LVwG N LVwG-AV-285/001-2025

LVwG-AV-285/001-2025Landesverwaltungsgericht29.04.2025

Regest

Landwirtschaft und Natur; Verfahrensrecht; Verordnung; Antrag; aufschiebende Wirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-285/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.AV.285.001.2025

Begründung

BESCHLUSS

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die mit der Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 04. Februar 2025, ***, unter einem gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, beschlossen:

I.Den unter Punkt 4.4., 4.5. und 4.6. der Beschwerde angeführten Anträgen wird keine Folge gegeben.

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13, 17, 22, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 6 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. Art. 132, 133 Abs. 4, 139 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Begründung

1. Sachverhalt

Aus dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ergibt sich folgender (insoweit unbestrittener) Sachverhalt:

1.1. Mit Schreiben vom 13. August 2024 beantragte der A (in der Folge auch: der Beschwerdeführer bzw. Antragsteller) die Überprüfung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: die belangte Behörde), mit der die Ausnahme von Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher im Verwaltungsbezirk Amstetten erteilt wurde (VBl. BH AM Nr. *** – ausgegeben am 01.07.2024) auf Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die Aufhebung der genannten Verordnung sowie eine bescheidmäßige Antwort über das Ergebnis der beantragten Verordnungsprüfung und über die von der verordnungsgebenden Behörde geplanten oder gesetzten Schritte zur Behebung der rechtlichen Mängel.

1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Februar 2025, Zl. ***, wurden die Anträge als unbegründet abgewiesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der A rechtzeitig eine Beschwerde und stellte folgende Anträge:

„[D]as Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge

1. Gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchfuhren (eine gemeinsame für alle Beschwerden, s.o. Punkt 2) und

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, mit der die Ausnahme von den Schonvorschriften und Verboten für Raben- und Nebelkrähen, Elstern und Eichelhäher im gesamten Bereich des Verwaltungsbezirkes Amstetten erteilt wird (VBl. BH GD Nr. *** -Ausgegeben am 27.06.2024), selbst auf ihre Konformität mit Unionsrecht und dem NÖ Jagdgesetz überprüfen;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.

sowie

4. Bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung einstweilige Anordnungen (unmittelbar aus dem Unionsrecht) in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung treffen;

in eventu

5. bis zu seiner Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung der Beschwerde in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen;

in eventu

6. eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen.“

2. Erwägungen des Gerichts

2.1. anzuwendende Rechtsvorschriften

VwGVG

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.)

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

§ 31. (1) Soweit nicht ein E rkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(…)

AVG

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

Artikel 139. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen

1. auf Antrag eines Gerichtes;

2. von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;

3. auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;

4. auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels;

5. einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;

6. einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Art. 148i Abs. 2;

7. einer Aufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.

Auf Anträge gemäß Z 3 und 4 ist Art. 89 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Wenn dies zur Sicherung des Zwecks des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht erforderlich ist, kann die Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 durch Bundesgesetz für unzulässig erklärt werden. Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkung ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 4 hat.

(1b) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.

(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung

1. der gesetzlichen Grundlage entbehrt,

2. von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder

3. in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde,

so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.

(7) Für Rechtssachen, die zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. 1 Z 4 Anlass gegeben haben, ist durch Bundesgesetz zu bestimmen, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, eine neuerliche Entscheidung dieser Rechtssache ermöglicht. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4.

VfGG

§ 57. (1) Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Wird ein solcher Antrag von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet (Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG), so ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist.

(2) Von einem Gericht und einer Person gemäß § 57a kann der Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann gestellt werden, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht die Verordnung anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte.

(3) Hat ein Gericht (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG) einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen gestellt, so dürfen in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

(4) Hat das Gericht (Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG) die Verordnung, deren Aufhebung beantragt wurde, nicht mehr anzuwenden, so ist der Antrag unverzüglich zurückzuziehen.

2.2. rechtliche Beurteilung

2.2.1. Der Beschwerdeführer stellte die verfahrensgegenständlichen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Zuge der Beschwerdeerhebung, wobei er eine Erläuterung aufgrund welcher Rechtsgrundlage eine aufschiebende Wirkung zuzusprechen wäre, weitestgehend unterließ.

2.2.2. Zur „einstweiligen Anordnung“ in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung:

Mit dem Antrag zu Punkt. 4.4. der Beschwerde wurde begehrt, dass das Landesverwaltungsgericht bis zur Entscheidung über die Rechtskonformität der Verordnung einstweilige Anordnungen, welche sich unmittelbar aus dem Unionsrecht ergeben würden, in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung treffen möge.

Der Beschwerdeführer ließ in seinem Antrag jedoch offen, welche Anordnungen damit gemeint seien und aus welchen konkreten unionsrechtlichen Bestimmungen sich dies ergeben würden.

Eine Verletzung unionsrechtlich determinierter Vorschriften (oder des ausnahmsweise unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes) ist jedoch denkmöglich begründet geltend zu machen. Widrigensfalls ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112; VwGH 03.09.2024, Ra 2023/03/0154 mwN).

Im Übrigen ist es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die abstrakte Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsnorm mit nicht näher genannten Bestimmungen des Unionsrechts zu beurteilen (Vgl. zuletzt VwGH 27.1.2025, Ra 2023/12/0012 mwN).

Angesichts dieser Rechtsprechung muss jedenfalls bei gegenständlichen Antrag, welcher zu seiner rechtlichen Begründung lediglich anführt, dass sich der Anspruch aus dem Unionsrecht ergebe, ohne hierzu eine nähere Determinierung vorzunehmen, von der Unzulässigkeit des Antrags ausgegangen werden.

