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LVwG-AV-264/001-2025•LVwG N LVwG-AV-264/001-2025
LVwG-AV-264/001-2025Landesverwaltungsgericht28.04.2025
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Abfallbegriff; Altfahrzeug; Beschlagnahme;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A Ges.m.b.H. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 11. Februar 2025, Zl. ***, betreffend eine Beschlagnahme nach § 75b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Sachverhalt
Am 22. Oktober 2024 führte die Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***, , welches sich im Alleineigentum der A Ges.m.b.H. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) befindet und auf der diese einen Immobilienbetrieb führt, eine Überprüfung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) durch, im Rahmen derer diese nach Begutachtung durch den Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung *** (), Herrn B, das Fahrzeug der Marke Iveco, weiß, mit der Fahrgestellnummer: ***, gemäß § 75b Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 vorläufig beschlagnahmte und über diese vorläufige Beschlagnahme auch eine Bescheinigung ausstellte.
In dieser Bescheinigung der vorläufigen Beschlagnahme vom 23. Oktober 2024 hielt die Landeshauptfrau von Niederösterreich fest, dass die Beschwerdeführerin Verfügungsberechtigte über das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug ist, die Abfalleigenschaft dieses Altfahrzeuges durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, Herrn B, vom 22. Oktober 2024 festgestellt wurde und diese nicht über eine Erlaubnis nach § 24a AWG 2002 zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen verfügt. Da das Altfahrzeug nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben wurde, konnte die vorläufige Beschlagnahme erfolgen.
Dieser vorläufigen Beschlagnahme lag das Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, Herrn B, vom 22. Oktober 2024 in Bezug auf die Fragestellung, ob das auf einer Freifläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagerte Fahrzeug ein Altfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 iVm § 2 Z. 2 Altfahrzeugeverordnung darstellt und durch seine Lagerung am verfahrensgegenständlichen Grundstück die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigt, zugrunde.
In seinem Befund hielt er fest, dass er im Zuge des Lokalaugenscheines am 22. Oktober 2024 dieses gelagerte Fahrzeug auf dessen objektive Abfalleigenschaft gemäß der Altfahrzeugeverordnung augenscheinlich überprüfte, wobei er in seinem Befund anhand einer von ihm erstellten Tabelle das Fahrzeug, den Fahrzeugzustand, die Betriebsstoffe, die Verwendungsfähigkeit und die Abfalleigenschaft, die Umweltgefährdung, die Abstellfläche sowie die festgestellten Mängel wie folgt beschrieb und er fertigte auch die vier folgenden Lichtbilder von diesem Fahrzeug an:
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
In seinem Gutachten im engeren Sinn hielt der Amtssachverständige sodann fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf dem teilweise unbefestigten Grund gelagert wird und dass dieses auf Grund der bereits jahrelang abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplakette sowie auf Grund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit seit bereits sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht. Zudem wird dieses als Lagerstätte für diverse Materialien und Fahrzeugteile zweckentfremdet verwendet. Dieses enthält noch Betriebsstoffe, die in der Altfahrzeugeverodnung Anlage 5 als gefährliche Stoffe angeführt sind. Altfahrzeuge sind als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet werden, welche die Umwelt nicht gefährden können. Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund durchgerosteter, versprödeter und poröser Flüssigkeits- und Dichtungssystemen sowie aufgrund des desolaten Zustandes Betriebsstoffe austreten und eine Umweltgefährdung verursachen.
Dieses Fahrzeug erfüllt die Abfallkriterien Nrn. 1, 3, 4 und 7 gemäß § 73 AWG 2002 Verordnung. Demzufolge ist das beschriebene Fahrzeug gemäß § 73 AWG 2002 als Abfall einzustufen. Aufgrund des schlechten Zustandes, der Beschädigungen und Durchrostungen bzw. § 57a KFG 1967 relevanten schweren Mängel, die teilweise auch Gefahr im Verzug-Mängel darstellen, befindet sich dieses Fahrzeug weder in einem verkehrs- noch in einem betriebssicheren Zustand. Aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht ist eine Wiederinverkehrbringung nicht wirtschaftlich, da die Instandsetzungskosten, damit dieses Fahrzeug wieder in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand versetzt wird, den Zeitwert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigen. Dieses Fahrzeug ist aus kraftfahrzeugtechnischer und aus wirtschaftlicher Sicht nicht reparaturfähig und es ist dieses daher im Sinne des AWG 2002 als latenter Abfall zu betrachten. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein sehr desolates Fahrzeug, ein Schutz gegen das Auslaufen von den im Fahrzeug befindlichen gefährlichen Betriebsstoffen ist nicht vorhanden, sodass nicht gewährleistet werden kann, dass keine Gefährdung für die Umwelt besteht.
Diese vorläufige Beschlagnahme zeigte die Landeshauptfrau von Niederösterreich der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) an.
Mit Mandatsbescheid vom 23. Oktober 2024, Zl. ***, beschlagnahmte die belangte Behörde gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 75b Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 iVm § 2 Z. 2 Altfahrzeugeverordnung iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung im Wesentlichen fest, dass aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, wonach bei diesem Altfahrzeug ein Austritt von Betriebsstoffen nicht ausgeschlossen werden kann sowie die Instandsetzungskosten den Fahrzeugwert deutlich übersteigen und somit das Altfahrzeug aus kraftfahrzeugtechnischer Sicht als Abfall einzustufen ist, in rechtlicher Hinsicht der objektive Abfallbegriff gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 zu bejahen und das Altfahrzeug als Abfall zu qualifizieren ist. Da gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug offensichtlich schon über einen längeren Zeitraum auf der unbefestigten Grundstücksfläche gelagert wird und dieses aufgrund der jahrelang abgelaufenen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplakette sowie aufgrund des Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits seit sehr langer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung steht, besteht der begründete Verdacht, dass dieser Abfall nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben wird. Des Weiteren besitzt die Beschwerdeführerin keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen.
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 75b Abs. 1 AWG 2002 vorliegen, war die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges bescheidmäßig anzuordnen. Da darüber hinaus gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Betriebsstoffe austreten und diese eine Umweltgefährdung verursachen können, war dieser Bescheid wegen Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1991 ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Zeitraum der behördlichen Überprüfung zwar nicht mit einer gültigen § 57a KFG 1967 Begutachtungsplakette versehen, jedoch auf dem Betriebsareal der C GmbH abgestellt war. Die C GmbH wurde von ihr beauftragt, dieses Fahrzeug zu reparieren und auch für eine ordnungsgemäße technische Überprüfung zu sorgen, wobei eine Reparatur erst in den Wintermonaten bei freien Werkstattkapazitäten geplant und durchgeführt werden sollte, sodass aufgrund von Eigenleistungen geringere Reparaturkosten angefallen wären. Die beauftragte C GmbH steht im Eigentum der D GmbH, welche eine Mutterfirma der Beschwerdeführerin ist. Im gegenständlichen Fall liegt daher keinesfalls eine Abfallsammlung oder Abfallbehandlung vor. Zudem weist dieses Fahrzeug auch einen beabsichtigten Verkaufspreis in der Höhe von € 4.100,00 auf.
