LVwG N LVwG-S-405/001-2025

LVwG-S-405/001-2025Landesverwaltungsgericht28.04.2025

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; rechtswidriger Aufenthalt; öffentliches Interesse; Rechtsschutzüberlegungen; Strafschließungsgrund;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-405/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.405.001.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter

Mag. Allraun über die Beschwerde von Frau A, geb. ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 20.01.2025, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sich am 13.11.2024, 20:00 Uhr, als Fremde im Schengenraum unrechtmäßig aufgehalten zu haben, weil keine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nach § 31 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

Der Beschwerdeführerin wurde die Übertretung nach § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 und 1a FPG angelastet und gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 8 Stunden) verhängt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gegen die Rückkehrentscheidung Revision an den VwGH erhoben habe und bei Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch eine Verwaltungsstrafe wegen unrechtmäßigen Aufenthalts unzulässig sei.

Mit Schreiben des erkennenden Gerichts an die belangte Behörde vom 23.04.2025 wurde mitgeteilt, dass laut IZR der VwGH der Revision der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BVwG, GZ: ***, wegen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch den VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.

In Bezug auf die Judikatur des VwGH vom 26.01.2012 zur Zahl 2010/21/0444, wonach im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes auszugehen sei, wurde der belangten Behörde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien zur Verfahrenszahl *** wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein damit verbundenes Einreiseverbot erlassen.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2024, Zl. ***, wurde die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2025, ***, wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und ist unbestritten.

Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 120 Abs. 1a FPG

(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.

§ 6 VStG

Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.11.2018, E 3009/2018-12, zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 120 Abs. 1b iVm § 52 Abs. 8 FPG nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer außerordentlichen Revision gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, folgende Erwägungen zugrunde gelegt:

„3.1. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verletzt eine Strafe wegen Verletzung des Aufenthaltsverbotes, die zwischen dem Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung und jenem der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 15.508/1999) oder den Verwaltungsgerichtshof (VfGH 30.9.1999, B 309/99) verhängt wird, das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973).

3.2. Der Verfassungsgerichtshof ging in VfSlg. 15.508/1999 davon aus, die Rechtswirkungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten erst mit Ergehen eines diesbezüglichen höchstgerichtlichen Beschlusses und niemals vorher eintreten, und sie könnten insofern notwendigerweise nur "pro futuro“ eintreten. Die Frage sei indes, welche Wirkungen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach sich ziehe. Die damalige Berufungsbehörde habe auf Grund der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, die sich ihr im Entscheidungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der Zustellung ihres Berufungsbescheides an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, geboten habe. In dem Fall, dass einem Antrag auf aufschiebende Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Ausweisungsbescheid Folge gegeben worden sei, sei dies zu berücksichtigen. Das bedeute, dass der Ausweisungsbescheid vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu äußern vermöge. Der Eintritt der Rechtswirkungen des Ausweisungsbescheides sei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren insgesamt hinausgeschoben worden; der Bescheid habe vorläufig überhaupt keine Rechtswirkungen zu entfalten vermocht (siehe hiezu auch VfSlg. 14.448/1996).

3.3. Auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof hätten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im Ausweisungsverfahren alle Maßnahmen, die sonst auf Grund des Ausweisungsbescheides zulässig gewesen seien, zu unterbleiben (unter Verweis auf VfSlg. 14.448/1996 betreffend Asylverfahren). Die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet sei eine solche Maßnahme (VfSlg. 15.508/1999).

3.4. Der Verfassungsgerichtshof nahm in VfSlg. 15.508/1999 weiter an, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im verfassungsgerichtlichen Verfahren bewirke unter anderem auch, dass für das Verhalten, das bis zur Beendigung des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens gegen den Ausweisungsbescheid gesetzt worden sei, eine darauf gestützte verwaltungsrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers ausgeschlossen sein sollte. Ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dürften auf den angefochtenen Bescheid keine Sanktionen mehr gestützt werden. Jede andere Rechtsauffassung würde in der Tat dazu führen, dass der Fremde die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Ausland hätte abwarten müssen, um eine Verwaltungsstrafe abzuwenden. Es liege auf der Hand, dass diese Auffassung verfehlt sei. Sie sei mit dem durch das B-VG vorgezeichneten Rechtsschutzsystem nicht vereinbar; dieses verbiete es, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen Entscheidung der Behörde zu belasten (unter Verweis auf VfSlg. 11.196/1986, 12.683/1991, 13.003/1992, 13.305/1992, 14.374/1995, 14.548/1996, 14.671/1996, 14.765/1997).

3.5. Nichts anderes ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der Regelung des § 30 Abs. 2 VwGG mit § 85 Abs. 2 VfGG und der Begründung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 15.508/1999 – für den Fall der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Verfahren der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anzunehmen (VfGH 30.9.1999, B 309/99; vgl. VwGH 26.1.2012, 2010/21/0444; VwGH 19.2.2015, Ra 2014/21/0055).

3.6. Vor diesem Hintergrund hätte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich nicht abweisen dürfen. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt im Einzelnen, dass das angefochtene Erkenntnis auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermochte und alle der Verwirklichung des Erkenntnisses dienenden Maßnahmen hätten unterbleiben müssen (vgl. VfSlg. 9734/1983).“

In seinem die Bestrafung wegen Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Ausweisung betreffenden E VfGH 10. Juni 1999, B 1575/98 (= VfSlg. 15508) legt der VfGH dar, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (durch ihn selbst) zunächst zur Folge hat, dass aus dem angefochtenen Ausweisungsbescheid vorläufig keine Rechtswirkungen abgeleitet werden können und eine Bestrafung des Fremden auf Grund einer Zuwiderhandlung gegen diesen Bescheid unzulässig ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Fremde nach Ansicht der Behörden die Entscheidung des Höchstgerichtes trotz der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im Ausland hätte abwarten müssen, um eine Verwaltungsstrafe abzuwenden. Diese Auffassung ist verfehlt und mit dem durch das B-VG vorgezeichneten Rechtsschutzsystem nicht vereinbar, das es verbietet, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen Entscheidung der Behörde zu belasten. Die Rechtswirkungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung können zwar erst mit Ergehen eines diesbezüglichen höchstgerichtlichen Beschlusses eintreten. Jedoch hat die (Straf-)Berufungsbehörde auf Grund der Sach- und Rechtslage (nach Ergehen dieses Beschlusses) zu entscheiden, die sich ihr im Entscheidungszeitpunkt, nämlich dem der Zustellung ihres Berufungsbescheides an den Rechtsvertreter des Fremden, darbietet. Sie hat also (den gesamten, zum Teil auch vor dieser Beschlussfassung liegenden Deliktszeitraum betreffend) den Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerde gegen den Ausweisungsbescheid (mittlerweile) aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist (vgl. E VfGH 10. Juni 1999, B 309/99). Unter Berücksichtigung dieser auch den Zeitraum vor Einräumung der aufschiebenden Wirkung umfassenden Rechtsschutzüberlegungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mit der Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch den VwGH die Interessen des Fremden, das Ergehen der Entscheidung in dieser Sache im Bundesgebiet abwarten zu dürfen, höher als das öffentliche Interesse an der unverzüglichen Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes angesehen wurden. Es bedeutete somit einen Wertungswiderspruch, den Ausreisebefehl durch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung zu sistieren und den Fremden dessen ungeachtet wegen Unterbleibens seiner Ausreise zu bestrafen. In diesem Sinn ist vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG auszugehen (vgl. E 6. November 1998, 97/21/0085 und 98/21/0065). (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/21/0444)

Entsprechend dieser Judikatur waren daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Entscheidung aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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