicearbeiten“ durch das Zitat „Reparaturarbeiten“ ersetzt wird, und
die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) auf den Betrag von 400 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 40 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 440 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (in Folge: belangte Behörde) vom 12. August 2024, Zl. ***, wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der B GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft zumindest bis 14.05.2024 auf dem Standort ***, ***, Quads repariert und serviciert hat und dadurch das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 43 GewO 1994 selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl sie dafür keine Gewerbeberechtigung besitzt. Die B GmbH verfügt lediglich über das freie Gewerbe "Handelsgewerbe" mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe im Standort ***, ***. Im Rahmen der Nebenrechte gem. § 32 GewO 1994 sind Reparatur- und Servicearbeiten nicht gedeckt und liegt durch Überschreitung der Nebenrechte eine unbefugte Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik“ (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 43 GewO 1994 vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 366 Abs. 1 Zif. 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018”
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (46 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) verhängt. Zudem wurden Kosten für das behördliche Verfahren in Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde. Darin führte er unter Verweis auf den Normtext zu den Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 sowie des § 32 Abs. 1a GewO 1994 und des § 32 Abs. 2 GewO 1994 aus, dass die von der B GmbH an den Quads durchgeführten Tätigkeiten erlaubt seien. Der Beschwerdeführer begehrte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. März 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf die) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der B GmbH mit Sitz in ***, ***. Er ist seit November 2014 auch gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Die B GmbH verfügt seit diesem Zeitpunkt über das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“. Für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ besitzt die B GmbH keine Gewerbeberechtigung.
Die B GmbH hat im Wesentlichen zwei großen Geschäftsfelder:
Handel mit Werkstatteinrichtung für Kraftfahrzeugtechniker, wie z.B. Hebebühne, Wuchtmaschine (ca. 48 % des Umsatzes) und der
Handel mit Motorrädern, Quads und Allradgeländefahrzeugen (ca. 48 % des Umsatzes)
Kleinere Geschäftsfelder, die eine untergeordnete Bedeutung haben (insgesamt ca. 4 % des Umsatzes), sind der Handel mit landwirtschaftlichen Maschinen, der Handel mit Palettenregalen und der Handel mit sonstiger Lagerware.
Am Sitz der B GmbH gibt es drei Hallen, die Betriebszwecken dienen. Eine Halle wird als Lager genutzt, eine weitere Halle dient als Schauraum bzw. als Büro und in der dritten Halle befindet sich eine Werkstätte. Die Werkstätte mit den darin befindlichen Geräten und Maschinen (insbesondere Bohrmaschinen, Bandsäge, Presse für Radlager, Hebebühne, Luftkompressor, Wagenheber, Schraubenschlüssel) wird sowohl von der B GmbH geschäftlich als auch vom Vater des Beschwerdeführers privat genutzt.
Im Geschäftsfeld Handel mit Motorrädern, Quads und Allradgeländefahrzeugen werden die zu verkaufenden Produkte bei einem Großhändler bestellt, von diesem geliefert und von der B GmbH (weiter-)verkauft.
Gegen Entgelt werden ausschließlich bei bereits an Kunden verkauften Fahrzeugen (d.h. Motorrädern, Quads und Allradgeländefahrzeugen) folgende Service-/ Wartungsleistungen von der B GmbH angeboten und durchgeführt:
Nachfüllen von Motoröl
Sichtkontrolle der Beleuchtungseinrichtung
Fahrzeugwäsche
Filtertausch
Batteriepflege
Austausch von Reifen
Gegen Entgelt werden ausschließlich bei bereits an Kunden verkauften Fahrzeugen (d.h. Motorrädern, Quads und Allradgeländefahrzeugen) Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen aller Art von der B GmbH angeboten und durchgeführt. Zum Beispiel sind dies der Tausch von Bremsen oder der Tausch des Vergasers. Die Beauftragung der GmbH mit diesen Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen durch Kunden erfolgt, nachdem die Fahrzeuge bereits an die Kunden verkauft und diesen übergeben wurden. Die Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen werden daher nicht im Zuge der Ausführung der Hauptleistung (Ankauf eines Fahrzeugs) in Auftrag gegeben.
In der Werkstatt der B GmbH arbeiten Herr C (Berufsausbildung zum Spengler und Lackierer) und A (KFZ-Mechaniker – Geselle und Ausbildung zum *** Systemtechniker). Sie führen die Service-/ Wartungsleistungen sowie die Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen durch.