Aufgrund der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin leitete die belangte Behörde rechtzeitig das ordentliche Ermittlungsverfahren ein und sie übermittelte der Landeshauptfrau von Niederösterreich die Vorstellung der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 verwies diese darauf, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug bereits verwertet wurde und dass beabsichtigte Verkaufspreise kein Beurteilungskriterium bei der Feststellung der Abfalleigenschaft sind.
Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme mit ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2024 zur Kenntnis und diese wiederholte in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 hierzu ihr bisheriges Vorbringen.
Mit ihrem Bescheid vom 11. Februar 2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen ihren Beschlagnahmebescheid vom 23. Oktober 2024 gemäß § 57 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ab; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss sie aus.
Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung auf die Stellungnahme der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 16. Dezember 2024 sowie auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten vom 22. Oktober 2024, welchem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat. Hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufspreises und der beabsichtigten Reparatur in den Wintermonaten verwies sie darauf, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug seit über sechs Jahren über keine gültige Begutachtungsplakette verfügte und dass der Reparaturwert den Zeitwert dieses Altfahrzeuges überstieg. Weiters war dieses schon längere Zeit abgestellt und es wies mehrere großflächige Durchrostungen auf, war zudem rundherum stark beschädigt und es fehlten die Stoßstangen.
Hinsichtlich des beabsichtigten Verkaufspreises und der beabsichtigten Reparatur in den Wintermonaten verwies sie darauf, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug seit über sechs Jahren über keine gültige Begutachtungsplakette verfügte.
Dazu kommt, dass ein beabsichtigter Verkaufspreis oder buchhalterische bzw. steuerliche Belange keine Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Frage bilden, ob das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug Abfall darstellt oder nicht.
Da die Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges im Sinne des AWG 2002 iVm der Altfahrzeugeverordnung eindeutig feststeht und das Vorbringen der Beschwerdeführerin hieran nichts ändert, war die Vorstellung abzuweisen.
Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist die aufschiebende Wirkung deshalb abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, da gemäß dem Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass Betriebsstoffe aus dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug austreten und eine Umweltgefährdung verursachen können.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug einen gewissen Wert darstellte. Dieses war auch in ihrem Anlagevermögen aufgelistet und es stellt dies nun ein steuerliches Problem dar. Für dieses Fahrzeug wurde von einem Kunden bereits eine Anzahlung geleistet und dieses sollte nach Abschluss der Reparatur bzw. der Instandsetzungsarbeiten in der Fachwerkstätte, in welcher dieses Fahrzeug auch stand, an den Kunden übergeben werden. Grundsätzlich stehen reparaturbedürftige Fahrzeuge in einer Fachwerkstatt und diese werden nach Vereinbarung mit dem Kunden repariert. Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug wurde ohne Vorankündigung innerhalb von 30 Minuten entsorgt, sodass sie keine Möglichkeit und Zeit zum Handeln hatte. Die gegenständliche Beschlagnahme war daher rechtswidrig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurden auch die beiden Mitarbeiter der Landeshauptfrau von Niederösterreich, welche die verfahrensgegenständliche Überprüfung am 22. Oktober 2024 durchführten, nämlich Herr E und Herr F, jeweils vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung *** (***), sowie der Amtssachverständige für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, Herr B, nach Belehrung über die Entschlagungsrechte und nach Wahrheitserinnerung als Zeugen einvernommen.
In dieser Verhandlung behauptete die Beschwerdeführerin, die u.a. durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn G, vertreten wurde, im Wesentlichen, dass sie Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist und dass sie auf diesem einen Immobilienbetrieb betreibt, wobei sie ihr Büro in dem L-förmigen Gebäude hat. Grundflächen auf diesem Grundstück gehören keine zu diesem Immobilienbetrieb, sie vermietet aber Teilbereiche des gesamten verfahrensgegenständlichen Grundstückes an verschiedene Unternehmen, wobei sich auf diesem Grundstück rund 20 verschiedene Betriebe angesiedelt haben.
Auf diesem Grundstück betreibt auch die C GmbH eine KFZ-Werkstätte, wobei diese in einer Entfernung von rund 240 m von diesem Betrieb eine abgesperrte Stellfläche mit rund sieben Stellplätzen besitzt.
Obwohl sie ihre Mithilfe betreffend die Vielzahl an gefundenen Altfahrzeugen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück anbot, wurde ihr diesbezügliches Angebot von den Überprüfungsorganen nicht angenommen.
Im Zeitraum der Überprüfung am 22. Oktober 2024 war sie über vier als Abfall eingestufte Altfahrzeuge die Verfügungsberechtigte, welche auf den Stellplätzen der C GmbH lagerten. Sie hatte weiters vier bis fünf Fahrzeuge in Betrieb und vier bis fünf Fahrzeuge abgemeldet. Über eine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zum Sammeln und Behandeln von Abfällen verfügt sie nicht.
Zum Vorwurf, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug bis zur verfahrensgegenständlichen Überprüfung am 22. Oktober 2024 bereits rund sechs Jahre auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert wurde, ohne dass dieses repariert und in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand gebracht wurde, behauptete sie, dass sie vor ca. einem Jahr einen Schlosser einstellte, der dieses Altfahrzeug mit einem KFZ-Mechaniker im Winter in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand bringen sollte, um Reparaturkosten zu sparen, wobei der Auftrag zur Reparatur dieses Altfahrzeuges von der Beschwerdeführerin an die C GmbH nach dem Sommer 2024 erteilt wurde, und zwar dadurch, dass Herr G einen mündlichen bzw. gedanklichen Auftrag an ihn selbst gab, da er für beide Unternehmen handelsrechtlicher Geschäftsführer ist; einen schriftlichen Vertrag über diesen Reparaturauftrag gibt es nicht.
Dass ein Kunde für das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug bereits eine Anzahlung leistete und dieses Altfahrzeug diesem Kunden nach der Reparatur ausgefolgt werden sollte, trifft nicht zu.
Der Zeuge E brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei der von der Landeshauptfrau von Niederösterreich durchgeführten verfahrensgegenständlichen Überprüfung um eine Altfahrzeugeschwerpunktaktion handelte, in welcher Altfahrzeugehotspots überprüft wurden, wobei sich diese Überprüfung über mehrere Tage erstreckte. Die verfahrensgegenständliche Überprüfung betraf nicht nur das Grundstück der Beschwerdeführerin, sondern auch zwei andere Altfahrzeugehotspots in der Marktgemeinde ***. Bei solchen Überprüfungen werden - in Anwesenheit der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft und von Polizeiorganen - gezielt Altfahrzeuge gesucht und wenn der Verdacht besteht, dass es sich bei diesen um Abfall handeln könnte, von den Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten auch begutachtet. Ergibt sich aufgrund eines solchen Gutachtens, dass ein Fahrzeug als Abfall zu qualifizieren ist, wird der jeweilige Verfügungsberechtigte ermittelt und eine vorläufige Beschlagnahme nach § 75b AWG 2002 durchgeführt und darüber eine Bescheinigung ausgestellt, wenn dieses Altfahrzeug nicht umgehend entsorgt wird.
