LVwG N LVwG-S-258/001-2025

LVwG-S-258/001-2025Landesverwaltungsgericht29.04.2025

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Verwaltungsstrafe; Schusswaffe; Registrierungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-258/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.258.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde von A, *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21.01.2025, ***, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 279 Stunden) auf den Betrag von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 56 Stunden) herabgesetzt.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 20,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind der Strafbetrag (insgesamt € 200,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (€ 20,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.

4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Gang des Verfahrens:

Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 21.01.2025, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 11.09.2024 bis zumindest 22.11.2024

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erwerber und daher Registrierungspflichtiger zumindest bis zum 22.11.2024 unterlassen, die Schusswaffe der Kategorie C, Büchse Ruger, Kal. 223, Nr. ***, bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, binnen sechs Wochen nach dem Erwerb am 15.08.2020 registrieren zu lassen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 51 Abs. 1 Ziffer 7 i.V.m. § 33 Abs. 1 Waffengesetz 1996

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.000,00 279 Stunden § 51 Abs.1 Z.7 Waffengesetz 1996,

BGBl. I Nr. 12/1997 i.d.g.F“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen für alle in seinem Besitz befindlichen Waffen die benötigten Unterlagen an einen Büchsenmacher weitergeleitet habe. Angehängt an die Beschwerde war der Chatverlauf mit einem Büchsenmacher.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 04.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.

2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

2.1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am 15.08.2020 die Schusswaffe der Kategorie C, Büchse Ruger, Kal. 223, Nr. ***, von B erworben. Am 14.10.2020 hat der Beschwerdeführer mittels *** den Büchsenmacher C kontaktiert und ihn beauftragt die gekaufte Waffe ins Zentrale Waffenregister einzutragen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer kontrollierte nicht, ob sein Auftrag auf Eintragung umgesetzt wurde. Bis zum 22.11.2024 wurde die gegenständliche Waffe nicht auf den Beschwerdeführer ins Zentrale Waffenregister eingetragen.

2. 2 Beweiswürdigung

Der Sachverhalt basiert auf dem Verwaltungsakt und ist im Wesentlichen unstrittig. Dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer erst mit der Strafverfügung im gegenständlichen Verfahren erfahren habe, dass die Waffe noch nicht auf ihn eingetragen ist, wird als glaubwürdig gewertet. Der Beschwerdeführer hat daraufhin den Büchsenmacher nochmals kontaktiert und wurde die Waffe mittlerweile richtig eingetragen.

2. 3 Rechtlich folgt:

Gemäß § 33 Abs. 1 WaffG sind Schusswaffen der Kategorie C beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Im Falle des Erwerbs durch eine juristische Person mit Sitz im Bundesgebiet ist die Schusswaffe auf den Namen eines waffenrechtlichen Verantwortlichen zu registrieren. Der Gewerbetreibende hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer zwar den Auftrag für die Registrierung an den Büchsenmacher erteilt hat, dieser jedoch niemals abgeschlossen wurde. Die Registrierungspflicht endet allerdings gemäß § 33 Abs. 1 WaffG erst mit der Registrierungsbestätigung die dem Registrierungspflichtigem zu übergeben ist. Diese Registrierungsbestätigung wurde damals nicht ausgestellt und übergeben. Daher war der objektive Tatbestand des § 33 Abs. 1 WaffG erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig handelte, da er nicht kontrollierte, ob die Eintragung erfolgt ist, bzw. niemals die Registrierungsbestätigung einforderte.

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat drei rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Das Landesverwaltungsgericht ging bei den persönlichen Verhältnissen von den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung aus. Dabei war auf das geringe Einkommen und die Sorgepflichten besonders Bedacht zu nehmen. Als erschwerend waren die drei einschlägigen Vormerkungen zu werten. Als mildernd wertete das Landesverwaltungsgericht das geständige Verhalten und die Einsicht des Fehlers, sowie den Umstand, dass mittlerweile die Waffen korrekt registriert sind. Die Strafe in der verhängten Höhe ist geeignet die gewünschte spezialpräventive und generalpräventive Wirkung zu vermitteln. Es lagen auch keine Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung vor.

3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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