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LVwG-S-647/001-2025•LVwG N LVwG-S-647/001-2025
LVwG-S-647/001-2025Landesverwaltungsgericht24.04.2025
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Strafvollzug; Ersatzfreiheitsstrafe; elektronisch überwachter Hausarrest;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, geb. ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 12.3.2025, ***, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung des Vollzuges von Verwaltungsstrafen nach der StVO 1960 u.a. in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Eingabe vom 10.3.2025 an die Bezirkshauptmannschaft Zwettl (im Folgenden: „belangte Behörde“) beantragte der Beschwerdeführer, seine zahlreichen noch nicht angetretenen Ersatzfreiheitsstrafen in Form eines elektronisch überwachten Hausarrests, gleich anschließend an eine in gleicher Form absolvierte Strafhaft, verbüßen zu dürfen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.3.2025, ***, hat die belangte Behörde diesen Antrag als rechtsgrundlos zurückgewiesen, da die Regelung über den elektronisch überwachten Hausarrest ausschließlich für gerichtlich verurteilte Strafgefangene vorgesehen sei, wohingegen das Verwaltungsstrafgesetz eine solche Vollzugsart für Ersatz- oder Primärfreiheitsstrafen aufgrund verwaltungsrechtlicher Übertretungen nicht ermögliche.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.3.2025 beantragt der Beschwerdeführer erneut, ihm die Verbüßung seiner Ersatzfreiheitsstrafen im elektronisch überwachten Hausarrest zu ermöglichen, da ihm dieser einen geregelten Tagesablauf, eine sozialarbeiterische Betreuung und eine regelmäßige Beschäftigung erlaube. Eine Haftstrafe würde für ihn den Verlust seiner Beschäftigung, somit eine massive finanzielle Belastung, bedeuten und den Kontakt zu seiner minderjährigen Tochter erschweren.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat darüber wie folgt erwogen:
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 54b Abs. VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
Gemäß § 53 Abs. 1 VStG ist die Freiheitsstrafe im Haftraum der Behörde oder jener Behörde zu vollziehen, der der Strafvollzug gemäß § 29a übertragen wurde. Können diese Behörden die Strafe nicht vollziehen oder verlangt es der Bestrafte, so ist die dem ständigen Aufenthalt des Bestraften nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion um den Strafvollzug zu ersuchen, wenn sie über einen Haftraum verfügt. Kann auch diese Behörde die Strafe nicht vollziehen, so ist der Leiter des gerichtlichen Gefangenenhauses, in dessen Sprengel der Bestrafte seinen ständigen Aufenthalt hat, um den Strafvollzug zu ersuchen. Dieser hat dem Ersuchen zu entsprechen, soweit dies ohne Beeinträchtigung anderer gesetzlicher Aufgaben möglich ist.
Gemäß § 53d Abs. 1 VStG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf den Vollzug von Freiheitsstrafen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit Ausnahme der §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der von der Verwaltungsbehörde verhängten Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht.
Gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), das den Vollzug von Erkenntnissen der Strafgerichte (Strafurteilen) normiert, bedeutet der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests, dass der Strafgefangene (das ist jeder strafgerichtlich Verurteilte, an dem eine in einem Strafurteil verhängte Freiheitsstrafe vollzogen wird) sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für Bewilligung und Widerruf des Vollzugs einer strafgerichtlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind in § 156c StVG und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 156d StVG normiert.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass das im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangende Verwaltungsstrafgesetz (VStG) den im gerichtlichen Strafverfahren vorgesehenen Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht kennt bzw. zu dieser Vollzugsform keine Bestimmungen enthält; gemäß § 53 Abs. 1 VStG ist eine verwaltungsstrafrechtliche Freiheitsstrafe nämlich ausschließlich in einem Haftraum oder in einem Gefangenenhaus zu vollziehen und gilt § 53d VStG nur für den Vollzug, der tatsächlich in Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten stattfindet.
Laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen unterschiedliche Sanktionssysteme in verschiedenen Verfahrensbereichen – mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen – für sich allein in der Regel noch nicht dem Gleichheitsgrundsatz. Da zwischen dem gerichtlichen Strafverfahren und dem Verwaltungsstrafrecht von vornherein wesentliche Unterschiede bestehen, sind differenzierende Regelungen sachlich gerechtfertigt (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/09/0216). Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich frei, sich in unterschiedlichen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die deren jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen. So hegte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, B 628/2013, VfSlg. 19.831/2013, keine Bedenken gegen die den Vollzug einer (Ersatz-) Freiheitsstrafe regelnden Bestimmungen des VStG. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liege, die im StVG eingeräumte Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe auch im VStG vorzusehen oder in diesem Bereich nicht zu gewährleisten. Für eine analoge Anwendung der Bestimmungen über den Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest im Verwaltungsstrafrecht bleibt kein Raum (so auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0020 mwN; 5.3.2018, Ra 2018/08/0025; 12.9.2017, Ra 2016/02/0232), und zwar auch nicht im Rahmen des „Anschlussvollzuges“ (§ 53 Abs. 2 VStG); dagegen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 23.2.2017, E 2842/2016). Letztlich hat der Gesetzgeber für das Verwaltungsstrafgesetz bewusst die Möglichkeit des Vollzuges einer verwaltungsstrafrechtlichen Ersatzfreiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes nicht vorgesehen.
Im Hinblick auf die angeführte Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs ist deshalb die Ansicht der belangten Behörde, dass das im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eine Regelung über den elektronisch überwachten Hausarrest hinsichtlich des Vollzugs von Ersatz- oder Primärarreststrafen aufgrund verwaltungsrechtlicher Übertretungen nicht kennt, nicht als rechtswidrig zu beanstanden, weshalb auf das durchaus glaubhafte Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 44 Abs. 3 Z. 4 VwGVG konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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