Die Beschlagnahme erfolgt deshalb, um die jeweilige Verfügungsberechtigung der einzelnen Personen über diese Altfahrzeuge zu entziehen, um diese Autowracks ordnungsgemäß zu entsorgen und um Umweltbeeinträchtigungen zu vermeiden. Es stellte sich im Laufe der Zeit nämlich heraus, dass bei solchen Altfahrzeugehotspots ein Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 meistens unwirksam ist; dies deshalb, da der Behandlungsauftrag zwar nicht bekämpft und das betroffene Altfahrzeug in vielen Fällen auch jeweils entfernt wird, doch es werden niemals Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Altfahrzeuge vorgelegt. Dies legt die Vermutung nahe, dass diese Altfahrzeuge in vielen Fällen zerlegt und als Ersatzteile verwendet oder auch per Container ins Ausland verfrachtet werden. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Überprüfung konnte ebenso festgestellt werden, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einzelne Altfahrzeuge bereits zerlegt waren und auch bereits Container bereitstanden, in welchen sich bereits Fahrzeugteile befanden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Überprüfungszeitraum Container standen, welche u.a. mit Fahrzeugteilen und Möbelstücken beladen waren, welche aber nicht ihr gehörten. Sie bestätigte auch, dass diese Container von diesem Grundstück weggeschafft werden, wobei sie ebenso vermutet, dass diese sodann verschifft werden.
Der Zeuge führte weiters aus, dass im Zuge der verfahrensgegenständlichen Überprüfung auf der Stellfläche der C GmbH fünf Altfahrzeuge festgestellt wurden, welche aufgrund der Gutachten jeweils als gefährlicher Abfall im Sinne des AWG 2002 qualifiziert wurden, wobei die Beschwerdeführerin über vier dieser Altfahrzeuge die Verfügungsberechtigte war. Eines davon war das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug. Die übrigen auf dieser Stellfläche gelagerten Fahrzeuge wurden nicht als Abfall qualifiziert.
Dieses Altfahrzeug wurde auch als Lagerstätte für diverse Materialien und Werkzeuge benutzt, wobei diese Materialien und Werkzeuge vor der Entsorgung dieses Altfahrzeuges von Herrn G entfernt wurden.
Herr G wurde als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über das verfahrensgegenständliche Gutachten des Amtssachverständigen betreffend die Qualifizierung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges als Abfall informiert, wobei er dieses Gutachten zur Kenntnis nahm und der Landeshauptfrau von Niederösterreich daraufhin sogar mitteilte, dass die Behörde dieses Altfahrzeug entsorgen darf, weshalb die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, dieses bis zum Ende dieser Überprüfung an einen befugten Abfallsammler zu übergeben, unterbleiben konnte. Dieses wurde sodann mittels eines Kranes auf einen LKW, der auf diesem Grundstück bereitstand, verfrachtet und auf diesem an Ort und Stelle verpresst.
Die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges wurde am 23. Oktober 2024 an der Amtstafel der Landeshauptfrau von Niederösterreich kundgemacht und es wurde diese vorläufige Beschlagnahme auch der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt angezeigt.
Herr G bestätigte in dieser Verhandlung seine diesbezügliche Zustimmung zur Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges, wobei er beteuerte, diese Zustimmung nur deshalb gegeben zu haben, da ihm damals rund vier bis fünf Polizeiorgane sowie die Überprüfungsorgane und auch zwei Amtssachverständige gegenüberstanden. Damals sah er auf Grund dieser „Übermacht“ keinen anderen Ausweg, als dieses Altfahrzeug verschrotten zu lassen, zumal seine Zustimmungsverweigerung an dieser Situation nichts geändert hätte.
Der Zeuge F sagte in dieser Verhandlung aus, dass es bei der verfahrensgegenständlichen Überprüfung seine Aufgabe war, eine Excel-Tabelle zu erstellen, in welche jedes Fahrzeug, welches als Abfall qualifiziert wurde, aufgenommen wurde, wobei auch dessen jeweiliger Lagerort und der jeweilige Verfügungsberechtigte vermerkt wurde. Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Überprüfung wurden insgesamt elf Altfahrzeuge vorläufig beschlagnahmt. Das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug stand auf der Stellfläche der C GmbH und Herr G bestätigte ihm während dieser Überprüfung, dass die Beschwerdeführerin die Verfügungsberechtigte über dieses verfahrensgegenständliche Altfahrzeug war. Eine Beurteilung und Überprüfung dieses Altfahrzeuges führte er nicht durch.
Der Amtssachverständige für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, Herr B, sagte in dieser Verhandlung als Zeuge betreffend das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug aus, dass sein diesbezügliches Gutachten weiterhin aufrecht bleibt. Eine Umweltgefährdung und Gefahr im Verzug lag im Überprüfungszeitraum für dieses nicht trockengelegte Altfahrzeug nicht vor, da ein Austritt der Betriebsstoffe nicht erkennbar war. Da aber kein Auslaufschutz vorhanden war, konnte er, da dieses Altfahrzeug die letzte Lochung mit 09/2018 aufwies, nicht ausschließen, dass dieses in Zukunft nicht in einen derartigen Zustand verfällt, dass diese Betriebsstoffe auslaufen, wenn z.B. Schläuche porös werden oder der Tank undicht wird. Daher lag damals keine Akutgefährdung für die Umwelt vor, eine zukünftige Gefährdung für die Umwelt konnte er aber nicht ausschließen. Dieses Altfahrzeug war auf einer Betonfläche gelagert, die aber nicht betriebsmitteldicht war, sodass austretende Betriebsstoffe, die auf diese Betonfläche gelangen, auch in das Erdreich bzw. durch Rillen in das Erdreich gelangen konnten, wobei zwischen den Rillen sogar Grasbewuchs festgestellt werden konnte, sodass diese Stellfläche nicht den rechtlichen Anforderungen entsprach. Zudem waren auch keine erforderlichen Auffangwannen vorhanden. Es könnten, nachdem dieses Altfahrzeug nicht überdacht gelagert wurde, auch durch Umwelteinflüsse Betriebsstoffe austreten, die sich über die Betonfläche verteilen, weshalb diese Betonfläche auch einen Ölabscheider aufweisen müsste.
Der Zeitwert dieses Altfahrzeuges betrug damals rund € 4.000,00, während die Instandsetzungskosten für die Herstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit dieses Altfahrzeuges rund € 5.000,00 bis € 7.000,00 und sogar etwas mehr betrugen, wobei dieser Betrag nur seine augenscheinlich festgestellten Mängel umfasst.
Die Beschwerdeführerin bestritt diese Berechnung nicht.
Feststellungen
Die im Jahr 1987 gegründete Beschwerdeführerin A Ges.m.b.H., FN ***, ist im Bereich der Vermietung von Betriebsimmobilien tätig. Herr G ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und allein vertretungsberechtigt. Gesellschafter sind Herr I und die D GmbH.