Die B GmbH macht über 3 Millionen Euro Umsatz, wobei weniger als 2 % des Gesamtumsatzes durch Service-/ Wartungsleistungen sowie die Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen erbracht werden. Die B GmbH führte diese Leistungen am 14. Mai 2024 durch.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer war äußerst bemüht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und erläuterte im Detail die wirtschaftliche Ausrichtung der GmbH, die von der GmbH an den Fahrzeugen vorgenommenen Tätigkeiten sowie die Aufgaben und die Ausbildung der Mitarbeiter. Das Verwaltungsgericht hat keinerlei Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers zumal von der belangten Behörde auch keinerlei gegenteilige Ermittlungsergebnisse erhoben wurden.
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise:
„Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
1. alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben, sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen;
2. die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
3. ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;
4. die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;
5. die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;
6. das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;
7. das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;
8. Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;
11. einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
12. Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) und die in § 162 Abs. 1 genannten freien Gewerbe auszuüben, soweit diese in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen;
13. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
14. die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
15. die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.
(1a) Gewerbetreibenden steht auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. Dabei dürfen die ergänzenden Leistungen insgesamt bis zu 30 vH des im Wirtschaftsjahr vom Gewerbetreibenden erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze dürfen auch ergänzende Leistungen reglementierter Gewerbe erbracht werden, wenn sie im Fall von Zielschuldverhältnissen bis zur Abnahme durch den Auftraggeber oder im Fall von Dauerschuldverhältnissen bis zur Kündigung der ergänzten eigenen Leistungen beauftragt werden und sie außerdem bis zu 15 vH der gesamten Leistung ausmachen.
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.“
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 32 GewO 1994 genannten „sonstigen Rechte“ nur denjenigen zu, die bereits über ein Recht nach der GewO 1994, somit eine Gewerbeberechtigung, verfügen (vgl. VwGH 18.3.2024, Ra 2024/04/0017).
Die „sonstigen Rechte“ nach § 32 GewO 1994 kommen unterschiedslos allen Gewerbetreibenden zu, gleichgültig, ob sie Erzeuger, Händler oder Dienstleister sind, gleichgültig auch, ob ein freies oder reglementiertes Gewerbe ausgeübt wird (vgl. VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250). Auch Inhabern eines freien Gewerbes stehen daher die Rechte des § 32 GewO 1994 grundsätzlich zu (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 16. Erg.-Lfg., § 32 Rz. 1).
Nach § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 steht dem Gewerbetreibenden das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände als Nebenrecht zu. Damit sind jedoch nur Tätigkeiten mit ausschließlichem Servicecharakter angesprochen (VwGH 2.10.2012, Zl. 2010/04/0018). Daher dürfen bei den verkauften Fahrzeugen Service-/ Wartungsleistungen erbracht werden, wie z.B. Sichtkontrolle der Beleuchtung, Nachfüllen von Motoröl, Filtertausch, etc. Darüberhinausgehende Tätigkeiten wie z.B. Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen an verkauften Gegenständen sind jedoch im Rahmen des § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 nicht erlaubt.
Nach § 32 Abs. 1a GewO 1994 steht Gewerbetreibenden auch das Erbringen von Leistungen anderer Gewerbe zu, wenn diese Leistungen die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen. In den Erläuterungen zur GewO-Novelle 2017 (BGBl. I Nr. 94; RV 1475 BlgNR 25. GP 5) wird dazu Folgendes festgehalten:
„Inhaltlich unverändert soll die allgemeine Anforderung bleiben, dass nur wirtschaftlich sinnvoll ergänzende Leistungen anderer Gewerbe von diesem Nebenrecht gedeckt sind. Was eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung der eigenen Leistung ist, leitet sich wie bisher vor allem aus der Sicht des Nachfragers der Leistung ab. Es wird also auch in Zukunft nicht möglich sein unternehmerseitig das Betätigungsfeld mit dem Argument auszudehnen, dass ein breiteres Geschäftsangebot, das mehr Umsatz erwarten lässt, eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll ,ergänzt‘.“
Die Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 setzt daher voraus, dass die eigene – also die von der Gewerbeberechtigung umfasste – und die ergänzte Leistung für den Nachfrager eine sinnvolle Gesamtleistung ergeben müssen (vgl. Potacs, Zur Erweiterung von Nebenrechten durch die Gewerberechtsnovelle 2017, wbl 2018 13 [16]). Eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung im Sinn des § 32 Abs. 1a GewO 1994 hat eine komplementierende Funktion (vgl. Mosing, Der neue § 32 GewO, ecolex 2017, 963 [964]). Zusätzlich ist die Erbringung von Leistungen anderer reglementierter Gewerbe an ein zeitliches Naheverhältnis zur Hauptleistung gebunden, welche auf Basis einer Gewerbeberechtigung erbracht wird. Die zeitliche Grenze bei Zielschuldverhältnissen bildet die Abnahme durch den Auftraggeber, d.h. der Gewerbetreibende muss bei Zielschuldverhältnissen bis zu deren Abnahme mit der ergänzenden Leistung beauftragt worden sein.
