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LVwG-AV-1596/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1596/001-2024
LVwG-AV-1596/001-2024Landesverwaltungsgericht29.04.2025
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bauwerk; bauliche Anlage; Bewilligungspflicht; Konsenslosigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21. November 2019, AZ: ***, betreffend den Auftrag zum Abbruch zweier Bauwerke auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Frist für die Durchführung des Auftrages wird mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ***, EZ ***, KG ***, befindet sich seit ca. 2000 im alleinigen grundbücherlichen Eigentum des Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer). Das Grundstück ist gewidmet als Grünland – Land- und Forstwirtschaft.
Auf dem Grundstück befinden sich 2 Bauwerke.
Beim Gebäude 1 (Anmerkung: Nummerierung aus dem erstinstanzlichen Bescheid) handelt es sich um ein als Lager bzw. Scheune für Stroh- und Heu verwendetes, auf Stahlbetonsäulen ruhendes, Gebäude in Holzausführung im Ausmaß von ca. 2,5 m x 2,5 m samt angeschlossener Terrasse mit Pergola.
Dieses Gebäude besteht nach Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 1960, die Terrasse samt Pergola habe er vor ca. 10 Jahren angebaut.
Beim Gebäude 2 handelt es sich um ein als Weideunterstand für die auf dem Grundstück gehaltenen Ziegen genutztes Gebäude in Holzausführung im Ausmaß von ca. 1,4 m x 4,0 m. Auch dieses Gebäude besteht nach Angaben des Beschwerdeführers seit ca. 1960, vor mindestens 15 Jahren habe er die Dacheindeckung ausgetauscht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 8. August 2019, AZ: ***, wurde Herrn A als Bauwerkseigentümer gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Auftrag zum Abbruch der beiden auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichteten Gebäude erteilt.
Mit Schreiben vom 25. August 2019 erhob Herr A dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.
Diese Berufung vom 25. August 2019 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 21. November 2019, AZ: ***, als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde festgestellt, dass anhand von Luftbildaufnahmen erkennbar sei, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude vor 1999 nicht vorhanden gewesen seien.
Gegen diese Berufungsentscheidungen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig seine Beschwerde vom 17. Dezember 2019 ein.
Beantragt wurde jeweils, den Abbruchauftrag wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln zu beheben.
Die Beschwerde wurden seitens der belangten Behörde unter Anschluss des bezughabenden Bauaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 18. Dezember 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung und Einsichtnahme in den Bauakt und Akt zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren und erfolgte eine Erörterung der Sach- und Rechtslage.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbestrittenen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, an dessen Vollständigkeit im Verfahren keine Zweifel aufgekommen sind.
Betreffend die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte liegen keine baubehördlichen Bewilligungsbescheide (und auch keine Bauanzeigen) auf.
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.2. NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)
§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)
2.3. NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996):
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(…);
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
(…)
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
(…)
2.4. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 2004/05/0205; 2004/05/0027 bis 0030).
Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Objekte zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht bestanden hat. Entsprechend den unwiderlegten Feststellungen des Berufungsbescheides wurden die gegenständlichen Gebäude nach 1999 errichtet.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1) sowie die Errichtung baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch sah der zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Objekte geltende § 14 NÖ BO 1996 die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1) sowie für bauliche Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg.cit. verletzt werden können (Z 2), vor.
Eine Bewilligungspflicht von Gebäuden sahen überdies auch die davor geltende NÖ Bauordnung 1976 (vgl. deren § 92 Abs. 1 Z 1 und 2) wie schon die davor geltenden baurechtlichen Bestimmungen (NÖ Bauordnung 1883) vor.
Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (und § 4 Z 3 NÖ BO 1996) ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.
Für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, sind stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich (VwGH 2013/06/0251). „Kraftschlüssig“ ist eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (VwGH 2007/05/0247). Unter einem Gebäude ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (vgl. § 4 Z 15 NÖ BO 2014 und § 4 Z 7 NÖ BO 1996).
Zur Herstellung der vom Abbruch betroffenen Objekte bedarf es – zu Gewährleistung der Kipp- und Standsicherheit – ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist auch jeweils eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben.