2.2.3. Zu einer analogen Anwendung von § 13 VwGVG in Bezug auf die Vollziehung der Verordnung:

Mit dem Antrag zu Punkt 4.5. der Beschwerde wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge bis zu seiner Entscheidung der Beschwerde in analoger Anwendung von § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehung der Verordnung zuerkennen.

Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verordnung ist dem Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie dem NÖ Jagdgesetz gänzlich fremd. Auch das Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG beziehungsweise die ausführenden Bestimmungen in den §§ 57 ff Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) kennen keine „aufschiebende Wirkung“ eines Normprüfungsantrages. Wie weit sich die Anlassfallwirkung erstreckt, wird lediglich als nachgelagerte Frage geprüft und durch den Verfassungsgerichtshof entschieden.

Das in den Art 89, 139, 139a, 140 und 140a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf dem Grundgedanken, dass eine einzige Instanz – eben der Verfassungsgerichtshof – über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat, sei es über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (und diesen gleichzuhaltenden Rechtsnormen), sei es über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen (und wieder auch diesen gleichzuhaltenden Normen). Damit wird ein – die österreichische Verfassungsordnung geradezu prägendes – Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den Verfassungsgerichtshof festgestellt wird; das Ergebnis dieser Prüfung wird in gleicher Weise wie die als rechtswidrig befundene generelle Norm kundgemacht (Vgl. VfGH 28.06.2017, V4/2017-24).

Es findet sich sohin keine innerstaatliche Norm, welche eine Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Antrag bilden könnte. Dies hat auch Antragsteller erkannt, beantragte er doch, dass Landesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung mittels einer analogen Anwendung des § 13 VwGVG zusprechen. Eine solche analoge Anwendung käme allerdings nur in Frage, wenn eine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. dazu zB VwGH 15.10.2024, Ra 2023/04/0272). Davon ist im gegenständlichen Fall insbesondere angesichts der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht auszugehen.

Selbst wenn man in der vorliegenden Fallkonstellation aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben Gegenteiliges annähme, müsste der Antrag schon deshalb scheitern, da es an der auch im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 VwGVG zu fordernden Konkretisierung in Bezug auf den „unverhältnismäßigen Nachteil“ völlig fehlt, was aber für die gegebenenfalls vorzunehmende Interessenabwägung essentiell ist (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 2013/10/0036; vgl. weiters betreffend eine ebenfalls nicht eigene subjektiv-öffentliche Rechte vertretende Amtsrevision VwGH 06.03.2024, Ra 2024/01/0022).

Davon abgesehen fehlt es den Verwaltungsgerichten schon an der abstrakten Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen; einer solchen bedürfte es jedoch, um den Vollzug (dh die Geltung) der in Rede stehenden Verordnung auch nur vorübergehend auszusetzen.

2.2.4. Zum beantragen „vorläufigen Rechtsschutz“:

Mit dem unter Punkt 4.6. der Beschwerde angeführten Antrag wurde begehrt, das Landesverwaltungsgericht möge, „eine Entscheidung über die Zuerkennung des vorläufigen Rechtsschutzes absprechen“.

Im Hinblick auf die oben behandelten Anträge wird davon ausgegangen, dass mit diesem Antrag der Beschwerde ein vorläufiger Rechtsschutz hinsichtlich des Bescheides begehrt wird. Dies insbesondere, da mit den oben behandelten Anträgen bereits sämtliche Möglichkeiten eines vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Verordnung beantragt wurden und dem A nicht unterstellt werden kann einen sich inhaltlich lediglich wiederholenden Antrag zu stellen.

Durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wird nicht nur die Vollstreckung von Leistungsbescheiden, sondern auch die Wirkungen von Rechtsgestaltungs- und Feststellungsbescheiden und damit generell die Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit bzw dessen Verbindlichkeit aufgeschoben. Bei Bescheiden, deren Anordnungen nicht in diesem Sinn in die Wirklichkeit umgesetzt werden können, ist eine aufschiebende Wirkung nicht denkbar. Vollzugstauglichkeit fehlt bei der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen dann, wenn an die - als Folge der Sistierungswirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder eintretende - Anhängigkeit des Verfahrens über den Antrag vor der belangten Behörde keine für den Antragsteller günstigen Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. VwGH 18.06.2012, AW 2012/10/0026). Außerdem kann ein Beschwerdeführer durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde keine Rechtsposition erlangen, die ihm durch den angefochtenen Bescheid versagt wurde und die er durch die Beschwerdeerhebung erlangen möchte (Vgl. Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 13 Rz 2 (Stand 31.3.2018, rdb.at) mwN).

Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG schon nach § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann. Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Bescheid ausschließen (Vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0354).

Im gegenständlichen Fall liegt eine Beschwerde vor, von deren Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit vorläufig ausgegangen werden kann. Die Beschwerde hat folglich bereits nach § 13 Abs. 1 VwGVG ex lege aufschiebende Wirkung. Da auch kein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde erfolgte, hat die Beschwerde bereits zum jetzigen Zeitpunkt aufschiebende Wirkung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides. Es war sohin auch über den Antrag zum „vorläufigen Rechtsschutz“ (Punkt 4.6. der Beschwerde) spruchgemäß zu entscheiden.

2.2.5. Zusammenfassend ergibt sich also, dass den Anträgen 4.4., 4.5. und 4.6. des Beschwerdeführers ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.

2.2.6. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermochte sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärte Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

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