LVwG N LVwG-S-493/001-2025

LVwG-S-493/001-2025Landesverwaltungsgericht24.04.2025

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Identität; Einschreiter; Zweifel; Verbesserungsauftrag; Einstellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-493/001-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.493.001.2025

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Eva-Maria Feda-Kittl als Einzelrichterin über die Beschwerde im Namen von A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 5. Februar 2025, Zl. ***, betreffend eine Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), den

BESCHLUSS

1. Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1 und 38 VwGVG sowie § 13 Abs. 3 und 4 AVG eingestellt.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,00 und ist – soweit dies noch nicht erfolgt ist – gemäß § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des angefochtenen Bescheides (die jedenfalls mit Ablauf der Ihnen für den Identitätsnachweis gesetzten Frist eingetreten ist) einzuzahlen.

Begründung:

1. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beweiswürdigung:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde), Zl. ***, wurde über A eine Strafe in der Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe:15 Stunden) wegen einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG verhängt. Darin wurde A zur Last gelegt, er habe als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (Inhaber) der B e.U. im Standort ***, ***, und somit in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer des oben genannten Fahrzeuges der belangten Behörde über deren schriftliche Anfrage vom 18.10.2023 nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am 10.11.2023 darüber Auskunft erteilt, wer dieses Fahrzeug am 23.07.2023 um 16:54 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Baustelle, Fahrtrichtung ***, gelenkt hat und auch keinen Auskunftspflichtigen hierüber bekannt gegeben.

1.2. Am 19. Februar 2025 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail mit dem Betreff „Einspruch gegen die Strafverfügung“ [gemeint wohl: Beschwerde gegen das og. Straferkenntnis], versendet von der E-Mail-Adresse *** ein. Die näher begründete E-Mail endet mit „Mit freundlichen Grüßen B e.U.“.

1.3. Die belangte Behörde legte das E-Mail vom 19. Februar 2025 als Beschwerde samt verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, wo es am 12. März 2025 einlangte.

1.4. Mit Schreiben vom 20. März 2025 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich A auf, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens, klarzustellen, ob er Beschwerde erhoben habe. Zudem wurde er aufgefordert, seine Identität nachzuweisen. A wurde darauf hingewiesen, dass – soweit er diesem Auftrag nicht nachkomme – die Beschwerde als zurückgezogen gelte und das Verfahren einzustellen sei.

1.5. Dieses Schreiben wurde zunächst an die og. E-Mail-Adresse versendet, jedoch wurde dessen Empfang nicht bestätigt. Daher wurde das hg. Schreiben an die Wohnadresse des A (gemäß ZMR-Auszug) mittels RSb-Sendung verfügt. Dieses wurde gemäß Zustellnachweis am 31. März 2025 durch Hinterlegung zugestellt.

1.6. Die RSb-Sendung wurde nicht behoben.

1.7. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt. Die Zustellung am 31. März 2025 gründet sich auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, der als öffentliche Urkunde im Sinne des § 292 ZPO zu qualifizieren ist und als solche die Vermutung der Richtigkeit und der Vollständigkeit für sich beansprucht vgl. VwGH 21.02.2025, Ra 2024/10/0124).

2. Rechtslage:

2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 38 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Gemäß § 24 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52 idF BGBl I. 57/2018 gilt das AVG grundsätzlich auch im Verwaltungsstrafverfahren, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt.

2.3. Nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 57/2018 (bezogen auf die gesamte Vorschrift), ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt nach § 13 Abs. 4 AVG Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

3. Erwägungen:

3.1. Aus dem E-Mail vom 19. Februar 2025 ergaben sich Zweifel über die Identität des Einschreiters. Daher wurde A – der gegen das angefochtene Straferkenntnis nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG beschwerdelegitimiert ist und der die E-Mail, aufgrund des Umstandes, dass A Inhaber der B e.U. möglicherweise nach zugerechnet werden könnte – gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG sowie § 13 Abs. 3 und 4 AVG mit Schreiben vom 20. März 2025 – zugestellt am 31. März 2025 – innerhalb von 14 Tagen zum Nachweis seiner Identität und zur Klarstellung, ob die Bescheide in seinem Namen erhoben wurde, aufgefordert und er über die Rechtsfolgen einer Unterlassung des Nachweises belehrt.

3.2. Ein Identitätsnachweis wurde jedoch nicht vorgelegt, sodass nach § 13 Abs. 4 AVG die Beschwerde als zurückgezogen gilt.

3.3. Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Daher ist auch das vorliegende Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung war nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen ist, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 3 und 4 AVG stützen kann (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).

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