LVwG N LVwG-S-1807/002-2024

LVwG-S-1807/002-2024Landesverwaltungsgericht24.04.2025

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; zweckentsprechende Verteidigung; besondere Tragweite; notwendiger Unterhalt;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1807/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2025:LVwG.S.1807.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über den von A, ***, ***, am 22.4.2025 gestellten Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers folgenden

B E S C H L U S S :

1. Dem Antrag wird stattgegeben und dem Antragsteller ein Verfahrenshilfeverteidiger, dessen Kosten er nicht zu tragen hat, zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.7.2024, ***, beigegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 8a, § 31, § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

B e g r ü n d u n g

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24.7.2024, ***, wurden über den Antragsteller als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen *** wegen der folgenden vier begangenen Verwaltungsübertretungen die folgenden vier Strafen verhängt:

1. „Sie haben sich am 22.04.2024 um 15:23 Uhr in ***, *** nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt“ (Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2, § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960); Geldstrafe: 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden)

2. „Sie haben auf Verlangen eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, obwohl dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr notwendig war, diesem das Fahrzeug oder Teile, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände nicht auf dem einfachsten Weg und ohne diese oder dritte Personen zu gefährden zugänglich gemacht bzw. diese nicht vorgewiesen, obwohl Ihnen dies ohne Verwendung von Werkzeugen und ohne besondere Kenntnisse und Fertigkeiten möglich und zumutbar gewesen wäre. Sie haben technische Anbauteile am PKW durch z.B. Öffnen der Motorhaube nicht zugänglich gemacht“ (Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 11, § 134 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967); Geldstrafe: 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden)

3. „Den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt“ (Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 5 lit. b, § 134 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967); Geldstrafe: 45 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden)

4. „Als Lenker des Kraftfahrzeuges den Führerschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt“ (Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 1, § 37 Abs 1 und 2a FSG); Geldstrafe: 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden)

Über die vom Antragsteller dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, zu LVwG-S-1807/001-2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für 6.5.2025 anberaumt. Am 22.4.2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers unter Anschluss eines Vermögensverzeichnisses gestellt.

Über diesen Antrag hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Der am *** geborene Antragsteller ist arbeitslos, wohnt in einer Mietwohnung, für die er monatlich etwa 580 Euro zu bezahlen hat, und bezieht Arbeitslosengeld im Ausmaß von 36,06 Euro täglich (etwa 1.080 Euro monatlich). Er hat abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Pkw VW Polo (Baujahr 1996) und einem Vermögen von 814,89 Euro auf seinem Konto keinerlei Vermögenswerte und Schulden von 160 Euro.

§ 40 VwGVG lautet in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 88/2023:

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.

(2) § 8a Abs. 3 bis 10 ist sinngemäß anzuwenden, § 8a Abs. 3 mit der Maßgabe, dass der Antrag auch mündlich gestellt werden kann.

Die Beigabe eines Verfahrenshelfers ist dann (zwingend) vorgesehen, wenn beide in § 40 Abs. 1 VwGVG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041). Bei der Beurteilung des Interesses der Rechtspflege ist nach dem Gesetzeswortlaut vor allem auf die „zweckentsprechende Verteidigung“ Bedacht zu nehmen. Dabei kommt es im Lichte der Rechtsprechung des EGMR auf die Komplexität des Falles, die Bedeutung der vorgeworfenen Tat und die Schwere der drohenden Sanktion an und sind Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu berücksichtigen.

Dem Antragsteller drohen Geldstrafen wegen Alkotestverweigerung und wegen drei kleinerer Delikte in der Höhe von (insgesamt) 1.745 Euro zuzüglich Verfahrenskosten von 190 Euro für das verwaltungsbehördliche Verfahren; sollte die Bestrafung bestätigt werden (womit noch Kosten von bis zu 352 Euro für das Beschwerdeverfahren hinzukommen könnten) und der Antragsteller nicht bezahlen können, könnte eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens zwei Wochen, also ein Freiheitsentzug in nicht unerheblichem Ausmaß, schlagend werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu veranschlagen, dass eine rechtskräftige Bestrafung wegen Alkotestverweigerung gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung von mindestens sechs Monaten nach sich zieht (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0236, zur Berücksichtigung der Konsequenzen, wenn eine rechtskräftige Bestrafung den Tatbestand einer Administrativnorm verwirklicht). Der Fall hat also durchwegs eine besondere Tragweite für den Antragsteller. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin würde seine Verteidigungsposition erheblich stärken, da nicht nur einfache Sachverhalts- und Rechtsfragen dahingehend, ob die Voraussetzungen für die Handlungsaufforderungen durch die einschreitenden Polizisten, insb. für einen Alkomattest, im gegenständlichen Fall vorlagen, zu klären sind.

Was die zweite zu erfüllende Voraussetzung betrifft, ist als „notwendiger Unterhalt“ ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet (vgl. VwGH 2.5.2012, 2012/08/0057, wonach sich der unpfändbare Freibetrag (das „Existenzminimum“; § 291a Abs. 1 EO) nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) richtet, d.h. im Fall des Antragstellers für das Kalenderjahr 2025 1.273,99 Euro beträgt). Aufgrund seiner Arbeitsloseneinkünfte in Höhe von 1.080 Euro monatlich, also unter dem „Existenzminimum“, in Verbindung mit seinen bescheidenen Vermögensverhältnissen und seinen Schulden sowie in Anbetracht der zu erwartenden (nach § 9 Abs. 1 Z. 4, § 13 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 4 der „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ der Rechtsanwälte (bei der gegenständlichen Strafdrohung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 analog der Vertretung im geschworenengerichtlichen (!) Verfahren) nicht unerheblichen) Anwaltskosten alleine für eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht (für die erste halbe Stunde 928 Euro und für jede weitere halbe Stunde 464 Euro, jeweils zuzüglich Einheitssatz) kann der Antragsteller jedenfalls als außerstande angesehen werden, die Kosten seiner Verteidigung ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts zu bestreiten.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. § 8a Abs. 6 VwGVG wird nun der Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer benachrichtigt, damit von diesem ein Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wird.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Frage, ob es im konkreten Fall erforderlich bzw. im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK geboten ist, Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verteidigers zu gewähren, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine nicht revisible Rechtsfrage des Einzelfalls dar (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0227).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.