Der vom Beschwerdeführer angesprochene § 32 Abs. 2 GewO 1994 stellt eine Schranke für die Ausübung der Rechte des § 32 Abs. 1 und Abs. 1a GewO 1994 dar und soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Rechte hintanhalten (vgl. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 32 Rz. 32; zur Einstufung des § 32 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 als Ausübungsvorschrift vgl. auch Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7, 16. Erg.-Lfg., § 32 Rz. 23): So müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Weiters muss sich der Gewerbetreibende, soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte bedienen. Ein eigenes Nebenrecht vermittelt § 32 Abs. 2 GewO 1994 aber nicht.
Im konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
Die B GmbH war aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 befugt, bei bereits an Kunden verkauften Fahrzeugen (hier: Quads) Service-/ Wartungsleistungen durchzuführen. Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses hatte daher der Wortlaut „Servicearbeiten“ bzw. „servicieren“ zu entfallen.
Die B GmbH war jedoch weder aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 noch aufgrund der Bestimmung des § 32 Abs. 1a GewO 1994 befugt, Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen durchzuführen:
Denn die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 erlaubt nur Service-/ Wartungsleistungen, jedoch keine Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen. Das im § 32 Abs. 1a GewO 1994 angeführte Nebenrecht setzt voraus, dass der Gewerbetreibende bei Zielschuldverhältnissen bis zu deren Abnahme mit der ergänzenden Leistung beauftragt wurde, was verfahrensgegenständlich nicht der Fall ist.
Der Beschwerdeführer hat daher mit den Reparatur-/ Instandsetzungsleistungen die sonstigen Rechte des § 32 GewO 1994 in einem reglementierten Bereich der GewO 1994 überschritten. Damit liegt eine unbefugte Gewerbeausübung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 vor.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass es Sache des Beschwerdeführers wäre, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 366 Anm. 53); dies ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen. Zwar berief sich der Beschwerdeführer auf einen Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen bzw. in Betracht kommenden Verhaltensregeln seines Tätigkeitsfeldes auseinanderzusetzen. Es besteht also eine Erkundigungspflicht. Unterlässt ein Beschuldigter derartige Erkundigungen, so wäre ein Verbotsirrtum jedenfalls vorwerfbar. Nach der Rechtsprechung entschuldigt etwa das Vertrauen auf die mitgeteilte Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden oder sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Institutionen auf Grundlage vollständiger Sachverhaltsinformation. Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass eine vollständige Sachverhaltsinformation des Beraters bei der Wirtschaftskammer stattfand. Der Beschwerdeführer hat vielmehr bloß erklärt, dass ihm der Berater bei der Wirtschaftskammer mitgeteilt hätte, dass er verkaufte Fahrzeuge servicieren dürfe. Vom Beschwerdeführer wurde jedoch nicht einmal behauptet, dass auch mitgeteilt worden wäre, dass Reparatur-/ Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen durchgeführt werden dürften. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Es sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe von bis zu 3.600 Euro vorgesehen. Die belangte Behörde hat den Strafrahmen im Ausmaß von 14 % ausgenutzt.
Die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter ist im vorliegenden Fall als hoch anzusehen. Die große Bedeutung des Schutzzwecks der übertretenen Vorschrift kommt in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens zum Ausdruck. Die übertretene Bestimmung soll verhindern, dass die Nebenrechte des § 32 GewO 1994 missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Der Beschwerdeführer hat zweifellos gegen den Schutzzweck der Norm in nicht unerheblichem Ausmaß verstoßen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt. Sein Verschulden kann nicht als bloß gering eingestuft werden; insbesondere ist nicht hervorgekommen, dass die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können.
Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 3.300 Euro und hat Sorgepflichten für zwei Minderjährige. Sein Vermögen besteht aus zwei Liegenschaften mit Haus.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z. 4 und letzter Satz VStG) oder ein „Beraten statt Strafen“ (§ 33a VStG) kommt nicht in Betracht, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (auch mit Blick auf den vorgesehenen Strafrahmen) nicht gering ist (vgl. etwa auch VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Die Strafe war durch die Einschränkung der Tatbeschreibung (Tatzeitraum, Entfall der Bestrafung für die durchgeführten Serviceleistungen) geringfügig herabzusetzen. Die nunmehr verhängte Strafe ist tat-, täter- und schuldangemessen und aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG 10% der Strafe und war aliquot anzupassen. Damit ergibt sich ein neuer Kostenbeitrag in Höhe von 40 Euro. Dem Beschwerdeführer war gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise stattgegeben worden ist.
10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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