Die Beschwerdeführerin A Ges.m.b.H. ist Alleingesellschafterin der im Jahr 2013 gegründeten H GmbH, FN ***, deren Unternehmensgegenstände das Baugewerbe; die Sanierung, Renovierung, Instandhaltung, Außengestaltung und Abriss von Gebäuden; Gütertransporte; Sommer- und Winterdienst (Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen, Schneeräumung); KFZ-Technik sowie die Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen sind. Herr G ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und allein vertretungsberechtigt.
Die im Jahr 2017 gegründete D GmbH, FN ***, ist im Bereich der Immobilienverwaltung und des Haltens von Beteiligungen tätig. Herr G ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und allein vertretungsberechtigt. Gesellschafter sind Herr G und Herr J. Die D GmbH ist Gesellschafterin sowohl bei der Beschwerdeführerin A Ges.m.b.H. als auch bei der C GmbH.
Die im Jahr 2023 gegründete C GmbH, FN ***, betreibt eine Kfz-Fachwerkstätte mit der Berechtigung zu § 57a KFG 1967 Überprüfungen. Ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Herr G, der allein vertretungsberechtigt ist. Ihre Alleingesellschafterin ist die D GmbH.
Herr G ist somit handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der H GmbH, der D GmbH und der C GmbH. Alle Unternehmen haben ihren Sitz auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in der Marktgemeinde ***, ***.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf welchem sie einen Immobilienbetrieb führt. Sie besitzt hierzu auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück in einem L-förmigen Gebäude ein Büro; andere Grundflächen des verfahrensgegenständlichen Grundstückes stehen ihr für ihren Betrieb nicht zur Verfügung.
Sie vermietet Teilbereiche ihres verfahrensgegenständlichen Grundstückes an verschiedene Unternehmen, wobei sich auf diesem Grundstück bereits über 20 Unternehmen angesiedelt haben.
Eines dieser Unternehmen ist die C GmbH, welche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine KFZ-Werkstätte betreibt, wobei zu diesem Betrieb auch rund sieben Stellplätze gehören.
In sämtlichen Mietverträgen, die die Beschwerdeführerin mit den auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angesiedelten Unternehmen abschloss, ist unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ folgender Zusatz Vertragsbestandteil:
„Der gegenständliche Standort befindet sich innerhalb des Grundwasserschongebietes ***. Es dürfen keine Altfahrzeuge, keine KFZ Haverien, keine Unfallfahrzeuge sowie sonstige grundwassergefährdende Flüssigkeiten und oder Gegenstände wie zum Beispiel Batterien, Gebinde mit Mineralölen oder Kühlschränke etc. gelagert werden außer entsprechend den Vorgaben einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung. Sollte es im Einzelfall Abklärungsbedarf dazu geben ist mit der Behörde im Vorhinein das Einvernehmen herzustellen bzw. verweist die Vermieterin diesbezüglich auf die zuständige Bezirkshauptmannschaft und oder zuständige Behörde.“
Auf diesem verfahrensgegenständlichen Grundstück waren im Überprüfungszeitraum am 22. Oktober 2024 elf Altfahrzeuge, die von den Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten als Abfälle im Sinne des AWG 2002 qualifiziert wurden, gelagert.
Über vier dieser Altfahrzeuge war die Beschwerdeführerin die Verfügungsberechtigte, wobei unter diesen vier Altfahrzeugen das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug der Marke Iveco mit der Fahrgestellnummer: *** und der Farbe weiß war. Die Beschwerdeführerin war bei keinem dieser vier Altfahrzeuge die letzte Zulassungsbesitzerin, diese waren vielmehr die H GmbH (für zwei Altfahrzeuge), die K GmbH (ein Altfahrzeug) sowie Herr L (ein Altfahrzeug).
Die Beschwerdeführerin hatte im verfahrensgegenständlichen Überprüfungszeitraum weiters vier bis fünf Fahrzeuge in Betrieb und vier bis fünf Fahrzeuge abgemeldet.
Es bestand im gegenständlichen Fall der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Abfälle in Form von mehreren Altfahrzeugen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sammelte.
Die Beschwerdeführerin verfügte und verfügt über keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen.
Das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug war sowohl im subjektiven als auch im objektiven Sinne Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002.
Das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug war rundherum stark beschädigt und seine Karosserie war an mehreren Stellen großflächig durchgerostet; es fehlten auch die Stoßstangen und die Schweller waren durchgerostet, sodass es sich bei diesem um ein sehr desolates Altfahrzeug handelte; dieses war keinesfalls in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand.
Das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug lagerte eine lange Zeit bis zur verfahrensgegenständlichen behördlichen Überprüfung am 22. Oktober 2024 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, ohne dass dieses seit der letzten Lochung 09/2018 repariert wurde, sodass sich dieses in diesem gesamten Zeitraum in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befand.
Dieses Altfahrzeug stand daher bereits seit längerer Zeit nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung, und zwar aufgrund dessen schlechten Zustandes und der Mängel, des Ablaufes der Begutachtungsplakette mit 09/2018, aufgrund der langen Lagerungszeit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ohne die erforderlichen Reparaturen sowie aufgrund dessen Verwendung als Lagerstätte für diverse Materialien und Werkzeuge.
Das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug war nicht trockengelegt, sodass es noch Betriebsstoffe enthielt, welche in der Altfahrzeugeverordnung Anlage 5 als gefährliche Stoffe angeführt sind.
Das verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug lagerte im Freien und auf einer Betonfläche, die nicht betriebsmitteldicht ausgeführt war, sodass dieser Lagerort nicht den Anforderungen der Anlage 1 Punkt 2. der Bestimmungen der Altfahrzeugeverordnung entsprach, wonach Altfahrzeuge nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden dürfen und wonach bei der Lagerung im Freien das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen ist.
Es konnte beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug der Austritt von gefährlichen Betriebsstoffen nicht ausgeschlossen werden, wodurch aufgrund des unbefestigten Lagerortes die Umwelt nach § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 AWG 2002 beeinträchtigt werden konnte, sodass dessen abfallrechtliche Behandlung in Form dessen Beseitigung im öffentlichen Interesse war.
Beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug handelte es sich somit um einen gefährlichen Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich sprach am 22. Oktober 2024 betreffend das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug gemäß § 75b AWG 2002 die vorläufige Beschlagnahme aus und sie stellte darüber eine vorläufige Bescheinigung vom 23. Oktober 2024 aus.
Die Beschwerdeführerin stimmte im Zuge der verfahrensgegenständlichen Überprüfung durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn G, der Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges ausdrücklich zu.
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich zeigte der belangten Behörde diese vorläufige Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges an.
Mit Mandatsbescheid vom 23. Oktober 2024, Zl. ***, beschlagnahmte die belangte Behörde gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 75b Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 iVm § 2 Z. 2 Altfahrzeugeverordnung iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug.
Aufgrund der dagegen rechtzeitig erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin leitete die belangte Behörde rechtzeitig das ordentliche Ermittlungsverfahren ein.
Mit ihrem Bescheid vom 11. Februar 2025, Zl. ***, wies die belangte Behörde sodann die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen ihren Beschlagnahmebescheid vom 23. Oktober 2024 gemäß § 57 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 ab; die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss sie aus.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 16. April 2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden.
