LVwG N LVwG-S-1978/001-2024

LVwG-S-1978/001-2024Landesverwaltungsgericht25.04.2025

Regest

Verfahrensrecht; Teilzahlung; Erfüllung; Rechtsschutzinteresse; Gegenstandslosigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1978/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1978.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30. August 2024, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), den

BESCHLUSS:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichts-hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 29. Mai 2024, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) zu einer Geldstrafe in Höhe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) sowie zur Bezahlung der Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in Höhe von € 80,-- und der Barauslagen in Höhe von € 792,-- verpflichtet.

Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 beantragte der nunmehrige Rechtsmittelwerber eine Teilzahlung betreffend den noch ausständigen Betrag in Höhe von € 1.522,-- und gab an, dass ihm eine monatliche Rate in Höhe von € 50,-- möglich wäre.

In weiterer Folge wurde eine Einmalzahlung in Höhe von € 150,-- am 16. Juli 2024 geleistet.

Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Juni 2024 wurde Herrn A mitgeteilt, dass eine Ratenzahlung in Höhe von € 50,-- monatlich bei einem offenen Betrag in Höhe von € 1.522,-- nicht möglich wäre und wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen der Behörde bekanntzugeben, ob es ihm möglich sei, eine monatliche Zahlung in Höhe von € 150,-- zu leisten, allenfalls seinem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. Am 25. Juli 2024 erging per E-Mail eine weitere diesbezügliche Aufforderung der Behörde an den behördlich Verpflichteten. Da keine Antwort bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld einlangte, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 30. August 2024, Zl. ***, der Antrag auf Teilzahlung vom 25. Juni 2024 gemäß § 54b Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) abgewiesen.

In ihrer Begründung ging die belangte Behörde von folgenden Erwägungen aus:

„Aus § 54b Abs. 3 VStG ergibt sich, dass einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.

Die Anwendung des Abs. 3 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein.

Sie haben auf die Anfragen der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27.6.1014 und 25.7.2024 nicht geantwortet und der Behörde nicht bekannt gegeben, ob es Ihnen möglich ist eine monatliche Zahlung von € 150,00 zu leisten; demnach und aufgrund des geringen Einkommens war Ihrem Antrag auf Teilzahlung daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit E-Mail vom 12. September 2024 erhob der behördlich Verpflichtete Beschwerde und teilte mit, dass er mit einer Ratenzahlung in Höhe von € 150,-- einverstanden wäre.

In weiterer Folge legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Akt zur Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 02. Jänner 2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Verwaltungsgericht mit, dass Herr A zwischenzeitlich den gesamten offenen Betrag beglichen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem vollständigen und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zur Zl. ***.

3. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise:

„Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird.

Sind die Voraussetzungen des § 54b Abs. 2 VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (vgl. VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228).

Eine beantragte Zahlungserleichterung setzt zunächst die Einbringlichkeit der verhängten Geldstrafen voraus. Soweit kein Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurde, ist zu erheben, ob die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (vgl. VfSlg. 12.748/1991 mwN) (VwGH 05.06.2020, Ro 2019/04/0228). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass es nicht rechtswidrig ist, dem Antrag auf Teilzahlung einer Geldstrafe nicht stattzugeben, wenn die Annahme zu Recht besteht, dass die verhängte Geldstrafe uneinbringlich ist (VwGH 18.09.1991, 91/03/0121).

Es kommt dabei zwar auch nicht auf die Zahlungsbereitschaft bzw. Zahlungswilligkeit des Bestraften an, sondern auf die tatsächliche Einbringlichkeit der Geldstrafe. Die Anwendung des § 54 Abs 3 VStG setzt voraus, dass die Geldstrafe eben an sich einbringlich und der Bestrafte zahlungsfähig ist (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Rn 7 zu § 54b [Stand 01.07.2023, rdb.at].

Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten Gründe konkret darzulegen hat (vgl. u.a. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160).

Im konkreten Beschwerdeverfahren ist der nunmehrige Rechtsmittelwerber dieser Mitwirkungspflicht insofern nicht nachgekommen, als er auf die von der belangten Behörde gesendeten elektronischen Nachrichten in keiner Weise reagiert hat. Festzuhalten ist, dass es sich bei einem Verfahren nach § 54b Abs. 3 VStG um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, zumal die Erlassung eines Teilzahlungsbescheides eines konkreten Antrages auf Erlassung eines solchen Bescheides bedarf.

Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer zwischenzeitlich seinen Zahlungsverpflichtungen gänzlich nachgekommen, weshalb der Rechtsmittelwerber zwischenzeitlich klaglos gestellt wurde, zumal ein Antrag auf Teilzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG gegenstandslos wird, wenn der Verpflichtete seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, dargelegt, dass die zu § 33 Abs. 1 VwGG ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Rechtslage vor und nach dem 31. Dezember 2013 ausgesprochen hat, ist § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers (Antragstellers) keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision (bzw. hier: Beschwerde) aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision (hier: Beschwerde) nicht vor, ist diese unzulässig (und daher zurückzuweisen), fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 21.06.2017, Ra 2016/17/0259; 22.05.2019, Ro 2018/04/0005, jeweils mwN). Fällt die Rechtsverletzungsmöglichkeit erst nach Einbringung der Beschwerde weg, so wird die Beschwerde wegen materieller Klaglosstellung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/11/0007 und VwGH 29.3.2011, 2009/11/0012).

Nach der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war die Beschwerde im Fall der materiellen Klaglosstellung des Antragstellers als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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