Die Scheune (Gebäude 1), die als Lager für Stroh- und Heu genutzt wird, ist als Bauwerk im Sinne der NÖ BO 2014 bzw. NÖ BO 1996 zu qualifizieren. Für die fachgerechte Errichtung dieses Objektes ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um dieses einsturzsicher und den Anforderungen der Statik entsprechend auszuführen. Sie ist mit dem Boden, insbesondere durch ihr Eigengewicht, kraftschlüssig verbunden. Die Hütte wurde oberirdisch errichtet, besitzt vier Wände und ein Dach und kann von Menschen betreten werden. Es handelt sich dabei sowohl nach der NÖ BO 2014 und der NÖ BO 1996 (vgl. jeweils § 14 Z 1 leg.cit.) als auch nach der NÖ Bauordnung 1976 (vgl. § 2 Z 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976; wie auch den davor geltenden baurechtlichen Bestimmungen) um ein Gebäude und somit um ein bewilligungspflichtiges Bauwerk (zur Qualifikation von mit gegenständlichem Objekt vergleichbaren Objekten als bewilligungspflichtige Bauwerke vgl. etwa VwGH 2006/06/0304).
Bei der daran angebauten Terrasse, einer auf Punktfundamenten liegenden Holzkonstruktion, handelt es sich um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014 (bzw. § 4 Z 7 NÖ BO 1996), also um ein Bauwerk, das nicht als Gebäude zu qualifizieren ist.
Der Weideunterstand (Gebäude 2) ist nach den genannten Kriterien (oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, kann von Menschen betreten werden und ist dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen) ebenfalls als Gebäude zu qualifizieren.
Da sich die vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke nicht auf einem Grundstück im Bauland befinden, kommen auch die Regelungen über eine bloße Anzeigepflicht (vgl. § 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 15 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014) bzw. über bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben (vgl. § 17 Abs. 1 Z. 9 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 17 Z. 8 NÖ Bauordnung 2014) nicht in Betracht.
Es handelt sich um Bauwerke, deren Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt (VwGH 2004/05/0122).
Auch nach der früheren Rechtslage der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. § 14 Z. 1), der NÖ Bauordnung 1976 (§ 92 Abs. 1 Z. 1) und der NÖ Bauordnung 1883 (§ 16) wäre die Errichtung dieser Bauwerke bewilligungspflichtig gewesen.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht fest, dass das Gebäude nach der in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 bewilligungspflichtig ist, jedoch auch nach früherer Rechtslage baubewilligungspflichtig war (vgl. VwGH 2001/05/0368; 2007/05/0126).
Nach dieser Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass auch bereits vor Jahrzehnten (vgl. für 1928: VwGH Ra2015/05/0045) die Errichtung solcher Hütten einer Baubewilligung bedurfte.
Im gesamten Verfahren unstrittig geblieben ist der Umstand, dass Baubewilligungen für diese Bauwerke nicht vorliegen. Seitens des Beschwerdeführers wurde das Vorliegen von Baubewilligungen für die in Rede stehenden Objekte auch in keiner Weise behauptet oder gar substantiiert dargetan und wurden auch keine Beweise vorgelegt, die auf entsprechende Baubewilligungen schließen lassen könnten. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegen Baubewilligungen für die spruchgegenständlichen Objekte nicht vor.
Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. VwGH 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages ist auch dann zulässig, wenn ein Bauwerk jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. VwGH 87/05/0199, 2013/05/0012).
Die Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – nämlich, dass für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk die nach dem Gesetz erforderliche Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) nicht vorliegt – ist daher im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Objekte erfüllt. Dem Beschwerdeführer als Bauwerkseigentümer wurde daher zu Recht der Auftrag zur Entfernung dieser Objekte erteilt.
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Für die Durchführung des Auftrages wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Ein Abbruchauftrag kann auch während eines anhängigen Baubewilligungs-verfahrens erteilt werden. Allerdings darf ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Durch eine nachträgliche Baubewilligung wird ein wegen Konsenslosigkeit erteilter Abbruch-auftrag obsolet (VwGH 2009/06/0052).
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
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