In dieser Verhandlung wurden die Herren E, F und M nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte als Zeugen einvernommen; auch die Beschwerdeführerin wurde in dieser Verhandlung einvernommen.
Beweiswürdigung
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten die im Sacherhalt dargestellten behördlichen Schriftstücke und jene der Beschwerdeführerin, und zwar von der behördlichen Überprüfung am 22. Oktober 2024 an bis zur Beschwerde der Beschwerdeführerin, sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2025, insbesondere die Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Zeugen E, F und B.
Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und diese konnten dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.
Die Feststellungen zu den zuvor genannten Unternehmen, in denen Herr G jeweils handelsrechtlicher Geschäftsführer ist, und zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Funktionen in den anderen Gesellschaften beruhen auf den im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen entsprechenden Firmenbuchauszügen sowie auf die glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 und es sind diese unstrittig.
Dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist und dass sie auf diesem einen Immobilienbetrieb, bestehend aus einem Büro ohne sonstigen Grundflächen, führt, und dass sie Teilbereiche ihres verfahrensgegenständlichen Grundstückes an verschiedene Unternehmen vermietet, wobei sich in den einzelnen Mietverträgen unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ ein zusätzlicher Vertragsbestandteil mit dem Hinweis auf das Grundwasserschongebiet *** findet, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus den diesbezüglich unbedenklichen Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 und es sind auch diese unstrittig.
Dass die C GmbH auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine KFZ-Werkstätte betreibt, wobei zu diesem Betrieb auch rund sieben Stellplätze gehören, ergibt sich ebenfalls aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus den diesbezüglich unbedenklichen Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 und es ist auch dies unstrittig.
Dass auf diesem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Überprüfungszeitraum am 22. Oktober 2024 elf Altfahrzeuge gelagert waren, die von den Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten als Abfälle im Sinne des AWG 2002 qualifiziert wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025.
Dass über vier dieser Altfahrzeuge die Beschwerdeführerin die Verfügungsberechtigte war, wobei unter diesen vier Altfahrzeugen das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug der Marke Iveco mit der Fahrgestellnummer: *** und der Farbe weiß war, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den diesbezüglich unbedenklichen Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025.
Dass die Beschwerdeführerin zumindest nicht die letzte Zulassungsbesitzerin dieser vier Altfahrzeuge war, über die sie am 22. Oktober 2024 verfügungsberechtigt war, ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Zulassungsevidenzen dieser vier Altfahrzeuge.
Dass die Beschwerdeführerin über keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen verfügte und verfügt, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 und es ist auch dies unstrittig.
Der mangelnde verkehrs- und betriebssichere Zustand des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges und dessen nicht vorhandene Funktionsfähigkeit zur bestimmungsgemäßen Verwendung, dessen unbefestigter Lagerort, die lange Dauer dessen Lagerung auf diesem Lagerort, dessen Verwendung als Lagerstätte für diverse Materialien und Werkzeuge, die enthaltenen Betriebsstoffe und deren möglicher Austritt sowie die dadurch einhergehende Umweltgefährdung und schließlich die Überschreitung der Instandsetzungskosten über dessen Zeitwert ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen B vom 22. Oktober 2024 und aus seinen angefertigten Lichtbildern sowie aus seinen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025.
Zum einen trat die Beschwerdeführerin diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zum anderen bestritt die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Amtssachverständigen in keinster Weise; vielmehr bestätigte diese den Inhalt dieses Gutachtens und sie verzichtete sogar auf die Einvernahme des Amtssachverständigen als Zeugen, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine Entscheidung zu Recht auf dieses Gutachten stützen konnte.
Dass die Beschwerdeführerin im Zuge der verfahrensgegenständlichen Überprüfung durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn G, der Entsorgung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges ausdrücklich zustimmte, ergibt sich aus den beiden übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen E in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 und es ist dies unstrittig.
Somit erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass ihr während der verfahrensgegenständlichen Überprüfung keine Zeit und Möglichkeit zum Handeln blieb, als falsch und daher als unzutreffend, sodass es sich bei dieser Behauptung lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.
Die Inhalte der in den Feststellungen aufgezählten behördlichen Schriftstücke und jene der Beschwerdeführerin sowie des Gutachtens ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus den Ergebnissen der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass im gegenständlichen Fall durch sie keine Abfallsammlung stattfand, wird schon durch die vier verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuge, die am 22. Oktober 2024 vorläufig beschlagnahmt wurden und über die sie die Verfügungsberechtigte war, widerlegt, zumal eine solche Vielzahl an Altfahrzeugen mit ihrem Unternehmungszweck nicht vereinbar ist, sodass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin handelt, die den verfahrensgegenständlichen begründeten Verdacht der Abfallsammlung ohne die entsprechende Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 im Sinne der Bestimmung des § 75b Abs. 1 AWG 2002 nicht entkräften konnte.
Dazu kommt, dass sie zumindest nicht die letzte Zulassungsbesitzerin dieser vier Altfahrzeuge war, sodass ihr diese vier Altfahrzeuge offensichtlich nach deren jeweiligen Ende deren bestimmungsgemäßen Verwendung übergeben wurden, wobei sie es bis zur verfahrensgegenständlichen Überprüfung nicht für wert befand, diese in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand zu bringen; somit sammelte sie diese nur, behandelte sie aber nicht.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie für das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug nach dem Sommer 2024, also kurz vor der verfahrensgegenständlichen Überprüfung am 22. Oktober 2024, bereits einen Reparaturauftrag an die C GmbH erteilte, welcher bei dieser im Winter 2024/2025 durchgeführt werden sollte, stellt sich ebenso als bloße Schutzbehauptung dar, zumal sie es nicht für Wert befunden hat, dieses Altfahrzeug im gesamten Zeitraum seit dem Ablauf der letzten Lochung reparieren zu lassen. Auch im Zeitraum seit der Einstellung eines Schweißers vor einem Jahr wurde eine Reparatur nicht durchgeführt. Es ist daher unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass sie ausgerechnet kurz vor der verfahrensgegenständlichen Überprüfung einen Reparaturauftrag tatsächlich erteilte, wobei sie für diesen auch keinerlei objektivierbare Beweise (z.B. Auftrag etc.) vorlegen konnte.
Daran ändert auch nichts, dass dieses Altfahrzeug auf einem Stellplatz der C GmbH gelagert wurde, zumal zum einen diese Lagerung bereits über einen längeren Zeitraum, und somit bereits lange vor der von der Beschwerdeführerin behaupteten Auftragserteilung zur Wiederherstellung dessen Verkehrs- und Betriebssicherheit, erfolgte und zum anderen verfügt die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben über keine eigenen Grundflächen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, auf welchen dieses Altfahrzeug über einen so langen Zeitraum ohne Behinderung anderer Tätigkeiten gelagert hätte werden können, sodass sie dieses eben auf diesen Lagerort lagerte.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 selbst zugeben musste, dass für dieses Altfahrzeug kein Kunde eine Anzahlung leistete und dieses Altfahrzeug daher für den von ihr behaupteten Kunden nicht repariert werden musste, sodass für sie in dieser Hinsicht auch keine Erforderlichkeit und kein Druck zu einer Reparatur bestand.
Zudem stimmte sie selbst während der verfahrensgegenständlichen Überprüfung einer Entsorgung dieses Altfahrzeuges zu, sodass auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass sie das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug nicht in einen verkehrs- und betriebssicheren Zustand bringen wollte, sodass sich ihre Behauptung betreffend den Reparaturauftrag auch unter diesem Aspekt lediglich als eine Schutzbehauptung darstellt.
Zu Spruchpunkt 1.:
Rechtsvorschriften
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).
Gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen
1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 2 Z. 2 Altfahrzeugeverordnung gelten als Altfahrzeuge Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten.
Gemäß Anlage 1 Punkt 2.1 der Altfahrzeugeverordnung dürfen Altfahrzeuge nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.
Gemäß Anlage 1 Punkt 2.2 der Altfahrzeugeverordnung ist bei Lagerung im Freien das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.
Gemäß Anlage 5 der Altfahrzeugeverordnung sind gefährliche Betriebsstoffe u.a. FCKW-, FKW- und KW-haltige Kältemittel (z.B. Propan, Butan), Bleiakkumulatoren, Motor- und Getriebeöl, Kraftstoffe, Hydrauliköle, Bremsflüssigkeit, Scheibenreinigungsmittel, Gase, Öl- und Luftfilter, Airbag-Auslöser etc.
Gemäß § 75b Abs. 1 AWG 2002 können die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Falle der Z 2, die Zollorgane und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Abfälle einschließlich ihrer Transportverpackungen vorläufig beschlagnahmen,
1. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
a)ohne Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 24a gesammelt oder behandelt werden und
b)nicht unverzüglich vor Ende der behördlichen Überprüfung einem zur Sammlung oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten übergeben werden,
oder
2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Abfälle
a)ohne Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 69,
b)ohne Vorliegen einer sonstigen nach der EG-VerbringungsV erforderlichen Zustimmung oder
c)entgegen den Art. 36, 37, 39, 40, 41 oder 43 der EG-VerbringungsV
grenzüberschreitend verbracht werden oder zur grenzüberschreitenden Verbringung bestimmt sind.
Die die vorläufige Beschlagnahme durchführende Behörde hat dem bisher Verfügungsberechtigten oder in Vertretung des bisher Verfügungsberechtigten dem Lenker des Beförderungsmittels der Abfälle oder gegebenenfalls dem Inhaber der Behandlungsanlage, in der sich die Abfälle befinden, eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Grund für die Beschlagnahme sowie die Art und Menge des vorläufig beschlagnahmten Abfalls anzugeben sind. Wenn weder der bisher Verfügungsberechtigte, der Lenker oder der Inhaber der Behandlungsanlage anwesend sind, hat die Aushändigung der Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme durch Anschlag vor Ort oder durch Anschlag an der Amtstafel zu erfolgen; die vorläufige Beschlagnahme ist in diesem Fall sofort wirksam.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die vorläufige Beschlagnahme nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, anzuzeigen, und der vorläufig beschlagnahmte Abfall ist auf einem von der Bezirksverwaltungsbehörde als geeignet erachteten Ort unverzüglich einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung zuzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 einen Bescheid mit der Anordnung der Beschlagnahme zu erlassen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Beschlagnahme gilt der Abfall als Sicherungsmaßnahme als verfallen erklärt. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle steht das Verfügungsrecht über den gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Abfall zunächst der Behörde zu, deren Organ den Abfall vorläufig beschlagnahmt hat. Ab Kenntnisnahme durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde steht das Verfügungsrecht dieser zu.
Wird der beschlagnahmte Abfall für verfallen erklärt, hat nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle der bisher Verfügungsberechtigte die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung der Abfälle zu tragen. Befinden sich die Abfälle zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme in einem Beförderungsmittel, so kann dieses zur Beförderung der Abfälle an einen für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung vorgesehenen Ort verwendet werden. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ist der bisher Verfügungsberechtigte nicht feststellbar oder zur Tragung dieser Kosten rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so kann im Falle des Abs. 1 Z 1 der Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Abfälle rechtswidrig gesammelt oder behandelt wurden, zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden die in Abs. 1 genannten Organe, ausgenommen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ermächtigt, für die nach Abs. 4 im Einzelfall voraussichtlich erwachsenden Kosten eine Vorauszahlung festzusetzen und einzuheben.
Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle ist der für verfallen erklärte Abfall sodann unter Berücksichtigung allenfalls vorgelegter Angebote zur ordnungsgemäßen Behandlung nutzbringend zu verwerten oder - falls dies nicht möglich ist - zu beseitigen.
Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten der Behandlung und aller damit verbundenen erforderlichen Maßnahmen vom bisherigen Eigentümer des Abfalls oder vom bisher Verfügungsberechtigten in Vertretung des bisherigen Eigentümers des Abfalls zu tragen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös hat nach Abzug der Kosten gemäß Abs. 4 dem bisherigen Eigentümer zuzufließen. Lässt sich der bisherige Eigentümer nicht feststellen, fließt der Erlös der Behörde zu.
Rechtliche Erwägungen
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des AWG 2002 im gegenständlichen Fall ist zunächst das Vorliegen eines Abfalles.
Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug unbestritten als bewegliche Sache anzusehen ist.
Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges reicht es also aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.
Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004), wobei ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens darin liegt, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032). Der Abfallbegriff kann auch Stoffe und Gegenstände umfassen, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), wobei nicht vorausgesetzt wird, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder eines Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will. Für das Vorliegen der subjektiven Abfalleigenschaft reicht es ebenfalls aus, dass bei irgendeinem Vorbesitzer eine Entledigungsabsicht bestanden hat, sodass es in der Regel weder auf die Entledigungsabsicht eines Übernehmers noch auf eine von diesem in Aussicht genommene Verwendung der Materialien ankommt (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017, sowie VwGH vom 25. Februar 2009, Zl. 2008/07/0182, sowie VwGH vom 27. Juni 2013, Zl. 2010/07/0110 mwN, sowie VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. 2012/07/0017).
Im Übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH ein Besitzer auch einer Sache im abfallrechtlichen Sinn entledigen, die sich nach wie vor in seiner Gewahrsame befindet (vgl. EuGH 18.4.2022, C9/00, Palin Granit). Es war demnach nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug an einen Ort außerhalb ihrer Gewahrsame transportiert bzw. transportieren lässt, um eine Entledigung im Rechtssinn herbeizuführen.
Im gegenständlichen Fall geht aus den gerichtlichen Ermittlungsergebnissen sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen E in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16. April 2025 eindeutig hervor, dass sich die Beschwerdeführerin ihres verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges im Zuge der behördlichen Überprüfung am 22. Oktober 2024 entledigen wollte, da unbestritten feststeht, dass ihr handelsrechtlicher Geschäftsführer, Herr G, im Zuge dieser Überprüfung der Landeshauptfrau von Niederösterreich gegenüber die Zustimmung zur Entsorgung dieses Altfahrzeuges gab, wobei es im gegenständlichen Verfahren auf die Beweggründe und Motive für diese Entsorgungszusage der Beschwerdeführerin (behauptete behördliche „Übermacht“) nicht ankommt. Somit bestand bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Entledigungsabsicht, sodass im gegenständlichen Verfahren bei der Klärung der Rechtsfrage, ob das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug als Abfall im abfallrechtlichen Sinne anzusehen ist, bereits vom subjektiven Abfallbegriff auszugehen ist.
Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich dieses Altfahrzeuges aber auch der objektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt.
Der objektive Abfallbegriff umfasst alle Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen, wie sie in § 1 Abs. 3 AWG 2002 umschrieben sind, nicht zu beeinträchtigen, wobei für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024).
Für die Unterstellung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges unter den objektiven Abfallbegriff darf dieses zudem nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein und wegen seiner Beschaffenheit (z.B. Funktionsuntüchtigkeit) nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Fahrzeuge, die nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) objektiv als Abfall anzusehen sind, wobei der Gebrauch eines Fahrzeuges als Lagerstätte für diverse Materialien und für Werkzeuge nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine bestimmungs-gemäße Verwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 darstellt.
Die Oberfläche, auf der das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug im Freien gelagert wurde, war lediglich eine Betonfläche, die jedoch nicht betriebsmitteldicht war; vielmehr wies diese u.a. auch Rillen auf, aus denen das Gras hervorwuchs. Somit handelte es sich bei diesem Lagerort um keine undurchlässige Oberfläche, da auslaufende Betriebsstoffe in den Boden gelangen konnten, zumal für auslaufende Betriebsstoffe oder auch für Niederschlagswässer mit rostigen Anteilen auch keine Auffangeinrichtungen oder Abscheider vorhanden waren.
Nach Anlage 1 Punkt 2. der Altfahrzeugeverordnung dürfen Altfahrzeuge nämlich nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser darüber hinaus über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.
Somit entsprach der verfahrensgegenständliche Lagerort auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin nicht den diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen dieser Anlage 1 Punkt 2. der Altfahrzeugeverordnung.
Somit bestand im gegenständlichen Fall die Möglichkeit und Gefahr, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug die Umwelt (z.B. durch Kontaminierung des Erdreiches und der darin enthaltenen Gewässer sowie der Pflanzen) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 AWG 2002 gefährden und ebenso über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen sowie die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigen hätte können (vgl. u.a. VwGH vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0133, sowie VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079), wobei zur Erfüllung dieser Tatbestandsmerkmale der Eintritt der Gefahren und der Verunreinigung der Umwelt nicht erforderlich ist; vielmehr genügt die Möglichkeit der Gefahren und einer Umweltverunreinigung.
Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, erstellte der Amtssachverständige für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten B am 22. Oktober 2024 unter Durchführung eines Lokalaugenscheines nach Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges ein Gutachten, in welchem er dieses Altfahrzeug hinreichend - auch anhand der von ihm angefertigten Lichtbilder - beschrieb sowie dessen Abfalleigenschaft und die Abfallart sowie die Frage, ob dieses eine Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 darstellt, beurteilte. In diesem Gutachten hielt er nicht nur fest, dass dieses Altfahrzeug gefährliche Betriebsstoffe beinhaltete, sondern dass von diesem Altfahrzeug für die Zukunft aufgrund des unrechtmäßigen und nicht betriebsmittel-dichten Lagerortes nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in diesem Altfahrzeug enthaltenen gefährlichen Betriebsstoffe austreten und in den Boden gelangen können, sodass dadurch eine Umweltgefährdung und -beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann.
Da dieses Altfahrzeug zudem nicht mehr neu war und nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stand und die Behandlung dieses Altfahrzeuges im öffentlichen Interesse nach § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 4 AWG 2002 geboten war, steht für das erkennende Gericht daher zweifellos fest, dass dieses Altfahrzeug somit den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt, wobei es sich bei diesem Altfahrzeug sogar um einen gefährlichen Abfall handelte.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.
Die aufgrund des § 4 Z. 1 und 2 AWG 2002 ergangene Abfallverzeichnisverordnung bezeichnet in § 4 Abs. 1 als gefährliche Abfälle jene Abfallarten der ÖNORM S 2100 „Abfallverzeichnis“, die mit einem „g“ (für gefährliche Abfälle) versehen sind. Zu den danach als gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen gehören nach der Schlüsselnummer 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“.
Weiters enthält das Abfallverzeichnis auch nicht gefährliche Abfälle, die nicht mit einem „g“ versehen sind, wobei zu den als nicht gefährliche Abfälle einzustufenden Abfällen nach der Schlüsselnummer 35204 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile ohne umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen“ gehören.
Altfahrzeuge sind also als gefährlicher Abfall einzustufen, sofern diese nicht trockengelegt bzw. auf geeignete Stellflächen verfrachtet sind, welche die Umwelt nicht gefährden können.
Das Vorhandensein von in der Schlüsselnummer 35203 genannten Stoffen im verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug wurde, wie bereits vorhin ausführlich dargelegt, durch den Amtssachverständigen für Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, sodass die belangte Behörde zu Recht zur Auffassung gekommen ist, dass es sich bei diesem Altfahrzeug, welches nachweislich nicht schadstoffentfrachtet oder dem Stand der Technik entsprechend trockengelegt wurde, um gefährlichen Abfall handelte.
In diesem Zusammenhang ist nochmals auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. September 2016, Zl. Ro 2014/07/0041 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) zu verweisen, wonach der Umstand, dass in gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen, wie z.B. Kühlflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten, Kraftstoff, Differentialöl oder Motoröl, enthalten sind, nach der Lebenserfahrung einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Altfahrzeuge, so der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 18. Oktober 2010, Zl. 2007/07/0035), wobei z.B. bereits sehr kleine Verluste an Öl oder Benzin geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (vgl. u.a. VwGH vom 28. Februar 1996, Zl. 95/07/0079, sowie VwGH vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0155, sowie VwGH vom 21. November 2002, Zlen. 2002/07/0046, 0146, sowie VwGH vom 20. Februar 2003, Zl. 2002/07/0133, sowie VwGH vom 16. Oktober 2003, Zl. 2002/07/0162, sowie VwGH vom 18. Jänner 2011, Zl. 2000/07/0217), wobei es - wie bereits vorhin dargelegt worden ist - auf eine konkrete Kontamination bei der Beurteilung des Vorliegens von „gefährlichem Abfall“ nicht ankommt.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Zusatzvertragsbestand-teiles ihrer jeweiligen Mietverträge betreffend das Grundwasserschongebiet *** von der Brisanz und einer latent bestehenden Gefahr einer eventuellen Umweltbeeinträchtigung durch Altfahrzeuge wusste, sodass ihr auch in dieser Hinsicht die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Umwelt bewusst war.
Zu Recht ist die belangte Behörde somit zur Auffassung gelangt, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Altfahrzeug um gefährlichen Abfall handelte.
Es steht somit zweifellos fest, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug im verfahrensgegenständlichen Überprüfungszeitraum auf einer unzulässigen Fläche gelagert und dieses somit außerhalb einer in § 15 Abs. 3 AWG 2002 genannten genehmigten Anlage und einem für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ort und daher entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert war.
Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht somit fest, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug einen gefährlichen Abfall auch im objektiven Sinn darstellte.
Im Zusammenhang mit der Feststellung des verfahrensgegenständlichen Altfahr-zeuges als Abfall verweist das erkennende Gericht nochmals darauf, dass der Abfallbegriff auch Stoffe und Gegenstände umfassen kann, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind und bei deren Entledigung die Erzielung eines Entgelts nicht ausgeschlossen ist (vgl. u.a. VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0065), sodass ein Abfall auch noch einen gewissen Wert besitzen kann. Zudem bilden ein beabsichtigter Verkaufspreis oder buchhalterische bzw. steuerliche Belange keine Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug einen Abfall darstellt oder nicht.
Im gegenständlichen Fall wurde gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug kein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 erlassen, sondern es wurde, wie seitens des erkennenden Gerichtes schon zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt wurde, von der Landeshauptfrau von Niederösterreich vielmehr gemäß § 75b AWG 2002 eine vorläufige Beschlagnahme und von der belangten Behörde schließlich die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme ausgesprochen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 75b Abs. 1 AWG 2002 ausdrücklich anordnet, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich vorläufige Beschlagnahmungen durchführen darf, sodass sie im gegenständlichen Fall ihre behördliche Befugnis als Abfallrechtsbehörde nicht überschritten hat.
Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits zuvor dargelegt wurde, hatte die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Überprüfungszeitraum vier bis fünf Fahrzeuge für ihren Betrieb in Verwendung; dazu hatte sie noch vier bis fünf Fahrzeuge abgemeldet. Darüber hinaus war sie über vier der am 22. Oktober 2024 festgestellten Altfahrzeuge die Verfügungsberechtigte, wobei unter diesen vier Altfahrzeugen das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug war. Die Beschwerdeführerin war bei keinem dieser vier Altfahrzeuge die letzte Zulassungsbesitzerin, sodass ihr diese offenbar dann übergeben wurden, als diese nicht mehr in bestimmungsgemäßer Verwendung und daher reparaturbedürftig und daher nicht mehr verkehrs- und betriebssicher waren. Diese vier Altfahrzeuge lagerte die Beschwerdeführerin somit über Jahre hinweg auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, ohne dass sie diese aufgrund deren jeweiligen Zustände bestimmungsgemäß verwenden konnte; diese hat sie bis zur verfahrensgegenständlichen Überprüfung auch nicht reparieren lassen.
Aufgrund dieser Ausführungen kann das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall Abfälle in Form von mehreren Altfahrzeugen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sammelte und somit diese Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme vorliegt, nicht entgegentreten, zumal nicht übersehen werden darf, dass im gegenständlichen Fall gemäß der Bestimmung des § 75b Abs. 1 AWG 2002 hierfür bereits das Vorliegen eines diesbezüglichen begründeten Verdachtes ausreicht. Dieser begründete Verdacht beruht im gegenständlichen Fall bei vernünftiger Betrachtung des zuvor vom erkennenden Gericht dargelegten Sachverhaltes nicht auf Spekulationen oder Vermutungen, sondern auf die zuvor konkret dargelegten Anhaltspunkte und begründete Annahmen, die über Spekulationen und Vermutungen hinausgehen.
Dass die Beschwerdeführerin über keine Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002 zur Sammlung und/oder Behandlung von Abfällen verfügte und verfügt, ist unstrittig, sodass auch diese Voraussetzung der Bestimmung des § 75b Abs. 1 AWG 2002 im gegenständlichen Fall vorliegt.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde bereits zuvor dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der verfahrensgegenständlichen Überprüfung der Landeshauptfrau von Niederösterreich mitteilte, dass diese das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug entsorgen darf, sodass darin bereits zum Ausdruck kommt, dass sie nicht gewillt war, vor dem Ende dieser behördlichen Überprüfung das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug selbst einem zur Sammlung oder Behandlung dieses Altfahrzeuges Berechtigten zu übergeben, sodass auch diese Voraussetzung der Bestimmung des § 75b Abs. 1 AWG 2002 im gegenständlichen Fall vorliegt, wobei es im gegenständlichen Verfahren, wie das erkennende Gericht bereits zuvor festgehalten hat, auf die Beweggründe und Motive für diese Entsorgungszusage der Beschwerdeführerin (behauptete behördliche „Übermacht“) nicht ankommt.
Da zudem, wie das erkennende Gericht bereits zuvor dargelegt hat, über die verfahrensgegenständliche vorläufige Beschlagnahme seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich eine Bescheinigung durch Anschlag an der Amtstafel und an die belangte Behörde auch eine Anzeige über diese vorläufige Beschlagnahme erfolgte und die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren binnen zwei Wochen nach Einlangen dieser Anzeige einen Beschlagnahmebescheid erließ, liegen im gegenständlichen Fall auch die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung des § 75b Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 vor.
Da aufgrund des gefährlichen Abfalles in Form eines nicht trockengelegten Altfahrzeuges und der von diesem ausgehenden Gefahren für die Umwelt durch einen möglichen Austritt der Betriebsstoffe, der hohen Reparaturkosten, der jahrelangen Lagerung dieses gefährlichen Abfalles auf einer unzureichend befestigten Fläche und der Befürchtung, dass dieser gefährliche Abfall auch weiterhin entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert und einem Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 nicht sofort entsprochen wird, vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges unter Einhaltung der Bestimmung des § 75b AWG 2002 zu Recht erfolgte, sodass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in ihren Rechten nicht verletzt wurde, weshalb ihre Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde, zumal nicht übersehen werden darf, dass das verfahrensgegenständliche Altfahrzeug einen gefährlichen Abfall darstellte und ein möglicher Austritt der in diesem enthaltenen gefährlichen Betriebsstoffe nicht ausgeschlossen werden konnte, sodass eine konkrete Umweltgefährdung vorlag, sodass aufgrund der öffentlichen Interessen der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides geboten war. Zudem hat die Beschwerdeführerin im gesamten Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieser ausgesprochenen Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der von ihr erhobenen Beschwerde keine Ausführungen getätigt oder gar Gegenargumente vorgebracht.
Abschließend verweist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber auf die zuvor wörtlich zitierte Bestimmung des § 75b Abs. 7 AWG 2002, wonach ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös des verfahrensgegenständlichen Altfahrzeuges nach Abzug der Kosten gemäß Abs. 4 (das sind die im Zuge der Beschlagnahme anfallenden notwendigen Kosten für Transport, Manipulation und Lagerung des Altfahrzeuges) dem bisherigen Eigentümer dieses Altfahrzeuges zuzufließen hat. Die Ermittlung dieser Kosten und eines eventuellen Erlöses sind jedoch nicht Gegenstand dieses Beschlagnahmeverfahrens und daher auch nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht die verfahrensgegenständliche Beschlagnahme gemäß § 75b AWG 2002 erlassen durfte, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Die durchgeführte rechtliche Beurteilung ist somit durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.
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